Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.02.2023, RV/7101553/2021

Kein Eigenanspruch bei überwiegender Unterhaltstragung durch die Eltern

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, BSc (WU), ***9*** ***10***, ***11***, Serbien, vormals ***3***, ***4***, vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Wien 2/20/21/22, nunmehr Finanzamt Österreich, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom , Versicherungsnummer ***5***, womit der Antrag vom (richtig: ) auf Familienbeihilfe für den im September 1997 geborenen Beschwerdeführer ab Jänner 2017 abgewiesen wurde, mit Beschwerdevorentscheidung vom eingeschränkt auf die Abweisung für den Zeitraum Jänner 2017 bis Juni 2020, im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag vom , zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird, soweit diese noch unerledigt ist, gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Soweit der angefochtene Bescheid noch dem Rechtsbestand angehört, also für den Zeitraum Jänner 2017 bis Juni 2020, bleibt dessen Spruch unverändert.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag

Der im September 1997 geborene Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2***, BSc (WU) beantragte am , am selben Tag beim Finanzamt eingelangt, mit dem Formular Beih 100-PDF Familienbeihilfe für sich selbst. Er sei serbischer Staatsbürger, verfüge über einen gültigen Aufenthaltstitel, wohne ***3***, ***4***, ledig, und beantrage für sich ab Familienbeihilfe "Eigenantrag". Er studiere bis voraussichtlich Juli 2022.

Unterlagen

An Unterlagen finden sich im vorgelegten Akt eine Meldebestätigung vom , wonach der Bf seit Juli 2020 an der Adresse ***3***, ***4***, seinen Hauptwohnsitz habe. Zuvor sei er in derselben Wohnhausanlage (Studentenheim), aber in einer anderen Wohnung von Jänner bis Juli 2020 gemeldet gewesen. Die Wirtschaftsuniversität Wien bestätigte am , dass der Bf im Wintersemester 2020/21 als ordentlicher Studierender im Masterstudium Strategy, Innovation, and Management Control gemeldet sei. Hinsichtlich des vorangegangenen Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien ist ein Erfolgsnachweis vom aktenkundig.

Lebenshaltungskosten

Ein Ergänzungsersuchen des Finanzamts vom bezüglich die Lebenshaltungskosten des Bf und deren Finanzierung wurde am vom Bf wie folgt beantwortet:

… anlässlich Ihres Briefes über die Ergänzung meines Antrags auf Familienbeihilfe, stelle ich Ihnen meine Lebenshaltungskosten und Finanzierungsquellen ab Jänner 2017 bis laufend in diesem Schreiben auf. Die Aufstellung wird prinzipiell in drei unterschiedlichen Perioden unterteilt, da es in dieser Zeit vor allem zu wesentlichen Änderungen meiner Wohnverhältnisse aber auch Finanzierungsquellen gekommen ist. Am Ende dieses Schreibens finden Sie die Auflistung der Finanzierungsquellen sowie der aktuellen Lebenshaltungskosten.

Zwischen Jänner 2017 und Jänner 2020 habe ich für die Miete zwischen 640€ und 660€ pro Monat bezahlt. Dazu kommen noch die Kosten für Lebensmittel, die etwa 200€ pro Monat betragen haben. Für Handynutzung habe ich genau 10€ im Monat ausgegeben. An letzter Stelle würde ich noch die Kosten für die Selbstversicherung als Studierender von etwa 60€ hier anführen. Das ergibt insgesamt eine Summe an Kosten von etwa 910-930€ pro Monat. Noch zu erwähnen sind etwa die Kosten für die Bücher für das Studium, Universitätsgebühren (~750€) und die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (75€) die jedes Semester anfallen. Die Kosten habe ich mithilfe von einem Stipendium seitens des Unternehmens in Serbien, in dem meine Eltern angestellt sind, und meiner Familie gedeckt. Das Stipendium hat ca. 255€ (30.000RSD) betragen. Von meinem Vater (***6*** ***2***) habe ich 160€ (19.000RSD) und meiner Mutter (***7*** ***2***)etwa 320€ (setzt sich zusammen aus 150C (17.500RSD) vom Gehalt und 170€ (20.000RSD) von der Vermietungdes Autos an die Firma) monatlich bekommen. Mir hat auch mein Großvater (***8*** ***2***) mit derSumme von etwa 175-195C (20.500-23.000RSD) pro Monat in dieser Periode finanziell unterstützt. Somit habeich in Summe zwischen 655€ und 675€ von meiner Familie und ca. 255€ vom Stipendium bezogen, alsoinsgesamt zwischen 910€ und 930€, die ich für Kostendeckunggebraucht habe.

Zwischen Jänner und Juli 2020 haben sich die Mietkosten aufgrund des Umzugs geändert. Ich wollte somitmeine Familie zumindest teilweise entlasten. In dieser Periode habe ich 495€ pro Monatfür die Miete bezahlt.Die anderen Kosten sind gleich geblieben. Die Lebenshaltungskosten haben in diesem Zeitraum also etwa 765€im Monat betragen. Allerdings, da ich ab April 2020 auf eine von dem Arbeitgeber gewährleistete gesetzlicheKrankenversicherung umgestiegen bin, haben sich ab diesem Monat meine Lebenshaltungskosten um 60€ aufetwa 705€ pro Monat reduziert. Die Finanzierung in diesem Zeitraum wird im Folgenden beschrieben. Vonmeinen Eltern habe ich weiterhin dieselbe Summe an finanzieller Unterstützung bekommen (ca. 480€), waszusammen mit dem Stipendium (ca. 255€) und geringfügiger Unterstützung seitens meines Opas (30€) meineKosten von 765€ decken konnte. Zwischen April und Juli 2020 habe ich wegen des Ausfalls derKrankenversicherungsbeträge und dadurch bewirkter Reduzierung meiner Kosten auf 705€ die Hilfe vonmeinem Großvater nicht mehr in Anspruch nehmen müssen. Dazu habe ich auch von meinen Elternentsprechend etwas weniger Geld im Monat bekommen (in 5umme etwa 450€).

Seit Juli 2020 wohne ich in einem anderen Zimmer in demselben Studentenheim, das allerdings monatlich um 45€ mehr kostet. Ab August 2020 habe ich auch einen langfristigen Handyvertrag für Studenten abgeschlossen, der meine Kosten für Handynutzung um etwa 23€ im Monat erhöht. Zurzeit belaufen sich daher meine Lebenshaltungskosten auf ca. 773C im Monat, da alle anderen Kosten etwa wie bisher in Summe betragen. Was die Finanzierung angeht, ist es wichtig zu erwähnen, dass ich mich in dieser Periode und zurzeit hauptsächlich aus eigenen Mitteln finanziere und somit meine Familie finanziell wesentlich entlasten konnte. Das ist v.a. deswegen möglich, weil ich seit Juli 2020 auf monatlicher Basis ein (Netto-) Gehalt von etwa 763€ als (Teilzeit-) Angestellter bei der ***12*** Wien beziehe. Dazu kommt noch das oben erwähnte Stipendium von ca. 255€.

Hier die genaue Auflistung meiner Finanzierungsquellen:

Familie

***6*** ***2*** (Vater): 38.000RSD (~320€)

***7*** ***2*** (Mutter): Gehalt: 35.000RSD (~300€) + Einkommen/Autovermietung: 20.000RSD (~170€)

***8*** ***2*** (Großvater): 41.000RSD (~350€)

Eigene Einkommensquellen

Stipendium: 30.000RSD (~255€)

Gehalt (ab Juli 2020): 763€

Hier noch die genaue Auflistung meiner jetzigen Lebenshaltungskosten:

Miete: 540C

Lebensmittel: 200€

Handyvertrag: 33€

Summe: 773€

+ pro Semester anfallende Kosten für die Universitätsgebühren und ÖH-Beitrag (~750€), Lernmaterialien (variiert je Semester) und Semesterkarte der Wiener Linien (75€)

Ich hoffe, dass meine detaillierte Aufstellung der Lebenshaltungskosten und Finanzierungsquellen Ihren Anforderungen entspricht. Bei etwaigen Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Anhang

Mietvertrag (+ Verlängerungen)

Einkommensnachweise:

• Bestätigung des Stipendiums,

• Gehaltszettel (Oktober/November) von mir,

• Bestätigung des Einkommens meiner Mutter und meines Vaters,

• Nachweis der Pensionszahlung des Großvaters.

Die angeführten Anhänge waren dem Schreiben beigefügt.

Bescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom (richtig: ) auf Familienbeihilfe für Bf ab Jänner 2017 ab und führte dazu aus:

Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Die Ihre Eltern und Ihr Großvater Ihre Unterhaltskosten finanzieren ist Ihr Antrag auf Familienbeihilfe abzuweisen.

Beschwerde

Mit Schreiben vom erhob der Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid und gab an:

Ich bin Staatsbürger von Republik Serbien und lebe seit Jänner2017 rechtmäßig in Österreich, beginnend mit einer Aufenthaltsbewilligung als Studierender gem § 64 NAG, die jährlich verlängert wurde. Aufgrund der unzureichenden Unterhaltsleistungen durch meine Familie (Eltern und Großvater) habe ich selbst um die Familienbeihilfeangesucht.

In der gegenwärtigen Fassung des FLAG wird für die Gewährung von Familienbeihilfe für Personen nichtösterreichscher Staatsangehörigkeit gefordert, dass

1. sie sich gem §§ 8und 9 NAG rechtmäßig im Inland aufhalten (§ 3 Abs 1 und 2 FLAG), und

2. der Anspruchsberechtigte seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hat (§ 2 Abs 8 FLAG).

ad 1.: Ich verfüge über einen Aufenthaltstitel iSd § 8 NAG und bin daher rechtmäßig in Österreich aufhältig.

Anschließend berufe ich mich auf das Urteil des Bundesfinanzgerichtes aus Mai 2019 welches den Studierendenaus Drittstaaten, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben, wenn sie sich zumindest überwiegend selbsterhalten ein Recht auf Familienbeihilfe zugesprochen hat.

ad 2.: Ich lebe in Österreich rechtmäßig seit Jänner2017- also fast 4 Jahre und befinde mich aktuell im ersten Semester des Masterstudiums an der Wirtschaftsuniversität Wien. Aus in weiterer Folge genannten wirtschaftlichen und persönlichen Gründen befindet sich der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen in Österreich:

- Ich habe mein Bachelorstudium an der Wirtschaftsuniversität Wien mit großem Erfolg abgeschlossen und bin danach, im Juni 2020, einer ortsgebundenen und fachlich verwandten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dafür gab es zwei Gründe. Erstens, ich konnte und musste damit meine Familie maximal finanziell entlasten, sodass ich meine Lebenshaltungskosten jetzt mehrheitlich aus eigenen Quellen (Gehalt und Stipendium) finanziere. Meine Schwester ist mittlerweile älter geworden und braucht immer mehr finanzielle Unterstützung seitens der Familie. Zudem gefährdet die Pandemie die aktuellen Stellen meiner Eltern und somit auch die Finanzierung des Familienhaushalts in Serbien.

Des Weiteren muss ich noch sagen, dass Arbeiten sich mit einem anspruchsvollen Masterstudium an der Wirtschaftsuniversität Wien sehr schwierig vereinen lässt, weshalb ich während des Semesters sehr überlastet bin und somit ständig in Gefahr geraten kann, entweder meinen beruflichen oder akademischen Verpflichtungen nicht nachkommen zu können. Ich habe aber leider keine alternative Finanzierungsquelle. Zweitens, ich wollte mich trotz Schwierigkeiten bezüglich der Koordinierung des Studiums und des Jobs noch tiefer in die österreichische Gesellschaft integrieren. Ich bin mit meiner jetzigenStelle sehrzufriedenundhabe auch vor,in der Zukunftin Österreich meine berufliche Karriereaufzubauen. Eine Erwerbstätigkeitkam während des Bachelorstudiumsaufgrundvonmeinernochungenügender SprachkenntnisseundSchwierigkeitenmit der KoordinationvonStudiumundArbeit leider nicht inFrage, weswegen ich mich größtenteilsaufdiefinanzielle UnterstützungseitensmeinerFamilie verlassenmusste.Ich binbei mehrerenJobsuchendamals fehlgeschlagen.

- Ich binanÖsterreich auch persönlichsehr gebunden. InWienhabe ich einenimmer größerwerdendenFreundeskreisindenletztenJahren aufgebaut.Anderseitsbesucheich meineFamilie inSerbiennurnochselten(2-3Mal proJahr), wenndas die Zeit aufgrundvonberuflichen und studentischenVerpflichtungen erlaubt.

Aus den obengenanntenPunktenlässt sich schließen, dass mein Aufenthalt nicht nur als vorübergehendzuAusbildungszwecken einzustufenist unddass ich die Bedingungenfür dieGewährungder Familienbeihilfeerfülle.Ich würdeSie dementsprechendunterBerücksichtigungobenangeführterUmständehöflichst bitten,mir die Familienbeihilfezugewähren.

Die ursprünglich fehlende eigenhändige Unterschrift wurde am nachgeholt.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise Folge:

Der Beschwerde wird für den Zeitraum ab Juli 2020 stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.

Für den Zeitraum von Jänner 2017 bis Juni 2020 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

Sachverhalt:

Laut den vorliegenden Unterlagen wurde ab Oktober 2016 das Bachelorstudium Wirtschafts-und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien betrieben.

Das Bachelorstudium wurde mit positiv abgeschlossen. Ab Wintersemester 2020/21 betreiben sie das Masterstudium Strategy, Innovation and Management Control an der Wirtschaftsuniversität Wien. Laut Auskunft aus dem Zentralmeldeamt sind sie seit durchgehend in Österreich gemeldet. Seit diesem Zeitpunkt besitzen sie einen Aufenthaltstitel für Studierende. Laut Datenauszug aus der Sozialversicherung waren sie vom bis nach § 16 Abs. 2 ASVG selbstversichert. Seit sind sie bei der Firma ***12*** Wien mit mtl. € 751,62 netto (It.LZ 11/2020) beschäftigt.

Von Oktober 2016 bis Juni 2020 sind für die Kosten des Aufenthaltes und der Ausbildung (laut eigener Aufstellung), die in Serbien lebenden Eltern überwiegend aufgekommen.

Gesetzliche Grundlagen und Würdigung:

Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ( FLAG 1967 ) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden , unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe , unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben volljährige Vollwaise , die das 24.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden , Anspruch auf Familienbeihilfe , wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe , wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben . Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Unter persönlichen Beziehungen sind all jene Beziehungen zu verstehen , die jemand auf Grund der Geburt, der Staatsangehörigkeit, des Familienverbandes und der Betätigung religiöser und kultureller Art an ein bestimmtes Land bindet.

Unabhängig vom Vorliegen des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben Kinder nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 nur dann einem eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe , wenn sie nicht bei den Eltern haushaltszugehörig sind und die Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten .

Laut Bestätigung sind die Eltern im genannten Zeitraum überwiegend für die Kosten ihrer Ausbildung und ihres Aufenthaltes in Wien aufgekommen .

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist somit zweitrangig , weil allein schon aufgrund der überwiegenden Unterhaltsleistung der Eltern kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Insgesamt sind somit die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für den Familienbezug für den genannten Zeitraum nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde für diesen Zeitraum als unbegründet abzuweisen war.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom erhob der Bf ersichtlich Vorlageantrag und führte unter anderem aus:

Ich halte meine Lage dadurch für beschwert, dass mir der Bezug der Familienbeihilfe nur für den Zeitraum von Juli 2020 bis Jänner 2021 iHv 1.924,50 Euro rückgängig zugesprochen wurde. Da ich das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und mich auch weiterhin, so wie vorhin seit Jänner 2017, rechtmäßig, mit einem gültigen Aufenthaltstitel, in Österreich aufhalte, habe ich meines Erachtens Familienbeihilfe auch für den Zeitraum vor Juli 2020 sowie nach Jänner 2021 bis zum heutigen Tag und laufend auch während der Dauer des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen.

Die ursprünglich fehlende eigenhändige Unterschrift wurde am nachgeholt.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:

Bezughabende Normen

§ 6 Abs 2 iVm Abs 5 FLAG

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Der am ***13*** geborene Bf ist serbischer Staatsangehöriger und stellte einen Eigenantrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab Jänner 2017. Er verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel und studiert im streitgegenständlichen Zeitraum ernsthaft und zielstrebig an der Wirtschaftsuniversität Wien.

Laut eigenen Angaben finanziert sich der Bf seit Juli 2020 fast vollständig selbst, davor war er auf die Finanzierung seiner Eltern und seines Großvaters angewiesen.

Seit Juli 2020 geht der Bf einer Beschäftigung nach und verdient rund EUR 750,- monatlich. Zusätzlich erhält er aufgrund eines Stipendiums monatlich rund EUR 250,- finanzielle Unterstützung.

Beweismittel:

Siehe Inhaltsverzeichnis

Stellungnahme:

Gemäß § 6 Abs 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3).

Der Bf geht einer Berufsausbildung nach und hat das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Allerdings finanzierten seine Eltern und Großvater laut eigenen Angaben bis Juni 2020 seinen überwiegenden Unterhalt.

Wird der Unterhalt des Kindes teilweise aus eigenen, aber einkommensteuerfreien Einkünften bestritten - wie zum Beispiel durch ein Stipendium - ist gemäß § 2 Abs 6 FLAG von dem durch diese Bezüge nicht gedeckten Teil der Unterhaltskosten auszugehen. Von einer überwiegenden Kostentragung wird in diesem Fall dann auszugehen sein, wenn vom Elternteil mehr als die Hälfte zu den verbleibenden Unterhaltskosten beigetragen wird. Dieser Beitrag muss jedoch auch mindestens der Höhe der FB entsprechen.

Allerdings finanzierten die Eltern und der Großvater des Bf auch nach Abzug der Zahlungen aufgrund des Stipendiums die überwiegenden Unterhaltskosten bis Juni 2020.

Ab Juli 2020 finanziert sich der Bf fast ausschließlich selbst, weswegen in der Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde diesbezüglich teilweise stattgegeben wurde.

Es wird darauf hingewiesen, dass weder die Beschwerde noch der Vorlageantrag eigenhändig unterschrieben ist und daher vom Bundesfinanzgericht ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs 2 BAO zu erlassen ist.

Aufgrund obiger Ausführungen wird die teilweise Stattgabe iSd Beschwerdevorentscheidung beantragt.

Unterschriften

Das Finanzamt legte am eigenhändig vom Bf unterfertigte Ausfertigungen von Beschwerde und Vorlageantrag dem Bundesfinanzgericht vor.

Anschrift

Am gab das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht bekannt, dass sich der Bf von seiner zuletzt gültigen Anschrift (***4***, ***3***) mit abgemeldet habe und nun über keine österreichische Adresse mehr verfüge. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Bf nach dem von bis wieder in dem Studentenwohnheim in ***3*** mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Eine aufrechte Meldeadresse in Österreich bestand im Februar 2023 nicht. Laut den aktenkundigen Verträgen mit dem Studentenheimträger verfügt der in ***10***, Serbien, geborene Bf über einen Wohnsitz in ***9*** ***10***, ***11***, Serien.

Der Bf selbst hat das Bundesfinanzgericht entgegen § 265 Abs. 6 BAO und § 8 ZustG von der Änderung seiner Zustelladresse nicht informiert.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der im September 1997 in ***10***, Serbien, geborene Bf ist serbischer Staatsbürger.

Er verfügte von September 2016 bis Oktober 2017 über einen Hauptwohnsitz in ***3***, von Oktober 2017 bis Jänner 2020 über einen Hauptwohnsitz an einer anderen Anschrift in ***3***, und von Jänner 2020 bis Juli 2021 sowie von Februar 2022 bis Juni 2022 über einen Hauptwohnsitz in einem Studentenheim im ***3***. Er ist seither nach Serbien verzogen.

Der Bf hielt sich im Beschwerdezeitraum Jänner 2017 bis Juni 2020 gemäß § 8 NAG rechtmäßig in Österreich auf.

Er studierte zunächst an der Wirtschaftsuniversität Wien erfolgreich das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und anschließend ab September 2020 das Masterstudium Strategy, Innovation, and Management Control. Geplantes Studienende des Masterstudiums war Juli 2022. Im Zeitraum Jänner 2017 bis Jänner 2020 betrugen die monatlichen Lebenshaltungskosten des Bf in Österreich etwa € 910 bis € 930 monatlich, zuzüglich Aufwendungen für Studienliteratur, Universitätsgebühren (ca. € 750) und Netzkarte (ca. € 75) je Semester. In diesem Zeitraum wurden die Lebenshaltungskosten durch ein Stipendium eines Unternehmens in Serbien (ca. € 255) sowie Unterhaltsleistungen der Mutter (ca. € 320), des Vaters (ca. € 160) und des Großvaters (ca. € 175 bis € 195) finanziert.

Im Zeitraum Jänner bis Juli 2020 reduzierten sich die Lebenshaltungskosten infolge Anmietung einer billigeren Unterkunft auf rund € 765 und später € 705 monatlich. Auch diese Lebenshaltungskosten wurden mit dem Stipendium (ca. € 255), den Zuwendungen durch die Eltern (ca. € 480) sowie durch den Großvater (restlicher Betrag) bestritten. Ab Juli 2020 haben sich die Lebenshaltungskosten auf rund € 773 monatlich erhöht. Neben dem Stipendium von rund € 255 wurden ab Juli 2020 die Lebenshaltungskosten vom Bf aus eigenem getragen, da er Teilzeit mit einem Nettogehalt von rund € 763 monatlich in Österreich arbeitete.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere den vom Bf vorgelegten Unterlagen und der detaillierten Beschreibung durch den Bf am , weiters durch Daten des Zentralen Melderegisters.

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a)für minderjährige Kinder,

b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c)für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g)für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h)für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i)für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa)Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb)Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc)Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd)Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a)deren Nachkommen,

b)deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c)deren Stiefkinder,

d)deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a)sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b)das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c)sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 3 FLAG 1967 lautet:

§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.

(6) Personen, denen aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt.

(7) Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-VO gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben zumindest für die Zeit des bewaffneten Konflikts in der Ukraine den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach § 2 Abs. 8 im Bundesgebiet.

§ 6 FLAG 1967 lautet:

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a)sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b)ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c)für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a)das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b)das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder

c)das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d)wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

f)In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

g)erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h)sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

i)das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

j)das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

k)das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

aa)Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb)Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc)Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd)Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a)das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b)Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c)Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

d)Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.

e)Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

(6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.

(7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a)für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b)für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c)für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d)für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 11 FLAG 1967 lautet:

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12 FLAG 1967 lautet:

§ 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Verfahrensgegenstand

Antrag

Der Bf beantragte am Familienbeihilfe ab Jänner 2017 und gab an, bis voraussichtlich Juli 2022 zu studieren.

Abweisungsbescheid

Der angefochtene Bescheid vom wies den Antrag "vom " "ab Jänner 2017" ab.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der angefochtene Bescheid "ab Juli 2020" aufgehoben und die Beschwerde für den Zeitraum Jänner 2017 bis Juni 2020 abgewiesen.

Vorlageantrag

Im Vorlageantrag vom wird die Beschwerdevorentscheidung vom für den Zeitraum "vor Juli 2020" (also Jänner 2017 bis Juni 2020) bekämpft und beantragt, dass die Familienbeihilfe auch "nach Jänner 2021" ausbezahlt werde, da offenbar mit der Beschwerdevorentscheidung auch eine Mitteilung über den Familienbeihilfebezug von Juli 2020 bis Jänner 2021 ausgefertigt worden ist.

Sache des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht

Die mit der Beschwerdevorentscheidung vom verfügte Aufhebung des angefochtenen Bescheids ab dem Zeitraum Juli 2020 wurde im Vorlageantrag nicht bekämpft und ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Sache des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht ist daher der Zeitraum Jänner 2017 bis Juni 2020. Sache des Beschwerdeverfahrens ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. ; , Ra 2017/06/0210).

Nach der Aktenlage existiert kein Abweisungsbescheid für den Zeitraum "nach Jänner 2021" und wurde diesbezüglich auch keine Beschwerde vorgelegt.

Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag.

Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 vom Finanzamt auszuzahlen und darüber vom Finanzamt gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.; u.v.a.).

Sollte das Finanzamt die Zahlung von Familienbeihilfe an den Bf "ab Februar 2021" eingestellt haben, obwohl sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem Zeitraum "ab Juli 2020" nicht geändert hat, ist dies nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Der diesbezügliche Rechtsbehelf wäre eine Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO. Dem Bf stünde auch eine neuerliche Antragstellung gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 für den Zeitraum "ab Februar 2021" offen.

Anspruch auf Familienbeihilfe

Nach österreichischem Recht besteht Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich für ein minderjähriges Kind und unter bestimmten Voraussetzungen für ein volljähriges Kind.

Österreich verfolgt mit der Familienbeihilfe einen doppelten Zweck: Den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten (vgl. Lenneis/Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 1 Rz 302 m. w. N.). Nach österreichischem Recht hat grundsätzlich nicht das Kind selbst Anspruch auf Familienbeihilfe, sondern gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 und § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ein Elternteil, also Vater oder Mutter, bei Haushaltszugehörigkeit gemäß § 2a FLAG 1967 vorrangig die Mutter. Kommt ein Elternteil als Anspruchsberechtigter nicht in Betracht, können ein Großelternteil, ein Wahlelternteil, ein Stiefelternteil oder ein Pflegekindelternteil Familienbeihilfe beanspruchen.

Das Kind selbst hat nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn entweder beide Elternteile verstorben sind, es also Vollwaise ist (§ 6 Abs. 1 FLAG 1967 und § 6 Abs. 2 FLAG 1967), oder ausnahmsweise, wenn die Eltern gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ihm nicht überwiegend Unterhalt leisten und der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird (sogenannte "Sozialwaisen", § 6 Abs. 5 FLAG 1967).

Unterhaltsleistung durch die Eltern und den Großvater

Daraus folgt, dass der Bf nur dann einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe hätte, wenn ihm nicht von seinen Eltern und seinem Großvater überwiegend Unterhalt geleistet wird (vgl. ; ).

Der Bf hat selbst detailliert angegeben, dass im verbliebenden Beschwerdezeitraum (Jänner 2017 bis Juni 2020) sein Lebensunterhalt überwiegend durch Unterhaltsleistungen seiner Mutter und seines Vaters, durch Zahlungen des Großvaters und ein Stipendium bestritten worden ist, wobei der überwiegende Teil von den Eltern des Bf finanziert worden ist. Daher haben die Eltern des Bf im Beschwerdezeitraum ihm den überwiegenden Unterhalt geleistet und fehlt es dem Bf an einem Anspruch als "Sozialwaise" nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 (vgl. ; ).

Somit ist die Frage, ob der (offensichtlich nach Beendigung seines Studiums wieder nach Serbien zurückgekehrte) Bf seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat oder gehabt hat (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 i.V.m. § 6 Abs. 5 FLAG 1967), obsolet, da der Bf keinen Anspruch nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 hat.

Keine Rechtswidrigkeit des Spruchs des angefochtenen Bescheids

Da der Spruch des angefochtenen Bescheids, soweit dieser nach der teilweisen Aufhebung durch die Beschwerdevorentscheidung noch dem Rechtsbestand angehört, nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet ist, ist die gegen diesen gerichtete Beschwerde daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Revisionsnichtzulassung

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da sich die Rechtsfolge, dass ein Kind, das von seinen Eltern den Unterhalt erhält, nicht selbst Familienbeihilfe erhalten kann, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (zur diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes siehe bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 6 Rz 20 ff.).

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101553.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at