Schriftliche Ausfertigung enthält anderen Spruch als mündlich verkündetes Erkenntnis, Abgabenhinterziehung
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RV/7300045/2021-RS1 | Ein Bescheid ist bereits mit seiner mündlichen Verkündung rechtlich existent geworden (Hinweis E , 95/17/0007; E , 95/09/0228; E , 95/09/0250; ). Dabei ist für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung angefertigt wurde (vgl. ). |
RV/7300045/2021-RS2 | Im Beschwerdefall wurde in der Niederschrift über die von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlungen der Spruch des angefochtenen Bescheides stichwortartig wiedergegeben. Diese Verkündung des Bescheides - und nicht die Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung - ist damit […] von entscheidender Bedeutung (; ). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch in den Finanzstrafsachen gegen
1. ***A*** ***Bf2***, geb., ***Adresse1***,
2. ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Grundstück mit Container), vertreten durch ***A*** ***Bf2***, ***Adresse1***
wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) bzw. der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerden
1. des Beschuldigten vom
2. der Amtsbeauftragten vom
gegen
1. das mündliche verkündete Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , ***SpS***, (Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
2. das schriftliche Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , ***SpS***, (Bestrafung wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
zur Geschäftszahl ***FV*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten (auch als Vertreter des belangten Verbandes), der Amtsbeauftragten und Beschwerdeführerin ***AB*** sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des Beschuldigten wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde der Amtsbeauftragten wird als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat vom ist folgendes, mündlich verkündetes Erkenntnis des Spruchsenates zu entnehmen:
"Nach der Beratung verkündet die Vorsitzende das Erkenntnis:
1) ***A*** ***Bf2***: Schuldspruch nach § 33/2a FinStrG, Strafe nach § 33/5 FinStrG, Geldstrafe € 3.700,-, NEF 14 Tage EFS, Kosten € 370,-, samt den Entscheidungsgründen und erteilt RMB (§ 154 FinStrG).
2) belangter Verband: Schuldspruch nach § 33/2a FinStrG, Geldbuße gem. § 33/5 FinStrG iVm § 3/2 VbVG in der Höhe von € 3.000,-, Kosten € 300,-
samt den Entscheidungsgründen und erteilt RMB (§ 154 FinStrG)."
[Anmerkung dazu: Nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.]
Mit schriftlichem Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , ***SpS***, wurde
1. Herr ***A*** ***Bf2*** schuldig erkannt, er habe als Geschäftsführer und somit für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der ***Bf1*** Verantwortlicher vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
Umsatzsteuer 08/2017 in Höhe von € 1.304,63
Umsatzsteuer 10/2017 in Höhe von € 1.003,04
Umsatzsteuer 11/2017 in Höhe von € 3.332,53
Umsatzsteuer 07-09/2018 in Höhe von € 1.488,-
Umsatzsteuer 10-12/2018 in Hohe von € 7.139,-
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.
***A*** ***Bf2*** habe dadurch die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür nach § 49 Abs. 2 FinStrG auf eine Geldstrafe von € 3.700,00, an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen trete, erkannt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit a FinStrG ist er außerdem schuldig, einen Betrag von € 370,00 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.
2. Die Firma ***Bf1*** treffe gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VbVG die Verantwortung dafür, dass der Erstbeschuldigte ***A*** ***Bf2*** als Geschäftsführer, somit als Wahrnehmende ihrer steuerlichen Angelegenheiten, zu Gunsten der Firma ***Bf1*** die unter Punkt 1.) beschriebenen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.
Über die ***Bf1*** werde somit nach § 49 Abs. 2 FinStrG i.V.m. § 28a Abs. 2 FinStrG eine Geldbuße in der Höhe von € 3.000,- verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei sie außerdem schuldig, einen Betrag von € 300,- als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.
Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Aufgrund des Inhaltes der Straf- und Veranlagungsakten wird im Zusammenhalt mit der Verantwortung der Beschuldigten nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Der Erstbeschuldigte ist am ****1962 in Wien geboren, österreichischer Staatsbürger, finanzstrafbehördlich unbescholten, verheiratet, sorgepflichtig für ein Kind, verdient monatlich als Angestellter der Zweitbeschuldigten Euro 400 und besitzt kein Vermögen. Er weist 2 gerichtliche Vorstrafen auf (Anmerkung: keine einschlägigen gerichtlichen Vorstrafen).
Der Erstbeschuldigte war seit , somit auch zum Tatzeitraum, Geschäftsführer der Zweitbeschuldigten Firma ***Bf1*** mit Sitz der Zweigniederlassung Österreich in ***Bf1-Adr*** (Grundstück mit Container), die ebenfalls unbescholten ist. Das Unternehmen ist im Montagebereich tätig.
Entgegen der den Erstbeschuldigten diesbezüglich treffenden und ihm auch bekannten Verpflichtung hat er es vorsätzlich unterlassen, zugunsten der Zweitbeschuldigten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den im Spruch unter 1.) genannten Zeitraum und Höhe nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten, wobei er dabei die Verwirklichung des Sachverhaltes ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand.
Der Schaden wurde zwischenzeitlich gutgemacht.
Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen sowie jene zum Vorleben ergeben sich aus dem Strafakt bzw. aus den diesbezüglichen Angaben des Erstbeschuldigten.
Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus der objektivierten und unbedenklichen Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 04-12/2018: Hier wurde festgestellt, dass nicht alle 20%igen Entgelte in den ursprünglich eingereichten UVAen für das 3. und 4. Quartal 2018 enthalten waren. Des weiteren wurden Vorsteuern in Höhe von € 6.700,- vom leistenden Unternehmen ***S*** GmbH geltend gemacht. Diese verfügte zum Zeitpunkt der Rechnungslegung über keine aufrechte UID-Nummer. Aus den Gebarungsdaten des Abgabenkontos war ersichtlich, dass mehrere Monate betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2017 nicht rechtzeitig gemeldet wurden. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 08/2017 wurden am und für 10/2017 sowie 11/2017 am und somit verspätet eingereicht. Trotz persönlicher Zustellung der Erinnerungsschreiben (an wen wurde das zugestellt???) durch das Finanzamt zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 01-12/2017 für den belangten Verband wurden die Unterlagen erst Anfang 2018 dem Steuerberater übergeben. Zum damaligen Zeitpunkt war kein Guthaben auf dem Abgabenkonto vorhanden, das die entsprechenden Zahllasten hätte abdecken können. Ein Steuerguthaben am Abgabenkonto ergab sich erst mit Einreichung aller Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 01-12/2017, daher hatte der belangte Verband und demnach auch der Beschuldigte für die einzelnen Monate bei der jeweilig eingetretenen Fälligkeit einen finanziellen Vorteil, da einzelne Monate eine hohe Nachforderung ergaben.
Laut unbedenklicher schriftlicher Zeugenaussage vom von Herrn ***C*** (ehemaliger Steuerberater von ***Bf1*** bzw. Herrn ***Bf2*** und mittlerweile verstorben) seien die Unterlagen, die für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen essenziell sind, teils zu spät und teils unvollständig an die Steuerberatungskanzlei übergeben worden.
Der Beschuldigte rechtfertigte sich im Vorverfahren hingegen damit, dass seit Beginn des Unternehmens der Steuerberater für die Aufbereitung der Buchhaltungsunterlagen sowie I. für die Abgabe der Steuererklärungen verantwortlich gewesen wäre. Zu Beginn der Tätigkeit wäre vom Steuerberater verabsäumt worden, die Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig dem Finanzamt zu übermitteln. Das Unternehmen habe durch die verspätete Meldung nie einen finanziellen Vorteil gehabt, da das Steuerkonto stets ein Guthaben auswies. Durch diesen Umstand läge keine Abgabenhinterziehung vor.
Am gab der Beschuldigte bei seiner Vernehmung an, dass er Probleme mit dem Kurzzeitgedächtnis habe, dementsprechend seien die Rechnungen der ***S*** GmbH verspätet ausgestellt worden, jedoch sei ihm entfallen, dass die UID-Nr. bereits zu diesem Zeitpunkt begrenzt war. Die Unterlagen betreffend der Firma ***S*** GmbH, die ihm postalisch übermittelt wurden, habe er damals gleich nach Erhalt entsorgt. Es sei ihm erst mit der Zustellung der ersten Erinnerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung sowie ersten Buchungsmitteilung mit dem Verspätungszuschlag aufgefallen, dass etwas augenscheinlich nicht in Ordnung sei. Vor dem Spruchsenat brachte er zudem vor, es habe sich dann herausgestellt, dass eine Kfz-Versicherung nicht im Anlagevermögen aufscheint. Aus diesem Grund habe ihm (der gleiche) Steuerberater gesagt, er soll für die vorhandenen 2 PKWs im Nachhinein eine Rechnung stellen. Diese seien nämlich von seiner früheren Firma ***S*** GmbH an die Zweitbeschuldigte für € 0,- verkauft worden und habe er quasi im Nachhinein eine Rechnung über eine ihm nicht mehr erinnerliche Betragshöhe ausgestellt. De facto habe seine Sekretärin 3 Stück Rechnungen für die Firma ***S*** GmbH mit der Nummerierung 1-3 über diesen Betrag ausgestellt. Die Kommunikation mit dem mittlerweile verstorbenen Steuerberater sei per E-Mail erfolgt, auch wenn es um Zahllasten an das Finanzamt ging. Wenn er per E-Mail von ihm eine solche erhalten habe, habe er sie dann beglichen. Für den angeschuldigten Zeitraum habe er definitiv kein solches E-Mail vom Steuerberater erhalten. Dieser habe sogar eine Zeitlang auf seine Entlohnung verzichtet, weil er Fehler bei seiner steuerlichen Vertretung gemacht habe. An persönliche Erinnerungsschreiben des Finanzamtes könne er sich nicht erinnern.
Die Verantwortungen des Erstbeschuldigten sind teils widersprüchlich, teils nicht den Tatsachen entsprechend (die Verneinung persönlicher Zustellung von Erinnerungsschreiben durch das Finanzamt), somit als reine Schutzbehauptungen zu werten und erscheinen sie im Hinblick auf die Beweisergebnisse als nicht geeignet, die Feststellungen zum objektiven Tathergang bzw. hinsichtlich des subjektiven Tathergangs zumindest den bedingten Vorsatz zu erschüttern. Wissentlichkeit konnte hingegen nicht festgestellt werden.
Es sei ausgeführt, dass zum Tatbild der Steuerhinterziehung keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben gehört; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Auch der Umstand, dass der Erstbeschuldigte bereits seit einigen Jahren als Unternehmer tätig ist, dokumentiert, dass von der Kenntnis der bestehenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen auszugehen ist, was im Übrigen von ihm auch nicht bestritten wird, und lässt sich diesbezüglich auch der Vorsatz ableiten.
Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamtes, die als qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zugrunde zu legen sind und deren Höhe während des gesamten Verfahrens nicht bestritten wurde.
Rechtlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt:
Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird und ist zumindest die Schuldform des Eventualvorsatzes erforderlich, der bei ***A*** ***Bf2*** beim festgestellten Sachverhalt vorlag.
Somit hat ***A*** ***Bf2*** aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sowohl objektiv als auch subjektiv die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Die Zweitbeschuldigte trifft gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VbVG die Verantwortung für das steuerunredliche Verhalten des Erstbeschuldigten.
Bei der Strafbemessung wertete der Senat bei beiden Beschuldigten als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die vollständige Schadensgutmachung sowie beim Erstbeschuldigten die bestehende Sorgepflicht für ein Kind und bei der Zweitbeschuldigten das Vorliegen des § 5 Abs. 2 (gemeint vermutlich Abs. 3) Z. 6 VbVG, als erschwerend hingegen bei beiden Beschuldigten keinen Umstand.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erschien dem Senat die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und treffen diese Strafzumessungserwägungen auch für die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu. Ebenso verhält es sich mit der Geldbuße betreffend die Zweitbeschuldigte.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die bezogene Gesetzesstelle."
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom (Poststempel) mit folgendem Inhalt:
"Ich melde das Rechtsmittel der Beschwerde aller Punkte des Erkenntnisses an.
Es ist unrichtig, dass der Steuerberater wie in der Verhandlung behauptet wurde, erst 2018 die Unterlagen zur Vorsteuerabgabenberechnung erhalten hätte. Es ist unrichtig, dass er erst 2018 die Vertretung der Fa. ***Bf1*** übernommen hätte. Bereits im Sommer 2017 wurde mit dem Steuerberater vereinbart, es würde eine Quartalsabrechnung auf Grund des geringen Umsatzes für das Unternehmen stattfinden. Es waren 60,00 Euro monatlich für die Leistungen vereinbart.
Am wurde um die BgKK Beitragsnummer und am um die UID Nummer eingereicht.
Wie sich später herausstellte, hatte der Steuerberater offensichtlich nicht die Quartalsberechnung beim FA angemeldet und somit kam es zu Verspätungszuschlägen.
Dies wurde dem Unternehmen und mir Ad Person bekannt, als die Buchungsmittelung 2/2018 am der Firma zugestellt wurde (da kann er sich auf einmal erinnern) und daraus ersichtlich war, dass es zu verspäteten Meldungen kam. Der Steuerberater war sich seiner Schuld bewusst und hat bis Mitte 2018 keine Honorarnoten gestellt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass es eine verspätete Meldung für 08/2017 hätte geben können, wenn auf der Buchungsmitteilung lediglich die Monate 10 und 11/2017 angeführt sind. Als Beweis der Richtigkeit dieser Angaben gibt es Beilagen über die Buchungsmitteilung bzw. Festsetzung eines Verspätungszuschlages.
Seit März 2018 bin ich ***A*** ***Bf2*** auf Grund einer Vorstrafe als Geschäftsführer ausgeschieden. Diese Angaben wurden vom Erstgericht ignoriert und auch nicht aufgenommen. Es ist anhand der Mails zwischen den Steuerberater und dem Verband zu ersehen, dass sofort bei fehlenden Unterlagen diese übermittelt wurden.
Die Unterlagen wurden stets im Folgemonat der Kanzlei übergeben. Es kann nicht sein, wenn nachweislich der Steuerberater lügt, die Auskünfte von mir als Schutzbehauptung dargestellt werden und meine in der Verhandlung genannten Zeugin ***G*** ***E*** nicht einmal in der Erkenntnis erwähnt wird.
Auch die in der Erkenntnis erfundene Behauptung bezüglich der KFZ-Versicherung zeigt die Ignoranz des Gerichtes, vielmehr war es Frau ***E***, welche den Steuerberater aufmerksam machte, es würden die KFZ zu den verbuchten KFZ-Versicherungen fehlen.
Vom Steuerberater wurde zum Erstellen von ***S***-Rechnungen bezüglich der beiden Fahrzeuge und des Gerüstes geraten.
Es ist auch eine Lüge seitens der Finanzbeauftragten in der Verhandlung, das Unternehmen hätte über Schulden beim Finanzamt bezüglich der USt durch verspätete Zahlung einen Vorteil gehabt. Es gab niemals eine Zahllast, welche nicht sofort nach Bekanntgabe durch den Steuerberater von der Firma erledigt wurden.
Als Beweis die Mails vom Steuerberater und es gab niemals eine Umsatzsteuerschuld 10-12/2018 in Höhe von Euro 7.139,00.
Vielmehr habe ich stets beim Steuerberater nachgefragt, nachdem es zu den bekannten Verspätungszuschlägen 2017 kam.
Frau ***E*** kann es bestätigen, dass auch in dem Unternehmen, in dem Sie beschäftigt ist, es gelegentlich zu Verzögerungen und Finanzstrafen durch Nichtabgaben von Unterlagen durch den Steuerberater kam.
Durch Frau ***E***, welche in einem freundschaftlichen Verhältnis mit den Eigentümern steht, kam es erst zum Kontakt mit dem Steuerberater und dessen Beauftragung.
Wie kann es sein, dass dem verstorbenen Steuerberater Glauben geschenkt wird, obwohl er keine Honorarnoten stellt bzw. seine Buchhaltung KFZ-Versicherungen ohne KFZ-Bestand einbucht.
Am wurde der Steuerberater darüber informiert, ob des Fehlens der KFZ für die Versicherungen bezahlt und verbucht werden.
Bezüglich des Gerüstes sollte gleich den KFZ eine Rechnung gelegt werden im Zeitfenster der ***S*** GmbH, bevor diese geschlossen wurde.
Dass diese Rechnungen ohne USt zu stellen sind wurde vom Steuerberater nicht erwähnt. Aus den Buchhaltungsunterlagen, welche zur Prüfung dem Finanzamt vorlagen ist deutlich zu entnehmen, dass die Finanznachrichten nicht wie fälschlich behauptet bzw. tunlichst verheimlicht und nicht dem Betrugsdezernat gemeldet vom Finanzamt an den Steuerberater und nicht an die Firma bzw. z.Hd. ***A*** ***Bf2*** gesandt wurden.
Auch ist den Unterlagen zu entnehmen, dass keine Honorarnoten an das Unternehmen während der inkompetenten Buchhaltung seitens des Steuerberaters geführt, gestellt wurden.
Dies ist aus den beiliegenden Honorarnoten ersichtlich.
Man sieht an Hand der Ablage vom Steuerberater, die Buchhaltung 2017 wurde von ihm nicht quartalsmäßig, sondern ohne mein Wissen monatlich geführt.
Ab 2018 wurden erst quartalsmäßig die Abgaben gemeldet.
Als Beilage übermittle ich sämtliche Finanznachrichten, die mir bzw. dem Unternehmen gekannt gegeben wurden bzw. Honorarnoten vom Steuerberater und sämtlichen eingehenden und abgehende Mails, aus denen ersichtlich ist, dass es nicht mit Vorsatz meiner Person bzw. des Unternehmens zu verspäteten Umsatzsteuervoranmeldungen gekommen ist, sondern durch ein Versagen des Steuerberaters zu Verfehlungen bzw. falschen Behauptungen der Finanzbeauftragten. Auch hat meine Erkrankung nichts mit dem Verfahren zu tun und ich es nicht notwendig habe Schutzbehauptungen zu erstellen.
Dieses Schreiben wird von Frau ***E*** geschrieben, diktiert von Hr. ***A*** ***Bf2***, da weder die Fa. ***Bf1*** noch Hr. ***A*** ***Bf2*** über einen Computer verfügen.
Falls benötigt Zeuge: ***G*** ***E*** ***Adresse2**".
Explizit wird in der Beschwerde festgehalten, dass diese "nicht als Geschäftsführer und für die Firma ***Bf1***" eingebracht wurde.
Der fristgerechten Beschwerde der Amtsbeauftragten vom ist Folgendes zu entnehmen:
"Die am im Rahmen der Spruchsenatsverhandlung (Antragszuständigkeit nach § 58 (2) b FinStrG) angemeldete Beschwerde wird wie folgt ausgeführt:
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wurde über den Beschuldigten ***A*** ***Bf2*** wegen der Finanzordnungswidrigkeit nach §49 (2) FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von 3.700,- (NEF 14 Tge) zzgl Kosten iHv € 370,- verhängt. Der Verband ***Bf1*** wurde mit einer Geldbuße von € 3.000,- und Kosten von € 300,- bestraft. Bei der Strafbemessung wertet der Senat beim Beschuldigten die bisherige Unbescholtenheit, die vollständige Schadensgutmachung, die bestehende Sorgepflicht für ein Kind, beim belangten Verband die bisherige Unbescholtenheit, die vollständige Schadensgutmachung, das Vorliegen des § 5 Abs 2 Z. 6 VbVG (Anmerkung: gemeint wohl § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG) als mildernd; als erschwerend bei beiden Beschuldigten keinen Umstand.
Der strafbestimmende Wertbetrag beträgt € 14.267,20. Nach Ansicht der Finanzstrafbehörde erscheint die Höhe der Geldstrafe und Verbandsgeldbuße als zu niedrig bemessen, zumal der wesentliche Milderungsgrund des Geständnisses nicht gegeben ist. Es wird daher beantragt, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe in Höhe von € 4.000,- und den Verband mit einer Geldbuße in Höhe von € 3.600,- (entspricht den mit Strafverfügung vom verhängten Strafe, die aufgrund des Einspruchs außer Kraft getreten ist). Die Höhe der Strafe wird insbesondere aus spezialpräventiven (ergänzt: Gründen) beantragt, um den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten."
In einer Ergänzung der Beschwerde vom führte die Amtsbeauftragte aus:
"Am wurde durch den Beschuldigten ***A*** ***Bf2*** sowie der ***Bf1*** Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates eingebracht. Im Zuge der Vorlage fiel auf, dass das schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Spruchsenates nicht mit der mündlichen Verkündung vom übereinstimmt.
Wie auch der Niederschrift über die mündliche Verhandlung zu entnehmen ist, erfolgte die Bestrafung von ***A*** ***Bf2*** und der ***Bf1*** nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Es wurden in der schriftlichen Ausfertigung zwar die richtigen Tatzeiträume und Beträge angeführt, als Rechtsgrund wurde jedoch § 49 Abs.1 lit. a FinStrG angeführt.
Der strafbestimmende Wertbetrag beträgt jeweils für den Beschuldigten und den belangten Verband € 14.267,20. Das Strafverfahren wurde am wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitet, auch die Strafverfügung, die am ergangen ist, spricht über ***A*** ***Bf2*** eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000,-- und über den belangten Verband eine Verbandsgeldbuße in Höhe von € 3.600,-- wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG aus.
Wie in der Beschwerde der Amtsbeauftragten vom bereits dargestellt, wird eine Bestrafung wegen des Delikts der Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Ausmaß von EUR 4.000,-- gegen ***A*** ***Bf2*** und EUR 3.600,-- gegen den belangten Verband beantragt (entspricht auch den in der ursprünglichen Strafverfügung verhängten Strafen)."
Die als Zeugin angebotenen Frau ***G*** ***E*** teilte schriftlich am auszugsweise Folgendes mit:
"Ich war nie bei Fa. ***Bf1*** bzw. ***S*** GmbH angestellt. Ich habe lediglich Rechnung und Anbote für Hr. ***Bf2*** geschrieben. Ich habe in meiner Freizeit Unterlagen für Hr. ***Bf2*** sortiert und an Hr. ***C*** weitergeleitet. Da ich Unterlagen per Mail weitergeleitet habe und auch um Antwort betreffend diese Unterlagen gebeten habe und diese nie kamen ist meine Kenntnis, dass Hr. ***C*** diese öfters liegen ließ. Da ich seit 30 Jahren ein freundschaftliches Verhältnis zur Fam. ***Bf2*** somit auch zu Hr. ***Bf2*** pflege, habe ich Ihn soweit unterstützt, Rechnungen und Anbot am Computer zu schreiben, da Hr. ***Bf2*** über geringe Computerkenntnisse verfügt. Ich unterstütze auch gelegentlich Fr. ***Bf2***."
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.
Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Mündlich verkündetes Erkenntnis versus schriftliche Ausfertigung:
Ein Bescheid ist bereits mit seiner mündlichen Verkündung rechtlich existent geworden (Hinweis E , 95/17/0007; E , 95/09/0228; E , 95/09/0250; ). Dabei ist für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung angefertigt wurde (vgl. ).
Im Beschwerdefall wurde in der Niederschrift über die von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung gemäß § 135 FinStrG der Spruch des angefochtenen Bescheides stichwortartig wiedergegeben. Diese Verkündung des Bescheides - und nicht die Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung - ist damit […] von entscheidender Bedeutung (; ).
Nimmt die belangte Behörde in der schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses eine wesentliche Änderung des Bescheidspruches vor, kann das schriftlich ausgefertigte Erkenntnis gemäß § 137 FinStrG aufgrund seines gegenüber dem mündlich verkündeten Bescheid unterschiedlichen normativen Gehaltes nicht mehr als schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides gelten; er ist vielmehr als selbständiger Bescheid anzusehen (Hinweis ). Als solcher verstößt er aber gegen das Prinzip der Unwiderrufbarkeit eines Bescheides und ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ().
Angesichts der gegebenen (auch in der Ergänzung der Beschwerde der Amtsbeauftragten angesprochenen) Widersprüche zwischen verkündeter und schriftlich ausgefertigter Entscheidung des Spruchsenates war eine genauere Prüfung, was "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist, erforderlich.
Die Ausführungen zur Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Spruchsenates in der Niederschrift vom erschöpfen sich in einer Zusammenfassung wie folgt:
1) ***A*** ***Bf2***: Schuldspruch nach § 33/2a FinStrG, Strafe nach § 33/5 FinStrG, Geldstrafe € 3.700,-, NEF 14 Tage EFS, Kosten € 370,-, samt den Entscheidungsgründen und erteilt RMB (§ 154 FinStrG).
2) belangter Verband: Schuldspruch nach § 33/2a FinStrG, Geldbuße gem. § 33/5 FinStrG iVm § 3/2 VbVG in der Höhe von € 3.000,-, Kosten € 300,-, samt den Entscheidungsgründen und erteilt RMB (§ 154 FinStrG)."
Es ist im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern es muss eine eigenständige Beurteilung der Sachlage und Rechtslage vorgenommen werden, was hier auch dringend erforderlich war.
Eine das angefochtene Erkenntnis bestätigende Entscheidung darf daher im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nur dann ergehen, wenn die der Rechtsmittelinstanz vorliegende Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung im Ergebnis keine anderslautende Entscheidung erfordert ().
Mit der mündlichen Verkündung erlangt das Erkenntnis gem § 97 Abs 1 lit b BAO iVm § 56 Abs 2 FinStrG Wirksamkeit (Ritz, BAO 6, § 97 Rz 1 u 6). Die ab diesem Zeitpunkt erlangte materielle Rechtskraft bewirkt deren Unwiderrufbarkeit und Unwiederholbarkeit (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 3, 579). Wesentlich ist der Inhalt der mündlichen Verkündung und nicht der Inhalt des schriftlich ausgefertigten Bescheides ( und 14 Os 72, 73/95 [R 134/4, 5]). (Kalcher in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, 5. Aufl. (2021), § 134, I. Kommentar zu § 134 [Rz 1]).
Die bei einer mündlichen Verhandlung erfolgte Verkündung der Entscheidung hat die Wirkung seiner Erlassung. Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, ist daher nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern jene Urkunde (die Niederschrift) entscheidend, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung angefertigt wurde [ (hier gem § 62 Abs 2 AVG); (hier u folgende Erk zu mündl Berufungsverhandlungen vor dem UVS); ; ; - ZfVB 1998/590; - ZfVB 2000/1910; - ÖStZB 2003/702].
Zusammenfassend ist Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens das mündlich verkündete Erkenntnis des Spruchsenates, die schriftliche Ausfertigung ist im Rahmen der Rechtsmittelentscheidung an die mündlich verkündete Entscheidung insoweit anzupassen, als zu entscheiden ist, ob die Voraussetzungen einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG laut mündlicher Verkündung oder einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG laut schriftlichem Erkenntnis gegeben sind.
Objektive Tatseite: Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG oder Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
Die objektive Tatseite ergibt sich aus den Feststellungen des Außenprüfungsberichtes vom zur Steuernummer: ***09***, ABNr.: ***10*** (***Bf1***):
"Tz. 1 3. Quartal 2018
Im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung wurde festgestellt, dass 20%ige Entgelte i.H.v. 7.440,- in der ursprünglich eingereichten UVA nicht enthalten waren.
Tz. 2 4. Quartal 2018
Im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung wurde festgestellt, dass 20%ige Entgelte i.H.v. 2.195,- in der bisher eingereichten UVA nicht erklärt wurden. Der Gesamtbetrag der Entgelte beträgt daher It. Bp 2.595,-.
Gem. § 11 Abs. 1 (3) lit. i UStG hat eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug gem. § 12 UStG berechtigt, die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte gültige UID Nummer zu enthalten.
Im 4. Quartal 2018 wurden Vorsteuern i.H.v. 6.700,- geltend gemacht, der leistende Unternehmer (***S*** GmbH) verfügte im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung jedoch über keine gültige UID Nummer."
Im Detail wurden folgende strafbestimmende Wertbeträge errechnet:
Umsatzsteuer 08/2017 in Höhe von € 1.304,63 (weder fristgerecht gemeldet noch entrichtet)
Umsatzsteuer 10/2017 in Höhe von € 1.003,04 (weder fristgerecht gemeldet noch entrichtet)
Umsatzsteuer 11/2017 in Höhe von € 3.332,53 (weder fristgerecht gemeldet noch entrichtet)
Umsatzsteuer 07-09/2018 in Höhe von € 1.488,-
Umsatzsteuer 10-12/2018 in Höhe von € 7.139,-
Gesamtverkürzungsbetrag: € 14.267,20.
Daraus ergibt sich der objektive Tatbestand einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, da diese Abgabenbeträge unter Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen nicht gemeldet und damit auch nicht entrichtet wurden.
Subjektive Tatseite
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Zur subjektiven Tatseite ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Vorsatz eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters bedeutet, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur nach seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann ().
Wesentliche Tatbestandmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.
Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar ().
Sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, dass er nicht mehr Geschäftsführer des belangten Verbandes ist. Aus dem Firmenbuch ist ersichtlich, dass am die Funktion als Geschäftsführerin bei ***H*** ***Bf2*** (der Ehefrau des Beschuldigten) gestrichen wurde, (noch) nicht bei ***A*** ***Bf2***. Den Jahresabschluss 2020 hat ***A*** ***Bf2*** als Geschäftsführer am , den Jahresabschluss für 2021 am (als Geschäftsführer) für das Firmenbuch unterfertigt. Damit steht jedoch fest, dass der Beschuldigte Entscheidungsträger des belangten Verbandes gewesen ist.
Auch wenn der Beschuldigte wiederholt auf Bestrafungen durch das Firmenbuchgericht hingewiesen hat, sind diese Sachverhalte nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Interessantes Detail am Rande: für den belangten Verband wurden am Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen der Jahre 2019 bis 2021 persönlich beim Finanzamt eingereicht, allerdings wurden die Erklärungen nicht unterfertigt, es scheint lediglich ein Firmenstempel auf.
In der mündlichen Verhandlung dazu befragt gab der Beschuldigte an, dass er die Erklärungen persönlich beim Finanzamt eingereicht hat.
Das ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte, wenn schon nicht als offizieller Geschäftsführer, so doch als faktisch wahrnehmender Machthaber der Gesellschaft tätig war und ist und damit für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlich war und ist. Nicht zuletzt gab er zu Beginn der mündlichen Verhandlung an, dass er auch den belangten Verband vertritt.
Laut weiterer Aussage des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung wird seine Ehefrau ab wieder als Geschäftsführerin eingetragen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dann ausgeschlossen, wenn eine Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 leg. cit. wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (vgl. etwa , , und , VwSlg 7.580/F).
Festzuhalten ist, dass der belangte Verband ab Jahresbeginn 2018 von einem Steuerberater vertreten wurde, der innerhalb der verlängerten Steuerberaterfrist die Jahreserklärung zur Umsatzsteuer 2017 erst nach Ablauf der Außenprüfung im Jahr 2018 eingereicht hat, somit eine nachfolgende Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer 2017 für die aufgedeckten Beträge nicht mehr möglich war. Der damalige Steuerberater hat in einer schriftlichen Stellungnahme vom mitgeteilt, dass er die Buchhaltung auf Basis der übergebenen Unterlagen geführt und dementsprechend die Umsatzsteuervoranmeldungen für 1-9/2017 am bzw. die Umsatzsteuervoranmeldungen für 10-12/2017 am , somit in jedem Fall verspätet eingereicht hat. Damit ist von einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auszugehen.
Auch wenn der Beschuldigte wiederholt vorbrachte, dass er schon im Jahr 2017 einen Steuerberater engagiert hätte, ist aus der Datenbank der Finanzverwaltung ersichtlich, dass der Steuerberater ***C*** ab als steuerlicher Vertreter mit Zustellvollmacht eingetragen war. Wie die Amtsbeauftragte in der mündlichen Verhandlung bestätigte hat der Beschuldigte selbst Erinnerungsschreiben der Finanzverwaltung zugestellt erhalten. Das letzte Erinnerungsschreiben über die Nichtabgabe einer UVA für November 2017 wurde dem Beschuldigten am persönlich zugestellt, woraus ersichtlich ist, dass bis dahin noch kein Steuerberater für die Monate davor tätig geworden ist (bzw. auch nicht als steuerlicher Vertreter in der Datenbank der Finanzverwaltung aufgeschienen ist).
Der Aussage des Beschuldigten, er hätte alles schon im Jahr 2017 dem Steuerberater weitergeleitet, der einfach nicht tätig geworden ist, ist die schriftliche Aussage des zwischenzeitig verstorbenen Steuerberaters ***C*** vom entgegen zu halten, wonach er die Tätigkeit erst Anfang 2018 für den belangten Verband aufgenommen hat, die Umsatzsteuervoranmeldungen 2017 nachträglich am bzw. an das Finanzamt übermittelte. Zu den nicht in den Umsatzsteuervoranmeldungen aufgenommen Umsätzen 2018 weist der damalige Steuerberater darauf hin, dass der Grund darin gelegen sei, dass diese Rechnungen nicht übermittelt worden sind.
Es erscheint völlig unglaubwürdig, wenn alle Rechnungen in einem Ordner an den Steuerberater übermittelt werden, in der Folge vom Steuerberater nicht alle diese Rechnungen in die daraus resultierenden Umsatzsteuervoranmeldungen 2018 aufgenommen werden. Insoweit ist der Senat überzeugt, dass anderslautende Aussagen des Beschuldigten nur als Schutzbehauptungen zu werten sind.
Die oben wiedergegebene schriftliche Zeugenaussage von Frau ***G*** ***E*** vom kann an dieser Einschätzung keine Änderung bewirken, zumal hier Zeitangaben fehlen.
Der Beschuldigte war auch Geschäftsführer der ***S*** GmbH: die UID war nur bis gültig; schon 2016 hat es einen Gesellschafterbeschluss auf Auflösung der GmbH gegeben; die Firma wurde amtswegig wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch am gelöscht.
Laut angefochtenem Erkenntnis und dem Betriebsprüfungsbericht hat der Beschuldigte in Kenntnis der Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen (bzw. fristgerechter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen) diese im Jahr 2017 nicht selbst gemeldet oder entrichtet, obwohl er den gesetzlichen Fälligkeitstermin kannte und trotz dieser Kenntnis nicht entsprechend gehandelt hat. Dass er damit auch Kenntnis der damit verbundenen Verkürzung der entsprechenden Umsatzsteuern hatte, ist evident.
Für die angeschuldeten Verkürzungen der Umsatzsteuervoranmeldungen 7-12/2018 sind die Verkürzungen laut damaligem Steuerberater darauf zurückzuführen, dass nicht alle Unterlagen (Ausgangsrechnungen) fristgerecht an ihn übergeben wurden und daher nicht alle Erlöse erfasst werden konnten.
Wer - wie im vorliegenden Fall - trotz Kenntnis des Fälligkeitstages der Umsatzsteuer (diese Kenntnis hat der Beschuldige in der mündlichen Verhandlung bestätigt) weder Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, obwohl entsprechende Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt wurden, der weiß auch, dass damit eine (wenn auch nur zumindest) vorübergehende Verkürzung dieser Abgaben verbunden ist. Insofern kann die Aussage im schriftlichen Erkenntnis der belangten Behörde nur als Ausfertigungsfehler bezeichnet werden, da offenbar für alle mit der Sache betrauten Personen hier bei der schriftlichen Ausfertigung nur eine unrichtige "Vorlage" verwendet wurde. Aus dem Spruch des mündlich verkündeten Erkenntnisses ist die korrekte Subsummierung des strafbaren Verhaltens als Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ersichtlich.
Dass der Spruchsenat hier keine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bestraften wollte ist auch aus der Strafhöhe ersichtlich, wurde doch bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 14.267,20 eine Geldstrafe von € 3.700,00 ausgesprochen. Bei einem Strafrahmen für Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG von (€ 14.267,69 x 2 =) € 28.535,38 wäre eine Geldstrafe von 12,97% des Strafrahmens verhängt worden, dem durchaus üblichen Strafausmaß. Bei einem Strafrahmen für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG von (14.267,69 : 2 =) € 7.133,85 wäre die Geldstrafe jedoch 51,87% des Strafrahmens. Gründe für die Verhängung einer Geldstrafe in einem derart hohen Prozentsatz wie hier mehr als 50% sind jedoch dem Akt nicht zu entnehmen, sodass nur der Schluss zu ziehen ist, dass vom Spruchsenat eine Geldstrafe gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG für Abgabenhinterziehungen gemeint sein musste.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerde des Beschuldigten ein umfangreiches Konvolut von Unterlagen mit Ausdrucken von E-Mails zwischen der Steuerberatungskanzlei und dem belangten Verband bzw. ihm selbst vorgelegt beigelegt wurde, sich darin jedoch KEINE E-Mails oder entsprechende Ausdrucke aus dem Jahr 2017 befinden, sondern ausschließlich 2018 und Folgejahre.
Die Beschwerdeaussage, dass es unrichtig sei, dass "der Steuerberater wie in der Verhandlung behauptet wurde, erst 2018 die Unterlagen zur Vorsteuerabgabenberechnung erhalten hätte. Es ist unrichtig, dass er erst 2018 die Vertretung der Fa. ***Bf1*** übernommen hätte. Bereits im Sommer 2017 wurde mit dem Steuerberater vereinbart, es würde eine Quartalsabrechnung auf Grund des geringen Umsatzes für das Unternehmen stattfinden", kann damit keinesfalls belegt werden. Der Senat folgt hier vielmehr der schriftlichen Aussage des damaligen Steuerberaters.
Zusammengefasst liegt dadurch die für den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erforderliche subjektive Tatseite vor.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden ,Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.
Hat ein Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist.
Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat bei beiden Beschuldigten als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die vollständige Schadensgutmachung sowie beim Erstbeschuldigten die bestehende Sorgepflicht für ein Kind, bei der Zweitbeschuldigten das Vorliegen des § 5 Abs. 2 (gemeint vermutlich Abs. 3) Z. 6 VbVG, als erschwerend hingegen bei beiden Beschuldigten keinen Umstand.
Zur aktuellen wirtschaftlichen Lage ist aktenkundig, dass über den Beschuldigten mit Beschluss des Bezirksgerichtes das Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde, da der Schuldner zahlungsunfähig sei.
In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen, dass er verheiratet und sorgepflichtig für ein Kind seine Frau ist. Er ist derzeit arbeitslos und erhält derzeit pro Tag € 50,00 bis 60,00 AMS-Unterstützung (somit geringfügig mehr als bei der Entscheidung des Spruchsenates) und besitzt kein Vermögen
Bisher wurde auf den Milderungsgrund gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG, dass die Verkürzungen nur vorübergehend eingetreten sind, nicht Bedacht genommen.
Zusammenfassend sind keine neuen gravierenden Milderungsgründe aktenkundig, die eine Reduzierung der Geldstrafe oder der Ersatzfreiheitsstrafe rechtfertigen könnte. Die Beschwerde des Beschuldigten war daher abzuweisen.
Für den Senat gab es jedoch auch keine entsprechenden Gründe, der Beschwerde der Amtsbeauftragten zu folgen und höhere Strafen auszusprechen, sodass auch diese Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Der Verband hat explizit keine Beschwerde eingebracht, sodass auch die Geldbuße nicht weiter zu überprüfen war. Ausreichende Gründe für eine Erhöhung der Geldbuße aufgrund der Beschwerde des Amtsbeauftragten hielt der Senat nicht für gegeben, sodass insoweit die Beschwerde der Amtsbeauftragten abzuweisen war.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 370,00 (bzw. € 300,00 für den Verband) gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe oder Geldbuße, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe, die Geldbuße und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde (Bankverbindung: BAWAG P.S.K., IBAN: AT09 0100 0000 0550 4374, BIC BUNDATWW, Strafkontonummer: 37-013/ Details siehe angefochtenes Erkenntnis) zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung (z.B. Ratenzahlung oder Stundung) wäre bei der Finanzstrafbehörde (per Fax an die Nr. 050 233 595 2104 oder postalisch an das Amt für Betrugsbekämpfung, Postfach 252, 1000 Wien, Team Einhebung und Einbringung Finanzstrafen Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in der Judikatur des Höchstgerichte nicht oder nicht einheitlich entschieden ist, liegt nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005 § 135 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 137 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses mündlich verkündetes Erkenntnis Abgabenhinterziehung Vorrang Verkündung |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Eber in ZWF 2024, 42 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300045.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at