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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.02.2023, RV/7102483/2022

Erstattung (österreichischer) Kapitalertragsteuer nach Doppelbesteuerungsabkommen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Elisabeth Hafner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Göbel & Hummer Rechtsanwälte OG, Weihburggasse 9, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart (nunmehr Finanzamt für Großbetriebe) vom , mit dem der Antrag vom auf Rückzahlung der österreichischen Abzugsteuer für 2016 abgewiesen worden ist, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässigen Ehegatten ***Bf1*** waren im Jahr 2016 in Österreich mit inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen beschränkt steuerpflichtig. Die Einkommensteuer wurde durch Kapitalertragsteuerabzug erhoben. Die Ehegatten hatten die betreffenden Wertpapiere auf einem gemeinsamen Depot bei einer österreichischen Bank.

Mit am unterfertigten, beim Finanzamt am eingelangten Antragsformular (ZS-RD1-PDF) begehrten die Ehegatten die Rückzahlung österreichischer Abzugsteuer. Unter Punkt 2. "Angaben zur Person des Antragstellers" waren im Formular als Antragsteller die beiden Ehegatten (jeweils unter Angabe des Geburtsdatums) eingetragen. Die Steuerverwaltung des Kantons L bestätige im Punkt 5. des Formulars, dass die Ehegatten im Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässig waren. Das Formular und auch das Beiblatt hiezu wurden am von beiden Ehegatten eigenhändig unterschrieben.

Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab, dass die Antragstellung mehrerer Personen auf einem Formular nicht zulässig sei, weil im Bereich der Einkommensteuer in Österreich Individualbesteuerung gelte. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass von jedem Antragsberechtigten ein eigener Antrag, im Original und bestätigt von der ausländischen Steuerverwaltung, auf Erstattung der Kapitalertragsteuer beim Finanzamt eingebracht werden könne. Dem kamen die Ehegatten nach. Das Finanzamt entsprach diesen Einzelanträgen und zahle die beantragten Beträge auf ein Gemeinschaftsskonto der Ehegatten aus.

Mit Erkenntnis vom , Zl. RV/7100950/2019, gab das Bundesfinanzgericht der von den Ehegatten erhobenen Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid Folge und stellte fest, dass die Ehegatten berechtigt gewesen seien, den Rückzahlungsantrag gemeinsam zu stellen.

Diese Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Ra 2020/13/0053, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Der Gerichtshof führte aus, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht berechtigt gewesen sei, eine Feststellung der angesprochenen Art zu treffen.

Im Übrigen beanstandete der Gerichtshof, dass das Bundesfinanzgericht nicht festgestellt habe, dass die Ehegattengemeinschaft als solche in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sei, was nach Art. 4 des DBA-Schweiz Voraussetzung für die Abkommensberechtigung wäre.

Das Bundesfinanzgericht forderte daher im fortgesetzten Verfahren die Ehegatten auf, entsprechende zweckdienliche Belege zum Beweis hierfür beizubringen.

Als Anhang zu einer Stellungnahme brachten die Ehegatten jeweils Wohnsitzbestätigungen des Einwohnerdienstes der (schweizerischen) Gemeinde Klosters-Serneus bei, denen zu entnehmen ist, dass die beiden Ehegatten im Einwohnerregister der Gemeinde Klosters-Serneus eingetragen sind.

Weiters übermittelten die Ehegatten das oben angesprochene, am unterfertigte Antragsformular auf Rückzahlung österreichischer Abzugsteuer, das bereits aktenkundig ist und das sich auch in den vom Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakten befunden hat. Die Ehegatten führten hierzu aus, dass bereits auf diesem Formular die Steuerverwaltung des Kantons L amtlich bestätigt habe, dass die Ehegatten dort unbeschränkt steuerpflichtig seien.

Weitere Unterlagen wurden nicht beigebracht. Die Ehegatten führten jedoch aus, es sei amts-und gerichtsbekannt, dass Ehepaare in der Schweiz gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden würden. Somit sei die Voraussetzung für die Abkommensberechtigung der Ehegatten (gemeinsam) gegeben, sodass die entsprechende Feststellung durch das Bundesfinanzgericht zu treffen sein werde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7100950/2019, und das diese Entscheidung aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , Ra 2020/13/0053, verwiesen.

Ergänzend wird festgehalten, dass der von den Ehegatten angesprochene Punkt 5. des am von ihnen unterfertigten Antragsformular (ZS-RD1-PDF) sich wie folgt darstellt:

[...]

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist aktenkundig und unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

Vorweg wird festgehalten, dass gemäß § 61 Abs. 4 Z. 1 BAO nunmehr das Finanzamt für Großbetriebe jedenfalls für die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben zuständig ist. Nach § 323b Abs: 4 BAO tritt das Finanzamt für Großbetriebe an Stelle des jeweils am zuständig gewesene Finanzamt. Die Parteienbezeichnung war daher entsprechend zu berichtigen.

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Nach § 63 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 sind die Verwaltungsgerichte dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die rechtliche Beurteilung ist somit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , Ra 2020/13/0053 zu entnehmen.

Demnach hat das Bundesfinanzgericht nunmehr zu klären, ob die Ehegattengemeinschaft als solche in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist, was nach Art. 4 des DBA-Schweiz Voraussetzung für die Abkommensberechtigung ist.

Die Ehegatten meinen, dass diese Frage entsprechend der oben dargestellten Ansässigkeitsbescheinigung (Punkt 5. des Formulars) hinreichend beantwortet wäre.

Dem ist jedoch zu entgegnen, dass (auch) dieser Bescheinigung zufolge den Ehegatten nur deren Ansässigkeit bestätigt wird, nicht jedoch die unbeschränkte Steuerpflicht der Ehegattengemeinschaft als solcher.

Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs stellt letzteres die Voraussetzung für die Abkommensberechtigung der Ehegattengemeinschaft als solcher dar. Belege hierfür sind die Ehegatten schuldig geblieben. Zur Beibringung derartiger Beweismittel (wie etwa eines Einkommensteuerbescheides) wären die Ehegatten jedoch angesichts der ihnen angesichts des Auslandsbezuges obliegenden erhöhten Mitwirkungspflicht (Ritz BAO6, Anmerkung 10 zu § 115) verhalten gewesen.

Die Ehegatten haben es vielmehr bloß beim allgemein gehaltenen Vorbringen, wonach es amts-und gerichtsbekannt sei, dass Ehepaare in der Schweiz gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden würden, belassen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das vorliegende Erkenntnis setzt das obige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes um. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 61 Abs. 4 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102483.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at