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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.02.2023, RV/5100633/2020

Fehlende Originalvollmacht bei einem Parteienvertreter (gemeinnütziger Verein) in einer Familienbeihilfenrechtssache

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend der Beschwerde vom gegen den Bescheid des ehemals ***FA***, nunmehr Finanzamt Österreich, vom , zugestellt am , betreffend Familienbeihilfe 01.2019 sowie erhöhter Familienbeihilfe 01.2019 für seinen Sohn ***2*** ***12*** SVNr. ***1***,

beschlossen:

I. Die Beschwerde v. wird gemäß § 278 Abs. 1 lit b BAO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt .

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Streitpunkt ist die Nichtanerkennung von Familienbeihilfe bzw. der erhöhten Familienbeihilfe für den Sohn des Bfs, Hrn. ***2*** ***12***, geb. am ***3***.

Das Gericht sah sich in diesem Beschwerdefall veranlasst, eine ausschließlich verfahrensrechtliche Lösung wegen Nichtvorliegens einer Originalvollmacht des vom Bf. (Vaters) hiezu beauftragten Parteienvertreters, eines gemeinnnützigen Vereines, ***13*** mit Sitz in ***9***, zu treffen.

Verfahrensgang

Mit Anträgen des Bfs. v. betreffend Familienbeihilfe bzw. erhöhter FB, jeweils beim Wohnsitzfinanzamt am eingelangt, beantragte der Bf. für seinen Sohn ***2*** , SVNr. ***4***, die Familienbeihilfe bzw. erhöhte Familienbeihilfe. Ein gesonderter Anspruchszeitraum wurde in den beiden Formularen (Beih 100 bzw. Beih 3) nicht angeführt.

Beide Anträge wurden mit Abweisungsbescheid v. als unbegründet abgewiesen. Der Abweisungsbescheid wurde dem Bf. an dessen Wohnsitzadresse am zugestellt. Auf die Begründung wird verwiesen.

Der Verein brachte am für den Bf. ein Anbringen in Form einer Beschwerde beim ehemaligen Finanzamt ein.

Mit Bescheid des FA vom wurde der Verein ***13*** mit dessen Zustellungsbevollmächtigten Hrn. Mag. ***8***, ***9***, als "steuerlicher" Vertreter des Bfs. mit sofortiger Wirkung abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass "gemäß § 84 BAO "solche Personen als Bevollmächtigte abzulehnen seien, die die Vertretung geschäftsmäßig -wenn auch unentgeltlich - ohne hierzu befugt zu sein-betreiben.Wer befugt ist, in Abgabensachen geschäftsmäßig zu vertreten, ergibt sich etwa aus dem Wirtschaftstreuhänder-Berufsgesetz, Rechtsanwaltsgesetz, der Notariatsordnung oder dem Bilanzbuchhaltergesetz".

Dem Bf. wurde diese rechtliche Tatsache ebenfalls mit Verständigung v. mitgeteilt. Ergänzend wurde in dieser Mitteilung aufgenommen, dass künftig einlangende Anbringen, welche vom Vereinsorganen als Bevollmächtigte unterzeichnet sind, als nicht eingebracht angesehen werden. Gegen diese Verständigung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Ergänzend wurde der Verein mit Mängelbehebungsauftrag v. aufgefordert, die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom innerhalb einer angemessenen Frist bis zum bei der Abgabenbehörde zu beheben. Der Mangel lag nach der Auffassung der Abgabenbehörde- in der fehlenden schriftlichen Originalvollmacht des "steuerlichen Vertreters". Die Fristsetzung erfolgte unter Androhung der Rechtsfolgen im Falle der Versäumung der gesetzten Frist. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde mit Zustellnachweis (Rsb) zugestellt. Am langte die Vollmachtsurkunde bei der Abgabenbehörde ein. Der Bf. (Vater) bevollmächtigte selbst den gemeinnützigen Verein ***5***. mit der Vertretung des Vollmachtgebers bei Behörden, Gerichten, Versicherungen, und Sozialleistungsträgern. Ein Datum neben der Unterschrift durch den Vollmachtgeber scheint auf dieser Vollmachtsbekanntgabe v. nicht auf (siehe elektronischer Akt Sonstiges Punkt 10).

Mit Beschwerdevorentscheidung von wurde die Beschwerde inhaltlich als unbegründet abgewiesen. Auf diese wird verwiesen.

Auf den Vorlageantrag v. , eingelangt bei der Behörde am mit Beilagen wie folgt (Sachverständigengutachten BASB Landestelle OÖ., Vollmachtsvorlage in Kopie von Herrn ***12*** für den Verein,AMS und Mindestsicherungsbestätigung) wird verwiesen. Im Vorlageantrag v. wurde auch eine mündliche Verhandlung beantragt und ein ergänzender Antrag auf Beweisaufnahme eines SV auf dem Gebiete der Orthopädie gestellt.

Rechtliche Normen/Erwägungen:

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Parteienvertreter, der eine Bescheidbeschwerde gegen einen Bescheid einbringt bzw. einzubringen beabsichtigt, dies im Namen jener Person tut, die zur Erhebung der Bescheidbeschwerde legitimiert ist (ebenso ; , Ra 2021/15/0104).

§ 83 Abs. 1 BAO ermöglicht die Vertretung durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften. Die Vertreter haben sich durch eine schriftliche Vollmacht (Urkunde über die erfolgte Bevollmächtigung) auszuweisen. Ausnahmen vom Grundsatz, wonach sich der Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat, bestehen für berufsmäßige Parteienvertreter. Bei Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern, Notaren und Bilanzbuchhaltern ersetzt nach § 8 Abs. 1 letzter Satz RAO, nach § 77 Abs. 11 WTBG 2017, nach § 5 Abs. 4a Notariatsordnung und § 36 Abs. 5 BiBuG 2014 die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Bei diesen Parteienvertretern reicht es somit, wenn sie sich schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) auf eine ihnen erteilte Bevollmächtigungberufen. (Vgl. Ritz, BAO 6 , § 83 Rz 5 ff).

Zur Problematik der Zurechnung von durch Parteienvertreter eingebrachten Rechtsmitteln wird auf Ritz in Heft 3 v. ,Seite 144, der Zeitschrift für Steuerstrafrecht und Steuerverfahren , Abgabenverfahren/Judikatur verwiesen.

§ 85 BAO in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung normiert:

1.Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

2.Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

3. …

4. Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohnedass§ 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

5.

Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 83, Nachweis der Bevollmächtigung,Rz 5 - 14] führen weiters aus:

Rz 5

Grundsätzlich haben sich die Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht (Urkunde über die erfolgte Bevollmächtigung) auszuweisen. Die Vollmachtsurkunde muss vom Vollmachtgeber eigenhändig unterschrieben sein ( 16/3003/79, 16/3004/79).

Die Vollmachtsurkunde ist kein Anbringen iSd § 86a; sie kann daher nicht unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht werden ( 92/13/0151; BMF, AÖF 2001/225, Abschn 1).

Die Vollmachtsurkunde ist im Original vorzulegen (sie muss nicht bei der Behörde verbleiben; auf Wunsch des Einschreiters ist sie zurückzusenden); ein Hinweis auf eine bei derselben Behörde ausgewiesene Vollmacht ist ausreichend (, AnwBl 1980, 256).Seite 314

Rz 6

Der Begriff der Vollmacht wird im § 83 in zweifacher Bedeutung verwendet. Während § 83 Abs 1 hierunter die Urkunde über die Bevollmächtigung versteht, meint § 83 Abs 3 die Bevollmächtigung als Rechtsgeschäft. Die Bevollmächtigung in diesem Sinn ist eine einseitige Willenserklärung des Vollmachtgebers, die dem Bevollmächtigten Vertretungsmacht einräumt; sie ist empfangsbedürftig ( B 461/89, Slg 12.091).

Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 85, V. Mängelbehebungsverfahren bei fehlender Vollmacht (§ 85 Abs 4) [Rz 20 - 23] führen weiters aus:

Rz 21

Die Bestimmung des § 85 Abs 4 dient nicht dazu, eine nachträgliche Vollmachtserteilung zu ermöglichen, sondern lediglich, den Nachweis einer bereits erfolgten Bevollmächtigung (allenfalls durch nachträgliche Beurkundung) nachzureichen(zB ; , 95/17/0384; vgl auch , mit kritischer Nachbemerkung von Arnold in AnwBl 1989, 689). Aus der Datierung einer vorgelegten Vollmachtsurkunde kann nicht darauf geschlossen werden, dass erst mit der Datierung der Urkunde das Vollmachtsverhältnis entstanden wäre (zB ).Seite 340

22

Nach Ansicht des VwGH ist der Mängelbehebungsauftrag zwar an den Einschreiter (somit an den Bevollmächtigten) zu richten ( 89/14/0085; , 2000/03/0336, ZfV B 2003/534; ebenso BMF, AÖF 2007/226, Abschn 5), der Zurücknahmebescheid (oder Zurücknahmebeschlussist jedoch an den Vollmachtgeber zu richten ( 655/73).

23 Bei Vollmachtsmängeln ist nach § 83 Abs 2 zweiter Satz unter sinngemäßer Anwendung des § 85 Abs 2 vorzugehen (also ein Mängelbehebungsauftrag und bei Nichtbefolgung desselben ein Zurücknahmebescheid bzw. Beschluss zu erlassen). Ein solcher Vollmachtsmangel liegt beispielsweise vor, wenn die vorgelegte Vollmachtsurkunde nicht zur Einbringung der betreffenden Eingabe berechtigt (vgl 45/78, 559/78).

Konkreter Beschwerdefall

Ausschließlicher Streitpunkt ist, ob die Nachweisführung der Vollmachtsbekanntgabe (bis dato fehelende Original-Vollmachtsurkunde) durch den Bf. (Vater) erfolgt ist bzw. ob die abverlangte Vollmachtsurkunde in einem von der Abgabenbehörde durchgeführten Mängelbehebungsverfahren (zumindest in Kopie) rechtzeitig vorgelegt wurde.

Wie in § 83 Abs 2 BAO bestimmt wird, ergibt sich der der Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis primär aus der Vollmachtsurkunde. Subsidiär sind diesbezüglich ebenso wie für die Beurteilung des Bestandes der Bevollmächtigung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes maßgebend.

Bei Vollmachtsmängel ist gemäß § 83 Abs 2 zweiter Satz unter sinngemäßer Anwendung nach § 85 Abs 2 vorzugehen (Mängelbehebungsauftrag, bei Nichtbefolgung desselben Zurücknahmebescheides). Ein solcher Vollmachtsmangel liegt nach 45/78, 559/78, etwa vor, wenn die vorgelegte Vollmachtsurkunde nicht zur Einbringung der betreffenden Eingabe berechtigt (Ritz, BAO 3, § 83 Tz 14).

Beschwerdezeitpunkt v.

Zum Zeitpunkt des Einbringens der Beschwerde v. war der Abgabenbehörde auch noch keine Vollmacht des Bfs. (=Vater und ev. Anspruchsberechtigter für FB bzw. für erhöhter FB -siehe FB-Anträge v. ) bekannt. Der Hinweis auf Seite - 1- "Vollmacht" ging daher ins Leere.

Ein Mängelbehebungsverfahren v. und zuvor schon eingeleitete verfahrensrechtliche Schritte des ehem. Finanzamtes v. (Ablehnungsbescheid bzw. Verständigung) - wurden durchgeführt.

Hinweise darauf, dass § 83 Abs. 4 BAO zur Anwendung kommen kann, bestehen nicht.

Im Einzelfall kann zwar eine über die berufsrechtliche Befugnis hinausgehende zivilrechtliche Vollmacht des Bfs. zu Gunsten des Parteienvertreters bestehen und dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht werden (vgl. ).

Wie bereits im Abschnitt Verfahrensgang ausgeführt, brachte der Verein für den Bf. ein Anbringen in Form einer Beschwerde beim ehemaligen Finanzamt ein.

Die Beschwerde ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO (vgl. Ritz, BAO 7, § 264 Rz 4).

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Formgebrechen von Eingaben - wie hier der Beschwerde - die Abgabenbehörde bzw. das Bundesfinanzgericht nicht zur Zurückweisung. Die Abgabenbehörde bzw. das Bundesfinanzgericht hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Schreitet ein nicht befugter Vertreter ein, ohne sich durch eine schriftliche Vollmacht des Bfs. (und nicht etwa anderer Personen) auszuweisen, so ist gemäß § 85 Abs. 4 BAO mit Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO vorzugehen, wobei der Mängelbehebungsauftrag an den Bevollmächtigen als Einschreiter zu richten ist (vgl. Ritz, BAO 7, § 85 Rz 20 und 22, , , ).

Einschreiter im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO ist derjenige, der das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen, wer also der Behörde gegenüber tätig wird (vgl. , ).

Die Abgabenbehörde musste daher einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 4 BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO an den Verein als Einschreiter richten.

Die Abgabenbehörde hat somit zu Recht einen Mängelbehebungsauftrag an den Verein z.H. dessen Zustellungsbevollmächtigten für den Bf. mit der Aufforderung zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht (Verlangen nach einer Vollmachtsurkunde im Original) gerichtet. Dieser Bescheid enthält auch den Hinweis auf die in § 85 Abs. 2 BAO enthaltene Zurücknahmefiktion. Zur Behebung des angeführten Mangels wurde eine zweifellos angemessene Frist ( bis ) eingeräumt.

Wird einem rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist mit Bescheid oder Beschluss auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt. (Vgl. Ritz, BAO 7, § 85 Rz. 18, , ).

Zu prüfen war daher vom Gericht, ob der Verein als Adressat des Mängelbebungsauftrages vom (mit angemessener Fristsetzung bis zum ) fristgerecht entsprochen hat.

Erst am , also eben nicht fristgerecht, langte bei der Abgabenbehörde die Vollmachtsurkunde in Kopie (der Bf. als Vollmachtgeber an den Verein -und ohne Angabe eines Datums bei der Unterschrift des Bfs). ein. Dass der Mängelbehebungsauftrag v. nicht rechtzeitig an den Verein (Einschreiter) zugestellt wurde, wurde im Verfahren vom Bf. bzw. von den Vereinsorganen nicht behauptet.

Dass eine Vollmachtsurkunde im Original bei der Abgabenbehörde zB. bei einer persönlichen Vorsprache vom Bf. oder eines Vereinsorganes vorgelegt wurde, davon eine Kopie von der Abgabenbehörde angefertigt wurde und das Original der Vollmachtsurkunde wiederum dem Bf. rückübermittelt wurde, lässt sich aus der Aktenlage nicht erschließen.

Der Fall einer fehlenden Original-Vollmachtsurkunde bzw. jener einer verspäteten Vorlage einer Vollmachtsurkunde (zumindest in Kopie) sind vom Mängelbehebungstatbestand des § 85 BAO erfasst. Die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist wurden im Mängelbehebungsauftrag v. angeführt. Die Folge ergibt sich daher unmittelbar aus dem Gesetz. Dies hätte auch schon im Wege der Beschwerdevorentscheidung (als Sachentscheidung) v. erfolgen müssen. Dies wird mit diesem Beschluss des Gerichtes nunmehr berichtigt.

Eine inhaltliche Entscheidung war daher für das Gericht nicht möglich. Die Beschwerde war daher im Beschlusswege gem. § 278 BAO Sinne des § 85 Abs. 2 BAO iVm § 85 Abs. 4 BAO als zurückgenommen zu erklären .

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Ziffer 2 BAO in Verbindung mit § 274 Abs. 5 BAO Abstand genommen werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision wird nicht zugelassen, da keine Rechtsfragen vorliegen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdeverfahren zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich auf solche, deren Lösung sich unmittelbar aus den einschlägigen Rechtsvorschriften ergeben.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 83 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 84 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
"Zurücknahmeerklärung" durch Beschluss des Gerichtes
fehlende Original-Vollmachtsurkunde
Mängelbehebungsverfahren
Verweise
ZSS 2022, 144 Heft 3 v. , Abgabenverfahren/Judikatur
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100633.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at