Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet eingebracht
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Wolfgang Sepp Kleinfercher, Kienmayergasse 47 Tür 5-5A, 1140 Wien, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Der Vorlageantrag vom gegen die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2022 vom wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2022 vom wurden dem Bf. die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2022 und die Folgejahre in Höhe von 6.816,00 € festgesetzt.
Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betrifft das Jahr 2020. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 wurde daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 6.254,00 € um 9,00 % erhöht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 anhängig sei, weil diverse Werbungskosten, Sonderausgaben und Absetzbeträge nicht anerkannt worden seien. Nach Bearbeitung der Beschwerde müssten die Vorauszahlungen herabgesetzt werden.
Mit Bescheid vom erteilte die Abgabenbehörde einen Mängelbehebungsauftrag und wies den Bf. auf das Fehlen von Inhaltserfordernissen gemäß § 250 Abs. 1 BAO einer Beschwerde hin.
Demnach fehlten folgende Inhaltserfordernisse:
"…
-) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird,
-) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden,
-) eine Begründung
Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Österreich gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben.
Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen."
Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO vom wurde die Beschwerde vom gegen den Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2022 vom mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages als für zurückgenommen erklärt.
Mit Eingabe vom stellte der Bf. einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung betreffend Vorauszahlungsbescheid an Einkommensteuer für 2022 und Folgejahre vom .
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist eine Beschwerde zwingend mit Beschluss zurückzuweisen, wenn diese nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
…
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß auf Vorlageanträge anzuwenden.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge.
Sowohl der Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid vom als auch die Beschwerdevorentscheidung vom wurden dem Bf. in Databox zugestellt. Der in Rede stehende Bescheid wurde am in die Databox zugestellt.
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen (§ 98 Abs. 2 BAO).
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. Ritz, BAO6, § 98 Tz 4, mit zahlreichen Judikaturnachweisen, darunter ).
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz, BAO6, § 98 Tz 4 und die dort angeführte Judikatur). Irrelevant ist auch das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung (). Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist auch dann der Zustellzeitpunkt, wenn die Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterblieben ist. Diese Information hat lediglich Service-Charakter.
Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde dem Bf. am selben Tag elektronisch in die Databox des Bf. zugestellt. Dass der Bf. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, wurde nicht behauptet, ebenso wenig wurde den Ausführungen des Finanzamtes im Vorlageantrag zur Verspätung entgegengetreten. Somit endete der einmonatige Fristenlauf des § 264 Abs. 1 BAO am (Freitag).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge bei versäumter Frist zwingend aus den Gesetz ergibt, sodass eine eindeutige Rechtslage vorliegt.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100226.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at