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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.02.2023, RV/7100823/2015

Sprachkurs im Ausland

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am wurde von der Beschwerdeführerin (Bf.) die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2012 elektronisch eingebracht.

Am wurde durch das Finanzamt ein Ergänzungsersuchen betreffend die Arbeitnehmerveranlagungen 2011 - 2013 versendet, indem die Bf. aufgefordert wurde die Unterlagen zu den erklärten Aufwendungen, sowie Kostenaufstellungen (je Aufwandsgruppe) bis nachzureichen. Weiters wurde die Bf. aufgefordert ihren Tätigkeitsbereich laut Arbeitsvertrag (Arbeitsplatzbeschreibung) bekannt zu geben und anzuführen, ob ihr Vergütungen vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen wie z.B. Arbeiterkammer, Land (Bildungskonto) zugeflossen sind. Bezüglich der beantragten Aufwendungen zur Fortbildung/Ausbildung/Umschulung wurde um Nachreichung der Unterlagen (Kursbesuchsbestätigung, Zahlungsnachweise, usw.) mit entsprechender Kostenaufstellung ersucht. Die Bf. wurden weiters folgende Fragen übermittelt:

- Dienten die absolvierten Kurse der Verbesserung der Kenntnisse im ausgeübten Beruf?

- Stehen die Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf, mit dem Ziel einen verwandten Beruf auszuüben (wie z.B. FriseurIn - FußpflegerIn) bzw. eine bessere Position in Ihrem ausgeübten Beruf erlangen zu können (bitte beschreiben)?

- Sollten Sie eine umfassende Umschulung in einen anderen Berufszweig tätigen, so ist diese nur abzugsfähig, wenn sie dazu führt, dass die bisherige Tätigkeit aufgegeben wird bzw. die neue Tätigkeit in absehbarer Zeit zur Haupttätigkeit wird. Bitte erläutern Sie Ihre Beweggründe für den Wechsel und reichen Sie Unterlagen nach, aus denen die konkrete Absicht eventuell bereits erkennbar ist (z.B. Herabsetzung der Arbeitszeit, Bewerbungen)."

Im Erstbescheid für das Kalenderjahr 2012, welcher am vom Finanzamt erlassen wurde, wurden die beantragten Werbungskosten nicht berücksichtigt und in der Begründung dazu ausgeführt:

"Unter Wahrung des Parteiengehörs wurden die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen hinterfragt. Da trotzdem die benötigten Unterlagen (zum Teil) nicht beigebracht wurden, konnten die Aufwendungen in freier Beweiswürdigung nur in Höhe der nachgewiesenen, bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen berücksichtigt werden."

Am brachte die Bf. eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 und 2013 ein und führte darin aus:

"Das FA hat mir nur die gesetzlichen Pauschalbeträge für Werbungskosten zugesprochen.

Laut Begründung habe ich die Unterlagen zur Begründung meines Ersuchens nicht vorgelegt. Dies ist aber unrichtig. Ich verweise auf meine Eingabe vom (per EINSCHREIBESENDUNG), wo ich entsprechende detaillierte Aufklärungen vorgenommen habe und auch die Belege - einzeln - in Kopie vorgelegt habe.

Aus diesen von mir vorgenommenen Erläuterungen und Aufklärungen sowie der vorgelegten Unterlagen in Kopie hätte das FA antragskonform mit Bescheid entscheiden müssen.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden keine Werbungskosten gemäß der eingebrachten Arbeitnehmerveranlagungen iHv EUR 8.336,70 (2012) bzw. iHv EUR 2.179,70 (2013) berücksichtigt. Die vorgenannten Beträge stellen aber Ausgabe dar, die ich getragen habe und die im Zusammenhang meiner Berufsausbildung (insbesonders auch zur Erhaltung oder Verbesserung meines Arbeitspostens) stehen. Es handelt sich um Fortbildungskosten i.S. des Gesetzes, die als Werbungskosten voll berücksichtigt werden können.

Ich wiederhole meine Argumente für meine gestellten Anträge noch wie folgt:

In Bezug auf Werbungskosten teile ich Ihnen wie folgt mit:

Arbeitsplatzbeschreibung

In den Veranlagungsjahren war ich als Steuersachbearbeiterin in einer großen Steuerberatungskanzlei als Angestellte tätig. Zu Anfang war ich als Praktikantin tätig, dann als Sachbearbeiterin bzw. Consultant.

Ich habe als Angestellte überwiegend Arbeitsbereiche für Klienten der Kanzlei wahrgenommen, insbesondere im Bereich der Besteuerung von ausländischen Investmentfonds. (Geschäftssprache war nach Vorgabe meines Dienstgebers Englisch, weil auch englisch sprachige Kunden zu betreuen waren). Um meinen Aufgabenbereich zu erfüllen, ist ein Verständnis für Investmentfonds, Finanzprodukte und deren Besteuerung erforderlich.

Absolvierte Fortbildungen

Ich absolvierte in den angeführten Veranlagungsjahren folgende Fortbildungen:

  1. FH des bfi Wien - 1. Halbjahr 2011: Ich studierte an der Fachhochschule des bfi den Studiengang "Bank- und Finanzwirtschaft", wobei ich für meinen Tätigkeitsbereich wesentliches Wissen im Bereich Finanzprodukte erlangen konnte. Dieses Wissen konnte ich sofort bei der Besteuerung von Investmentfonds und insbesondere den während des Geschäftsjahres des Investmentfonds investierten Finanzprodukte anwenden.

  2. FH WN - 2. Halbjahr 2011 bis 1. Halbjahr 2013: Ich studierte an der Fachhochschule Wiener Neustadt den Studiengang "Wirtschaftsberatung und Unternehmensführung" mit der Spezialisierung "Unternehmensrechnung und Revision". Während meines Studiums konnte ich Wissen in Bezug auf Aufstellung Jahresbericht, IFRS und lAS und verschiedene Steuerrechtsgebiete (u.a. Doppelbesteuerungsabkommen, Kapitalertragsteuer) erlangen, welche ich sofort in meiner Arbeit (ich arbeitete hauptsächlich mit Jahresberichten von Investmentfonds) umsetzte. Zusätzlich schrieb ich meine Masterarbeit über das Thema "Die Besteuerung von ausländischen Investmentfonds in Österreich", welche mein erlerntes Wissen während meines Studiums und das bereits erlernte Wissen während meiner Tätigkeit als Steuersachbearbeiter und weitere Erkenntnisse hervorbrachte.

Während meines Studiums an der FH Wiener Neustadt absolvierte ich die folgenden drei Leadership-Trainings:

o Führungslaboratorium an der Hohen Wand (6. - ) mit abschließender Prüfung am

o Leadership Awareness - Training mit Pferden in der Steiermark (18. - )

o Leadership in Raum und Bewegung - Lernreise in die Niederlande (18.- )

Durch die absolvierten Leadership-Trainings konnte ich neue Mitarbeiter (für meine betreuten Klienten und nach Vorgabe durch meinen Arbeitgeber) durch ihre Einschulungsphase führen, fördern, konstruktives Feedbacks geben und besser auf deren Bedürfnisse eingehen. Diese Ausbildung diente mir auch sonst überwiegend für meine berufliche Tätigkeit.

  1. EF International Language Centers London - August 2012: In meiner Steuerabteilung im Bereich der Besteuerung von ausländischen Investmentfonds ist die Geschäftssprache Englisch. Daher entschloss ich mich im August 2012 einen zwei-wöchigen Englischkurs mit der Spezialisierung "Business Englisch" in London zu absolvieren. Das neu gelernte Vokabular, englische Redewendungen und insbesondere das gesprochene Englisch habe ich sofort in meinen Arbeitsalltag bei den mir zugewiesenen Klienten anwenden können. Dies entsprach auch der Vorgabe und dem Ersuchen meines Dienstgebers.

Sonstige Angaben

Ich gebe an, dass ich keine Fördermittel, Vergütungen vom Arbeitgeber oder anderen Einrichtung im Zusammenhang meiner Aufwendungen erhalten habe. Dies habe ich daher finanziell ausschließlich allein getragen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass meine Ausbildungen, Zusatzkurse, usw. unmittelbar meiner beruflichen Ausbildung gedient haben und auch dienen. Diese stehen auch im unmittelbaren Zusammenhang mit meinen Tätigkeiten. Die Ausbildung war auch seitens des Arbeitgebers erwünscht. Ich konnte mir damit die Chance erarbeiten, in der Hierarchie des Arbeitgebers "aufzusteigen" bzw. auch meinen Arbeitsplatz festigen.

Ich gestatte darüber zu informieren, dass ich auch den Abschluss der Steuerberaterprüfung in nächster Zukunft anstrebe. Ich bin außerdem als Berufsanwärter bei der Kammer der Wirtschaftreuhänder geführt."

Als Beilagen wurden eine Aufstellung der Werbungskosten 2012 und dazugehörige Aufstellungen, Kursbesuchsbestätigungen und Zahlungsnachweise sowie eine Aufstellung der Werbungskosten 2013 und dazugehörige Aufstellungen, Kursbesuchsbestätigungen und Zahlungsnachweise in Kopie übermittelt.

Weiters wurden noch vorgelegt die Bachelorurkunde, das Masterabschlusszeugnis, das Deckblatt der Masterarbeit, die Bestätigung des Studienerfolges, das Informationsblatt zu Leadership Awareness - Training mit Pferden, das Zertifikat Leadership im Raum und Bewegung und die Kursbestätigung EF International Language Centers London).

Die Bf. stellte den Antrag, dass ihrer Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für 2012 und 2013 Folge gegeben werde und die Bescheide laut ihrem Antrag (EUR 8.336,70 als Werbungskosten für das Jahr 2012 und EUR 2.179,70 als Werbungskosten für das Jahr 2013) abgeändert werden.

Am erließ das Finanzamt Berufungsvorentscheidungen. Im Bescheid das Jahr 2012 betreffend wurden von den beantragten € 8.336,70 nur € 7.100,50 anerkannt. In der Begründung führte das Finanzamt wie folgt aus:

"Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen von Sprachreisen im Ausland richtet sich nach jenen Merkmalen, welche für die steuerrechtliche Anerkennung von Studienreisen erforderlich sind. Die reinen Kurskosten für Sprachkurse im Ausland sind im Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen immer abzugsfähig, und zwar auch dann, wenn lediglich Sprachkenntnisse allgemeiner Natur vermittelt werden. Die Reise- und Aufenthaltskosten werden in der Regel zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung gehören, soweit nicht die ausschließliche berufliche Bedingtheit erkennbar ist (lehrgangsmäßige Organisation, Ausrichtung von Programm und Durchführung ausschließlich für Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen).

Da der Englischkurs nicht nur für Teilnehmer Ihrer Berufsgruppe ausgerichtet ist, sind nur die Kurskosten sowie die Kursbücher abzugsfähig. Die Reise- und Aufenthaltskosten sind sowie die Tages- und Nächtigungsgelder nicht abzugsfähig."

Gegen diesen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 brachte die Bf. am einen Vorlageantrag ein und führte darin aus, dass der Bescheid in dem Umfang angefochten werde in dem ihr zu Unrecht Werbungskosten für eine Sprachreise nach England in der Höhe von EUR 1.183,40 nicht zuerkannt wurden. Begründend wurde angeführt:

"….. 3. Das FA vermeint, dass mir diese Kosten einer Sprachreise nicht als Werbungskosten zuerkannt werden können, da es sich um Sprachkenntnisse allgemeiner Natur handeln würde. Dies ist unrichtig und auch aktenwidrig. Es handelte sich um eine spezielle Reise mit einem speziellen Sprachkurs, wo "Business-English" gelehrt und vermittelt wurde. Aus den vorgelegten Urkunden war der von mir besuchte Kurs in der Einstufung "C2" geführt. Ein Sprachkurs nach "C2" ist kein allgemeiner Sprachkurs, sondern vermittelt eben die vorangeführten Spezialkenntnisse. Ich benötigte aber im Zusammenhang meines beruflichen Werdeganges dieses "Business-English", weil ich auch vielfach mit ausländischen Klienten (z.B. betreute Kapitalgesellschaften) zu kommunizieren habe. Es wird dort das spezielle "Business-English" benötigt. Ich lege zum ergänzenden Verständnis einen Auszug über die Einstufungen A - C samt Untergruppierungen hervor. Hierbei handelt es sich um allgemeine standardisierte Begriffsbestimmungen, die zur Sache von mir erläuternd erwähnt werden.

Die vom FA verwendete Begrifflichkeit des Allgemeinenglisch findet sich in den Kursstufen lediglich bis B2. Darüber hinausgehender Kurs (ab C1 und aufwärts) vermitteln stets spezielle Fachvokabularien - so auch der erwähnte Kurs C2.

4. Es ergibt sich daher zusammenfassend, dass der erwähnte Englischkurs ausschließlich spezielle Sprachkenntnisse vermittelt hat, die ich im Rahmen des anzuwendenden "Business-English" auch beruflich benötige.

5. Hilfsweise kritisiere ich, dass das FA bei möglichen Unklarheiten zu dieser Thematik nochmals bei mir nachzufragen gehabt hätte, um Sachverhalte ergänzend aufzuklären. Das Unterbleiben begründet einen Verfahrensmangel, den ich hiermit rüge.

6. Der Begründungspflicht ist das FA im angefochtenen Punkt auch nicht nachgekommen. Es wird zwar ausgeführt (wenngleich inhaltlich aber unrichtig), dass nur allgemeines Englisch vermittelt wurde, doch wird das in keinem Punkt begründet."

Die Bf. stellte den Antrag auf Anerkennung der beantragten Werbungskosten für einen Sprachkurs in England (C2) samt Flug- und Aufenthaltskosten bzw. Tages- und Nächtigungsgelder für das Jahr 2012 im angefochtenen Umfang.

Weiters beantrage die Bf. eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesfinanzgericht.

Im Akt des Finanzamtes befindet sich ein Ausdruck der Homepage von EF Sprachreisen.

EF Sprachreisen bietet Sprachkurse im Ausland für Schüler, Studenten und Erwachsene an. Auf der Homepage wird wie folgt für die Sprachreisen geworben:

"Besuchen Sie einen Sprachurlaub in London und lernen Sie Englisch in der weltoffensten Stadt des englischsprachigen Raums.

Verbringen Sie Ihren Sprachurlaub in London und tauchen Sie ein in die Metropole von Kunst, Mode und Handel und Unterhaltung.

In der Beschreibung des Buisness-Englisch-Kurses wird angeführt, dass die wöchentlichen 31 Lektionen je 40 Minuten dauern. Das sind somit aufgerundet 21 Stunden Unterricht pro Woche.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass alle Preise die Unterkunft im Doppelzimmer bei einer Gastfamilie sowie von Montag bis Freitag das Frühstück und das Abendessen und am Wochenende Vollpension beinhalten.

Für wurde eine mündliche Berufung anberaumt. Mit Schreiben von , eingelangt am Bundesfinanzgericht am zog die Bf. den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurück.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Strittig sind vor dem Bundesfinanzgericht nur mehr die Aufwendungen betreffend die Sprachreise 2012 nach England.

Dabei handelt es sich um folgende beantragte Kosten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buisness English Kurs
1.140,00
Komb. Reiseversicherung
40,00
Enrollment Fee
60,00
Hochsaisonzuschlag
80,00
Kursbücher
35,00
Discount Intersivkurs zum Preis vom Hauptkurs
-90,00
Flight Booked by EF
300,00
Transferservice auf der Hinreise
105,00
Taggeld
568,00
Nächtigungsgeld
473,20
Summe
2.711,20

Die restlichen beantragten Werbungskosten in Höhe von 5.625,50, welche im Zuge der Erlassung der Berufungsvorentscheidung gewährt wurden, stehen außer Streit.

2. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG sind Werbungskosten auch:

"Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen."

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Nach der Lehre (vgl Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG53, § 20, Tz 3ff mwN) schließt diese Gesetzesstelle die Aufwendungen für die Lebensführung vom Abzug aus. Dabei handelt es sich um jene Aufwendungen, die nach der dem Steuerrecht eigenen, typisierenden Betrachtungsweise im Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zugerechnet werden.

Aufwendungen, die üblicherweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, unterliegen dem Abzugsverbot. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen (sogenannte gemischt veranlasste Aufwendungen), ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Zudem unterliegen diese Aufwendungen dem Aufteilungsverbot. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre sachlich nicht gerechtfertigt gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen. Folglich können Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, grundsätzlich keine Werbungskosten darstellen.

Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkünfteerzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, dürfen von der Behörde, sofern diese nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt werden, weil die konkret gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. Legen Aufwendungen ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe, so darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist nur dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt.

Die Kosten von Reisen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die Reisen ausschließlich beruflich veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks (nahezu) auszuschließen ist. Spielen private Motive bei einer derartigen Reise eine Rolle, handelt es sich um gemischt veranlasste Aufwendungen, welche dem Abzugs- und Aufteilungsverbot unterliegen (vgl ; ). Hinsichtlich des Nachweises des (nahezu) ausschließlichen beruflichen Anlasses ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 20, Anm 33; ; ; ; ).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele ; ; ; ; ) sind solche Kosten grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen kumulativ vor:

1. Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrplanmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.

2. Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.

3. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabenpflichtigen abgestellt sein, dass sie jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.

4. Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jene einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend die Kosten von Reisen, bei denen ein typisches Mischprogramm vorliegt, grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung verwiesen (vgl ; ).

Wendet man die Rechtsprechung des VwGH auf die hier beantragten Reisekosten für den Sprachkurs an so ergibt sich, dass der Kurs eine weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt und die Kenntnisse die Erworben wurden, eine konkrete berufliche Verwertung gestatten.

Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen laut VwGH derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabenpflichtigen abgestellt sein, dass sie jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren. Dies liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Laut der Homepage (Ausdruck vom ) bietet EF Sprachreisen Sprachkurse im Ausland für Schüler, Studenten und Erwachsene an und nicht für ausschließlich einer Berufsgruppe angehörende.

Als vierten Punkt ist die zeitliche Komponente zu überprüfen. Die Programmpunkte, welche von allgemeinen Interesse sind, dürfen nicht mehr Raum als jene einnehmen, die während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet werden, wobei auf eine "Normalarbeitszeit" von durchschnittlich acht Stunden täglich abzustellen ist (siehe auch hinsichtlich der Zeitkomponente zusammenfassend darstellend ).

Auf der Homepage von EF Sprachreisen wird damit geworben, dass man Englisch in einem Sprachurlaub in London, in der weltoffensten Stadt des englischsprachigen Raums lernen kann und man in die Metropole von Kunst, Mode, Handel und Unterhaltung eintauchen kann.

Weiters wird in der Beschreibung des Buisness-Englisch-Kurses, wie oben bereits ausgeführt, angegeben, dass die wöchentlichen 31 Lektionen je 40 Minuten dauern. Das sind somit aufgerundet 21 Stunden Unterricht pro Woche, also weit weniger als die vom VwGH geforderten Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden.

Da nicht alle Voraussetzungen wie oben ausgeführt kumulativ vorliegen, ergibt sich somit, dass die Kosten für die Reise nicht als Werbungskosten anerkannt werden können.

Oben wurde bereits ausgeführt, dass alle Preise von EF Sprachreisen die Unterkunft im Doppelzimmer bei einer Gastfamilie sowie von Montag bis Freitag das Frühstück und das Abendessen und am Wochenende Vollpension beinhalten.

Tages- und Nächtigungsgelder können nicht zusätzlich zu tatsächlichen Kosten beantragt werden.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass bei Reisen die durch ein Programm geprägt sind, das private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengt (Mischprogramm), keine berufliche Veranlassung für die Reise vorliegt.

Ist ein Mischprogramm anzunehmen, so sind auch jene Reisekosten, die anteilig auf ausschließlich berufliche Reiseabschnitte entfallen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Dies sind:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Komb. Reiseversicherung
40,00
Enrollment Fee
60,00
Hochsaisonzuschlag
80,00
Flight Booked by EF
300,00
Transferservice auf der Hinreise
105,00
Taggeld
568,00
Nächtigungsgeld
473,20
Summe
1.626,20

Getrennt davon ist jedoch die Frage zu beurteilen, ob die Kurskosten für den im Rahmen der Reise absolvierten Sprachkurs Werbungskosten darstellen (vgl ):

Wie sich auch aus den parlamentarischen Materialien (ErläutRV 1766 BlgNR XX. GP, 43 f) ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 2000 nunmehr auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen (vgl ).

Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn die Abgabepflichtige ihre bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend (; ). Stehen Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit ist die Abzugsfähigkeit regelmäßig gegeben (Jakom/Lenneis, EStG10, § 16 Rz 49).

Begünstigende Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG liegen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung also dann vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden (vgl ).

Beim gegenständlichen Sprachkurs liegt die Berufsbezogenheit darin, dass die Bf. als Mitarbeiterin in einer Steuerberatungskanzlei überwiegend ausländische Kunden betreut, und als Geschäftssprache Englisch von ihrem Dienstgeber vorgegeben hat und im Rahmen des Sprachkursbesuches zusätzliche Sprachpraxis sammeln, ihre Sprachkompetenz fördern sowie ihre Englischkenntnisse intensivieren konnte.

Infolgedessen ist von einer berufsspezifischen Sprachausbildung und somit von einer Fortbildungsmaßnahme auszugehen. Die reinen Kosten für den Sprachkurs sind deshalb in voller Höhe als Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG abzugsfähig.

Diese Aufwendung sind:


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Buisness English Kurs
1.140,00
Kursbücher
35,00
Discount Intersivkurs zum Preis vom Hauptkurs
-90,00
Summe
1.085,00

Die übrigen nicht strittigen Werbungskosten in Höhe von 5.625,50 € werden wie in der Beschwerdevorentscheidung vom als Werbungskosten anerkannt.

Es ergibt sich somit insgesamt ein Betrag von (5.625,50 € + 1.085,00 €) 6.710,50 € der als Werbungkosten berücksichtigt wird.

Da die Bf. nach Abzug der Werbungskosten Einkünfte unter 11.000 € hat, fällt keine Einkommensteuer an. Es ergibt sich dadurch eine Gutschrift (Negativsteuer) in Höhe von 734,00 €.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 BVG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlich Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen (va ; ; ; ; ; ; ) und Bildungsmaßnahmen (va ; ; ).

Es war daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at