Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.02.2023, RM/7300006/2022

Beschlagnahme von Goldschmuck bei Gefahr im Verzug, Schmuck wurde vom minderjährigen Sohn der Bf. durch den Grünkanal befördert

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 975/2023 anhängig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Finanzstrafsache gegen Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Landstraßer Hauptstraße 82/11, 1030 Wien, wegen des Verdachts des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) (Anmerkung: oder allenfalls der Beteiligung an einem Schmuggel gemäß §§ 11, 35 Abs. 1 lit. a FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom (Datum Poststempel) gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Zollamtes Österreich am an der Zollstelle Flughafen Wien in Form der Beschlagnahme von näher bezeichnetem Schmuck gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Da der Beschwerde wesentliche Elemente einer Maßnahmenbeschwerde gemäß § 153 Abs. 3 FinStrG nicht zu entnehmen waren, war ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen.

Erst mit Eingabe der Beschuldigten vom wurden die Mängel behoben und mitgeteilt, um welche Amtshandlung bei welcher Dienststelle des Zollamtes Österreich es sich handelte, sodass erst aufgrund der Angaben in der Mängelbehebung die belangte Behörde nunmehr um entsprechende Aktenvorlage zur Beurteilung der Beschwerde ersucht werden konnte.

Laut nunmehr von der belangten Behörde vorgelegter Tatbeschreibung des Zollamtes Österreich, Zollstelle Flughafen Wien Reisendenabfertigung, reiste Frau ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) am mit ihrer Familie am Flughafen Wien in das Zollgebiet der Europäischen Union ein.

Laut dieser Tatbeschreibung wurde die Beschwerdeführerin kurz vor Verlassen des sog. Grünkanals zur Zollkontrolle gebeten. Sie führte lediglich eine Handtasche sowie eine leere Einkaufstasche mit sich. Die Beschwerdeführerin wurde gefragt, woher sie kommt und gab an, dass sie mit ihrer Familie aus Dubai kommt und dort Urlaub gemacht hat. Weiters gab sie an, dass ihr Mann sowie ihre drei Kinder noch beim Band auf das Gepäck warten. Sie wollte in der Zwischenzeit vorgehen.

Da die Beschwerdeführerin nichts weiter mit sich führte als die kleine Handtasche wurde die Amtshandlung beendet.

Kurze Zeit darauf kam ***D*** in Begleitung seiner 3 Kinder durch den sog. Grünkanal und wurde ebenfalls zu einer Zollkontrolle gebeten. Nach der Anhaltung wurde festgestellt, dass nur mehr zwei der drei Kinder bei der Kontrolle anwesend waren und ein Handgepäckskoffer sowie eine weitere Einkaufstasche fehlte. Daraufhin wurde ein weiteres Zollorgan, welches bei der Amtshandlung anwesend war gebeten, zu sehen wo das letzte Kind sowie das Gepäck sei. Es wurde festgestellt, dass das Kind mit dem Gepäck zur Beschwerdeführerin in die Ankunftshalle gegangen war. Daraufhin wurden beide erneut in den Kontrollbereich des Zollamtes gebeten.

Das Gepäck wurde geröntgt und ergab diverse Auffälligkeiten in dem Handgepäckskoffer, welcher von dem Kind zur Mutter in die Ankunftshalle gebracht wurde. Daraufhin wurden die Gepäcksstücke geöffnet und kontrolliert. Das eingecheckte Gepäck ergab bei der Kontrolle keine Auffälligkeiten. In besagtem Handgepäckskoffer wurde dann jedoch diverser hochpreisiger Schmuck sowie eine Armbanduhr der Marke "***J6***" vorgefunden.

Auf die Frage, woher der gesamte Schmuck sei, antworte die Beschwerdeführerin, dass jedes einzelne Stück aus der Ukraine stammt. Dies wiederholte Sie einige Male, während sie auf die einzelnen Schmuckstücke zeigte. Die Beschwerdeführerin gab an, dass manche Stücke 2 Jahre alt seien und manchen 10 Jahre.

Als der Beschwerdeführerin die Reisefreigrenzen im Flugverkehr erklärt wurden, wurde sie zunehmend aggressiv und laut. Die Beschwerdeführerin wurde während der Amtshandlung ausfallend und unterbrach die Zollorgane ununterbrochen mit lauter Stimme. Nach der Belehrung änderte sie ihre Meinung und behauptete anschließend, dass der Schmuck und die Uhr komplett aus Wien seien. Auf die Frage, ob sie das belegen könnte und Rechnungen zeigen kann, zeigte sie Fotos von sich mit dem Schmuck, welche sie in Wien aufgenommen hatte, konnte aber keine Rechnungen vorzeigen.

Daraufhin wurde die Amtshandlung in das Büro des Zollamtes verlegt. Der Ehemann und 2 Kinder haben nach einiger Zeit das Zollamt verlassen. Der Reisepass und sein Aufenthaltstitel wurden ***D*** retourniert. Die Beschwerdeführerin wurde gebeten, ihren Reisepass und ihren Aufenthaltstitel zu holen. Sie übergab nur den Reisepass und behauptete, dass sie keinen Aufenthaltstitel mithätte, es wurde jedoch beobachtet, dass Sie den Aufenthaltstitel in ihrer Handtasche versteckte. Sie wurde aufgefordert, auch diesen zu übergeben, welches sie mit verdrehten Augen auch tat. Geblieben ist die Beschwerdeführerin und das älteste Kind, da es am ehesten Deutsch spricht.

In den Räumlichkeiten des Zollamtes wurde der gesamte Schmuck sowie die vorgefundene Uhr im Beisein der Beschwerdeführerin genau dokumentiert und festgehalten. Während der Dokumentation wurde die Beschwerdeführerin wieder ausfallend und machte sich über die Zollorgane lächerlich. Der gesamte Schmuck wurde vorsichtig und nach Aufforderung der Beschwerdeführerin nur mit Handschuhen berührt und dokumentiert. Auch auf der Feingramm-Waage wurde zur Vorsicht ein Blatt Papier untergelegt, damit kein Schaden am Schmuck entsteht. Die gesamte Dokumentation erfolgte direkt im Beisein der Beschwerdeführerin. Es wurden des Öfteren Fotos vom gesamten Schmuck gemacht.

Der Wert einiger Schmuckstücke konnte anhand der offiziellen Internetseiten der Marken festgestellt werden. Der Großteil des Schmuckes konnte jedoch nicht geschätzt werden, da es sich um echte Diamanten handelt welche mittels Diamanttester getestet wurden. Der Wert der im Internet Recherchierten und gefundenen Waren (mit dem niedrigsten gefundenen Preis) beträgt 64.200,- Euro.

Da die Beschwerdeführerin während der Amtshandlung plötzlich meinte, kein Deutsch mehr zu sprechen wurde ein amtsbekannter Dolmetsch zur Amtshandlung hinzugezogen.

Die Beschlagnahme wurde ausgesprochen, doch die Beschwerdeführerin wehrte sich vehement den Schmuck zu übergeben. Die Beschlagnahme wurde des Öfteren ausgesprochen jedoch widersetzte sich die Beschwerdeführerin. Zur Durchsetzung der Beschlagnahme wurden seitens des Zollamtes 2 Beamtinnen der GREKO FH Wien hinzugezogen (***1*** +***2***) - eingetroffen um 15:50, Amtshandlung unterstützt bis 16:05. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin den gesamten Schmuck aus ihrer Handtasche genommen und den Zollorganen übergeben.

Die Beschwerdeführerin schrie des Öfteren im Zollamt mit lauter Stimme und war die gesamte Zeit über aggressiv und herablassend gegenüber den Zollorganen.

Die Rechtsmittelbelehrung wurde übergeben, wurde von der amtsbekannten Dolmetscherin von Deutsch auf Ukrainisch übersetzt, die Unterschrift wurde jedoch von der Beschwerdeführerin verweigert.

Die Beschwerdeführerin gab zu Beginn der Einvernahme sofort bekannt, dass Sie gar nichts unterschreiben wird.

Gründe für die Beschlagnahme laut Tatbeschreibung: Die umseits angeführten Gegenstände sind gem. § 17 iVm. § 35 Abs. 4 FinStrG (Schmuggel, Hinterziehung) vom Verfall bedroht und/oder kommen im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht. Ihre Beschlagnahme war gem. § 89 Abs. 1 FinStrG zur Sicherung des Verfalls und/oder zur Beweissicherung geboten. Insbesondere liegen folgende Gründe vor: Beweismittel.

Beschlagnahmt wurden zur Sicherung des Verfalls (Tatgegenstände, […]) und als Beweismittel:

1 Stk. silberfarbige Halskette + Stern-Anhänger mit Stein 6,7g
1 Stk. silberfarbiges Armband mit Steinen 7,3g
1 Stk. silberfarbiger Ring 3,4g
1 Paar silberfarbige Ohrringe samt Steine 2,2g + 2,2g
1 Paar silberfarbige Ohrringe 5,4g + 5,5g
1 Stk. silberfarbiger Ring "***J5***" + Stein 10,2g
1 Stk. goldfarbiger Ring Blume 8,8g
1 Paar goldfarbige Ohrringe "***J5***" 6,2g + 6,2g
1 Stk. goldfarbiger Armreifen + Steine "***J7***" 23,2g
1 Stk. goldfarbiger Armreifen "***J8*** & Co Atlas" 26,8g
1 Paar goldfarbige Ohrringe 3,2g + 3,2g
1 Stk. silberfarbiger Ring + Steine 9,7g
1 Paar goldfarbige Ohrringe "***J5***" 2,8g + 2,9g
1 Paar goldfarbige Ohrringe Blume 2,3g + 2,3g
1 Stk. silberfarbiges Armband + Steine 16,5g
1 Stk. silberfarbige Halskette + Anhänger mit Steine "Boucheron" 4,8g
1 Stk. goldfarbige Halskette Blume "Cammilli" 10,2g
1 Stk. silberfarbiges Armband + blaufärbige Steine 15,9g 14K
1 Stk. goldfarbiges Armband mit kleinen Steinen "***J5***" 13,6g
1 Stk. goldfarbige ***J6*** Uhr mit Steinen ***SNR1*** 204,6g
1 Stk. silberfarbige Halskette mit Anhänger Stein 3,2g

Aussage der Beschuldigten: […]

Ich werde keine weiteren Fragen beantworten.

Die Unterschrift wurde von der Beschwerdeführerin verweigert."

Mit Eingabe vom (Poststempel ) hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist Beschwerde gemäß § 152 Abs. 1 FinStrG gegen die in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Zollamtes Österreich verfügte Beschlagnahme an das Bundesfinanzgericht erhoben und beantragte, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und die Beschlagnahme aufzuheben wie folgt:

"In umseits bezeichneter Rechtssache erhebe ich gegen die zu GZ 320000/110178/2022 durch das Zollamt Österreich gemäß § 89 Abs 2 FinStrG vorgenommene Beschlagnahme meines Schmucks am , nämlich:

- 1 Stk. silberfarbige Halskette + Stern-Anhänger mit Stein,
- 1 Stk. silberfarbiges Armband mit Steinen,
- 1 Stk. silberfarbiger Ring,
- 1 Paar silberfarbige Ohrringe + Steine
- 1 Paar silberfarbige Ohrringe
- 1 Stk. silberfarbiger Ring "***J5***" + Stein
- 1 Stk. goldfarbiger Ring Blume
- 1 Paar goldfarbige Ohrringe "***J5***"
- 1 Stk. goldfarbige Armreifen + Steine "***J7***"
- 1 Stk. goldfarbiger Armreif "***J8*** & Co"
- 1 Paar goldfarbige Ohrringe,
- 1 Stk. silberfarbiger Ring + Steine

Beschwerde wegen unberechtigter Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt und führe diese aus wie folgt

Bei den angeführten Schmuckstücken handelt es sich um meinen persönlichen Schmuck. Dieser stand vor Antritt meiner Reise nach Dubai in meinem Eigentum, und befand sich in Österreich bzw. stammt aus Österreich bzw. aus einem Mitgliedsstaat der EU und diente meinem persönlichen Gebrauch in Österreich. Ich habe diesen Schmuck nach Dubai zu meinem persönlichen Gebrauch mitgenommen und auch wieder zurück nach Österreich mitgenommen. Es liegt daher keine eingangsabgabepflichtige Ware vor.

Eine Einfuhrzollschuld entsteht durch die Überführung von einfuhrabgabepflichtigen Nicht-Unionswaren (Art 77 Zollkodex der Europäischen Union). Nachdem die Ware in unveränderter Form aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammt, handelt es sich nicht um abgabenpflichtige Ware.

Dies habe ich auch den Zollbehörden mitgeteilt, wobei diese meine Angaben teilweise offenbar falsch verstanden haben, bzw. keine ordnungsgemäße Amtshandlung vorgenommen haben.

Zur Beschwerde im Einzelnen:

1. Ein Übersetzer wurde erst in der Mitte meiner Befragung eingeschaltet. Dieser war ein slowakisch sprechender Russe, der ausschließlich russisch sprach. Zwar bin ich grundsätzlich in der Lage, im Alltag russisch zu verstehen, im Zusammenhang mit rechtlichen Fragen, bzw. auch rechtlichen Belehrungen fehlt mir jedoch das ausreichende Sprachverständnis, sodass die Beiziehung eines Dolmetschers für die ukrainische Sprache notwendig gewesen wäre. Darauf habe ich auch hingewiesen, dies wurde jedoch nicht berücksichtigt.

Mir wurde während der gesamten Amtshandlung kein Dolmetscher angeboten, wobei für die einschreitende Behörde klar ersichtlich war, dass meine Muttersprache weder Deutsch noch Englisch ist, bzw. ich auch mehrfach darauf hingewiesen habe, dass ich Ukrainerin bin. Ich habe daher keine Ahnung, ob die Übersetzung meiner Angaben korrekt ist, bzw. ob die von dem Dolmetscher getätigte Übersetzung des Protokolls richtig erfolgt ist, weshalb ich auch die Unterfertigung des Protokolls verweigert.

Ich wurde daher in meinem Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren (fair trial) verletzt. Die vorgenommene Amtshandlung war daher nicht wirksam.

2. Für die belangte Behörde ergab sich keinerlei Hinweis darauf, dass es sich bei den gegenständlichen Schmuckstücken um einfuhrabgabepflichte Nicht-Unionsware handelt. Schon aufgrund der Aufbewahrung war erkennbar, dass es sich um einen persönlichen, benutzten Schmuck handelt, auch weisen die Schmuckstücke und die gegenständliche Uhr erkennbare Gebrauchsspuren auf. Vorgeworfen werden kann mir lediglich, dass ich den Schmuck nicht bei der Ausreise bzw. Einreise gemeldet habe, eine Umsatzsteuerpflicht löst jedoch im gegenständlichen Fall diese Reise nicht aus.

Ich habe der Behörde auch in Wien geschossene Fotos gezeigt, die mich mit dem gegenständlichen Schmuck zeigen, sodass ich auch meiner Nachweispflicht entsprechend nachgekommen bin.

Der Vollständigkeit halber lege ich Belege (soweit noch vorhanden) hinsichtlich der Schmuckstücke vor:

- Beleg ***J1*** vom hinsichtlich des goldenen Ohrenschmucks,
- Rechnung "***J4***" von , hinsichtlich der goldenen Ohrringe sowie des Armreifens,
- Rechnung "***J3***" vom hinsichtlich der Uhr,
- Verkäuferbestätigung hinsichtlich des Colliers vom .

Aus diesen Belegen ist ersichtlich, dass die gegenständlichen Schmuckstücke in Wien, Spanien bzw. Italien gekauft worden sind. Hinsichtlich der restlichen Schmuckstücke liegen zwar keinerlei Rechnungen vor, allerdings sind diese ebenfalls in einem der EU-Staaten gekauft worden, da wir uns von 2015 bis 2017 in Spanien aufhielten und seit 2018 in Österreich. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass ich nicht mit Sicherheit sagen kann, ob es sich bei den restlichen Schmuckstücken nicht ohnehin um Modeschmuck handelt.

Ich habe den einschreitenden Beamten versucht zu erklären, dass ich aus der Ukraine stamme, dass ich in der Ukraine war, in der Ukraine Krieg herrscht und ich aufgrund meiner Erlebnisse meinen Schmuck immer bei mir trage. Ich habe allerdings nie gesagt, dass der Schmuck aus der Ukraine stammt. Mir war auch nicht bekannt, dass ich meinen eigenen Schmuck nicht auf Urlaub mitnehmen darf.

Gemäß § 89 Abs 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherheit des Verfahrens und zur Beweissicherheit geboten ist.

Der Ausspruch des Verfalls von Gegenständen setzt die Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens, das als Strafe auch den Verfall normiert, voraus (VwGH 2002/16/0065).

Aus den oben genannten Gründen liegt

1. kein ausreichender Tatverdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens vor, sodass schon deswegen die Beschlagnahme unzulässig war.

2. Darüber hinaus wurde die Beschlagnahme ohne Anordnung der Finanzstrafbehörde vorgenommen, dies ist jedoch nur zulässig bei Gefahr in Verzug. Gefahr in Verzug liegt nicht vor, ich bin seit Jahren in Wien aufrecht gemeldet und habe meinen festen Hauptwohnsitz hier, sodass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern Gefahr in Verzug vorliegen sollte. Ich wurde auch über den Umstand von Gefahr in Verzug nicht informiert, bzw. dahingehend befragt.

Aus diesen Gründen bin ich auch in meinem Recht auf mein Eigentum bzw. die Unterlassung einer Beschlagnahme gemäß § 89 FinStrG verletzt worden.

Beweis: meine Einvernahme.

Ich stelle daher den Antrag, es möge festgestellt werden, dass ich im Rahmen der Amtshandlung am in meinem Recht auf Unterlassung einer Beschlagnahme gemäß § 89 FinStrG bzw. auf meinem Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers für die Ukrainische Sprache durch eine behördliche Befehls- und Zwangsmaßnahme verletzt worden bin, die vorgenommene Beschlagnahmung am für rechtswidrig erklärt werden sowie die beschlagnahmten Gegenstände an die Beschwerdeführerin zurückgestellt werden."

Der Beschwerde beigelegt ist eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister mit dem aktuellen Hauptwohnsitz der Beschuldigte in Wien seit sowie die angesprochenen Belege:

{- Beleg ***J1*** vom hinsichtlich des goldenen Ohrenschmucks [***J5*** Collection Serpenti Ohrschmuck Gold 750 R (SN: R5613L); € 3.400,00],
- Rechnung "***J4***" von 27.10.2020, hinsichtlich der goldenen Ohrringe sowie des Armreifens [***J5*** ***J5*** Essential Pink_Gold_750_l 8K_1 3,4_grs round Mounted Setting Pave 0,53_cts Size_N1 Medium/Large; Earrings ***J5*** ***J5*** Essential Pink Gold_750_18K_5,6_grs 1-00 /P r Setting Pave 0,38 ct; € 10.710,00]
- Rechnung "***J3***" vom 05.08.2015 hinsichtlich der Uhr [Reloj Ballon Bleu, Serial number: ***3***; € 64.000,00; Madrid]
- Verkäuferbestätigung hinsichtlich des Colliers vom 02.12.2013 [***J2*** (AL)].}

Festgehalten wird, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde. Wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin als Rechtsanwalt einen Antrag auf mündliche Verhandlung hätte stellen wollen, ist davon auszugehen, dass er diesen auch so eingebracht hätte.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 35 Abs. 1lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

§ 11 FinStrG: Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Nach Artikel 79 Abs. 1 Buchstabe a 1. Alternative UZK entsteht für einfuhrabgabepflichtige Waren eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, nicht erfüllt ist.

Gemäß Artikel 138 Buchstabe a UZK-DA gelten Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, die gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 oder als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden, als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 141 angemeldet.

Gemäß Artikel 141 Abs. 1 Buchstabe a UZK-DA gilt für die in Artikel 138 Buchstabe a bis d, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren die Benutzung des grünen Ausgangs "Anmeldefrei Waren", sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind, als Zollanmeldung.

Nach Art. 41 der Zollbefreiungsverordnung iVm der Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom sind Waren im persönlichen Gepäck von aus Drittländern kommenden Reisenden im Flugverkehr von den Einfuhrabgaben grundsätzlich bis zu einem Wert von € 430.- befreit.

Artikel 218 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom (UZK-IA) fingiert die Beförderung der Waren gemäß Artikel 135 UZK, die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 UZK sowie auch die Annahme der Zollanmeldung nach Artikel 172 UZK als auch die Überlassung der Waren gemäß Artikel 194 UZK, wenn die Zollanmeldung in konkludenter Form gemäß Artikel 141 UZK-DA abgegeben worden ist.

Verdacht eines Finanzvergehens:

Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe für ein Finanzvergehen bestehen, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen oder die in deren Besitz befindlichen Unterlagen nach Maßgabe der von dieser durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen ().

Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (für viele: - ÖStZB 1998, 459).

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH - ÖStZB 2002/444).

Für das Bundesfinanzgericht steht unzweifelhaft fest, dass die Beschwerdeführerin mit Betreten des "Grünkanals" zunächst für sich eine konkludente Anmeldung abgeben hat, keine eingangsabgabepflichtigen Waren mit sich zu führen. Bei einer zunächst durchgeführten Kontrolle der Beschwerdeführerin wurde auch alles für in Ordnung befunden und nichts weiter veranlasst.

Allerdings ergibt sich aus der Tatbeschreibung vom zum Sachverhalt, dass - nachdem die Beschwerdeführerin den Grünkanal nach der ersten Amtshandlung schon verlassen hat - kurze Zeit später ihr Ehemann ***D*** in Begleitung seiner 3 Kinder den sog. Grünkanal betreten hat und ebenfalls zu einer Zollkontrolle gebeten wurde. Nach der Anhaltung durch Zollorgane wurde jedoch festgestellt, dass nur mehr zwei der drei Kinder (im Alter von 12 und 8 Jahren) bei der Kontrolle anwesend waren und ein Handgepäckskoffer sowie eine weitere Einkaufstasche fehlte. Daraufhin wurde ein weiteres Zollorgan, welches bei der Amtshandlung anwesend war gebeten, zu sehen, wo das letzte Kind sowie das Gepäck sind. In der Folge wurde festgestellt, dass das dritte Kind mit einem Gepäckstück zur Beschwerdeführerin in die Ankunftshalle gegangen war. Daraufhin wurden beide erneut in den Kontrollbereich des Zollamtes gebeten.

Im Handgepäckskoffer, den der Sohn schon zur Mutter außerhalb des Amtsplatzes des Zollamtes getragen hatte, wurde dann jedoch diverser hochpreisiger Schmuck sowie eine Armbanduhr der Marke "***J6***" vorgefunden.

Zur möglichen Frage, wer dem Sohn dazu den Auftrag gegeben hat, somit als Bestimmungstäter für diesen möglichen Schmuggel in Frage kommt, ist festzuhalten, dass der minderjährige Sohn selbst als Finanzstraftäter nicht verfolgt werden darf, da er noch strafunmündig ist.

Das ändert nichts an der Tatsache, dass der Verdacht des Schmuggels für den Schmuck insoweit gegeben ist, als es sich bei dem vom Kind transportierten Schmuck nicht um seine eigenen Schmuckgegenstände handelte, da er nicht Eigentümer dieser Waren war. Noch dazu ist allein aus der Vorgehensweise der Verdacht abzuleiten, dass hier ein strafunmündiger Minderjähriger als Erfüllungsgehilfe tätig werden sollte, einen "Schmuckkoffer" durch den Grünkanal zu tragen in der möglichen Hoffnung der Beschwerdeführerin als Eigentümerin, Kinder würden ohnehin nicht kontrolliert werden.

Auch ein unwissender oder unschuldiger Täter - hier der strafunmündige Sohn - kann zu dieser Tat bestimmt worden sein und so - ohne es zu wollen - als Erfüllungsgehilfe einen Schmuggel verwirklicht haben.

Aus dem bisherigen Finanzstrafakt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar bei Betreten des Grünkanals für den verfahrensgegenständlichen Schmuck selbst keine konkludente Willensäußerung im Sinne des Artikel 141 UZK-DA abgegeben hat.

Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, zumindest über Nachfrage eine entsprechende mündliche Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für die durch ihren Sohn transportierten Waren zu nicht kommerziellen Zwecken abzugeben. Die zunächst erfolgte Nachfrage des Kontrollorganes ergab, dass sie (Anmerkung: sie selbst hatte auch keinen Schmuck mitgeführt) keine Waren mit sich geführt hat. Das ändert nichts an der bereits konkludent abgegebenen Willensäußerung und der damit verbundenen möglichen Zollschuldentstehung nach Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a 1. Alternative UZK für die Schmuckstücke, die dann in ihrem Auftrag (oder im Auftrag ihres Mannes) vom Sohn durch den Grünkanal transportiert wurden, ohne irgendeine weitere Erklärung abzugeben.

Anzumerken ist in diesem Fall, dass wiederholt festzustellen ist, dass Reisende aus Dubai kommend bei der Einreise über den Flughafen Wien auch in Dubai gekauften Goldschmuck bzw. Schmuckstücke im Wert von mehr als € 430,00 mit sich führen, ohne diese eingangsabgabepflichtigen Schmuckstücke einer erforderlichen Zollabfertigung zuzuführen.

Bei dieser Konstellation ist der Verdacht der Entstehung einer Abgabenschuld für den streitverfangenen Schmuck und damit auch der Tatbestand des Schmuggels für die amtshandelnden Zollorgane durchaus gegeben.

Während der Befragung am gab die Beschwerdeführerin laut Tatbeschreibung auf die Frage, woher der gesamte Schmuck sei, an, dass jedes einzelne Stück aus der Ukraine stammt. Dies wiederholte Sie einige Male, während sie auf die einzelnen Schmuckstücke zeigte. Frau ***Bf1*** gab an, dass manche Stücke 2 Jahre alt seien und manche 10 Jahre. Anschließendbehauptete sie,dass der Schmuck und die Uhr komplett aus Wien seien. Auf die Frage, ob sie das belegenkönnte und Rechnungen zeigen kann, zeigte sie Fotos von sich mit dem Schmuck, welche siein Wien aufgenommen hatte. Sie konnte aber keine Rechnungen vorzeigen.

Nur der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass Fotos keine Belege für die Herkunft von Schmuckstücken, den Zeitpunkt des Kaufes oder der Eingangsabgabenfreiheit als Rückwaren sein können.

Angesichts der Gesamtsituation -die Schmuckstücke wurden an den Zollorganen vorbei durch den Grünkanal transportiert, der strafunmündige Sohn hat den Schmuck zur Mutter gebracht, die Mutter hat bei ihrer ersten Befragung keine weiteren Angaben darüber gemacht, dass sie noch weitere Gepäckstücke (inklusive der Schmuckstücke) aus einem Drittland nach Österreich einbringen würde - bestand für die amtshandelnden Zollorgane bei Erstbeurteilung des Sachverhaltes durchaus der Verdacht, dass hier (auch) unverzollte Schmuckstücke - ohne sie einem Zollverfahren zu unterziehen - in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden hätten sollen.

Eine Rückwareneigenschaft der Schmuckstücke konnte zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht abschließend geprüft werden.

Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug:

Gemäß § 89 Abs. 1 erster Satz FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist.

Gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG sind bei Gefahr im Verzug neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände auch dann in Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde nicht vorliegt. In diesem Fall sind dem anwesenden Inhaber die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten.

Bei der Beschlagnahme von Gegenständen handelt es sich entweder um eine Maßnahme zur Sicherung eines im Gesetz angedrohten Verfalls oder eine Maßnahme zur Bereitstellung von im Strafverfahren benötigten Beweismitteln.

Tatbestandsvoraussetzung für die Zulässigkeit der Beschlagnahme ist ein aufgrund konkreter Umstände hinreichend begründeter Tatverdacht der Begehung eines Finanzvergehens. Dabei handelt es sich um die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Dass hier der Verdacht eines Finanzvergehens gegeben ist wurde bereits festgestellt.

Der Begriff "Gefahr im Verzug" ist im Hinblick auf den mit der Vorschrift des § 89 Abs 2 FinStrG verfolgten Zweck der Hintanhaltung der "Verfalls- oder Beweisgefährdung" dahin zu verstehen, dass eine solche konkrete Gefahr dann anzunehmen ist, wenn durch eine bescheidmäßige Anordnung der Beschlagnahme ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge haben würde, dass die von der Finanzstrafbehörde grundsätzlich mit Bescheid auszusprechende Beschlagnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen ().

Eine "Gefahr im Verzug" Situation liegt vor, wenn die Beschlagnahme von Gegenständen durch die Einholung eines schriftlichen Auftrages der zuständigen Finanzstrafbehörde aus irgend einem Grund gefährdet erscheint; schon die geringste Gefahr reicht zur Beschlagnahme ohne schriftlichen Auftrag aus, weil der Sicherungszweck dominiert (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz/5, Rz 10 zu § 89 bis § 92 FinStrG; vgl. ).

Dass Beschuldigte das mit Verfall "bedrohte" Finanzvergehen begangen haben, braucht im Zeitpunkt des Ausspruches der Beschlagnahme noch nicht nachgewiesen zu sein, weil diese Aufgabe ebenso wie die Feststellung, dass bestimmte Personen den Verfall gegen sich gelten zu lassen haben, erst dem Untersuchungsverfahren nach § 114 bis § 124 FinStrG und dem Straferkenntnis zukommt. Es genügt, wenn gegen Beschuldigte ein Verdacht besteht. Es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Beschuldigte als Täter eines mit der Sanktion eines (teilweisen) Vermögensverlustes - in der Gestalt des Verfalls - bedrohten Finanzvergehens in Frage kommen (Hinweis ).

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wäre mit der Einholung einer schriftlichen Beschlagnahmeanordnung der Finanzstrafbehörde - die mögliche Tat wurde an einem gesetzlichen Feiertag begangen - eine zum Unrechtsgehalt der zur Last gelegten Tat außer Verhältnis stehende lange Anhaltung der Beschwerdeführerin verbunden gewesen. Andererseits würde eine erst in der Folge (nach erstatteter Anzeige an die Finanzstrafbehörde) verfügte schriftliche Beschlagnahme durch die Finanzstrafbehörde und damit verbunden die Belassung des Schmuckstückes in der Gewahrsame der Beschwerdeführerin genau jene Gefahrensituation darstellen, die den gebotenen Zugriff der Behörde auf das Schmuckstück erschweren oder verhindern hätte können.

Die beschlagnahmten Schmuckstücke sind im durchzuführenden Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Begehung eines Schmuggels (oder Beteiligung am Schmuggel) von der Strafe des Verfalls bedroht. Dies ist der Beschwerdeführerin bei Aufnahme der Tatbeschreibung mitgeteilt und in der Niederschrift auch entsprechend festgehalten worden. Als Tatgegenstände sind die Schmuckstücke auch Beweismittel in dem von der Finanzstrafbehörde durchzuführenden Finanzstrafverfahren.

Die Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug wegen des Verdachts eines Finanzvergehens des Schmuggels war somit zum Tatzeitpunkt rechtmäßig.

Die nähere Prüfung, ob es sich bei den Schmuckstücken oder Teilen davon um eingangsabgabenfreie Waren handelt bzw. über eine allfällige Freigabe der beschlagnahmten Gegenstände iSd § 91 Abs. 2 FinStrG (insoweit wird auf die der Beschwerde beigelegten Rechnungen über Schmuckstücke verwiesen) wird von der Finanzstrafbehörde entsprechend zu prüfen sein.

Die Beschlagnahme des Schmuckstückes ohne schriftliche Anordnung der zuständigen Finanzstrafbehörde ist zu Recht erfolgt.

Zur behaupteten Verletzung des Rechtes auf Beiziehung eines Dolmetschers

§ 57 Abs. 4 FinStrG: Soweit es im Interesse eines fairen Verfahrens und der Wahrung der Verteidigungsrechte eines Beschuldigten, der sich in der Verfahrenssprache nicht hinreichend verständigen kann, erforderlich ist, ist ihm mündliche Übersetzungshilfe durch Beistellung eines Dolmetschers zu leisten; dies gilt insbesondere für die Rechtsbelehrung, für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, und für Verhandlungen. Ist der Beschuldigte gehörlos, hochgradig hörbehindert oder stumm, so ist ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich der Beschuldigte in dieser verständigen kann. Über die Erforderlichkeit einer Übersetzungshilfe entscheidet der Leiter der Amtshandlung. Gegen die Nichtgewährung von Übersetzungshilfe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Im Rechtsmittel gegen die Strafentscheidung können auch die Verteidigungsrechte beeinträchtigende Mängel in der Qualität der Übersetzungshilfe geltend gemacht werden, sofern im Verfahren nicht ohnedies Abhilfe geschaffen worden ist.

Nach Art 6 Abs 3 lit e EMRK (Verfassungsrang) hat jeder Angeklagte das Recht, die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.

Diese Bestimmung enthält zunächst den Grundsatz, dass die Behörde einen Dolmetscher beizuziehen hat, wenn die Partei selbst oder wenn Personen, die im Rahmen der Beweisaufnahme zu vernehmen sind, der deutschen Sprache dermaßen unkundig sind, dass die erforderliche Verständigung zwischen der Behörde und den anderen im Verfahren auftretenden Personen nicht gewährleistet wäre.

Die Beistellung eines Dolmetschers ist tatsächlich immer dann erforderlich, wenn dies zur Wahrung der Verteidigungsrechte erforderlich ist. Über diese Erforderlichkeit entscheidet der Leiter der jeweiligen Amtshandlung (Tannert/Huber in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG § 57., RZ 62f).

Daraus ist abzuleiten, dass eine Übersetzungshilfe durch Dolmetscher dann zu erfolgen hat, wenn dies vom Leiter der Amtshandlung zur Wahrung der Verteidigungsrechte für erforderlich gehalten wird.

In der Beschwerde wurde behauptet, dass ein Übersetzer erst in der Mitte der Befragung eingeschaltet worden sei. Aus der Tatbeschreibung ist zu ersehen, dass offenbar sowohl die Befragung im Grünkanal als auch der Beginn der Amtshandlung ohne Dolmetscher von der Beschwerdeführerin bewältigt wurde (wobei hier ihr in der Tatbeschreibung dokumentiertes Verhalten nicht bewertet wird).

Dass die Beschwerdeführerin die Zollorgane zunächst verstanden hat ist insoweit dokumentiert, als sie auf die Frage, ob sie belegen könnte, dass sie den Schmuck schon vor der Ausreise besessen hätte oder Rechnungen zeigen kann, sie Fotos von sich mit dem Schmuck zeigte, welche sie in Wien aufgenommen hätte. Nicht zuletzt lebt die Beschwerdeführerin schon seit 2017 in Wien und ist ihr durchaus zuzumuten, in dieser Zeit auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben zu haben. Es war aus Sicht der Zollorgane ein Erfordernis der Beiziehung eines Dolmetschers bzw. einer Dolmetscherin zunächst nicht gegeben.

Laut Tatbeschreibung ist bestätigt, dass die Beschwerdeführerin während der Amtshandlung plötzlich meinte, kein Deutsch mehr zu sprechen, sodass ein amtsbekannter Dolmetscher zur Amtshandlung hinzugezogen wurde.

Die Beschwerdeführerin zeigte sich in keiner Weise kooperativ und erschwerte die Amtshandlung erheblich.

Noch vor der Beschlagnahme wurde somit ein Dolmetscher der Amtshandlung beigezogen, der auch die Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug für die Beschwerdeführerin übersetzte. Dass sie das Übersetzte verstanden hat zeigt auch die Reaktion, mit der sie sich der Beschlagnahme vehement widersetzte.

Somit wurde, als der Bedarf eines Dolmetschers erkannt wurde bzw. die Beschwerdeführerin um die Beiziehung eines Dolmetschers ersucht hat, dem Wunsch selbstverständlich nachgekommen.

Da es sich laut Beschwerde beim Dolmetscher um "einen slowakisch sprechenden Russen gehandelt haben soll, der ausschließlich russisch sprach. Es wäre die Beiziehung eines Dolmetschers für die ukrainische Sprache notwendig gewesen wäre. Darauf habe die Beschwerdeführerin auch hingewiesen, dies wurde jedoch nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin sei daher in ihrem Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren (fair trial) verletzt worden. Die vorgenommene Amtshandlung sei daher nicht wirksam", wurde die belangte Behörde am um Bekanntgabe des Namens der Dolmetscherin/des Dolmetschers und der Sprachen, für die sie/er berechtigt ist zu übersetzen ersucht.

Schon der Tatbeschreibung ist zu entnehmen, dass es sich um eine Dolmetscherin gehandelt hat. Aus Seite 4 der Tatbeschreibung ist zu entnehmen:

"Die Rechtsmittelbelehrung wurde übergeben, wurde von der amtsbekannten Dolmetscherin von Deutsch auf Ukrainisch übersetzt, die Unterschrift wurde jedoch von Frau ***Bf1*** verweigert."

Am wurde von der belangten Behörde eine Kopie der Tatbeschreibung mit angehefteten Visitenkarte der Dolmetscherin übermittelt. Daraus ist zu entnehmen, dass es sich bei der Dolmetscherin um Frau Dolmetscherin gehandelt hat, die für die Sprachen Slowakisch, Tschechisch, Ungarisch, Russisch, Polnisch und Ukrainisch übersetzt.

Eine Verletzung der Verpflichtung zur (erforderlichen) Beiziehung eines Dolmetschers für die Ukrainische Sprache liegt angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst auch in deutscher Sprache äußern konnte, in der Folge eine Dolmetscherin, die in die Ukrainische Sprache übersetzen konnte, nicht vor.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Darüber hinaus ist gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in der höchstgerichtlichen Judikatur nicht eindeutig entschieden wäre, liegt nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RM.7300006.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at