Abgabenhinterziehung, Umsatzsteuervoranmeldungen, Kontenöffnung durch das BFG
Revision beim VwGH anhängig zu Zl. Ra 2023/16/0019 bis 0020. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Vorsitzende (V) ***36***, den Richter ***37*** und die fachkundigen Laienrichter ***38*** und ***39*** in der Finanzstrafsache gegen 1) ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Besch. 1) und ***33***, ***32***, (Besch. 2) vertreten durch RA Mag. Robert Igali-Igallfy (Vertr.), wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden des Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , FV001 186 370, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , am und am in Anwesenheit der Beschuldigten, ihres Verteidigers, des Amtsbeauftragten ***55***, des Dolmetschers ***47*** sowie der Schriftführerin ***56*** zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird dahingehend stattgegeben, dass
1) ***Bf1*** schuldig erkannt wird, als Gf. der ***4*** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 7-12/2018 in der Höhe von € 38.721,50 und 1-9/2019 in der Höhe von € 49.818,21 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bewirkt zu haben.
Über ***Bf1*** wird gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Zusatzgeldstrafe in Höhe von € 30.000 verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten mit € 500,00 festgesetzt.
Hinsichtlich der Anschuldigung für 6/2018 mit einem Betrag von Null wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2) ***33*** schuldig erkannt wird, als Machthaber der ***4*** und Bestimmungstäter vorsätzlich dazu beigetragen zu haben, dass unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 7-12/2018 in der Höhe von € 38.721,50 und 1-9/2019 in der Höhe von € 49.818,21 bewirkt wurde. Er hat dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 2 lit. a i.V. 11 FinStrG begangen.
Über Dr. ***48***-***31*** wird gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 36.000 verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten mit € 500,00 festgesetzt.
Hinsichtlich der Anschuldigung für 6/2018 mit einem Betrag von Null wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , FV001 186 370, wurde erkannt:
"A) ***49*** ***5*** ist schuldig, er hat in Wien als für die abgabenrechtlichen Belange der der ***3*** verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, nämlich
1) Umsatzsteuervorauszahlungen für 04-09/2019 in Höhe von € 4.000,00
2) lohnabhängige Abgaben für 04-12/2019, nämlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge, Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 9.048,17, in Höhe von € 3.790,39, in Höhe von € 369,32 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt).
Er hat hiedurch die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und wird hiefür nach § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.600.- bestraft.
Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 FinStrG hat der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 160.- und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen.
B) Hingegen wird das gegen ***49*** ***5*** und Dr. ***48***-***31*** wegen Umsatzsteuervorauszahlungen der ***4*** für 6-12/2018 und 1-9/2019 geführte Finanzstrafverfahren gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere Einsichtnahme in die Veranlagungsakten und Verlesung des Strafaktes, sowie Vernehmung der Zeugen ***1*** und ***2*** steht nachstehender Sachverhalt fest:
Der finanzstrafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getretene Erstbeschuldigte ***49*** ***5*** ist österreichischer Staatsbürger und bezieht als Pensionist eine monatliche Pension in Höhe von € 885.--. Er ist vermögenslos und für ein 16-jähriges Kind sorgepflichtig.
Der finanzstrafrechtlich bislang ebenfalls noch nicht in Erscheinung getretene Zweitbeschuldigte Dr. ***48***-***31*** ist österreichischer Staatsbürger, selbständig und bringt monatlich € 2.000.-- netto ins Verdienen. Er ist vermögenslos und für vier Kinder sorgepflichtig.
Ad A):
Der Erstbeschuldigte war seit bis zur Konkurseröffnung am Geschäftsführer der ***3***, welche mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet wurde.
Eine mit Bericht vom abgeschlossene GPLA-Prüfung ergab die im Spruch angeführten Abfuhrdifferenzen.
Weiters wurde von Seiten der FSB das Abgabenkonto einer Überprüfung unterzogen, wobei sich herausstellte, dass für die Monate 04-09/2019 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet wurden.
Als jahrelang im Geschäftsleben selbständig Tätiger wusste der Erstbeschuldigte über seine Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger Abgabenerklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen bei deren Fälligkeit Bescheid.
Bei der nicht rechtzeitigen Abgabe der unter A) des Spruches bezeichneten Erklärungen hielt der Erstbeschuldigte eine verspätete, nämlich nicht spätestens am 5. Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit erfolgte Entrichtung der im Spruch angeführten Abgaben ernstlich für möglich und fand sich damit ab.
Nicht mit der erforderlichen Sicherheit erweislich war hingegen, dass er eine Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, bzw. gar eine dadurch bedingte Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für die entsprechenden Monate für gewiss gehalten hätte.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich zu A) auf die diesbezüglich geständige Verantwortung des Erstbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung vom .
Der Spruchsenat hat dazu erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt das vom Gesetz vorgegebene Tatbild des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht.
Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen.
Nach der Bestimmung des § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte des Verkürzungsbetrages geahndet.
Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung war im Einzelnen
Mildernd: der ordentliche Lebenswandel sowie das reumütige Geständnis; erschwerend: kein Umstand
Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeiten ist die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle.
Ad B):
Die ***4*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom errichtet und der Erstbeschuldigte als Geschäftsführer eingetragen. Am wurde über das Gesellschaftsvermögen der Konkurs eröffnet, welcher am mangels Kostendeckung aufgehoben wurde. Die Gesellschaft hatte einen Kooperationsvertrag mit ***7*** und war demnach hauptsächlich im Personentransportgewerbe tätig.
Für die abgabenrechtlichen Belange der Gesellschaft verantwortlich war jedoch nicht der Erstbeschuldigte ***5***, sondern ***6***. ***49*** ***5*** kümmerte sich vielmehr ausschließlich um bautechnische Angelegenheiten. Für den Fuhrpark, die transporttechnischen Belange, sowie steuerlichen und buchhalterischen Angelegenheiten der Gesellschaft war ausschließlich ***45***, auf welchen sich der Erstbeschuldigte gänzlich verließ, zuständig. Dieser hatte die ausschließliche Kontrolle über die Fahrer und somit auch jene über die Einkünfte des Unternehmens. Nachdem ihm bekannt wurde, dass ***6*** sämtliche Barmittel der Gesellschaft vom Firmenkonto abgezweigt hatte, entzog ihm der Erstbeschuldigte die Bankomatkarte, ***45*** nahm sie jedoch ca. ein Monat später wieder an sich.
Dass der Zweitbeschuldigte Dr. Al-***31*** irgendeine über die Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung hinausgehende Funktion für die Gesellschaft ausgeübt hätte, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Diese Feststellungen gründen zum Einen auf den Angaben des Beschuldigten ***5***, welche auch mit jenen der als Zeugin vernommenen Steuerberaterin ***46*** übereinstimmen. Jene gab an, dass jedenfalls keiner der beiden Beschuldigten ihre Kontaktperson zur Gesellschaft gewesen sei, sondern jene Person, welche auch für den Fuhrpark zuständig war. Dies war eben ***12***, welcher der Verhandlung aus gutem Grund trotz mehrfacher Ladung als Zeuge fernblieb.
Dass der Zweitbeschuldigte keinerlei leitende Funktion im Unternehmen ausübte, ergibt sich somit ebenfalls aus den Angaben der Steuerberaterin sowie auch aus jenen des ***49*** ***5***.
Es war daher hinsichtlich der die ***4*** betreffenden Vorwürfe bei beiden Beschuldigten im Zweifel gemäß § 136 FinStrG mit einer Einstellung des Verfahrens vorzugehen.
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Dagegen richtet sich die Beschwerde des Amtsbeauftragten vom mit folgendem Vorbringen:
"Angefochten wird der Punkt B) die Einstellung gemäß § 136 FinStrG hinsichtlich des Deliktes gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für den Zeitraum 6/2018 bis 9/2019.
Beschwerdebegründung
Der Spruchsenat sieht es in seiner Begründung als erwiesen an, dass für die abgabenrechtlichen Belange der ***4*** Herr ***12*** verantwortlich war. Außerdem erscheint es für den Spruchsenat hinlänglich erwiesen, dass Hr. Dr. ***48***-***31*** keinerlei leitende Funktion in der ***4*** ausgeübt hat.
Aufgrund der folgenden Punkte wird der Ansicht des Spruchsenates widersprochen:
- Am langte bei der Abgabenbehörde ein Antrag auf Vergabe einer UID-Nummer für die ***4*** ein. In diesem wird um Vergabe einer UID-Nummer ersucht, da die Auftraggeber (***7***) die UID-Nummer benötigen würden. In diesem Antrag wird auch eine Einbringung von UVAs binnen 4 Wochen in Aussicht gestellt.
Dieser Antrag wurde zweifelsfrei von ***49*** ***5*** unterschrieben. (BEILAGE 4)
- Am wurden sowohl Hr. ***12*** als auch Hr. ***8*** von der ho FSB als Zeugen vernommen. (BEILAGEN 10+11) In diesen werden ***5*** und Al-***31*** glaubhaft als die tatsächlichen Machthaber der ***4*** beschrieben.
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am hat ***49*** ***5*** angegeben, sehr wohl von der Verpflichtung zur Abgabe von UVAs gewusst zu haben. Er wusste auch um die Höhe der Umsätze, da er diese am Firmenkonto einsehen konnte. Er hat der zuständigen Steuerberatung jeden Monat die Umsätze mitgeteilt. (BEILAGE 16)
- In der mündlichen Verhandlung am gab der Betriebsprüfer, ***2*** an, Hrn. ***12*** nicht zu kennen und dass Dr. Al-***31*** als tatsächlicher Leiter des Unternehmens anzusehen ist. (BEILAGE 17)
- Wie in BEILAGE 5 ersichtlich ist, hat die ***4*** Rechnungen über Bauleistungen ausgestellt, in welchen Umsatzsteuer verrechnet wird.
Nach Ansicht der FSB hat der Spruchsenat hier in einigen Punkte Beweise falsch gewertet bzw. absolut nicht berücksichtigt.
Allein anhand der Aussage des Prüfers, ***2***, ist festzumachen, dass sowohl Al-***31*** als auch ***5*** für die steuerlichen Belange der ***4*** verantwortlich waren. Dies wurde bei der Entscheidungsfindung durch den Spruchsenat nicht berücksichtigt.
Weiters wurde von ***5*** angegeben, die Höhe der monatlichen Umsätze sehr wohl gekannt und dies der Steuerberaterin gemeldet zu haben. Dies steht zum einen im Widerspruch zur Aussage der Zeugen ***1***, wonach sie keinen der beiden Beschuldigten kannte, als auch zur eigenen Aussage von ***5***, wonach ***12*** und ***8*** für die steuerlichen Belange verantwortlich waren.
Dieser Punkt wurde ebenfalls vom Spruchsenat nicht berücksichtigt.
Die ***4*** war, entgegen der Aussage des ***5***, sehr wohl auch im Baugewerbe tätig und hat hierfür sogar Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Allein dieser Punkt löst eine Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen aus, welche durch ***5*** als Geschäftsführer als auch durch Dr. Al-***31*** bewusst nicht wahrgenommen wurde.
Die Herren ***12*** und ***16*** waren zu keinem Zeitpunkt für die abgabenrechtlichen Belange der ***4*** verantwortlich, dies wird durch die Zeugenaussagen zweifelsfrei bestätigt.
Nach Ansicht der ho FSB versuchen ***49*** ***5*** und ***9*** lediglich diese Beiden vorzuschieben um selbst straffrei auszugehen.
Zusammengefasst ergeht das Ersuchen das Erkenntnis in Punkt B) aufzuheben und den beiden Beschuldigten eine angemessene Bestrafung zuteilwerden zu lassen.
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Nach Einsicht in das Kontenregister wurde durch die Vorsitzende gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG eine Kontenöffnung der Konten der ***4*** bei der Erste Bank vorgenommen.
Aus der Kontenregisterabfrage ergibt sich, dass die ***4*** im Zeitraum bis Kontoinhaberin des Kontos AT ***50*** gewesen ist.
***6*** war von bis und von bis auf dem Konto zeichnungsberechtigt.
***49*** ***5*** und ***33*** waren zwischen bis wirtschaftliche Eigentümer und ***49*** ***5*** auch zeichnungsberechtigt.
Weiters gab es das Konto AT ***51***, dessen Kontoinhaberin die ***4*** zwischen und war.
Auf diesem Konto waren ***57*** ( bis ), ***49*** ***5*** und ***33*** (jeweils von bis ) zeichnungsberechtigt und ***49*** ***5*** und ***33*** auch wirtschaftliche Eigentümer.
Die Erste Bank hat zu den angeführten Konten Kontoauszüge vorgelegt.
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Die ***53*** wurde mittels Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage durch die Vorsitzende im Vorverfahren neuerlich befragt.
Vorhalt mit ergänzenden Fragen:
"Frau ***46*** hat vor dem Spruchsenat lediglich angegeben, dass keiner der beiden Beschuldigten ihr Unterlagen gebracht habe, mehr scheint im Protokoll nicht auf.
Wurden überhaupt ausreichend Unterlagen zur Erstellung von Voranmeldungen übergeben? Diese Gesellschaft soll Umsätze in der Taxibranche und Umsätze in der Baubranche erzielt haben, der Prüfer hat bei der Prüfung jedoch keine Rechnungen, sondern lediglich Saldenlisten bekommen. Nach der Schätzung soll es nur ganz geringfügige Umsätze in der Baubranche gegeben haben, deckt sich das mit Ihrem Kenntnisstand?
Haben Sie je eine Voranmeldung für diese Firma erstellt?
Wurde der Gesellschaft schriftlich oder mündlich mitgeteilt, dass keine Voranmeldungen erstellt werden? Wenn schriftlich, wie, per Schreiben oder per Mail?
Wurden Ihre Honorarnoten beglichen? Wenn nein, haben Sie dazu einen Schriftverkehr geführt?
Es wird, sollte es zu den letzten beiden Fragen Schriftverkehr geben, um dessen Vorlage an das BFG ersucht."
Antwortschreiben vom :
"Wir haben im Jahr 2019 die Unterlagen für Juni bis Dezember 2018 erhalten und haben diese im Zuge einer Prüfung aufgebucht. Die Umsatzsteuervoranmeldungen wurden von uns dem Prüfungsorgan übergeben. Für 2019 haben wir keine Unterlagen erhalten."
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An Frau ***30*** (Exgattin des Beschuldigten Dr. ***48*** ***31***) wurde am folgende Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage erlassen:
"Auf einem Bankkonto der ***4***, deren Gf. ***49*** ***5*** war und zu dem eine Machthaberschaft Ihres Exgatten angenommen wird, scheinen folgende Eingänge zu Ihrem ehemaligen Namen auf: Am gibt es einen Eingang von € 200.000,00 Projekt ***17*** ***18***, am einen weiteren Eingang von € 200.000,00. Weitere Eingänge mit der Bezeichnung "***18***" und korrespondierende Barabhebungen laut Liste (Anmerkung: Siehe Auflistung im Begründungsteil).
Sie werden ersucht, folgende Fragen ehestmöglich zu beantworten (mündliche Verhandlung in dieser Rechtssache vor dem BFG ist am ). Siehe dazu auch Rechtsbelehrung unten.
Sagen Ihnen die ***4*** und ein Projekt "***17***" etwas?
Kennen Sie ***49*** ***5***? Wenn ja, wissen etwas über seine Geschäftsführungstätigkeit in der ***4***?
Wissen Sie etwas über die Tätigkeiten Ihres Exgatten in dieser Gesellschaft?
Wurden in der ***17*** Bauarbeiten durch die ***4*** geleistet?
Haben Sie die Einzahlungen auf dieses Konto geleistet?
Sie hat schriftlich bekannt gegeben, dass sie sich der Aussage entschlägt.
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In der mündlichen Verhandlung vom wurde wie folgt erhoben, vorgehalten und festgestellt:
"Der Vertreter: Ich verweise auf den Umstand, dass beim Spruchsenat 3 mündl. Verhandlungen stattgefunden haben und mittels Erkenntnis die Strafverfahren gegen meine Mandanten eingestellt wurden.
Der Besch. 2 war auch nicht handelsrechtlicher Gf. der ***4***, sondern lediglich Gf. einer ihrer Gesellschafter, der ***11***. Er hat daher in dieser Fa. seinen Aufgabenbereich nur als Gesellschaftervertreter wahrgenommen und war zudem als Arzt tätig. Die ***11*** hat Eigentumswohnungen vom Einzelunternehmen des Besch. 2 gekauft und verwaltet.
V: Sind diese Wohnungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch renoviert worden, die ***4*** ist auch eine Baufirma?
Besch. 2: Ja.
Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen:
Besch. 1: Pensionist, Pension in Höhe von € 885.--. vermögenslos und für ein 16-jähriges Kind sorgepflichtig
V: Seit wann sind Sie in Österreich?
Besch. 1: Seit 2015. Ich bin Arzt und aus dem Sudan gekommen.
V: Haben Sie vorher was mit Taxi oder Baubranche zu tun gehabt?
Besch. 1: Nein.
Besch. 1: Ich habe keine wirtschaftliche Ausbildung.
Besch. 2: monatliches Einkommen € 2.000,00, Arzt, Sorgepflichten für 4 Kinder (geb. 2015, 2016, 2018 Zwillinge)
Ich bin in Arbeitsunfähigkeitspension und bekomme derzeit ca. € 1.800,00. Ich bin noch Gf. der ***11***, die Firma ist jedoch in Konkurs, daher bin ich Liquidator. Voraussichtlich wird es zu einem Ausgleich mit einer Quote von 100 % kommen.
Ich hatte 3 Eigentumswohnungen, diese habe ich schon auf meine Kinder umgeschrieben.
AB verweist auf die schriftlich erhobenen Beschwerden.
V an Besch. 1:
Die Steuerberaterin hat ergänzend schriftlich ausgesagt, dass sie erst 2019 Unterlagen für 2018 zur Berechnung von Vorauszahlungen erhalten habe und 2019 gar keine Unterlagen. Wie hätte sie demnach jeweils am 15. des zweitfolgenden Monats Umsatzsteuervorauszahlungen zu deren Bezahlung errechnen sollen?
Besch. 1: Wir haben der Steuerberaterin sehr wohl auch 2019 Unterlagen gegeben. Es gab aber ein Problem, da unsere Steuernummer gesperrt war. Wir hatten große Steuerschulden, daher war auch viel zu bezahlen.
V: Es ist angelasten, dass für Juni bis Dezember 2018 keine Voranmeldungen eingereicht und keine Vorauszahlungen entrichtet wurden. Die Steuerberaterin sagt, sie hat auch keine Unterlagen gehabt. Demnach konnte sie weder Voranmeldungen erstellen, noch einreichen und sie wussten auch nicht, was monatlich zu zahlen ist.
Besch. 1: Darüber habe ich leider keine Informationen, da ich erst Ende 2018 die Gf. übernommen habe.
V: Sie waren ab Gründung im Mai 2018 Gf. Wussten Sie damals, als Sie die Gf. übernommen haben, wann USt zu melden und bezahlen ist?
Besch. 1: Nein, habe ich nicht gewusst.
V: Wie war das Aufnahmegespräch mit der Steuerberatung, wer hat die Steuerberatung ausgesucht?
Besch. 1: Ich bin damals die Gf. angetreten und habe diese Steuerberaterin vorgefunden, sie hatte also schon die Aufgaben.
V: Wer hat sie dann bestellt?
Besch. 1: Ich weiß nicht, wer sie bestellt hat.
V: Die Gesellschaft wurde am gegründet, der Besch. 1 ist bis zur Konkurseröffnung der einzige handelsrechtliche Gf. gewesen.
Besch. 1: Ich war faktisch nicht der Gf. Ich meine, dass ich faktisch nicht als Gf. agiert habe. Die täglichen Geschäfte des Taxibetriebes hat ***45*** geführt. Er hat die Fahrer aufgenommen, Einnahmen kassiert und Bezahlungen durchgeführt. Ich war zudem im Jahr 2018 länger im Krankenstand.
V: Wie haben Sie den 2. Besch. kennengelernt? Sind Sie über ihn Gf. geworden?
Besch. 1: Ich kenne den Besch. 2 seit 1990, seit der Spezialisierung (Facharztausbildung) im AKH. Seit dem Zeitpunkt sind wir befreundet und haben auch ständig Kontakt gehabt. 2018 hat mich der Besch. 2 angesprochen und hat mir die Gf. der ***4*** angeboten, mit einem Anteil von 50 %. Das habe ich dann auch angenommen und die Gf. begonnen. Allerdings möchte ich anmerken, dass ***45*** dann die Geschäfte tatsächlich geführt hat.
V: Wie kommt Herr ***45*** in die Fa.?
Besch. 1: Herr ***45*** war zuvor bei der ***11*** tätig und hat in dieser Fa. den Zweig Taxibetrieb übergehabt. Diese Sparte Taxibetrieb kam mit Gründung der ***4*** in diese Fa. und wurde in der Folge von ihm weiter betreut.
V: Was hatten Sie mit dem Taxibetrieb zu tun?
Besch. 1: Ich hatte anfangs mehrere Gespräche mit ***45*** hinsichtlich der Fahrzeuge und habe auch gesagt, dass ich gerne die Sparte selbst betreuen, bzw. die Gf. selbst ausüben möchte. ***45*** hat gesagt, dass er die Verantwortung erst dann aus der Hand gibt, wenn die Fahrzeuge bezahlt sind. Die Fahrzeuge sind erst dem Unternehmen zuzurechnen, wenn die Raten abbezahlt werden. Dementsprechend haben wir ihm auch die Verantwortung überlassen.
V: Gab es auch Bauaufträge?
Besch. 1: Wir hatten die Idee und wollten es verwirklichen. Wir hatten viele Hürden, die wir nicht überbrücken konnten. Wir hatten keine Bauaufträge, wir hatten eine weitere Bau GmbH in der ich nicht verpartnert war. ***3***.
V an Besch. 2: Wollen Sie etwas anmerken?
Besch. 2: Der Besch. 1 wollte ein Zusatzeinkommen für seine Familie im Sudan erzielen und wir waren seit vielen Jahren befreundet, daher kam es zur Gründung der ***4***. Die ***11*** hatte um diese Zeit eine hohe Bonität, daher habe ich für diese Fa. für die Sparte Taxibetrieb 10 Mercedes gehabt, die in der Folge an die ***4*** "verpachtet" wurden. Diesen Bereich hat in der ***11*** bereits ***45*** gehabt. Er hat dies auch in der Folge in der ***4*** so weitergeführt. Besch. 1 hat doch Erfahrung auch in wirtschaftlichen Belangen, er hat im Sudan eine Betonfirma gehabt.
Vertreter verweist auf das behördliche Verfahren, eine Sachverhaltsdarstellung von ***58***, sowie, dass ***45*** der Ladung zum Spruchsenat nicht Folge geleistet hat.
V: Wir haben diese Unterlagen auch im Beschwerdeakt des BFG. Das BFG ist Tatsacheninstanz und wir haben keine Unmittelbarkeit des Verfahrens. Wir können auch alles zur Beweiswürdigung heranziehen, was bereits Gegenstand des behördlichen Verfahrens war. Wir können aber zur Feststellung der objektiven und subjektiven Tatseite auch weitere Erhebungen tätigen.
V: Ich habe im Vorverfahren nach Einsicht in das Kontenregister mittels Beschluss gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG die beiden Konten der ***4*** geöffnet.
Aus der Kontenregisterabfrage ergibt sich, dass die ***4*** im Zeitraum bis Kontoinhaberin des Kontos AT ***50*** (Bezeichnung in der Folge Konto 1 - Erste Bank, siehe handschriftlichen Vermerk auf den Kontoauszügen) gewesen ist.
***6*** war von bis und von bis auf dem Konto zeichnungsberechtigt. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde ausgesagt, dass in der Zeit, in der ***6*** keine Bankomatkarte hatte, er die von ***Bf1*** benutzen konnte.
***Bf1*** und ***33*** waren zwischen bis wirtschaftliche Eigentümer und ***Bf1*** auch zeichnungsberechtigt.
Weiters gab es das Konto AT ***51*** (In der Folge Konto 2 - Erste Bank), dessen Kontoinhaberin die ***4*** zwischen und war.
Auf diesem Konto waren ***57*** ( bis ), ***Bf1*** und ***33*** (jeweils von bis ) zeichnungsberechtigt und ***Bf1*** und ***33*** auch wirtschaftliche Eigentümer.
Die Erste Bank hat zu den angeführten Konten Kontoauszüge vorgelegt.
Meinen Sie, dass die Eingänge auf diesen Konten die Umsätze der ***4*** darstellen? Haben Sie die Buchungen auf den Konten regelmäßig überprüft?
Besch. 1: Was vor November 2018 war, kann ich nicht sagen. Danach hatte ich meine eigene Karte (gemeint ist eigene Bankomatkarte) und meine, dass die Umsätze der Gesellschaft auf diesen Konten ersichtlich sein sollten, nämlich die Einnahmen aus dem Taxibetrieb.
V: ***12*** ist erst am zeichnungsberechtigt geworden? Wer hatte dann davor den Zugang?
Besch. 1: Darüber verfüge ich über keine Informationen.
V: Auf dem Konto 1, das jedoch erst mit Buchungen ab 11/2018 beginnt, obwohl bereits im Juli 2018 unbestritten nach der vorliegenden Saldenliste Umsätze erzielt wurden, sind viele kleinere Barabhebungen ersichtlich. Das ist das Konto auf dem auch ***45*** zeichnungsberechtigt war. Die Abhebungen starten aber erst 2019, demnach könnte er auch über dieses Bankkonto 2018 keine Vorauszahlungen geleistet haben.
Wer hätte mit welchen Beträgen 2018 die Umsatzsteuervorauszahlungen leisten können?
Besch. 1: Ich weiß es leider nicht.
Dem Besch. 1, dem Verteidiger und dem AB wird je ein Satz der kopierten Kontoauszüge zum Konto 1, AT ***50*** ausgehändigt, dem Verteidiger auch die schriftliche Zeugenaussage von ***46*** im Vorverfahren des BFG gezeigt.
V: Die erste Buchung ist eine Überweisung an die ***28*** vom . Diese Firma wurde am in die ***11*** eingebracht.
V: Haben Sie diese Überweisung vorgenommen?
Besch. 1: Ich glaube, dass das möglicherweise die Mieten für die Büros gewesen sind. Wir hatten Büros von der ***40*** angemietet gehabt.
V: Auf diesem Konto sind im Zeitraum Jänner bis Mai 2019 zahlreiche Barabhebungen (zumeist € 300,00 oder € 400,00) und vereinzelte Abhebungen im Juli, August und September 2019 ersichtlich. Der maximale Kontostand lag bei € 5.000,00.
Sind auf dieses Konto Taxiumsätze gegangen? Wer hat die Abhebungen gemacht?
Besch. 1: Tatsächlich sind Eingänge durch das Taxiunternehmen eingegangen. In Folge sind auch Abhebungen durch ***45*** erfolgt, meistens freitags, mit dem Vorwand, dass er Nebenkosten und die Kosten für die Fahrer begleichen muss. Die gesamten Einnahmen wurden von Herrn ***45*** abgehoben.
V: ***9*** hat über dieses Konto am (€ 2.000), am (€ 2.000), am (€ 2.200) und am (€ 3.600) Überweisungen bekommen.
Die € 2.000,00 ist das der Betrag, den der Besch. 2 im Verfahren beim SpS monatlich als Gehalt zu haben bezeichnet hat? Hat er Zahlungen als Art Gehalt aus der Gesellschaft erhalten?
Besch. 1: Ich glaube, das waren Schulden von unserer Seite, die wir an Besch. 2 begleichen mussten.
V: Für welche Leistung an die Gesellschaft?
Besch. 1: Besch. 2 war Gesellschafter der Gesellschaft und hat dementsprechend ausgeholfen, wenn es Rückstände gab. Dementsprechend haben wir zurückgezahlt. Für den laufenden Betrieb.
V: Zu ***Bf1*** scheinen am eine Buchung mit dem Wert von € 300,00, am eine Buchung Lohn für Gf. € 200,00, eine Buchung vom Pacht Leasingautos (€ 1.283,68) und eine George Überweisung vom (€ 441,13) auf.
V: Haben Sie einen Geschäftsführergehalt habt?
Besch. 1: Ein regelmäßiges Einkommen hatte ich nicht. Vielmehr hat es zu bestimmten Anlässen, bzw. wenn es Schulden gegeben hat, Auszahlungen in bar an mich gegeben.
V: "Hat es gegeben" ist etwas passiv. Sie waren der Gf. , der Gf. teilt die Geldmittel ein.
Besch. 1: Ich hatte eine Bankomatkarte und habe dementsprechend abgehoben. Dies ist eine Entlohnung für bestimmte Anlässe.
V: Nach den Ihnen namentlich zuzuordnenden Buchungen hätten sie zwischen Februar und August 2019 lediglich in Summe ca. € 2.200,00 bekommen, es war aber durch die Barabhebungen mehr?
Besch. 1: Ich habe die Frage nicht verstanden. Ich habe generell Barabhebungen getätigt, wenn ich tatsächlich Gelder gebraucht habe. Das waren in etwa € 100,00 in der Woche über das gesamte Jahr.
V: Es gibt nur ganz wenige € 100,00 Abhebungen, die Abhebungen betragen fast immer 300 bis 400 Euro.
Besch. 1: Ich habe ein Notizbuch. Insgesamt komme ich nach meiner Berechnung auf 11.000,00, die insgesamt behoben wurden, bzw. ich bekommen habe. Davon habe ich meine SV-beiträge bezahlt.
V: Am wurde von diesem Konto ein Betrag von € 800,00 an die ***53*** überwiesen. Die Steuerberatungskanzlei hat demnach erst am € 800,00 erhalten, somit waren zuvor bereits sämtliche Vorauszahlungen für 2018 und auch die UVz für 1/2019 fällig. Haben Sie die Steuerberaterin im April 2019 bezahlt?
Besch. 1: Ja.
V: Am gingen € 300,00, am € 3.000, am € 1.575, am € 3.500,00 an die ***11***. Das waren diese Leasingbeträge offensichtlich.
Besch. 1: Ja, genau. Das sind die Raten dieser Fahrzeuge.
V: Am scheint eine Mietzahlung von € 600,00 auf.
Vertr.: Das war schon eine Zahlung an den Masseverwalter der ***40*** ***54***.
V: Zu ***16*** scheint am eine George Überweisung von € 140,00 auf, am eine Überweisung von € 160,00 und am eine Überweisung von € 200,00. Haben Sie das überwiesen?
Besch. 1: Nein, diese Überweisung habe nicht ich gemacht. Es gab einen Monat in dem die Karte von Herrn ***45*** nicht funktionierte. Da habe ich ihm meine Karte gegeben. Es kann gut sein, dass er damals diese Überweisungen innerhalb diesen Zeitraums getätigt hat.
V: Eine Überweisung an den Herrn ***45*** findet man nicht, was hat er an Gehalt gehabt?
Besch. 1: Seine Vorgehensweise war die, die ich beschrieben habe. Er ist wöchentlich gekommen und hat die Eingänge bar behoben. Er hat die Löhne, Nebenkosten und die Fahrzeuge bezahlt.
V: Was war vereinbart, was ***45*** an Lohn bezieht?
Besch. 1: Er war angestellt, aber es gab keinen fixen Lohn. Er hat sich selbst Gelder entnommen.
V an den Besch. 2: Haben Sie etwas mit dem Konto zu tun? Sie waren wirtschaftlicher Eigentümer, waren Sie auch faktischer Machthaber?
Besch. 2: Ich habe nichts mit diesem Konto zu tun. Ich hatte im Jahr 2019 einen Herzinfarkt (März 2019), in der Folge war ich auch ab Oktober 2019 bis Mai 2020 in U-Haft und war geschäftsunfähig.
Vertr. an Besch. 1: Hatte Herr ***45*** auch eine Bankomatkarte über die er verfügen konnte?
Besch. 1: Hatte er.
Vertr.: Hatte Herr ***45*** die Absicht das Taxiunternehmen zu übernehmen?
Besch. 1: Ja, es gab einen Termin bzw. eine Vereinbarung. Die Vereinbarung hatte den Inhalt, dass er die gesamte Fa. übernimmt, da er immer schon der faktische Machthaber gewesen ist. Diesbezüglich gab es die mündliche Vereinbarung und als wir zum Notar gegangen sind, hat er die Vereinbarung zurückgenommen.
Vertr. an Besch. 2: Konnten Sie vor dem Herzinfarkt schon weniger arbeiten?
Besch. 2. Ich bin Diabetiker, hatte damals 120 kg und musste kürzertreten und daher war meine Leistungsfähigkeit davor schon nicht gegeben. Ich habe mich nur teilweise um die Geschäfte gekümmert.
Frage AB an Besch. 2:
Wieso waren Sie auf beiden Konten zeichnungsberechtigt?
Besch. 2: Auf dem 1. Konto war ich nicht zeichnungsberechtigt. Es gab ein Entwicklungsprojekt der ***4***, das jedoch nicht zu Stande kam. ***41***, wir haben über ein Jahr an dem Projekt gearbeitet. Es kam aber nicht zu Stande. Es gab keine Finanzierung.
V: Er war auf beiden Konten wirtschaftlicher Eigentümer, zeichnungsberechtigt war er nach der Kontoregisterauskunft nur auf dem zweiten Konto.
V: Vorhalt des zweiten Bankkontos AT ***51***. Wiederum werden dem Besch. 1, dem Verteidiger und dem AB die Kontoauszüge in Kopie ausgehändigt.
Auf diesem Konto scheint eine erste Bareinzahlung vom auf.
V. an Besch. 1 : Am gibt es einen Eingang ***29*** in der Höhe von € 16.908,00. Der Betrag von € 16.000,00 wurde am nächsten Tag bar abgehoben. Was sagen Sie dazu?
Besch. 2: Das war, glaube ich, das Ausmalen eines Kindergartens, der Besch. 1 war auch dabei. Das können wir gemeinsam abgehoben haben.
Besch. 1: Keine Antwort.
V an Besch. 1: Am gibt es einen Eingang von € 200.000,00, Projekt ***17***, ***18***, am einen weiteren Eingang von € 200.000,00 (weitere Ausführungen zu ***18*** siehe unten) Was war das?
Besch. 2: Meine Exgattin hat sich für dieses Projekt interessiert. Sie heißt jetzt wieder ***30***. Sie hat € 400.000,00 überwiesen.
Frage an Besch. 1: Kennen Sie dieses Projekt ***17***?
Besch. 1: Ich glaube, das war ein Entwicklungsprojekt, ich weiß es nicht.
V: Kennen Sie Frau ***52***?
Besch. 1: Ja.
V: Haben Sie mit ihr dazu Gespräche geführt?
Besch. 1: Nein.
V: Welche Leistungen wurden erbracht?
Besch. 1: Wir hatten Bauarbeiter, aber soweit ich mich erinnere, waren es Leiharbeiter über Leiharbeitsfirmen.
Frage der V an den Besch. 2: Waren Sie Machthaber dieser Fa.?
Besch. 2: Die Überweisung von € 400.000,00 war treuhändig. Das Projekt kam nicht zu Stande, die Geldbeträge wurden ihr wieder zurückgegeben.
V an Besch. 1: Haben Sie die Geschäftsbeziehung zu den ***29*** hergestellt? Welche Leistungen wurden erbracht? Haben Sie die Barabhebung von € 16.000,00 getätigt. In Zeiten der Überweisungen und der Bezahlung mit Bankomatkarten und Kreditkarten hebt für gewöhnlich niemand einen Betrag in der Größenordnung ab:
Besch. 1: Nur Schulter zucken.
Verteidiger: Was sollen diese Ermittlungen? Wir sind wegen der Anlastungen da, die die Behörde getätigt hat. Da geht es plötzlich um so hohe Beträge, dass das in Gerichtszuständigkeit gehen würde.
V: Wir sind Tatsacheninstanz, können daher Erhebungen machen und zudem ist zu prüfen, ob die bisher angelasteten Schätzungen der Abgabenbehörde im Finanzstrafverfahren übernommen werden können.
V: Weitere Buchungen auf dem Konto:
Am ging von der Firma ***19*** ein Betrag von € 36.036,00 ein (diese Rechnung lag im behördlichen Verfahren vor, Ust € 6.006,00), dazu wurde zeitnah am ein Betrag von € 20.000,00 vom Konto bar abgehoben. Diese Firma ist aber steuerlich nicht erfasst.
Am ging ebenfalls von der Firma ***19*** ein Betrag von € 19.008,00 (dazu gibt es keine Rechnung) am Konto ein, am selben Tag wurden € 15.000,00 in bar abgehoben.
Am wurden von diesem Konto Überweisungen für lohnabhängige Abgaben an die Abgabenbehörde von € 151,22 und € 33,71 getätigt.
Am selben Tag gingen auch € 66 an die ***53***.
Am 14.9.2918 gingen € 10.400,00 von ***20*** am Konto ein, dem folgte eine Abhebung vom selben Tag in der Höhe von € 10.000,00.
Am gingen € 14.666,40 von der ***21*** ein, am nächsten Tag wurden € 35.000,00 in bar abgehoben. Diese Firma ist ebenfalls steuerlich nicht erfasst. Eine Firma mit dem Namen wurde 2012 im Firmenbuch gelöscht.
Am gingen weitere € 9.000,00 von der ***20*** ein, wobei am selben Tag € 25.000,00 abgehoben wurden.
***29*** in Wien zahlten am € 17.100,00 ein, am selben Tag wurden € 21.000,00 in bar abgehoben.
Von ***21*** ist am ein Betrag von € 2.256,00 auf dem Konto eingegangen, dazu gibt es am eine Abhebung von € 2.200,00.
Am gingen € 2.880,00 von ***22*** ein und € 8.206,80 von ***21***, dazu gibt es eine Barauszahlung von € 11.000,00 am darauffolgenden Tag. Diese Firma ist ebenfalls steuerlich nicht erfasst. Eine Firma mit dem Namen gibt es auch im Firmenbuch nicht.
Am sind € 1.680,00 von ***23*** eingegangen und am € 1.692,00 wiederum von ***22***. Am wurden € 2.000,00 abgehoben. Eine Person mit dem Namen ***23*** ist steuerlich nicht erfasst.
Am gingen € 6.000,00 von ***24*** ein, dazu wurde am selben Tag ein Betrag von € 5.650,00 bar abgehoben. Eine Person mit diesem Namen ist steuerlich nicht erfasst.
Am ging ein Betrag von € 8.236,80 von der ***21*** ein, dem folgten zwei Barabhebungen am selben Tag von € 1.500,00 und € 6.000,00.
Am scheint ein Eingang von ***25*** von € 4.487,96 auf, am selben Tag wurden € 5.000,00 abgehoben. Ein Rechtssubjekt mit dieser Bezeichnung ist ebenfalls steuerlich nicht erfasst. Es gibt auch keine Firma mit dem Namen im Firmenbuch.
Am gibt es einen Eingang von ***26*** mit € 2.400,00 und eine Abhebung von € 2.000,00.
Am scheint ein Eingang von ***21*** von € 14.485,00 auf sowie eine Abhebung von € 13.000,00.
Am gibt es einen Eingang von ***21*** von € 13.366,08 mit der korrespondierenden Abhebung von € 13.300,00 am nächsten Tag.
Am gibt es einen Eingang der ***27*** von € 30.000,00, dem zwei Barabhebungen von je € 15.000,00 am selben Tag gegenüberstehen. Diese GmbH ist steuerlich ebenfalls nicht erfasst und es gibt auch keine Firma mit diesem Namen im Firmenbuch.
Womit wird im Rahmen dieser Gesellschaft gehandelt, was wurden für Leistungen erbracht? Deckungsrechnungen für Partnerfirmen, Kick back Zahlungen? Wer hat diese Vertragspartner gebracht und mit ihnen Verträge geschlossen?
Besch. 1: Das waren Subfirmen, die beauftragt wurden. Es gab Vereinbarungen mit diesen Subfirmen.
V: Hat es Kick-Back-Zahlungen mit diesen Firmen gegeben?
Besch. 1: Ich verfüge darüber über zu wenig Informationen.
V an den Besch.2: Was sagen Sie dazu?
Besch. 2: Ich habe nur mit dem Projekt ***17*** zu tun gehabt, 2 Projekte mit Frau ***52*** als Treuhänderin. Die anderen Firmen kenne ich nicht. Ich habe keine Barabhebungen gemacht.
V: Weitere Eingänge mit der Bezeichnung "***18***" und korrespondierende Barabhebungen:
Eingang in € Datum Abhebung in € Datum
1.583,28 2.000,00
2.637,45 26.11,2018 2.000,00
1.356,00 1.200,00
10.000,00 9.700,00
13.580,00 22.200,00
28.100,00 20.000,00
43.068,00 20.000,00
15.000,00
7.000,00
960,00
14.078,28 12.500,00
2.000,00
26.772,00 15.000,00
11.000,00
7.000,00 7.000,00
20.661,00 18.000,00
500,00
500,00
V: Was sagen Sie dazu? Keine Antwort?
Besch.1: Nein, ich habe nichts behoben.
V: Frau ***30*** ist Richterin ***67***. Sie entschlägt sich der Aussage, ich habe sie dazu als Zeugin schriftlich befragt. Eine Kickbackzahlung an eine Richterin wäre auch sehr außergewöhnlich.
Besch. 1 nur Zucken mit den Schultern.
Besch. 2: Es sind für ein Holzhaus der Frau ***30*** in ***68*** Bauleistungen erbracht worden. Dazu sind auch Rechnungen an die ***4*** gelegt worden. Wer die Barabhebungen gemacht hat, weiß ich nicht. Es hat dann eine andere Fa. diese Bauarbeiten weitergeführt. In dem Zeitraum war ich im Krankenstand und auch auf Kur.
V an Besch. 1: Auf der Saldenliste für 2018, die bei der abgabenbehördlichen Prüfung übergeben wurde, scheinen wiederum Firmennamen auf, die nicht auf den Konten erfasst sind. ***59***, ***60***, ***61***, ***62*** und ***63***. Wurden von diesen Geschäftspartnern Barzahlungen kassiert, was waren das für Leistungen?
Besch. 1: Diese Namen die mir aus der Saldenliste vorgehalten werden, sagen mir nichts.
Besch. 2: Ich habe keine Übersicht über die Buchhaltung. Ich hatte damit nichts zu tun. Es gab 2018 auch eine Prüfung von BUAK bei ***4***.
Besch. 2 von diesem Konto gingen auch die treuhändigen Geldmittel an Frau ***52*** zurück.
V: Haben Sie die Barabhebungen zu den anderen Firmen gemacht?
Besch. 2: Nein.
Besch. 2: Ich verweise auf die Auszahlungen vom € 100.00,00, 40.000 und € 10.000 - diese Beträge gingen an ***52*** zurück. € 25.000,00 habe ich zurückgegeben. Ebenso die € 10.000,00 am . €25.000,00. Am € 50.000,00 vorher € 30.000,00 und am € 10.000,00 - insgesamt dürfte ich ihr diese Beträge zurückgegeben haben. Es wurde nicht verwendet und dafür keine Leistung erbracht.
Der Dolmetscher und der Verteidiger verweisen darauf, dass sie andere Termine haben.
Die Verhandlung wird daher um 11:10 Uhr geschlossen und auf unbestimmte Zeit vertagt.
Dem Verteidiger wird mit der Ladung zur fortgesetzten Verhandlung die Niederschrift übermittelt und ihm eine Frist für eine Einbringung allfälliger weiterer Anträge eingeräumt werden."
****
Am erging ein ergänzendes Ersuchen an die Erste Bank mit folgendem Inhalt.
"Dem BFG wurden die Kontobewegungen dieses Kontos übermittelt.
Von diesem Konto sind demnach zahlreiche Barabhebungen in bedeutender Größenordnung erfolgt, zu denen Dr. ***48***-***31*** heute vor dem BFG ausgesagt hat, dass er sie (teilweise) getätigt habe.
Es wird daher ergänzend um Bekanntgabe ersucht, wer die folgenden Barabhebungen vorgenommen hat:
Datum Betrag
16.000,00
10.000,00
20.000.00
5.000,00
5.000,00
10.000,00
7.000,00
20.000,00
10.000,00
15.000,00
10.000,00
10.000,00
12.000,00
30.000,00
50.000,00
20.000,00
12.500,00
100.000,00
40.000,00
10.000,00
25.000,00
10.000,00
25.000,00
15.000,00
6.000,00
5.000,00
24.000,00
20.000,00
2.000,00
2.000,00
2.000,00
3.000,00
4.000,00
1.200,00
2.200,00
11.000,00
2.000,00
5.650,00
6.000,00
5.000,00
2.000,00
13.000,00
13.300,00
9.700,00
22.200,00
20.000,00
20.000,00
15.000,00
7.000,00
12.500,00
2.000,00
15.000,00
11.000,00
7.000,00
18.000,00
15.000,00
15.000,00
Auf das heutige Telefonat mit Frau ***34*** wird verwiesen, demnach sollte dies das Konto mit der genannten Endziffer 0 sein und wurde diese (versehentlich) auf der Übermittlung der Kontobewegungen zu beiden Konten mit 1 angegeben.
Die Beschuldigten sind bereits darüber informiert, dass das Bundesfinanzgericht Einsicht in die Kontobewegungen der ***4*** begehrt hat und haben die Kontobewegungen eingesehen und einen Auszug in Kopie erhalten."
****
Die Anfrage wurde mit Vorlage eines Schriftsatzes vom beantwortet.
Demnach wurden die Abhebungen wie folgt von den Beschuldigten getätigt:
16.000,00 ***9***
10.000,00 ***9***
20.000.00 ***9***
5.000,00 ***9***
5.000,00 ***9***
10.000,00 ***9***
7.000,00 ***9***
20.000,00 ***9***
10.000,00 ***9***
15.000,00 ***9***
10.000,00 ***9***
10.000,00 ***9***
12.000,00 ***9***
30.000,00 ***9***
50.000,00 ***9***
20.000,00 ***9***
12.500,00 ***9***
100.000,00 ***9***
40.000,00 ***9***
10.000,00 ***9***
25.000,00 ***9***
10.000,00 ***9***
25.000,00 ***9***
15.000,00 ***9***
6.000,00 ***9***
5.000,00 ***9***
20.000,00 ***9***
2.000,00 ***9***
2.000,00 ***9***
2.000,00 ***9***
3.000,00 ***9***
4.000,00 ***9***
1.200,00 ***9***
2.200,00 ***9***
11.000,00 ***9***
2.000,00 ***9***
5.650,00 ***9***
6.000,00 ***49*** ***5***
5.000,00 ***9***
2.000,00 ***9***
13.000,00 ***49*** ***5***
13.300,00 ***49*** ***5***
9.700,00 ***9***
22.200,00 ***49*** ***5***
20.000,00 ***9***
20.000,00 ***9***
15.000,00 ***9***
7.000,00 ***9***
12.500,00 ***49*** ***5***
2.000,00 ***9***
15.000,00 ***9***
11.000,00 ***9***
7.000,00 ***9***
18.000,00 ***49*** ***5***
15.000,00 ***9***
15.000,00 ***9***
****
Die mündliche Verhandlung vom wurde nach einer Wartezeit vertagt, da der Dolmetscher nicht erschienen ist.
****
In der mündlichen Verhandlung vom wurde ergänzend vorgehalten, erhoben und festgestellt:
"V: Festgestellt wird, dass bei Aufruf der Sache der Dolmetscher wiederum nicht erschienen ist. Bei Überprüfung der Vorladung ergibt sich, dass eindeutig der heutige Verhandlungsort 1H16 auf seiner Ladung angegeben ist. Die Schriftführerin sieht dennoch vor dem Quantschniggsaal nach, ob der Dolmetscher dort wartet, auch dies ist nicht der Fall. Bei Anruf an der auf der Mail vom angegeben Telefonnummer kommt ein Besetzt-Zeichen.
Der Zweitbeschuldigte gibt bekannt, dass er eine Erklärung abgeben und Unterlagen vorlegen möchte.
Ich möchte nochmals betonen, dass ich nicht Gf. der Firma war, sondern nur Gesellschafter. Ich wollte lediglich eine Übersicht über die Firma haben. Ich habe keine Tätigkeit als Gf. ausgeübt und kein Personal an- oder abgemeldet und keine Buchhaltung und kein Kassabuch geführt. Ich habe auch keine Verträge oder Aufträge unterschrieben. Ich war nur Übersetzer und Dolmetscher für den Besch. 1. Er spricht nicht Deutsch und ist ein bisschen schwach. Er hat mich für manche Angelegenheiten um Hilfe gebeten.
Um 09:14 Uhr ist der Dolmetscher erschienen.
Besch. 2 fortgesetzt: Der Prüfer hat deswegen eine andere Wahrnehmung gehabt hinsichtlich meiner Tätigkeit für die ***4***, weil ich im Rahmen meiner ***11*** im Jahr zuvor eine USt-Prüfung hatte.
***45*** hat während meiner Krankheit eine Parallelstruktur aufgebaut und Verträge für die ***4*** unterschrieben und die ***11***. Dazu wird ein Konvolut Unterlagen vorgelegt. Diese Aufgaben hat er ohne Vollmacht durchgeführt.
19 Blatt werden nach Einsichtnahme, da sie keinen Bezug zum Verfahren aufweisen, retourniert. 3 Blatt werden zum Akt genommen.
Dolmetscher gibt bekannt, dass er mit dem Auto in den Stau geraten ist und nunmehr hier in einer Garage parkt.
Besch. 1: Ja. Es stimmt, dass der Besch. 2 nicht Gf. war und mich unterstützt hat. Ich möchte anmerken, dass Herr ***45*** selbst für die Fa. verantwortlich war, er hat sie selbst geführt mit einem eigenen Sekretariat. Wenn ich gefragt habe, wie es aussieht, wurde mir mitgeteilt, dass die Fahrzeuge ihm gehören, er bezahle ja die Raten für das Leasing und genauso die Steuern. Nach Abbezahlung der Raten würden die Fahrzeuge dann ihm gehören und nicht mehr der Firma. Ich habe deshalb keinen Anspruch darauf.
V: Wir sind in der letzten Verhandlung die Eingänge und Ausgänge auf den Bankkonten der ***4*** durchgegangen. Wie man dem Bankkonto 2 entnehmen kann, hat es sehr wohl bedeutende Umsätze, wohl aus Bauaufträgen, gegeben, die jedoch nicht gegenüber der Abgabenbehörde offengelegt wurden.
Auf den Konten scheinen weder regelmäßige Lohnzahlungen an Arbeitnehmer auf noch Geschäftsführergehälter.
Die Schätzung für 6-12/2018 erfolgte an Hand einer im Zuge der Prüfung vorgelegten Auflistung Mehrwertsteuer 1-12/2018 (Ordner 195), die nicht mit dem Bankkonto in Einklang zu bringen ist. Laut Bankkonto gab es wesentlich höhere Eingänge, als sich aus dieser Liste steuerpflichtige Umsätze ableiten lassen.
Zu den auf der Liste für die abgabenbehördliche Prüfung genannten Firmen ***59***, ***60***, ***61***, ***62*** und ***63*** gibt es dafür keinen Eingang auf einem der beiden Bankkonten.
Das Bankkonto zeigt namhafte Eingänge unter Bezeichnungen von Firmen auf, deren tatsächliche Existenz äußert fragwürdig erscheint, da sie weder steuerlich erfasst waren noch unter den genannten Namen im Firmenbuch aufscheinen.
Wollen Sie im Hinblick auf die Vorhaltungen in der letzten mündlichen Verhandlung ein Geständnis zu den Anschuldigungen abgeben? Ist die Schätzung nicht im Vergleich zu den tatsächlich erzielten Umsätzen äußerst moderat ausgefallen?
Der Verteidiger zeigt den beiden Beschuldigten dazu die USt-Bescheide die an den Masseverwalter ergangen sind. Demnach ist für 7-12/2018 eine Steuernachforderung von € 38.721,50 und für 1-9/2019 € 49.818,21 angefallen.
Besch. 1: Nein.
Besch. 2: Nein. Ich verweise dazu auf mein Vorbringen vom letzten Mal zum Projekt ***41*** im Zusammenhang mit meiner Ex-Gattin, der ich Geldbeträge. die ich von ihr hatte, da das Projekt nicht zustande gekommen ist, zurückbezahlt hatte.
V: Die Barabhebungen am Bankkonto 2 wurden wie folgt getätigt.
16.000,00 ***9***
10.000,00 ***9***
20.000.00 ***9***
5.000,00 ***9***
5.000,00 ***9***
10.000,00 ***9***
7.000,00 ***9***
20.000,00 ***9***
10.000,00 ***9***
15.000,00 ***9***
10.000,00 ***9***
10.000,00 ***9***
12.000,00 ***9***
30.000,00 ***9***
50.000,00 ***9***
20.000,00 ***9***
12.500,00 ***9***
100.000,00 ***9***
40.000,00 ***9***
10.000,00 ***9***
25.000,00 ***9***
10.000,00 ***9***
25.000,00 ***9***
15.000,00 ***9***
6.000,00 ***9***
5.000,00 ***9***
20.000,00 ***9***
2.000,00 ***9***
2.000,00 ***9***
2.000,00 ***9***
3.000,00 ***9***
4.000,00 ***9***
1.200,00 ***9***
2.200,00 ***9***
11.000,00 ***9***
2.000,00 ***9***
5.650,00 ***9***
6.000,00 ***Bf1***
5.000,00 ***9***
2.000,00 ***9***
13.000,00 ***Bf1***
13.300,00 ***Bf1***
9.700,00 ***9***
22.200,00 ***Bf1***
20.000,00 ***9***
20.000,00 ***9***
15.000,00 ***9***
7.000,00 ***9***
12.500,00 ***Bf1***
2.000,00 ***9***
15.000,00 ***9***
11.000,00 ***9***
7.000,00 ***9***
18.000,00 ***Bf1***
15.000,00 ***9***
15.000,00 ***9***
Dem Verteidiger und dem AB werden Kopien der weiteren Anfrage an die Bank und deren Antwort zu den Abhebungen ausgehändigt.
V. an Besch 2: Demnach haben Sie sämtliche Eingänge der zuvor von mir als dubios bezeichneten Partnerfirmen am selben Tag nach Eingang abgehoben. Was sagen Sie dazu?
Besch. 2: Das habe ich gemeinsam mit dem Besch. 1 gemacht. Ich habe das Geld an ihn übergeben.
V: Folgenden Barabhebungen am Konto stehen korrespondierende Einzahlungen und jeweils auch gleichlautenden Auszahlungen laut Kassabuch gegenüber:
€ 16.000,00
€ 10.000,00
€ 20.000,00
€ 5.000,00
€ 7.000,00
€ 12.000,00
€ 5.000,00
€ 6.000,00
€ 5.000,00
Ab April 2019 wurden demnach die Abhebungen am Konto abwechselnd von ***33*** und ***Bf1*** getätigt.
***Bf1*** hat Abhebungen im zeitlichen Zusammenhang mit Eingängen der ***21***, von ***18*** und der ***27*** getätigt.
Demnach hat der Besch. 2 lange Zeit faktisch fast allein über das Bankkonto 2 verfügt und dort Barabhebungen getätigt, die zu Eingängen in der Kassa der ***4*** geführt haben und dort wiederum bar abgehoben wurden.
V an den Besch.1: Was sagen Sie dazu? War der Besch. 2 der Machthaber der ***4***?
Besch. 1: Hinsichtlich der Bausachen hat der Besch. 2 darüber gewacht. Ich war eher auf die Taxisache spezialisiert.
V: Die Geschäftspartner hat der Besch. 2 gebracht?
Besch. 1: Ja.
V: Wer hat die namhaften Geldbeträge aus der Kassa entnommen und die Einkäufe bei Hornbach, Bauhaus und Obi getätigt? Hat es in der Kassa wirklich einmal € 16.000,00 gegeben oder nur am Papier?
Besch. 1: Es war Geld in der Kassa vorhanden, ja. Der Beauftragte hat die Einkäufe des Baumaterials getätigt.
V: Wer war der Beauftragte? Ein Angestellter?
Besch. 1: Ein Beauftragter war extern und nicht Angestellter. Er hat Baumaterial gekauft, die Rechnungen vorgelegt und das Geld bekommen. Dies bekam er vom Besch. 2.
V. an den Besch. 2: Was sagen Sie dazu? Demnach war die ***4*** sehr wohl eine aktive Baufirma, die Sie als Machthaber geführt haben? Erst nach ihrem Herzinfarkt werden Barabhebungen auch vom Besch. 1 gemacht.
Besch. 2: Besch. 1 war 2018 krank, daher hat er mich gebeten die Firma zu führen, was ich nach seinen Anweisungen gemacht habe. Als er fit war, habe ich ihm alle Unterlagen ausgehändigt und er sollte die Buchhaltung machen. Er hat Anfang 2019 jemanden mit der Buchhaltung beauftragt. Der Sitz war in der ***42***. Dr. ***49*** war täglich an dieser Adresse und hat die Bauarbeiter kontrolliert. Wenn eine Abhebung zu machen war und er konnte dies nicht, habe ich es für ihn gemacht. Ich habe teilweise bezahlt, dies nur in seinem Auftrag. Es hat auch eine Prüfung der Bauarbeiterkasse gegeben, daran kann ich mich erinnern. Ich habe ihn unterstützt, wenn er mich gebraucht hat.
V: Wollen Sie dazu etwas sagen?
Besch. 1: Grundsätzlich habe ich versucht die Fahrzeuggeschichte zu überwachen. Anfangs hat es geheißen, dass der Besch. 2 mich beraten hat. Eigentlich war das schon die Sache von Besch. 2. Es hat natürlich Absprachen gegeben, weil er mehr Erfahrung hat als ich.
V an den Vertr.: Zu welchem Beweisthema soll der Zeuge befragt werden?
Vertr.: Er soll zur Rolle von ***45*** in der Fa. Angaben tätigen können, und vielleicht angeben können, wer hat den Kontakt zur Steuerberaterin ***46*** hatte.
Beginn: 09:57 Uhr
Zeuge ***43*** gibt nach WE an: geboren ***66***.1986, fremd
V: Kennen Sie ***Bf1***? Wenn ja, in welcher Funktion?
Z: Ja, ich kenne ihn. Ich habe ihn damals im Zuge eines Praktikums bei der ***3***, die er geführt hat, kennengelernt. Ich war damals in einer Praxis im Büro tätig, die sich im selben Gebäude befand.
V: Waren Sie angestellt bei der ***4***?
Z: Nein.
V: Können Sie etwas zur der ***4*** sagen?
Z: Wir waren im selben Büro in der ***42***, wir haben uns ein Büro geteilt, aber damals war ständig Herr ***45*** vor Ort. Es gab 2 weitere Personen im Sekretariat und ***Bf1***.
V: Kennen Sie Dr. ***48***-***31***? Im Zusammenhang mit der ***4***?
Z: Ja. Ich kannte ihn zuerst als Arzt. Er hat mich behandelt. Nebenbei kenne ich ihn aus der ***11***.
V: Wissen Sie was die ***4*** gemacht hat?
Z: Ja. Sie hatte ein Gewerbe für Taxi und nebenbei Bautätigkeit.
V: Hatten Sie etwas mit der Buchhaltung der Firma zu tun?
Z: Grundsätzlich hatte ich mit der Buchhaltung direkt nichts zu tun. Aber ich habe gesehen, wie die Arbeiter ins Büro gekommen sind und nach ihren Löhnen gefragt haben. Die für das Taxigeschäft angestellten Arbeiter haben die Beträge direkt von Herrn ***45*** erhalten. Er war diesbezüglich allein verantwortlich. Den Bauarbeitern gegenüber hat das Besch. 1 gemacht.
V: Wer die Buchhaltung gemacht hat oder ob es eine Steuerberaterin gegeben hat, wissen sie das?
Z: Es gab ein Sekretariat, das sich mit der steuerlichen Vertretung in Verbindung gesetzt hat. Herr ***45*** war für das Taxi auch hinsichtlich der An- und Abmeldung der Dienstnehmer verantwortlich. Ich glaube, dass er auch Kontakt mit der Steuerberaterin hatte. Den Namen der Steuerberaterin weiß ich nicht.
Vertr.: Die Steuerberaterin heißt ***46***, sie wurde beim Spruchsenat einvernommen und hat angegeben, dass sie weder den Besch. 1 noch den Besch. 2 kennt.
Z: Herr ***45*** hat die ganzen Unterlagen (Taxi, ***7***) selbst überreicht.
Vertr. Hat Herr ***45*** die Umsätze aus dem Taxibetrieb an den Besch. 1 weitergeleitet?
Z: Nein, er hat das alleine gemacht.
Vertr.: Wissen Sie welche Umsätze mit welchem Gewerbe erzielt wurden?
Z: Soweit das meiner Ansicht nach gewesen ist, so war Herr ***45*** allein für das Taxigewerbe zuständig und Besch. 1 für Bau. Ich war auch bei Örtlichkeiten zB in Graz, wo es Vorhaben gegeben hat und die Bauarbeiter kamen zum Besch. 1 um nach ihren Löhnen zu fragen. Was ich weiß ist, dass der Besch. 1 für Bau zuständig war.
Vertr.: Ich weiß nur über ein Bauvorhaben in Graz, gab es mehrere Bauprojekte?
Z: So viel ich weiß, eines in Simmering und eines in Graz.
Vertr.: Großaufträge?
Z: Es war ein Haus in Simmering und in ***65*** in Graz dürften die Bauarbeiter ihre Löhne nicht erhalten haben. Ich glaube, es wurde nicht zu Ende geführt.
AB: Er war Praktikant?
Dolmetscher erklärt, dass der Zeuge gesagt hat, dass er Praktikant in einer Arztpraxis gewesen sei, die sich das Büro mit der ***3*** geteilt habe. Es gab 2 Firmen in der Arztpraxis zusätzlich. Ein Bürozentrum mit eigenständigen Büros.
AB: Wann war er dort beschäftigt?
Z: Ende 2018 bis Anfang 2019. Ich habe ein Praktikum von 3 Monaten abgeschlossen, danach habe ich in der ***3*** gearbeitet.
AB: Nach Ihrem Praktikum und der Arbeit bei der ***3***, was machen Sie auf einer Baustelle der ***4*** in Graz?
Z: Der Besch 1 hatte kein eigenes Fahrzeug und hat mich gebeten ihn zu chauffieren. Ich habe auch ein paar Sachen nach Graz gebracht, weil mich der Besch. 1 darum gebeten hat.
Er war ja auch der Gf. der Firma, bei der ich angestellt war.
Vertr.: Die ***40*** war die auch an dieser Adresse?
Z: Ja. Die ***40*** hat die Büroräume an diese Firmen vermietet.
Zeuge verzichtet auf Zeugengebühren.
Ende der Zeugeneinvernahme: 10:21 Uhr.
V: Besch. 1 und Besch. 2 keine Erklärungen zu den Angaben des Zeugen.
Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge.
Verlesen wird der wesentliche Inhalt der Straf- und Steuerakten.
Schluss des Beweisverfahrens.
Der Amtsbeauftragte beantragt die Stattgabe seiner Beschwerden.
Der Verteidiger beantragt Abweisung unter Verweis auf das gut begründete Erkenntnis des Spruchsenates, die Beweiswürdigung des Erstsenates ist nachvollziehbar. ***45*** wurde nur von der Behörde einvernommen, wir haben ihn im Verfahren vorm SpS nicht befragen können.
Als Arzt ist der Besch. 2. zudem USt-befreit, das möge allenfalls berücksichtig werden bei der Beurteilung. Mildernd wären gegebenenfalls die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse und die Sorgepflichten."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 11 FinStrG: Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Der Umfang dieses Beschwerdeverfahrens wird durch die Beschwerde des Amtsbeauftragten vorgegeben. Zum Schuldspruch laut Punkt A des Erkenntnisses und dem diesbezüglichen Strafausspruch ist Teilrechtskraft eingetreten, das BFG hat sich im Beschwerdeverfahren nur mit den unter Punkt B des Erkenntnisses des Spruchsenates genannten Anschuldigungen zu befassen, die im Erkenntnis nur hinsichtlich der Tatzeiträume angeführt sind.
Das BFG ist Tatsacheninstanz, es ist berechtigt weitere Erhebungen zum Sachverhalt durchzuführen und im Rahmen des Anfechtungsumfanges und der Anlastungen durch die Behörde eine eigenständige Entscheidung zu treffen, ob die angelasteten Finanzvergehen als erwiesen anzusehen sind oder nicht.
Verwaltungsgeschehen:
Nach Einleitung von Finanzstrafverfahren durch die Behörde wurden die Akten mit Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom mit folgenden Anlastungen an den Spruchsenat zur Entscheidung vorgelegt:
"***49*** ***5*** habe als Gf. der ***4*** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 6-12/2018 in der Höhe von € 38.721,50 und 1-9/2019 in der Höhe von € 49.818,21 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bewirkt.
***33*** wurde angelastet, diese Taten als faktischer Geschäftsführer begangen zu haben.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
Die ***4*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom errichtet. Am wurde mit Beschluss des HG Wien der Konkurs eröffnet. Dieser wurde am mangels Kostendeckung aufgehoben.
Von Gründung bis Konkurseröffnung vertrat ***49*** ***5*** die Gesellschaft als Geschäftsführer. Durch Zeugenaussagen wurde bestätigt, dass ***9*** als faktischer Machthaber der ***4*** fungiert.
Mit Bericht vom wurde eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 5/2018-4/2019 abgeschlossen. Bei dieser wurde festgestellt, dass keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden waren. Da bis auf eine Saldenliste keinerlei Unterlagen übergeben wurden, mussten die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO geschätzt werden. Ebenso mussten für den Zeitraum 5-11/2019 die Umsatzsteuerzahllasten mangels Abgabe von UVAs geschätzt werden.
Das Finanzstrafverfahren wurde zunächst gegen den Geschäftsführer laut Firmenbuch eröffnet. Im Zuge weiterer Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere der Zeugenaussagen der Herrn ***10*** und ***16***, konnte ***9*** als faktischer Machthaber identifiziert werden.
Der strafbestimmende Wertbetrag ergibt sich aus den Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung sowie der Schätzung für die Monate 5-9/2019.
Am fand eine Einvernahme von ***49*** ***5*** statt, der von Mag. Robert Igali-Igalffy vertreten wird, in deren Rahmen angegeben wurde:
"Die ***4*** wäre im Bau- und Taxigewerbe tätig gewesen. Für den Taxizweig wäre ***6*** verantwortlich gewesen. Dieser hätte die Einnahmen in die eigene Tasche gewirtschaftet, weshalb auch eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingebracht worden wäre. Weiters wären Herr ***6*** und Herr ***16***, ein gelernter Buchhalter, für die steuerliche Gebarung des ***4*** verantwortlich gewesen.
Auf die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens langte mit die Stellungnahme des Verteidigers, Mag. Robert Igali-Igalffy, im Verfahren gegen ***9*** ein, in dieser wird sinngemäß ausgeführt:
Der Beschuldigte ***9*** sei lediglich Gesellschafter der ***4*** gewesen. Der Vorwurf der faktischen Machthaberschaft wäre unrichtig. Jegliche Ermittlungsergebnisse der Behörde würden aufs Entschiedenste bestritten werden.
Aufgrund der Zeugenaussagen stehe nach Ansicht der FSB zweifelsfrei fest, dass ***12*** und ***8***, laut eigener Aussage gelernter KFZ- Mechatroniker mit sehr geringen Buchhaltungskenntnissen, lediglich auf Anweisung der Herren ***9*** und ***49*** ***5*** tätig wurden und somit zu keinem Zeitpunkt für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlich gemacht werden können.
***49*** ***5*** habe als Geschäftsführer und Gesellschafter diverser Kapitalgesellschaften die abgabenrechtlichen Verpflichtungen gekannt, daher sei auch die subjektive Tatseite gegeben. Mit der pflichtwidrigen Unterlassung der Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen habe er die Abgabenverkürzungen für gewiss gehalten.
Für den Fall einer Strafzumessung sei mildern die Unbescholtenheit und kein Umstand erschwerend.
Aufgrund der Zeugenaussagen steht nach Ansicht der FSB zweifelsfrei fest, dass Herr ***9*** für die Geschicke der ***4*** mitverantwortlich war. Durch seine langjährige Tätigkeit als Geschäftsführer, Gesellschafter sowie Prokurist bei zahlreichen inländischen Kapitalgesellschaften waren dem Beschuldigten die steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich der selbst zu berechnen Abgaben, insbesondere die Pflicht zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen durchaus bekannt. Mit der pflichtwidrigen Unterlassung der Einbringung ebensolcher hielt er eine Abgabenverkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss. Somit erscheint auch die subjektive Tatseite als hinlänglich erwiesen. Für den Fall einer Strafzumessung durch den Spruchsenat wurde kein mildernder Umstand vorgefunden, als erschwerend die finanzstrafbehördliche Vorstrafe."
***49*** ***5*** hat am vor der Finanzstrafbehörde Folgendes ausgesagt:
"Die ***4*** hat zwei verschiedene Gewerbe betrieben, das Taxigewerbe und das Baugewerbe. Für das Taxigewerbe war ***12*** verantwortlich. Es gibt eine Anzeige gegen ihn, dass er den Umsatz in die eigene Tasche gewirtschaftet hat, die ich in Kopie übergebe. Die ***4*** hatte 10 Autos zur Verfügung, diese wurden von der Mutter, der ***11*** zur Verfügung gestellt. Wir hatten einen Auftrag als Bauunternehmen, da wir aber keinen Kredit bekommen haben, konnten wir diesen nicht realisieren. Der Antrag auf Vergabe einer UID Nummer vom ist mir bekannt und wurde von mir unterfertigt. Die dem Antrag beigelegten Rechnungen wurden von mir ausgestellt, die Lieferung des Baumaterials wurde jedoch nicht verwirklicht.
Ich habe mit ***12*** vereinbart, dass sich ein Angestellter, Herr ***16***, gelernter Buchhalter, um die steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft kümmern soll. ***12*** war bei der Firma angestellt, hatte aber keine offizielle Funktion. Ich habe mich auf ihn verlassen.
Die beiliegende Anzeige weist als Einschreiterin die ***11*** auf und stammt vom . Es wird darin ausgeführt, dass die eingesetzten Autos einen monatlichen Umsatz von nahezu € 30.000 erbringen."
Am wurde ***12*** als Zeuge einvernommen und hat Folgendes angegeben:
"Ich habe von 2018 bis zur Konkurseröffnung bei der ***4*** als Taxi-, bzw. Mietwagenfahrer gearbeitet. Ich habe im Laufe der Zeit auch Führungsaufgaben übernommen, da sich der Chef ***9*** nicht so gut ausgekannt hat. Ich habe auch Mitarbeiter zur Sozialversicherung angemeldet und auf Anweisungen Fahrer bezahlt und Überweisungen getätigt. Es war aber oft nicht möglich zu bezahlen, ***Bf1*** das Konto geleert hat.
Ich habe auch Autobestellungen unterschrieben, diese wurden aber erst nach Rücksprache mit ***9*** genehmigt. Die Arbeitsanweisungen und die Personaleinteilung kamen von ***9***. Die Fahrer mussten auch ihm das Geld abliefern. Ich habe auch die Taxikonzession beschafft, da ich jemanden kannte, der sie hat. Man wollte mir die Firma übergeben, das ist glücklicherweise gescheitert, weil die Firma hoch verschuldet war.
***49*** ***5*** ist der Geschäftsführer und hat sich als Chef gegeben. Er und ***9*** sind beide für die Firma verantwortlich, ***49*** ***5*** wusste, dass keine Umsatzsteuer gemeldet und bezahlt wird."
***16*** wurde ebenfalls am als Zeuge einvernommen und hat Folgendes angegeben:
"Ich habe von bis für die ***4*** gearbeitet und war geringfügig angemeldet. Ich bin gelernter Mechatroniker und habe nur sehr geringe Buchhaltungskenntnisse. Ich kann nur Belege für den Steuerberater sortieren und vorbereiten. ***12*** hat mich gefragt, ob ich ihm im Büro helfen könnte. Ich habe Rechnungen gesammelt und sie an ihn übergeben. Ich habe auch neuen Fahrern bei der Installation der Registrierkassen-App geholfen. Die Stundenaufzeichnungen der Fahrer habe ich aus dem System ausgelesen, gedruckt und an den Steuerberater geschickt. Diese Übermittlung erfolgte per Mail, der Name des Steuerberaters ist mit nicht mehr erinnerlich. Ich glaube, dass eine Frau die Steuerberaterin war. Ich habe Mahnungen des Steuerberaters wegen nicht bezahlter Honorare gesehen. Mit meinem Gehalt gab es auch Probleme, ***12*** hat mir gesagt, dass er mein Gehalt auch aus der eigenen Tasche bezahlt hat. Es hat oft Streit zwischen ***12*** und ***49*** ***5*** gegeben. ***12*** hat nur auf Anweisung von ***49*** ***5*** gearbeitet. ***49*** ***5*** war der Geschäftsführer, aber ***9*** war der Chef."
Auf die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen ***9*** wurde mit Rechtfertigung vom vorgebracht, dass er lediglich seine Rechte als Gesellschafter wahrgenommen habe, jedoch nicht als faktischer Geschäftsführer anzusehen sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat wurde am Folgendes erhoben:
"***49*** ***5***: Richtig ist, dass ich alleinvertretungsbefugter GF der ***4*** war. Ich habe mich ausschließlich um die bautechnischen Belange gekümmert. Für den Transportteil wie auch für die steuerlichen und buchhalterischen Angelegenheiten war ***12*** verantwortlich.
Wir hatten einen Kooperationsvertrag mit ***7***. Die Kontrolle der Fahrer und somit auch die Kontrolle über die Einkünfte hat ausschließlich ***12***. Dass UVAs abzugeben sind, ist mir natürlich grundsätzlich bekannt. Es hat auch keine finanzielle Mittel zur Begleichung der UVZ vorhanden, da ***12*** sämtlich Einnahmen immer abgehoben hat.
Über Frage, warum ich ihm nicht die Bankvollmacht entzogen habe, da ich ja GF war, gebe ich an, dass ich ihm ohnehin einen Monat lang die Bankomatkarte weggenommen habe, er sie sich aber wieder zurückgeholt hat.
***44*** hatte mit der Gesellschaft nichts zu tun.
Über Vorhalt der Zeugenaussage des ***12*** im Ermittlungsverfahren, gebe ich an, dass diese nicht stimmt. Ich lege vor eine Liste von Zeugen, die für die Firma gefahren sind und das Gegenteil angeben können.
Über Frage der Beisitzerin: Ich konnte die Umsätze natürlich auf dem Firmenkonto einsehen und wusste daher, wie hoch diese waren, aber wurden die Beträge, wie erwähnt, immer abgehoben. Wenn ich keine Umsatzsteuer bezahle, weiß ich natürlich, dass dieser (Anmerkung: Gemeint ist wohl der Staat) um die Umsatzsteuer umfällt.
Über Frage des Vert.: Natürlich habe ich dem Stb. die monatlichen Umsätze mitgeteilt und mich dann darauf verlassen, dass er die Erklärungen macht. Beim Stb handelt es sich um die ***13*** in ***14***. Ich entbinde den Stb. Von der Verschwiegenheitspflicht.
Auch den Kontakt zum MV hatte ***12***.
Zweitbesch. ***9*** bringt vor:
Ich war an der ***4*** über meine Gesellschaft die ***11*** beteiligt und habe auch die Gewebeberechtigung zur Verfügung gestellt, ich habe auch einige Fahrzeuge in die Firma eingebracht. Mit dem täglichen Geschäftsleben hatte ich nichts zu tun.
Erstbesch. ***49*** ***5***:
Die vorgelegte Liste ist zum Beweis dafür, dass die Fahrer weder mich noch den Zweitbesch. kennen, sondern ausschließlich zu ***12*** Kontakt hatten."
Am hat der Spruchsenat die mündliche Verhandlung fortgesetzt und die Zeugen ***15*** und den Prüfer ***2*** einvernommen:
"***15***: Wir haben die Buchhaltung der ***4*** bis Dezember 2018 und die Lohnverrechnung bis November 2019 gemacht. Ich kann nicht mehr angeben, wer im Unternehmen mein Ansprechpartner war und wer damit die Geschicke des Unternehmens geleitet hat. Es war jedenfalls keiner der beiden Beschuldigten, der mir die Unterlagen gebracht hat. Es war derjenige, der für den Fuhrpark zuständig war.
***2*** (Betriebsprüfer): Mein Ansprechpartner war zunächst die Buchhalterin aber auch die beiden Beschuldigten, wobei ich den Eindruck hatte, dass der Beschuldigte ***49*** ***5*** keine Ahnung von der Materie hatte und ***9*** der tatsächliche Chef des Unternehmens war, welcher auch alle meine Fragen beantwortet hat. Der Name ***12*** sagt mir nichts. Dass ***9*** besser informiert war als ***49*** ***5*** habe ich daraus geschlossen, dass er meine Fragen beantwortet hat ohne vorher ***49*** ***5*** zu dolmetschen. Ich hatte den Eindruck, dass der Beschuldigte ***49*** ***5*** meine Fragen auch auf Deutsch versteht. Den Prüfungsauftrag hat er unterschrieben."
Zur mündlichen Verhandlung vom sind die Zeugen ***12*** und ***16*** nicht erschienen, es wurde in der Folge ohne deren weitere Einvernahme entschieden.
Zum objektiven Tatbestand:
Unter Tz 1 des Prüfungsberichtes vom wird ausgeführt, dass für die ***4*** keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und auch keine Vorauszahlungen entrichtet worden seien. Für die Prüfung seien lediglich eine Saldenliste, eine Dienstnehmerliste und 2 Subunternehmerwerkverträge mit der Firma ***64*** v. und zur Verfügung gestanden.
Die Besteuerungsgrundlagen mussten daher gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt werden.
Für 6 bis 12/2018 wurde eine Bemessungsgrundlage für Lieferungen und Leistungen von € 212.000 angenommen und Umsätze aus Bauleistungen von € 1.285,00 erfasst. Die Prüfung erbrachte eine Abgabennachforderung von € 38.721,50.
Für den Zeitraum 1-4/2019 wurde die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und Leistungen mit € 121.200 angenommen und Umsätze aus Bauleistungen von € 800,00 erfasst. Die Prüfung erbrachte eine Abgabennachforderung von € 22.160,00.
Für die Monate 5 bis 11/2019 wurden wiederum keine Voranmeldungen eingereicht und auch keine Vorauszahlungen geleistet, weswegen die Besteuerungsgrundlagen ebenfalls geschätzt wurden. Daraus resultiert eine Abgabennachforderung von € 38.721,50, damit fällt auf den Zeitraum 5-9/2019 ein Anteil von € 27.658,21
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Tat ist die Verkürzung einer Abgabe für einen bestimmten Zeitraum, daher wird mangels anderer Anhaltspunkte für Zwecke des Finanzstrafverfahrens für die Monate 7, 8, 9, 10, 11, 12/2018 von einer Verkürzung von € 6.453,58 ausgegangen. Für 5, 6, 7, 8, 9/ 2019 von einer Verkürzung von je € 5.531,64 pro Monat und für 1, 2, 3, 4/2019 von je € 5.540 pro Monat.
Prävalenz des Versuches der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer:
Für das Jahr 2018 wäre am eine Umsatzsteuerjahreserklärung einzureichen gewesen, dies wurde gleichfalls unterlassen, daher kam es nach Abweisungen zu Fristerstreckungen zur Schätzung durch die Betriebsprüfung.
Die Nichtabgabe einer Steuererklärung durch einen steuerlich erfassten Abgabepflichtigen stellt den Versuch der Verkürzung einer Abgabe dar. Bereits die versuchte Verkürzung einer bescheidmäßig festzusetzenden Jahresumsatzsteuer geht nach ständiger Judikatur des BFG sowie der Höchstgerichte einem Vergehen im Voranmeldungsstadium voran.
Es gab jedoch Fristverlängerungen bis , somit über die Konkurseröffnung hinaus, daher war im Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung eine Jahreserklärung einzureichen bereits der Masseverwalter für deren Erstattung zuständig.
Hinsichtlich der Verkürzungen für 2019 ist festzuhalten, dass vor Ablauf der Erklärungsfrist einerseits bereits Abgabenfestsetzungen erfolgt sind und zudem auch bereits vor deren Eintritt der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wurde, weswegen den Beschuldigten eben auch für das Jahr 2019 keine Jahreserklärungslegungspflicht mehr getroffen hat.
Für den Zeitraum Juni 2018 ergaben jedoch weder die im abgabenbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen noch die Bankkonten einen Hinweis, dass steuerpflichtige Umsätze erzielt worden wären.
Demnach verbleiben nach der Aktenlage 15 Taten zu Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen bei Unterlassung der Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen.
Da die Bankkonten den Eingang wesentlich höherer Beträge aufzeigen als in der Liste, die für die Tatzeiträume 2018 vorgelegt und im Schätzungsweg für 2019 umgelegt wurde, enthalten war, erscheinen die Schätzungen der Abgabenbehörde unbedenklich auch für Zwecke des Finanzstrafverfahrens übernehmbar, da diese Schätzungen weit unter den offensichtlich tatsächlich erzielten Umsätzen laut Konto liegen.
Zu dem Schluss haben die folgenden Ermittlungen und Überlegungen des Senates geführt:
Zum Einwand, dass ***6*** für die abgabenrechtlichen Angelegenheiten zuständig gewesen sei und Barabhebungen getätigt habe sowie wegen des Umstandes, dass abgabenbehördlich wegen Nichteinreichen von Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß § 184 BAO Schätzungen vorgenommen werden mussten, wurden seitens des BFG zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen Kontenöffnungen nach § 99 Abs. 6 FinStrG vorgenommen.
Zum Konto 1, AT ***50***:
Feststellungen:
Die erste Buchung ist eine Überweisung an die ***28*** vom . Diese Firma wurde am in die ***11*** eingebracht.
Auf diesem Konto sind im Zeitraum Jänner bis Mai 2019 zahlreiche Barabhebungen (zumeist € 300,00 oder € 400,00) und vereinzelte Abhebungen im Juli, August und September 2019 ersichtlich. Der maximale Kontostand lag bei € 5.000,00.
***9*** scheint auf diesem Konto am (€ 2.000), am (€ 2.000), am (€ 2.200) und am (€ 3.600) mit George Überweisungen auf.
Zu ***Bf1*** gibt es am eine Buchung mit dem Wert von € 300,00, am eine Buchung Lohn für Gf. € 200,00, eine Buchung vom Pacht Leasingautos (€ 1.283,68) und eine George Überweisung vom (€ 441.13) auf.
Am wurde von diesem Konto ein Betrag von € 800,00 an die ***53*** überwiesen.
Am gingen € 300,00, am € 3.000, am € 1.575, am € 3.500,00 an die ***11***.
Am scheint eine Mietzahlung von € 600,00 auf.
***16*** hat am eine George Überweisung von € 140,00, am eine Überweisung von € 160,00 und am eine Überweisung von € 200,00 vorgenommen.
Bewertung:
Über dieses Konto, auf dem auch ***6*** zeichnungsberechtigt war, sind im Jahr 2019 die kleinen Barabhebungen von 300/400 € erfolgt, von denen im behördlichen Verfahren gesprochen wurde. Es ist sichtlich dem Geschäftszweig Taxigewerbe zuzuordnen.
Aus der Höhe der getätigten Barabhebungen und den Angaben der steuerlichen Vertreterin, dass sie erst 2019 Unterlagen für die Berechnung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Juni bis Dezember 2018 erhalten habe und in der Folge keinerlei Unterlagen für 2019 ergibt sich für den Senat zweifelsfrei, dass die Behauptung ***12*** sei für die Einreichung der Voranmeldungen und Begleichung der Umsatzsteuervorauszahlungen verantwortlich gewesen, als reine Schutzbehauptung anzusehen ist.
Im Jahr 2018 war ***12*** erst ab 17.12. auf dem Konto zeichnungsberechtigt, daher konnte er schon allein deswegen keine Überweisungen von Umsatzsteuervorauszahlungen vorgenommen haben, zudem wurde von diesem Konto keine Abhebungen in einer Größenordnung getätigt, die für eine Vorauszahlung benötigt worden wären.
Die Feststellung im Erkenntnis des Spruchsenates, dass ***45*** die Kontrolle über die Geldmittel der ***4*** gehabt habe, ist durch die Kontenlage widerlegt.
Konto 2, AT ***51***:
Auf diesem Konto scheint eine erste Bareinzahlung vom auf.
Am gibt es einen Eingang ***29*** in der Höhe von € 16.908,00. Der Betrag von € 16.000,00 wurde am nächsten Tag bar abgehoben.
Am gibt es einen Eingang von € 200.000,00 Projekt ***17*** ***18***, am einen weiteren Eingang von € 200.000,00 (weitere Ausführungen zu ***18*** siehe unten)
Am ging von der Firma ***19*** ein Betrag von € 36.036,00 ein (diese Rechnung lag im behördlichen Verfahren vor, Ust € 6.006,00), dazu wurde zeitnah am ein Betrag von € 20.000,00 vom Konto bar abgehoben. Diese Firma ist steuerlich nicht erfasst.
Am ging ebenfalls von der Firma ***19*** ein Betrag von € 19.008,00 (dazu gibt es keine Rechnung) am Konto ein, am selben Tag wurden € 15.000,00 in bar abgehoben.
Am wurden von diesem Konto Überweisungen für lohnabhängige Abgaben an die Abgabenbehörde von € 151,22 und € 33,71 getätigt.
Am selben Tag gingen auch € 66 an die ***53***.
Am 14.9.2918 gingen € 10.400,00 von ***20*** am Konto ein, dem folgte eine Abhebung vom selben Tag in der Höhe von € 10.000,00.
Am gingen € 14.666,40 von der ***21*** ein, am nächsten Tag wurden € 35.000,00 in bar abgehoben. Diese Firma ist ebenfalls steuerlich nicht erfasst. Eine Firma mit dem Namen wurde 2012 im Firmenbuch gelöscht.
Am gingen weitere € 9.000,00 von der ***20*** ein, wobei am selben Tag € 25.000,00 abgehoben wurden.
***29*** in Wien zahlten am € 17.100,00 ein, am selben Tag wurden € 21.000,00 in bar abgehoben.
Von ***21*** ist am ein Betrag von € 2.256,00 auf dem Konto eingegangen, dazu gibt es am eine Abhebung von € 2.200,00.
Am gingen € 2.880,00 von ***22*** ein und € 8.206,80 von ***21***, dazu gibt es eine Barauszahlung von € 11.000,00 am darauffolgenden Tag. Diese Firma ist ebenfalls steuerlich nicht erfasst. Eine Firma mit dem Namen gibt es auch im Firmenbuch nicht.
Am sind € 1.680,00 von ***23*** eingegangen und am € 1.692,00 wiederum von ***22***. Am wurden € 2.000,00 abgehoben. Eine Person mit dem Namen ***23*** ist steuerlich nicht erfasst.
Am gingen € 6.000,00 von ***24*** ein, dazu wurde am selben Tag ein Betrag von € 5.650,00 bar abgehoben. Eine Person mit diesem Namen ist steuerlich nicht erfasst.
Am ging ein Betrag von € 8.236,80 von der ***21*** ein, dem folgten zwei Barabhebungen am selben Tag von € 1.500,00 und € 6.000,00.
Am scheint ein Eingang von ***25*** von € 4.487,96 auf, am selben Tag wurden € 5.000,00 abgehoben. Ein Rechtssubjekt mit dieser Bezeichnung ist ebenfalls steuerlich nicht erfasst. Es gibt auch keine Firma mit dem Namen im Firmenbuch.
Am gibt es einen Eingang von ***26*** mit € 2.400,00 und eine Abhebung von € 2.000,00.
Am scheint ein Eingang von ***21*** von € 14.485,00 auf sowie eine Abhebung von € 13.000,00.
Am gibt es einen Eingang von ***21*** von € 13.366,08 mit der korrespondierenden Abhebung von € 13.300,00 am nächsten Tag.
Am gibt es einen Eingang der ***27*** von € 30.000,00, dem zwei Barabhebungen von je € 15.000,00 am selben Tag gegenüberstehen. Diese GmbH ist steuerlich ebenfalls nicht erfasst und es gibt auch keine Firma mit diesem Namen im Firmenbuch.
Weitere Eingänge mit der Bezeichnung "***18***" und korrespondierende Barabhebungen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Eingang in € | Datum | Abhebung in € | Datum |
1.583,28 | 2.000,00 | ||
2.637,45 | 26.11,2018 | 2.000,00 | |
1.356,00 | 1.200,00 | ||
10.000,00 | 9.700,00 | ||
13.580,00 | 22.200,00 | ||
28.100,00 | 20.000,00 | ||
43.068,00 | 20.000,0015.000,007.000,00960,00 | ||
14.078,28 | 12.500,002.000,00 | ||
26.772,00 | 15.000,0011.000,00 | ||
7.000,00 | 7.000,00 | ||
20.661,00 | 18.000,00500,00500,00 |
Der Zweitbeschuldigte war zwischen 1995 und 2015 mit ***30*** verheiratet, die auch den Namen Al-***31*** trug, nunmehr aber wieder ***30*** heißt.
Bewertung:
Wie man diesem Konto entnehmen kann, hat es sehr wohl bedeutende Umsätze gegeben, die jedoch nicht gegenüber der Abgabenbehörde offengelegt wurden.
Auf den Konten scheinen weder regelmäßige Lohnzahlungen an Arbeitnehmer auf noch Geschäftsführergehälter. Es ist daher nicht ersichtlich in welchem Umfang Betriebsausgaben angefallen sind.
Dass die Eingänge auf dem Konto 2 von Subunternehmern stammen sollen, ist eine reine Schutzbehauptung. Eingänge können nur von Auftraggeberfirmen kommen, Subunternehmerfirmen sind zu bezahlen, dies ergäbe einen Ausgang und nicht einen Eingang am Bankkonto.
Die Schätzung für 6-12/2018 erfolgte an Hand einer im Zuge der Prüfung vorgelegten Auflistung Mehrwertsteuer 1-12/2018 (Ordner 195), die nicht mit einem Bankkonto in Einklang zu bringen ist. Laut Bankkonto 2 gab es wesentlich höhere Eingänge, als sich aus dieser Liste steuerpflichtige Umsätze ableiten lassen.
Zu den auf der Liste genannten Firmen ***59***, ***60***, ***61***., ***62*** und ***63*** gibt es keinen Eingang auf einem der beiden Bankkonten.
Das Bankkonto 2 zeigt namhafte Eingänge unter Bezeichnungen von Firmen auf, deren tatsächliche Existenz äußert fragwürdig erscheint, da sie weder steuerlich erfasst waren noch unter den genannten Namen im Firmenbuch aufscheinen.
Die Barabhebungen wurden bis April 2019 ausschließlich von ***33*** getätigt.
Folgenden Barabhebungen am Konto stehen korrespondierende Einzahlungen und jeweils auch gleichlautenden Auszahlungen am Kassabuch gegenüber:
€ 16.000,00
€ 10.000,00
€ 20.000,00
€ 5.000,00
€ 7.000,00
€ 12.000,00
€ 5.000,00
€ 6.000,00
€ 5.000,00
Ab April 2019 wurden die Abhebungen am Konto abwechselnd von ***33*** und ***Bf1*** getätigt.
***Bf1*** hat Abhebungen im zeitlichen Zusammenhang mit Eingängen der ***21***, von ***18*** und der ***27*** getätigt.
Es liegen somit keine Unterlagen vor, aus denen sich der tatsächliche Umfang der Geschäftstätigkeit zweifelsfrei ableiten ließe. Da in der Auflistung für 2018 Umsätze erfasst sind, die keinen Eingang in das Bankkonto gefunden haben und am Bankkonto erfasste Umsätze nicht auf der Liste aufgeschienen sind, ergibt nichts valide Berechnungsgrundlagen, aber es besteht eine Basis für eine Schätzungsberechtigung auch im Finanzstrafverfahren. Der Senat ist zum Schluss gekommen, dass die abgabenrechtlich vorgenommene Schätzung nach § 184 BAO, eben auch unbedenklich auch für Zwecke des Finanzstrafverfahrens übernehmbar ist, da zumindest Verkürzungen in dieser Größenordnung bewirkt wurden.
Dem Spruchsenat lagen diese Daten zu den Bankkonten nicht vor, die ein ganz anderes Licht auf den tatsächlichen Geschäftsumfang und die angenommene Aufsplittung in Taxibetriebumsätze und andere Umsätze werfen.
Zum subjektiven Tatbestand:
Der Beschuldigte ***49*** ***5*** fungierte ab Gründung seit als handelsrechtlicher Geschäftsführer, daher war er verpflichtet deren abgabenrechtliche Belange im Zeitraum seiner Geschäftführung wahrzunehmen. Am wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet.
Der Beschuldigte ***9*** fungierte weder als Gesellschafter noch Geschäftsführer der ***4***, er war Geschäftsführer der ***11***, die Gesellschaftsanteile an der ***4*** im Ausmaß von € 17.500 (davon € 5.000 einbezahlt) hielt.
Es wurden für die ***4*** niemals Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, lediglich sehr geringe Beträge an lohnabhängigen Abgaben und dies verspätet gemeldet und diese ebenfalls nicht entrichtet.
Erst am langte bei der Abgabenbehörde ein vom Beschuldigten ***49*** ***5*** unterfertigter Antrag auf Vergabe einer UID-Nummer für die ***4*** ein. In diesem wird um Vergabe einer UID-Nummer ersucht, da die Auftraggeber (***7***) die UID-Nummer benötigen würden. In diesem Antrag wird auch eine Einbringung von Umsatzsteuervoranmeldungen binnen 4 Wochen in Aussicht gestellt, was jedoch unterblieben ist.
Dass ***49*** ***5*** im März 2019 eine UID Nummer für die Gesellschaft haben wollte, ergibt sich aus der Vielzahl an Geschäftspartnern, die in der Folge Überweisungen auf das Konto 2 getätigt haben. Seine Angabe vom vor der Finanzstrafbehörde, es habe keine Bauumsätze gegeben und wiederum am vor dem BFG, war demnach falsch und wird durch das Bankkonto 2 der ***4*** widerlegt.
***Bf1*** ist unter ***35*** steuerlich erfasst. Auf diesem Abgabenkonto ist ersichtlich, dass er im Jahr 2005 Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hat, daher war er auch in den Tatzeiträumen in Kenntnis dieser Verpflichtung.
Vor dem Spruchsenat hat ***Bf1*** am ausgesagt, dass er monatlich der Steuerberaterin die Umsätze mitgeteilt hat, was durch deren Zeugenaussage widerlegt wurde. Ebenso ist es unzutreffend, dass ***16*** als Buchhalter die steuerlichen Belange wahrnehmen sollte, weil er erst ab 4/2019 im Unternehmen war.
Die Behauptung, dass ***12*** für die abgabenrechtlichen Belange zuständig gewesen sei, stellt sich bei Betrachtung der Bankkonten 1 und 2 ebenfalls als reine Schutzbehauptung dar. Selbst, wenn er die Bankomatabhebungen, ersichtlich auf Konto 1, vorgenommen haben sollte, steht dies in keiner Relation zu den tatsächlichen Umsätzen und ergibt sich gerade aus den runden Abhebungen von meist € 300 oder € 400, dass er damit keine Vorauszahlungen bei deren Fälligkeit entrichtet haben kann.
Er hatte wesentliche Aufgaben in der ***4*** im Geschäftszweig Taxibetrieb und hat auch als Zeuge unter Wahrheitspflicht von der Behörde einvernommen ausgesagt, dass er Zahlungen an Fahrer vorgenommen sowie überlegt habe diesen Unternehmenszweig zu übernehmen. Jedoch steht nach dem durchgeführten Beweisverfahren für den Senat fest, dass dieser Bereich, im Gegensatz zu den andauernden Beteuerungen der beiden Beschuldigten, die sich laufend in Widersprüche zueinander und zu den vorliegenden Unterlagen gebracht haben, erstens lediglich eine untergeordnete Rolle in der Gesamtumsatzerzielung der ***4*** eingenommen hat und zweitens eben ***12*** mangels Verfügungsmöglichkeit über die Geldmittel der Gesellschaft nicht mit der Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten dieser Gesellschaft betraut gewesen sein kann.
Es mag zutreffen, dass er Unterlagen an die Steuerberaterin weitergeleitet hat, es wurde jedoch nie behauptet, dass er auch eine Aufgabe im Zusammenhang mit Bauumsätzen gehabt habe, daher kannte er wohl nicht den Gesamtumfang der Tätigkeiten der ***4*** und hätte die Steuerberaterin niemals in Kenntnis aller Umstände setzen können, die sie in die Lage versetzt hätten, richtige Voranmeldungen zu den Fälligkeitstagen zu erstellen.
***Bf1*** traf als Geschäftsführer die abgabenrechtliche Verpflichtung die Meldungen und Zahlungen vorzunehmen, er ist der unmittelbare Täter. Er hat zunächst auch immer nur, der offensichtlich zwischen den beiden Beschuldigten vereinbarten Verfahrenseinlassung folgend, auf den Taxibetrieb und die dort federführende Stellung von ***12*** verwiesen. Durch die Kontodaten überführt, hat er in der Folge sehr wohl seine zahlreichen Falschangaben (keine Bauumsätze, nur in Summe € 11.000,00 abgehoben, ***45*** ist der faktische Geschäftsführer) letztlich revidiert und einbekannt, dass die Kontakte zur Erzielung der Bauumsätze der Zweitbeschuldigte ***33*** hergestellt habe.
Da somit unzweifelhaft der steuerlichen Vertreterin nicht alle für die Berechnung der Umsatzsteuerzahllasten benötigten Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, wusste er, dass sie nicht in der Lage sein werde, richtige Voranmeldungen einzureichen. Da keinerlei Vorauszahlungen geleistet wurden, wusste er auch, dass die Zahlungspflicht monatlich verletzt wurde.
Der Senat sieht ihn als von ***33*** eingesetzten Geschäftsführer, der faktisch dessen Entscheidungsbefugnis unterstand und seinen abgabenrechtlichen Verpflichtung einerseits zunächst einfach nicht nachgekommen ist, andererseits jedoch in Folge eigener Abhebungen vom Konto 2 in bedeutender Höhe eben auch in Kenntnis des Umstandes gewesen ist, dass laufend namhafte Umsätze erzielt, jedoch keinerlei Steuerzahlungen und Meldungen dazu geleistet werden. Er hat die jeweiligen Verkürzungen demnach für gewiss gehalten und auch die Nichtabgabe von richtigen Voranmeldungen ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.
***9*** hat über weite Strecken über das Konto 2 verfügt und ist daher tatsächlich als faktischer Machthaber der ***4*** anzusehen. Über das Konto 1 hat er auch 3x Zahlungen erhalten, die seinem monatlich einbekannten Einkommen entsprechen.
Er hat sichtlich mehrere Firmen unter seinem Einflussbereich gehabt und die Geschäftsführung jedoch nicht selbst übernommen, sondern seinen alten Bekannten ***Bf1*** damit betraut. Seine Angaben sind gänzlich unglaubwürdig, dass er den handelsrechtlichen Geschäftsführer lediglich unterstützt haben will und dieser die Gesellschaft geführt habe. Die Beobachtungen der Zeugen ***12***, ***16*** und des Betriebsprüfers, dass er der "Chef" der Firma war, stehen in Einklang mit dem Umstand, dass bis zum Mai 2019 ausschließlich er die namhaften Barabhebungen vom Konto 2 getätigt hat und letztlich hat ja auch ***Bf1*** nach Vorhalt des Konto 2 vor dem BFG angegeben, dass ***9*** die Bauaufträge dazu gebracht habe und nicht er. Seine Aussage vor dem BFG am , dass er ausschließlich mit Abhebungen zum Projekt ***17*** in Verbindung mit seiner Exgattin zu tun gehabt habe, wurde durch die weiteren Erhebungen zu den getätigten Barabhebungen widerlegt.
Der Zeuge ***43*** konnte als Praktikant bei einem Arzt, in einem Büro im selben Gebäude in dem auch die ***4*** ihren Sitz hatte, naturgemäß nur punktuelle Beobachtungen zu tatsächlichem Geschehen haben. Er konnte keinerlei Wahrnehmungen zur Nichteinreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen haben, genauso wenig hatte er Einblick in eine Einteilung von Geldmitteln der Gesellschaft und die Verwendung der auf den Konten eingegangenen Zahlungen von Kunden. Seine Angaben, dass ***45*** Taxifahrer bezahlt habe, deckt sich mit dessen Aussage und ist unstrittig.
Er hat lediglich bestätigt, dass die Gesellschaft eben auch Bauaufträge hatte, was ***Bf1*** ursprünglich im Verfahren vor der Behörde und beim ersten Verhandlungstag vor dem BFG noch bestritten hat. Ansonsten zeigt auch seine Anstellung bei der ***11*** einmal mehr auf, dass alle Fäden bei ***9*** zusammenlaufen, weil ja auch ***12*** zunächst bei dieser Firma angestellt gewesen ist. Die zum Akt genommenen Unterlagen mit Unterschriften von ***12*** für die ***4*** bestätigen nur seine Angaben eben für diese Firma auch federführend in der Sparte Taxibetrieb tätig gewesen zu sein, es geht daraus aber weder ein faktisches Handeln für buchhalterische Belange noch eine Übernahme einer abgabenrechtlichen Verantwortlichkeit für die ***4*** hervor.
***9*** hat damit durch die Vermittlung von Bauumsätzen an die ***4***, die zu namhaften Eingängen am Konto 2 geführt haben, zu denen er jeweils zeitnah namhafte Barabhebung vorgenommen hat, wobei diese Umsätze keinen Niederschlag in einem Rechnungswesen der ***4*** hatten, den handelsrechtlichen Geschäftsführer als Bestimmungstäter zur Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Verkürzung von Vorauszahlungen bei deren Fälligkeit bestimmt. Er hat die Verkürzungen ebenfalls für gewiss gehalten und es ernstlich für möglich gehalten und damit abgefunden, dass auch eine Meldungslegung unterbleibt.
Der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist somit in 15 Tatzeiträumen in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt worden.
Eine allfällige Beitragstäterschaft von ***12*** zu den Abgabenverkürzungen der beiden Beschuldigten war nicht Sache des Verfahrens vor dem BFG.
Strafbemessung:
§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.
Gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG gilt: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.
Abs. 2: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden.
Abs. 3: Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach den Abs. 1 und 2 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Wäre bei gemeinsamer Bestrafung keine höhere als die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Strafe zu verhängen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.
Abs. 4: Ist die Zusatzstrafe (Abs. 3) im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zu verhängen, so ist es ohne Einfluß, ob die vorangegangene Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde anderer sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit oder durch das Gericht erfolgt ist. Wird die Zusatzstrafe durch ein Gericht verhängt, so hat dieses auch die vorangegangene Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 88.539,71 ergibt sich eine Strafdrohung von € 177.079,42.
Erschwerend sind bei der Strafbemessung für den Besch. 1 sind 15 Taten. Es liegt eine Schadensgutmachung von € 816,63 vor und ist darüber hinaus gehend von einem endgültigen Abgabenausfall auszugehen.
Bei ***Bf1*** war zu berücksichtigen, dass er unbescholten und bereits in Pension ist, daher bestehen keine spezialpräventiven Überlegungen bei der Strafbemessung. Zu seinen Einkommensverhältnissen ist aus dem Abgabenkonto nichts ersichtlich, es stehen daher im Wesentlichen nur seine Angaben zur Bewertung der wirtschaftlichen Lage zur Verfügung. Für die Jahre 2020 und 2021 scheinen keine Pensionsbezüge aber Pflegegeldbezüge auf.
Es war eine Zusatzstrafe auszusprechen, da er mit dem angefochtenen Spruchsenatserkenntnis bereits wegen anderer Anlastungen zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und es somit möglich gewesen wäre auch über die nunmehr dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten in einem abzusprechen.
Bei Dr. ***48*** ***31*** waren bei der Strafbemessung weiters (neben Unbescholtenheit und der geringen Schadensgutmachung) die Sorgepflichten für 4 Kinder mildernd zu werten. Ob seine wirtschaftliche Lage tatsächlich so schlecht ist wie behauptet zieht der Senat in Folge der Feststellungen zum Bankkonto 2 der ***4*** in Zweifel. Als erschwerend ist die Bestimmungstäterschaft zu 15 Taten zu werten gewesen. Da er zumindest weitere Firmen in seinem Einflussbereich hatte, liegen bei ihm auch spezialpräventive Erfordernisse bei der Strafbemessung vor.
Unter Abwägung der genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe erschienen dem Senat die ausgesprochenen Geldstrafen sowie die Ersatzfreiheitsstrafen als tat- und schuldangemessen. Sie entsprechen auch den generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) und spezialpräventiven (Abhalten des Zweitbeschuldigten von weiteren Taten) Erfordernissen.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten von je € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung (z.B. Ratenzahlung oder Stundung) wäre bei der Finanzstrafbehörde (per Fax an die Nr. 050 233 595 2104 oder postalisch an das Amt für Betrugsbekämpfung, Postfach 252, 1000 Wien, Team Einhebung und Einbringung Finanzstrafen Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300019.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
HAAAC-32961