Antrag auf Ratenzahlung ohne Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch ***1*** in der Finanzstrafsache gegen B, Adresse, vertreten durch RA, Adresse, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Strafkontonummer N, über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem Erkenntnis gem. §§ 136 ff FiStrG (gekürzte Entscheidungsausfertigung) des Spruchsenates G-3 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung vom ,
Z, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) wegen mehrfacher Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 17.500 €, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen, verurteilt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden mit 500 € festgesetzt.
Aus dem vorliegenden Vorlagebericht an den Spruchsenat vom geht hervor, dass der Bf. im Jahr 1998 begonnen hat, nachbarschaftliche Dienste gewerbsmäßig anzubieten. Dafür hat der Bf. auch Arbeiter aus seiner Heimat H angeworben, für die eine eigene Wohnung angemietet wurde. Im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei im Jahr 2016 wurden zwei nicht angemeldete Arbeiter angetroffen. Der Bf. gab an, dass "schwarz" gearbeitet werde, was in H ein Kavaliersdelikt sei.
Die Gattin des Bf. sagte aus, dass der Bf. in H Ferienappartements errichtet und diese seit dem Jahr 2015 vermietet habe.
Der Bf. legte im durchgeführten Prüfungsverfahren keine Unterlagen zu seiner gewerblichen Tätigkeit vor.
Ebensowenig wurden vom Bf. die Einkünfte aus der Vermietung der drei Ferienwohnungen in H bekannt gegeben (lt. Doppelbesteuerungsabkommen Progressionsvorbehalt).
Die im Schätzungsweg gemäß § 184 BAO ermittelten Bemessungsgrundlagen wurden im Zuge der Schlussbesprechung erläutert; gegen die am ergangenen Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2020 und die Festsetzungsbescheide Abzugssteuer
01-12/2012 bis 01-12/2019 wurden keine Rechtsmittel eingebracht.
Mit dem Antrag vom beantragte der Bf. in Anbetracht seiner Verpflichtungen aus dem Abgabenverfahren sowie den derzeitigen Lebenshaltungskosten, die Geldstrafe samt Verfahrenskosten in monatlichen Raten in der Höhe von 250 € zu entrichten. Er beziehe eine Pension in der Höhe von 1.563,58 € monatlich.
Mit dem Bescheid vom wies das Amt für Betrugsbekämpfung den Zahlungserleichterungsantrag als unbegründet ab. Die angebotenen Raten seien im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom wird ausgeführt, die sofortige Entrichtung der Geldstrafe würde für den Bf. eine erhebliche Härte darstellen, die weit über die mit der Bezahlung einer jeden Geldstrafe verbundenen Härte hinausgeht. In Anbetracht seiner Verpflichtungen aus dem Abgabenverfahren sowie der derzeitigen Lebenshaltungskosten sei es dem Bf. bei richtiger Beweiswürdigung unmöglich, höhere Raten anzubieten.
Aus der einzigen Feststellung im angefochtenen Bescheid sei nicht einmal ansatzweise ableitbar, woraus sich die Gefährdung der Uneinbringlichkeit [gemeint offensichtlich der Einbringlichkeit] ergebe. Die Schlüssigkeit der Einschätzung habe die Finanzbehörde nicht durch eigene Berechnungen untermauert. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen festzustellen bzw. bekannt zu geben, welche Ratenhöhe im Sinne des § 212 BAO zu einer Stattgebung des Ansuchens geführt hätte. Eine derartige Feststellung wäre zwingend erforderlich gewesen, um die inhaltsleere Abweisung zu rechtfertigen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Dasselbe gilt gem. § 185 Abs. 5 FinStrG für die Kosten des Strafverfahrens.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz richtet sich somit nach § 212 BAO ().
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
§ 212 BAO kann aber auf Strafen und Wertersätze nur insoweit Anwendung finden, als die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte gegenüber der mit der Bestrafung zwangsläufig verbundenen und gewollten Härte hinausgeht (; ).
Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO ist somit sowohl die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages als auch das Vorliegen einer erheblichen Härte gegenüber dem Abgabepflichtigen (; ). Von Uneinbringlichkeit wird man bspw. ausgehen können, wenn etwa der Bestrafte nur zur Zahlung von so geringen Raten fähig ist, dass die gänzliche Entrichtung der Strafe in angemessener Zeit nicht erwartet werden kann. Ebenso kann die Insolvenz des Bestraften ein Indiz für die Uneinbringlichkeit sein (vgl. Judmaier in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz5 § 179 Rz 7).
Während die sich aus einer sofortigen vollen Entrichtung für den Zahlungsverpflichteten ergebende erhebliche Härte regelmäßig bei einer (nicht verschuldeten) wirtschaftlichen Notlage oder bei einer entsprechenden finanziellen Bedrängnis des zur Zahlung Verpflichteten gegeben sein wird (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 212, Rz 7, mwN), ist bei einer nach dem Finanzstrafgesetz auferlegten Geldstrafe eine erhebliche Härte nur insoweit gegeben, als die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit jeder Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht ().
Der Zweck der rechtskräftig erfolgten Bestrafung besteht nämlich zu wesentlichen Teilen in einem dem Bestraften bewusst und gewollt zugefügten, spürbaren, durchaus auch mit einer entsprechenden Härte verbundenen finanziellen Übel, das ihn (und allenfalls auch Dritte) künftig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen nach dem Finanzstrafgesetz abhalten soll und wäre insbesondere dann nicht mehr (ausreichend) erfüllt, wenn dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe - gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand -bewilligt (vgl. etwa mwN) oder eine überlange, u. U. sogar angesichts der Zeitdauer unrealistisch anmutende Zahlungsfrist (vgl. etwa ) gewährt werden würde, da dann die gewährte Zahlungserleichterung letztlich auf eine nachträgliche Korrektur des ohnehin regelmäßig auch unter entsprechender Berücksichtigung der jeweils aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. § 23 Abs. 3 FinStrG) bemessenen Strafausspruches und damit auf eine Reduzierung des gewollten Strafübels hinausliefe (vgl. etwa ).
Würde die Gewährung von Zahlungserleichterungen hinsichtlich einer Geldstrafe in einer vom Bestraften leistbaren Höhe jedoch nicht mit der für Strafzwecke erforderlichen Raschheit zur Entrichtung derselben führen, ist - bezogen auf den Strafzweck - bereits eine tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu konstatieren und das Sanktionsübel in Form des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe bzw. in Form der im § 179 Abs. 3 FinStrG vorgesehenen Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Einbringung eines Antrages binnen eines Monats nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt bei der Finanzstrafbehörde) zu vollziehen.
Im vorliegenden Fall ist die Finanzstrafbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Bf. beantragten, zur Höhe der verhängten Geldstrafe verhältnismäßig geringen Monatsraten von 250 € (Abstattung in ca. sechs Jahren) nicht als ausreichend angesehen werden können, um die Abstattung der noch aushaftenden Geldstrafe in angemessener Zeit sicherzustellen.
Daher erscheinen zur Entrichtung des am Strafkonto aushaftenden Rückstandes lediglich monatliche Raten in einer solchen Höhe annehmbar, welche der Bf. in Anbetracht der von ihm vage geschilderten wirtschaftlichen Lage ("in Anbetracht seiner Verpflichtungen aus dem Abgabenverfahren sowie der derzeitigen Lebenshaltungskosten") aus seinem Einkommen aber nicht leisten kann.
Im Zuge der zu treffenden Ermessensentscheidung ist das Verhalten des Bf. gegenüber den österreichischen Behörden zu berücksichtigen:
Auch wenn der Bf. mittlerweile Bezieher einer staatlichen Pension ist, bleibt die Tatsache bestehen, dass der Bf. ca. 20 Jahre lang gewerbsmäßig Arbeiten mit angeworbenen Arbeitskräften aus H in einem entsprechend kommerziellen Umfang ausgeführt hat.
Der Bf. hat die Einkünfte aus seiner gewerblichen Tätigkeit weder gegenüber der Abgabenbehörde erklärt, noch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt noch Aufzeichnungen geführt. Zur Aufklärung der jahrelangen Abgabenhinterziehungen hat der Bf. nichts beigetragen und sich auch im Finanzstrafverfahren durch Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung den gegen ihn vorgebrachten Anschuldigungen weder gestellt noch erklärt.
Die Fortführung der gewerblichen Tätigkeit durch den Bf. kann auch nicht ausgeschlossen werden (siehe , wonach "ein Steuerpflichtiger durch die Einbringung eines Pensionsansuchens noch keineswegs von der Hinterziehung von Abgaben abgehalten ist"), zumal der Bf. jahrzehntelange Abgabenhinterziehung als "Kavaliersdelikt" ansieht. Der zeitnahe Vollzug der Strafe hat daher auch nicht nur generalpräventiven, sondern auch spezialpräventiven Charakter.
Der Bf. hat bis dato am Abgabenkonto, auf dem derzeit Abgabenrückstände in der Höhe von 60.968,87 € aushaften, am einmalig Beträge in der Höhe von 388,22 € und 5.106 € entrichtet. Wie und in welchem Zeitraum die Abgabenverbindlichkeiten entrichtet werden, wurde vom Bf. nicht dargelegt. Da seit mittlerweile zwei Jahren keine Abstattung von Abgabenverbindlichkeiten erfolgt ist, kann auch das Vorbringen nicht nachvollzogen werden, der Bf. könne wegen der "Verpflichtungen aus dem Abgabenverfahren" keine höhere Rate für die Abstattung der Strafe anbieten.
Es ist aber auch davon auszugehen, dass es dem Bf. bis dato möglich gewesen wäre, zumindest im Ausmaß der angebotenen monatlichen Raten die Abgabenschuld zu verringern. Dass bis dato keine Zahlungen am Abgabenkonto geleistet wurden, lässt keine Motivation des Bf. erkennen, seine Rückstände zu verringern.
Auch am Strafkonto hat der Bf., obwohl er die Abstattung der Strafe in Raten ab beantragt hat, bisher keine einzige Ratenzahlung getätigt (das Strafkonto weist am heutigen Tag einen Rückstand in der Höhe 17.500 € einschließlich Kosten und Nebengebühren auf) und somit das mögliche Ende der Ratenlaufzeit weiter hinausgeschoben. Ein aufrichtiges Bemühen um Abstattung der Abgabenrückstände und der Strafe kann in diesem Verhalten nicht erkannt werden.
Insoweit der Bf. vorbringt, es sei Sache der Abgabenbehörde, die für sie angemessene Ratenhöhe dem Bf. mitzuteilen, ist darauf hinzuweisen, dass es zunächst Sache des Bf. wäre, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorbehaltlos offen zu legen. Da es sich auch bei einer Zahlungserleichterung im Finanzstrafverfahren um eine Begünstigung handelt, bei der die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt, hat grundsätzlich der Antragsteller sowohl die erhebliche Härte, als auch, soweit sein Ansuchen nicht nur verhängte Geldstrafen, sondern auch "sonstige" Abgaben umfasst, das Vorliegen einer Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzutun bzw. von sich aus entsprechend glaubhaft zu machen (vgl. etwa , mwN).
Eine solche Offenlegung ist seitens des Bf. unterblieben; lediglich die Höhe der monatlichen Pensionszahlung wurde bekannt gegeben. Welches Vermögen, welche Verbindlichkeiten, welche Sorgepflichten vorliegen bzw. welche weiteren Einkünfte der Bf. bezieht (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) wurde weder im Abgaben- noch im Finanzstrafverfahren noch im Antrag auf Ratenzahlung offengelegt. Damit ist es aber der Behörde auch nicht möglich, eine den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bf. angepasste Ratenzahlung zu ermitteln.
Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass eine von der Behörde genannte höhere monatliche Rate den Bf. nicht zur regelmäßigen Ratenzahlung veranlasst hätte, zumal es dem Bf. nach eigenem Vorbringen selbst unmöglich ist, eine höhere Rate anzubieten.
Angesichts der jahrelang begangenen Abgabenhinterziehungen, des fehlenden Bemühens des Bf. um Aufklärung des Sachverhaltes, um Entrichtung der hinterzogenen Abgaben und um Abstattung der verhängten Geldstrafe sowie der Verfahrenskosten wurde das Ratenzahlungsansuchen von der Finanzstrafbehörde zu Recht abgewiesen.
Gem. § 160 Abs. 2 lit. d FinStrG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch von keiner Partei eine solche beantragt wurde.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und hat die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.2300001.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at