Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.02.2023, RV/5100991/2021

Einbringung eines Vorlageantrages (§ 264 BAO) durch eine Buchhalterin und Personalverrechnerin

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5100991/2021-RS1
Gemäß §§ 3 und 4 BiBuG 1994 besteht für eine Buchhalterin und Personalverrechnerin grundsätzlich keine berufsrechtliche Befugnis zum Einschreiten vor dem Bundesfinanzgericht. Nicht zulässig ist ein Vorlageantrag insbesondere dann, wenn er von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht wird (vgl. ). Ist eine Buchhalterin und Personalverrechnerin weder bevollmächtigt noch berechtigt zur Einbringung eines Vorlageantrages, ist dieser als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, Aufenthalt unbekannt, betreffend die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Pfändung einer Geldforderung Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Der Vorlageantrag vom der Frau ***1***, Adresse wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang

Mit Bescheiden vom über die Pfändung einer Geldforderung und Überweisung einer Geldforderung bei der Bank und der Bank2 erfolgte die Pfändung einer Geldforderung auf dem Konto des Beschwerdeführers. Die nachweisliche Zustellung dieser Bescheide bei beiden Geldinstituten erfolgte am .

Dagegen richtet die sich die Beschwerde vom , eingelangt am . In dieser wurde ausgeführt, dass aufgrund der Pfändung einer Geldforderung von der Bank 2 die gesamte Pension des Beschwerdeführers einbehalten und an das Finanzamt übertragen wurde. Er erhalte nur eine Mindestpension (abzüglich Alimente) in Höhe von € 925,51, die er für seinen Lebensunterhalt benötige. Es bestehe kein weiteres Guthaben auf seinem Konto. Bezüglich der angeblichen Sparbücher bei der Bank lt. Beilage, teile er mit, dass ein Sparbuch auf ***2*** lautet und der Eigentümer sein Sohn sei sowie das zweite Sparbuch nach Rücksprache mit der Bank nicht existiere. Sollte es dieses Sparbuch doch geben, würde er bitten, es anzufordern. Bitte vorweg um Rücküberweisung seiner Pension, damit er seinen Lebensunterhalt bestreiten könne.

Im Ersuchen um Ergänzung/Auskunft der belangten Behörde vom wird um Ergänzung betreffend diese Beschwerde vom ersucht mit einer Frist zur Beantwortung bis zum . In diesem Ersuchen um Ergänzung/Auskunft wurde zur Überprüfung der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, dass das gepfändete Guthaben hinsichtlich des Girokontos die Mindestpension darstelle, ein vollständiger Kontoauszug (Haben- und Sollbuchungen) der letzten 3 Monate angefordert. Der beigefügte Auszug, auf dem lediglich die Pensionszahlungen ersichtlich seien, reiche für eine Beurteilung nicht aus. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Sparurkunden/Sparbücher bei der Bank mit den Kontonummern ***3*** und ***4***, sowie das Sparbuch bei der Bank2 mit dem IBAN ***5*** vorzulegen (je Sparbuch eine Kopie oder Scan des Sparbuch namens/Konto inkl. letzter Buchungsseite). Erst bei Vorliegen aller geforderten Unterlagen könne die Beschwerde einer Erledigung zugeführt werden.

Mittels Email vom beantragte ***1*** eine Fristverlängerung bis , da Unterlagen (Sparurkunden bei der Bank und Bank 2) angefordert wurden und nach Information der beiden Banken diese erst durch das Gericht freigegeben werden müssten und dieses eine Sperrfrist von einem Monat vorsehe. Diese Unterlagen würden erst am freigegeben werden und daher wurde um Fristverlängerung bis zum ersucht.

In der Beschwerdevorentscheidung vom wurde von der belangten Behörde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund des vollstreckbaren Rückstandes mit Bescheide - Pfändung und Überweisung einer Geldforderung an die Drittschuldner Bank und Bank 2 ***6*** zugestellt wurden. Mit Schreiben vom wurde Beschwerde gegen diese Bescheide mit der Begründung erhoben, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Mindestpension erhalten würde und kein anderweitiges Guthaben bestehe. Um diese Behauptung zu überprüfen, wurde mit Schreiben vom ein Ersuchen um Ergänzung zugestellt, in welchem um die Vorlage eines vollständigen Kontoauszuges (Haben- und Sollbuchungen) der letzten 3 Monate sowie der Bestätigungen der Sparurkunden binnen einer Frist bis ersucht wurde. Aufgrund eines E-Mails vom von Frau ***11*** wurde die Frist zur Vorlage der diversen Unterlagen bis Ende April 2021 verlängert. Da bis zum heutigen Tag weder die Bestätigungen hinsichtlich der Sparurkunden, noch der vollständige Kontoauszug des Girokontos beigebracht wurden, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Dagegen richtet sich folgender Vorlageantrag vom , eingelangt am , der von ***10*** eingebracht wurde.

[...]

Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss vom , zugestellt am , wurden die einschreitende Frau ***1***, Adresse und die beschwerdeführende Partei aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses die erteilte an ***1***, Adresse erteilte Bevollmächtigung zur Einbringung eines Vorlageantrages nachzuweisen. Die gesetzte Frist verstrich ungenutzt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Bescheiden vom über Pfändung einer Geldforderung und Überweisung einer Geldforderung bei der Bank und der Bank2 erfolgte die Pfändung einer Geldforderung auf dem Konto des Beschwerdeführers, gegen die sich die Beschwerde vom , eingelangt am , richtet.

In der Beschwerdevorentscheidung vom wurde von der belangten Behörde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die ***1***, ***8*** hat mit Schriftsatz vom im Einhebungsverfahren betreffend die St.Nr.: Steuernummer einen "Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag)" eingebracht, welcher dem Bundesfinanzgericht am vorgelegt wurde.

Die Einschreiterin betreibt die Buchhaltungs- und Personalverrechnungsbüro nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung, insbesondere die berufsrechtliche Befugnis zum Einschreiten vor dem Bundesfinanzgericht wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der Einschreiterin erbracht.

2. Rechtliche Beurteilung

§ 3 des Bundesgesetzes über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 - BiBuG 2014) lautet:

"(1) Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter Berechtigten ist es unbeschadet der Rechte der Bilanzbuchhalter vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 und

2. die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1,

2. sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

3. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, die Vertretung einschließlich der Registrierung, der Beendigung und der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Sonderregelungen in § 25a, § 25b und Art. 25a UStG 1994 (unbeschadet des § 25b Abs. 1 Z 2 bzw. des § 27 Abs. 8 UStG 1994) und zur Akteneinsicht auf elektronischem Wege,

4. die Vertretung in allen Angelegenheiten der An- und Abmeldung von Registrierkassen und

5. die Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Basis der Angaben ihrer Mandanten und der Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers im Auftrag ihrer Mandanten."

§ 4 des Bundesgesetzes über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 - BiBuG 2014) lautet:

"(1) Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Personalverrechner Berechtigten ist es unbeschadet der Rechte der Bilanzbuchhalter vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. die Lohnverrechnung,

2. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben und nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren und

3. die Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung und die Abfassung und Übermittlung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung an die Abgabenbehörden des Bundes als Bote auch auf elektronischem Weg unter Ausschluss jeglicher Vertretung.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Personalverrechner Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1,

2. sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 und

3. die Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Basis der Angaben ihrer Mandanten und der Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers im Auftrag ihrer Mandanten."

Als erster Schritt war daher zu prüfen, ob die Einschreiterin dazu bevollmächtigt war, den Vorlageantrag einzubringen. Schreitet ein bevollmächtigter Vertreter ein, der nicht durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist, so gilt § 85 Abs. 2 BAO sinngemäß (Mängelbehebungsauftrag, Zurücknahmebescheid). Ein Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 4 BAO ist jedoch unzulässig, wenn sich ein berufsrechtlich hiezu befugter Bevollmächtigter auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen könnte (vgl ). Solche Befugnisse ergeben sich etwa aus § 88 Abs 9 WTBG, § 36 Abs 5 BibuG 2014, § 8 Abs 1 RAO oder § 5 Abs. 4a NO. Bestehen - etwa aus der Aktenlage - konkrete Zweifel, ob der betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt ist, so hat die Abgabenbehörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. Ein Auftrag zur Vorlage der Urkunde kann ein zielführender Erhebungsschritt sein ().

Im gegenständlichen Fall ergaben sich aus der Aktenlage aus folgenden Gründen Zweifel an einer Bevollmächtigung der ***1***, ***9***, durch den Beschwerdeführer:

  1. nach §§ 3 und 4 BiBuG 1994 ist die Vertretung durch die Einschreiterin in den im Spruch genannten Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht bzw. im Rechtmittelverfahren nicht vorgesehen;

  2. als Buchhalterin und Personalverrechnerin besteht grundsätzlich keine berufsrechtliche Befugnis zum Einschreiten vor dem Bundesfinanzgericht;

  3. die Einschreiterin hat sich nicht auf eine ihr erteilte Bevollmächtigung berufen.

Somit war der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung, insbesondere die berufsrechtliche Befugnis zum Einschreiten erforderlich. Dieser wurde jedoch nicht erbracht.

§ 260 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 14/2013 lautet:

"(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a)nicht zulässig ist oder

b)nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde."

§ 264 BAO idF BGBl. I Nr. 117/2016 lautet:

"(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a)der Beschwerdeführer, ferner

b)jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus."

Gemäß §§ 3 und 4 BiBuG 1994 ist die Vertretung durch die Einschreiterin in den im Spruch genannten Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht bzw. im Rechtmittelverfahren nicht vorgesehen. Als Buchhalterin und Personalverrechnerin besteht grundsätzlich keine berufsrechtliche Befugnis zum Einschreiten vor dem Bundesfinanzgericht. Nicht zulässig ist ein Vorlageantrag insbesondere dann, wenn er von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht wird (vgl. ). Ist eine Buchhalterin und Personalverrechnerin weder bevollmächtigt noch berechtigt zur Einbringung eines Vorlageantrages, ist dieser als unzulässig zurückzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht hatte daher den von der unbefugten Einschreiterin eingebrachten Vorlageantrag vom , eingelangt am , als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 4 BiBuG 2014, Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 BiBuG 2014, Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100991.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at