Kein Familienbeihilfenanspruch wegen Erreichens der Altersgrenze
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Familienbeihilfe ab 02/2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am brachte der Beschwerdeführer (Bf.) über FinanzOnline einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum vom bis ***5***2020 ein.
Mit Abweisungsbescheid vom wurde der Antrag auf Familienbeihilfe ab Februar 2020 abgewiesen, da der Bf. im Jänner 2020 das 24. Lebensjahr vollendet hat und keine Verlängerungsgründe vorlagen.
Die Zuerkennung der Familienbeihilfe für Oktober 2017 bis Jänner 2020 (= 24. Geburtstag) erfolgte am .
Gegen den Abweisungsbescheid richtet sich das Schreiben des Bf. vom , welches als Beschwerde gewertet wurde, welche der Bf. damit begründet, dass er glaube, ein Recht auf Verlängerung der Familienbeihilfe zu haben, da er in der Zeit von Februar 2020 bis zu seinem 25. Geburtstag im Jänner 2021 an seiner Masterarbeit geschrieben habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da keiner der in § 2 Abs. 1 FLAG 1967 genannten Verlängerungsgründe über das 24. Lebensjahr hinaus vorliege.
Am brachte der Bf. einen weiteren Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ***5***2020 bis ***5***2021 über Finanz-Online ein. Dieser Antrag wurde aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit der Beschwerdevorentscheidung vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet und das Rechtsmittel dem BFG zur Entscheidung vorgelegt mit folgender Stellungnahme des FAÖ:
"Das Finanzamt ersucht um Abweisung der Beschwerde und begründet dies wie folgt:
§ 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 normiert einen Familienbeihilfenanspruch für volljährige Vollwaisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, sofern sie sich in Berufsausbildung befinden bzw. ein Studium betreiben. Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, ist nur aufgrund der lit. f bis i genannten Gründe möglich. Die Verlängerungsgründe des § 6 Abs. 2 FLAG 1967 treffen auf den Bf. jedoch allesamt nicht zu.
Der Bf. studierte ab dem Wintersemester 2017 im ***3*** an derTechnischen Universität ***2***. Die vorgesehene Studiendauer inklusive Toleranzsemester beträgt für dieses Studium 5 Semester und endete daher mit Wintersemester 2019 im Februar 2020.
§ 6 Abs. 7 lit. b FLAG 1967 regelt eine Verlängerung des Anspruches auf Familienbeihilfe infolge der COVID-19-Krise über die Altersgrenze und Studiendauer hinaus um ein weiteres Semester oder ein weiteresAusbildungsjahr bei einem bereits vor Erreichen der Altersgrenze betriebenen Studium.
Da der Bf. das 24. Lebensjahr allerdings bereits im Jänner 2020 und somit vor Beginn der COVID-19-Krise vollendet hat, steht ihm die in § 6 Abs. 7 lit. b FLAG 1967 geregelte Verlängerung über dieAltersgrenze hinaus nicht zu."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. ist ***4*** Staatsbürger (Dritttland) und es wurde ihm Familienbeihilfe für den Zeitraum 10/2017 - 1/2020 zuerkannt, da das FAÖ davon ausging, dass er einen (Eigen)Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe habe aufgrund des betriebenen Studiums ab Oktober 2017.
Den Vorhalt vom zu den Umständen der Unterhaltsleistung ließ der Bf. unbeantwortet.
Er studierte das Masterstudium ***1*** an der Technischen Universität ***2***. Die vorgesehene Studiendauer (vier Semester) inklusive Toleranzsemester (ein Semester) beträgt für dieses Studium fünf Semester und endete daher mit Wintersemester 2019 im Februar 2020.
Am ***5***2020 vollendete der Bf. das 24. Lebensjahr.
Mit Erreichen der Altersgrenze wurde die Familienbeihilfe eingestellt.
Der Bf. konnte das Studium in der vorgesehenen Studienzeit inklusive Toleranzsemester nicht beenden und beantragte die Familienbeihilfe weiter mit dem Hinweis auf die Verlängerungsbestimmungen aufgrund der COVID-19-Pandemie, was vom FAÖ abgewiesen wurde.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist insoweit unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
§ 6 idF BGBl. I Nr. 98/2020 zum lautet:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, oder
c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder
(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013.
(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.
(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
(6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.
Mit BGBl. I Nr. 28/2020 (6. COVID-19-Gesetz) wurde folgender Abs. 7 hinzugefügt:
(7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
Zum Inkrafttreten wurde § 55 Abs. 45 ins FLAG 1967 eingefügt:
" §§ 2 Abs. 9 und 6 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2020 treten mit 1.März 2020 in Kraft."
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist, ob dem Bf. die Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr hinaus zusteht.
Ob die Familienbeihilfe überhaupt bis zum 24. Lebensjahr zusteht, da der Bf. keine Angaben zu den näheren Umständen der Unterhaltstragung für den Zeitraum 10/2017 bis 5/2019 trotz Vorhaltes an ihn machte, wird uU Sache des FAÖ sein, (nochmals) zu prüfen.
Da beim BFG nicht angefochten, ist dies aber nicht "Sache" vor dem BFG.
Zu prüfen ist daher gegenständlich ein allfälliger Familienbeihilfenanspruch ab 2/2020.
Die (allgemeine) Altersgrenze zum Familienbeihilfenbezug bei Vorliegen einer Berufsaus(fort)bildung wurde durch das BudgetbegleitG 2011, BGBl I Nr. 111/2010, auf 24 Jahre herabgesetzt.
Dies bedeutet, dass grundsätzlich höchstens bis zum Ende des Monats, in den der 24. Geburtstag fällt, Familienbeihilfe zusteht (siehe dazu und zu den Ausnahmen Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Tz 29 ff), jedoch sehen einige Ausnahmen - die aber beim Bf. nicht zutreffen - den Familienbeihilfenbezug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vor (zB Studium mit Mindestdauer von 10 Semestern bei Studienbeginn vor dem 19. Lebensjahr und Nichtüberschreiten der gesetzlichen Studiendauer, § 2 Abs. 1 lit. j sublit. aa) bis cc) FLAG 1967, Präsenzdienst in Österreich).
Das Masterstudium gilt als eigenständiges Studium (als eigene weiterführende Ausbildung, vgl. uam), wobei die wie oben normierte Altersgrenze (vorliegend ist keiner der angeführten Verlängerungstatbestände gegeben) von 24 Jahren zu beachten bleibt (vgl. ).
COVID-19-Krise
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wird die Studienzeit durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Die COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen, da dadurch die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert wird.
Durch das 6. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 28/2020, wurde dem § 2 FLAG 1967 ein Abs. 9 bzw. dem § 6 ein Abs. 7 angefügt, der gemäß § 55 Abs. 45 FLAG 1967 mit in Kraft getreten ist und nach dessen lit. a. und b sich die Anspruchsdauer im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung, infolge der COVID-19-Krise über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate bzw ein Semester (bei hier nicht vorliegender Einteilung in Ausbildungsjahre um längstens ein Ausbildungsjahr) verlängert.
Die so normierte Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt.
Durch die angeführten Bestimmungen soll gewährleistet werden, dass - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war. Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Fall einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Fall eines Studiums (welche Studienrichtung betrieben wird, ist dabei nicht maßgeblich) um ein Semester bzw ein Studienjahr erfolgen (vgl. 126 BlgNR XXVII. GP, Ausschussbericht des NR).
Die allgemeinen Regelungen des § 2 Abs. 1 lit. b (bzw. § 6 Abs. 2) FLAG 1967 in Bezug auf die Berufsausbildung finden jedoch weiterhin uneingeschränkt Anwendung.
Zufolge dieser Bestimmungen ist bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester (oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr) überschreiten.
Eine Berufsausbildung ist daher beim Bf. dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als den im Folgenden dargestellten Zeitraum überschritten wurde (vgl. auch ).
Wie das FAÖ im Vorlagebericht bereits ausführt, hat der Bf. die vorgesehene Studienzeit inklusive Toleranzsemester bereits im Wintersemester 2019 im Februar 2020 erreicht.
Im Übrigen hat er mit ***5***2021 das 24. Lebensjahr vollendet.
Er konnte damit von der Studienbeeinträchtigung durch die COVID-19-Krise, die mit März 2020 begann (innerhalb der für sein Studium geltenden vorgesehenen Studienzeit und bis zur gesetzlichen Altersgrenze), gar nicht mehr betroffen sein.
Dem trägt auch die Neuregelung der oben angeführten Verlängerungsbestimmungen durch § 55 Abs. 45 FLAG 1967 Rechnung, wonach die neuen Verlängerungsbestimmungen erst ab gelten, also ab einer denkbaren Beeinträchtigung des Studiums durch COVID-19 und damit (zwangsweisen, unvorhersehbaren) Verlängerung der vorgesehenen Studiendauer.
Keineswegs war die Intention des Gesetzgebers, mit den neuen Bestimmungen die grundsätzlich bestehenden Altersgrenzen für den Bezug der Familienbeihilfe generell zu verlängern.
Das geht weder aus den gesetzlichen Bestimmungen, noch aus den Erwägungen des Gesetzgebers hervor.
Zusammenfassend ist also festzuhalten:
Sollte dem Bf. überhaupt Familienbeihilfe in Österreich aufgrund eines Eigenanspruches zustehen, bestünde dieser maximal bis zum 24. Lebensjahr, da er bis dahin die zulässige Studiendauer inklusive Toleranzsemester für sein Studium im Wintersemester 2019/2020 schon erreicht hat.
Er konnte das Studium bis zum Erreichen der Altersgrenze (24. Lebensjahr) im Jänner 2020 in der vorgesehenen Studienzeit nicht beenden.
Die Verlängerungsbestimmungen aufgrund der COVID-19-Krise traten mit in Kraft, ein allfälliger Familienbeihilfenanspruch des Bf. endete mit Ende Jänner 2020, die Neuregelungen sind auf ihn noch nicht anwendbar, mit März 2020 lebte sein Familienbeihilfenanspruch auch nicht wieder auf.
Damit muss weiters gar nicht mehr geprüft werden, ob der Bf. nicht ohnehin durch Überschreiten der Einkommensgrenzen (siehe Jahreslohnzettel) keinen Familienbeihilfenanspruch mehr hätte.
Der Abweisungsbescheid des FAÖ erging zu Recht, es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die Verlängerung der Familienbeihilfe auf Grund der COVID-Krise durch das Gesetz geregelt ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 7 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 55 Abs. 45 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100424.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at