Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.03.2023, RV/5100765/2022

Rente aus Deutschland - Progressionsvorbehalt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Formular L1 vom beantragte die Beschwerdeführerin die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020. Mit Bescheid vom erfolgte eine erklärungsgemäße Veranlagung durch die belangte Behörde.

Am erließ die belangte Behörde einen Bescheid gemäß § 299 BAO zur Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2020 vom .

Mit neuem Sachbescheid, ebenfalls vom wurde die Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 wiederum zur Einkommensteuer veranlagt. Im Zuge der Nachbescheidkontrolle sei der zu Unrecht berücksichtigte Verkehrsabsetzbetrag durch den Pensionistenabsetzbetrag ersetzt worden. Das Werbungskostenpauschale stehe ebenfalls nicht zu.

Gegen diesen Sachbescheid vom , der eine zu zahlende Einkommensteuer von 310 Euro sowie eine Abgabennachforderung von 349 Euro vorsieht, brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde ein.

Sie sei seit zwanzig Jahren in Deutschland hauptsteuerpflichtig und beziehe ihre Rente zum Großteil von dort. Sie habe ihre Unterlagen persönlich beim Finanzamt abgegeben, diese seien aber wohl nicht in der EDV erfasst worden. Sie habe weder Lust noch Geld, die Steuer in der festgesetzten Höhe von 349 Euro in Österreich zu bezahlen, da sie ihrer deutschen Verpflichtung bereits nachgekommen sei. Sie bringe für das Jahr 2021 und ebenso das Streitjahr 2020 einen Betrag von 125 Euro zur Überweisung.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin sei gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 auf Grund ihrer Ansässigkeit in Österreich mit dem Welteinkommen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

Würden Einkünfte aus dem Ausland bezogen, regle das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), in welchem Staat welche Einkünfte wie besteuert werden dürfen.

Die staatlichen deutschen Pensionen unterlägen gemäß Art. 18 iVm Art. 23 DBA Österreich - Deutschland in Österreich dem Progressionsvorbehalt. Die Betriebspensionen seien hingegen gemäß DBA Österreich - Deutschland in Österreich steuerpflichtig.

Dass die Beschwerdeführerin in Deutschland zur unbeschränkten Steuerpflicht optieren könne, ändere nichts an der Tatsache, dass Sie auch in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sei.

Mit Schreiben vom begehrte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht. Ihre Beschwerde habe sich gegen die Höhe der Steuervorschreibung gerichtet. Sie habe sämtliche Unterlagen abgegeben.

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin mit Wohnsitz im Inland. Sie bezog im verfahrensgegenständlichen Jahr 2020 Zahlungen von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von 1.249,08 Euro, sowie zwei Betriebsrenten aus Deutschland in Höhe von 513,18 Euro beziehungsweise 2.036,10 Euro und zwei Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 12.135,90 Euro beziehungsweise 6.146,70 Euro.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt widerspruchsfrei sich aus den im Verfahrenslauf genannten Schriftsätzen und den seitens der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen sowie der Einsichtnahme in den elektronischen Veranlagungsakt der Beschwerdeführerin.

Die Höhe der in Deutschland bezogenen Renten wurde den entsprechenden Kontrollmitteilungen (ON 9 bis 12) entnommen. Das Verwaltungsgericht erachtet diese Angaben als glaubwürdig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Nach § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Erhält eine in einem Österreich ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten aus Deutschland, so dürfen diese Bezüge nach Art. 18 Abs. 1 DBA Deutschland (BGBl III 182/2002) nur in Österreich besteuert werden. Dies gilt nicht für Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese dürfen gemäß Art. 18 Abs. 2 DBA Deutschland nur im dem Staat besteuert werden, aus dem diese Pensionsauszahlung kommt.

Im gegenständlichen Fall bedeutet diese, dass die Bezüge der Beschwerdeführerin von den deutschen Betriebsrenten sowie jene von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt in Österreich zu besteuern sind. Die Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen hingegen der deutschen Besteuerungshoheit.

Allerdings sieht Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA Deutschland vor, dass Österreich Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen einbeziehen kann (Progressionsvorbehalt).

Nach § 33 Abs. 11 EStG 1988 ist, wenn bei der Berechnung der Steuer ein Progressionsvorbehalt aus der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens zu berücksichtigen ist, der Durchschnittssteuersatz zunächst ohne Berücksichtigung der Absetzbeträge nach §§ 33 Abs. 4 bis 6 EStG 1988 zu ermitteln. Von der unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes ermittelten Steuer sind die Abzüge nach § 33 Abs. 4 bis 6 EStG 1988 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 EStG 1988) abzuziehen.

Die Besteuerung der Einkünfte der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung eines Progressionsvorbehaltes erfolgte daher dem Grunde nach zu recht.

Die Abänderung des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus dem Umstand, dass nach dem feststellten Sachverhalt, die seitens der Beschwerdeführerin bezogenen Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung um 466,20 Euro niedriger sind, als im angefochtenen Bescheid angegeben. Daraus folgt, wie dem Berechnungsblatt zu entnehmen ist, einerseits ein geringerer Durchschnittssteuersatz und andererseits, entsprechend der Einschleifregelung des 33 Abs. 6 Z 3 EStG 1988 ein höherer Pensionistenabsetzbetrag.

Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (). Dies trifft auf die im gegenständlichen Erkenntnis herangezogenen und zitierten Bestimmungen zu. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 18 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 18 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 23 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 33 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100765.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at