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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.01.2023, RV/7500521/2022

Parkometerabgabe; kein Parkschein zur Beanstandungszeit; Schwindel und Unwohlsein stellt keinen entschuldbaren Notstand iSd § 6 VStG dar

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde der A***B***, vom gegen das das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, GZ MA67/123***/2022 vom wegen Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr 51/2005, idF Abl der Stadt Wien Nr 46/2016, iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006, idF LGBl Für Wien Nr 71/2018 zu Recht:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu leisten.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der Anzeigedaten eines Kontrollorgans der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-567*** am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien***, ohne einen für die Beanstandungszeit 18:11 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

In ihrem Einspruch vom (E-Mail) brachte die Beschwerdeführerin, soweit relevant vor, dass sie am Beanstandungstag bei der Ankunft am Abstellort des Fahrzeuges sehr schwindelig und ihr sehr unwohl gewesen sei. Sie sei daher schnellstens in die Wohnung ihres Sohnes, die sich vis a vis vom Abstellort des Fahrzeuges befinde, gegangen und habe von dort aus einen Parkschein, leider erst 15 Minuten später, gebucht. Inzwischen sei die Parkstrafe ausgestellt worden. Sie ersuche um einen Termin, damit sie den Beweis auf dem Handy vorlegen könne.

Mit Straferkenntnis vom wurde die Beschwerdeführerin vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens zusammengefasst fest, dass sich weder aus den angefertigten Fotos noch aus den Notizen zur Organstrafverfügung noch aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ergebe, dass sie um 18:11 Uhr beim Fahrzeug verweilt habe.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr nach der Ankunft schwindelig und unwohl gewesen sei und sie daher schnellstens in die Wohnung ihres Sohnes gegangen wäre, gehe insofern ins Leere, da bereits der Umstand, dass sie in der Lage gewesen sei, sich vom Fahrzeug zu entfernen und eine andere naheliegende Örtlichkeit aufzusuchen, dagegenspreche, dass sie gezwungen gewesen sei, ihr Fahrzeug ohne Entrichtung der Abgabe abzustellen. Ihre Einwendungen seien sohin nicht geeignet gewesen, sie vom angelasteten Tatvorhalt zu entlasten. Es seien im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.

Die Beschwerdeführerin sei der Verpflichtung des § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, derzufolge die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet gilt, zum Tatzeitpunkt nicht nachgekommen. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er sich aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass auf Grund der Aktenlage Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen sei. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.

Die Beschwerdeführerin habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Straferkenntnis am (E-Mail) Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor wie in ihrem Einspruch. Vom Abstellort des Fahrzeuges bis zur Wohnung ihres Sohnes seien gerade einmal 6 Minuten vergangen. Sie glaube nicht, dass man da von einer absichtlichen Verkürzung der Parkometerabgabe ausgehen könne. Jedenfalls sei sie zu dem Zeitpunkt nicht fähig gewesen, selbst den Parkschein per App zu erstellen. Dies habe ihr Sohn gemacht, als sie in dessen Wohnung angekommen sei.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens:

Über die Beschwerde wurde erwogen:

FolgenderSachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-567*** am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien***, abgestellt.

Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (18:11 Uhr) lag weder ein gültiger Papierparkschein vor noch ein gültiger elektronischer Parkschein vor.

Laut m-parking wurde für das näher bezeichnete Fahrzeug am Beanstandungstag um 18:17 Uhr ein kostenpflichtiger Parkschein (Gültigkeit 120 Minuten) gebucht.

Die Beschwerdeführerin befand sich zur Beanstandungszeit nicht im oder beim Fahrzeug.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin sind unterdurchschnittlich.

Gegen die Beschwerdeführerin liegen vier einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor.

Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin begründete ihren Einspruch gegen die Strafverfügung ua damit, dass sie diesen Einspruch auf Grund ihrer finanziellen Möglichkeiten erhebe. Weitere Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurden nicht gemacht. Es wird daher im Schätzungsweg von unterdurchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen.

Im Übrigen ist der Sachverhalt unstrittig.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 3 Abs 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist nach den Feststellungen erwiesen.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl zB ; ; Zl. 98/03/0043; ; ) ist unter Notstand gemäß § 6 VStG ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Zum Wesen des Notstandes gehört es somit, dass der Beschuldigte einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen ausgesetzt ist und diese Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung behoben werden kann. Auch die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann entschuldigen, und zwar dann, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, dem Beschuldigten also nicht vorwerfbar wäre.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei am Beanstandungstag zur Zeit der Abstellung des Fahrzeuges schwindelig gewesen und sie habe sich sehr unwohl gefühlt habe, wodurch es ihr nicht selbst möglich gewesen sei, einen elektronischen Parkschein zu aktivieren, ist nicht geeignet, allenfalls einen schuldausschließenden Notstand darzutun. Von der Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift, die Parkometerabgabe beim Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten, geht nämlich keine unmittelbare Gefährdung von Leib und Leben oder Vermögen aus.

Aus dem Verwaltungsakt und aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin geht auch sonst nicht hervor, dass der Beschwerdeführerin ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich gewesen wäre.

Es kann daher auch kein Zweifel daran bestehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar war, ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen.

Die Beschwerdeführerin hat somit die jeweilige Verwirklichung des Tatbestandes zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu verantworten, weswegen die Beschwerde (auch) in der Schuldfrage abzuweisen ist.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 19 VStG idF ab normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (, ).

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Die Beschwerdeführerin hat das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung dadurch geschädigt, dass sie das in Rede stehende Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dieses für die gesamte Abstelldauer mit einem gültigen Parkschein zu versehen.

Der Aktenlage nach kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zu , es liegen vier einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor.

Aus diesen Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe von € 60,00 in spezialpräventiver Hinsicht als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht.

Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Auch die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.

Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu € 365,00 reichenden) gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Der Magistrat der Stadt Wien erweist sich als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da diesem gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG bereits die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG konnte das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da der Sachverhalt unstrittig ist und die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500521.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at