Gegenstandsloserklärung einer Beschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 Wiener Wasser, vom betreffend Wasser- und Abwassergebühren für die Zeiträume bis und bis , MA 31 - 023803/2014, beschlossen:
Die Beschwerde vom wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
a. Verfahrensgang vor der belangten Behörde:
Mit Bescheid vom wurden der Miteigentümergemeinschaft ***Bf1*** und Miteigentümer Wasser- und Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 9.862,48 Euro sowie nach Abrechnung der bereits vorgeschriebenen Teilzahlungsbeträge und Hinzurechnung der ersten neuen Teilzahlungsbeträge ein zu zahlender Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 8.339,93 Euro vorgeschrieben. Die neuen Teilzahlungsbeträge basieren auf einem Wasserverbrauch von 5,17 m3 pro Tag.
Der Bescheid wurde an ***Bf1*** und Miteigentümer ohne Anführung eines Zustellbevollmächtigten adressiert.
In der von der rechtsfreundlichen Vertretung im Namen der Miteigentümergemeinschaft ***Bf1*** & Miteigentümer eingebrachten Beschwerde wandte sich diese gegen die Gebührenvorschreibung mit der Begründung, die Berechnung sei mangels angegebener Wasserstände und zulässigerweise verrechneter Wasser- und Abwassergebühren nicht nachvollziehbar. Auch im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Objekt teilweise Leerstehungen bestanden hätten, sei der vorgeschriebene Betrag nicht erklärlich. Da die Zählerstände offenbar nicht ordnungsgemäß ermittelt worden seien (im Akt befänden sich laut telefonsicher Auskunft andere Zählerstände), werde das Ermittlungsergebnis angefochten.
Zum Beweis für die Unrichtigkeit der dieser Gebührenvorschreibung zugrundeliegenden Ermittlungsdaten werde die Einvernahme des Hausinstallateurs, Firma ***1***, ***Adr1***, sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
Gleichzeitig wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Mit der an Herrn ***Bf1*** adressierten Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde unter Verweis auf die Ablesung des städtischen Wasserzählers Nr. ***2*** als unbegründet abgewiesen. Anlässlich der Ablesungen des amtlichen Wasserzählers Nr. ***2*** seien vom Außendienstmitarbeiter Fotos vom Wasserzähler angefertigt worden. Eine Kontrolle der Fotos habe weder Fehlablesungen noch eine fehlerhafte Eingabe der Ablesestände ergeben. Kopien der Fotos würden dem Beschwerdeführer im Anhang übermittelt. Die Aufstellung dieser Ableseergebnisse, die die Berechnungsgrundlage für die Gebührenfestsetzung bilde, seien auf der Rückseite von Blatt 1 und 2 des angefochtenen Gebührenbescheides aufgelistet.
Im Hinblick auf den Verbrauchsanstieg seit dem werde dem Beschwerdeführer die Vornahme einer Dichtheitsprüfung der Anlage empfohlen. Sollte der Beschwerdeführer keine Ursache für den Mehrverbrauch feststellen können, und er Zweifel an der Anzeigefähigkeit des amtlichen Wasserzählers Nr. ***2*** haben, bestehe auch die Möglichkeit, eine Überprüfung des Messgerätes zu beantragen.
Der rechtsfreundliche Vertreter beantragte im Namen von ***Bf1*** & Miteigentümer mit Schreiben vom fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte aus, der angefochtene Bescheid stütze sich offenbar auf Messergebnisse, welcher in der im Bescheid enthaltenen Form unrichtig seien. Die nunmehr "nach Jahrzehnten erfolgte Verrechnung" eines V ielfachen der bisherigen Wasser- und Abwassergebühren entbehre nicht nur jeglicher sachlichen Grundlage, sondern auch jeglicher Plausibilität.
Es sei weder eine Überprüfung der Zählerstände noch die Einholung eines ausdrücklich beantragten Sachverständigengutachtens durchgeführt worden und auch auf die beantragte Einvernahme des Hausinstallateurs verzichtet worden.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, und erklärte im Vorlagebericht vom nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, es sei kein Grund ersichtlich, warum die Behörde an der Anzeigefähigkeit des Messgerätes zweifeln sollte, welche alle Verbrauchsschwankungen genau registriert habe. Die Ablesungen seien fotografisch festgehalten und auch überprüft worden. Seitens des Beschwerdeführers seien keine dokumentierten Aufzeichnungen über eigene Ablesungen vorgelegt worden, die die amtlichen Ablesungen widerlegen würden. Von der ihm ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit einer Überprüfung des Messgerätes habe er bis dato keinen Gebrauch gemacht.
Aus dem Ermittlungsergebnis folge aber, dass die Anzeigen des Wasserzählers Nr. ***2*** als verbindlich anzusehen seien, und die für die Zeit vom bis zum von diesem angezeigte Wassermenge von 2.653 m3 zu Recht für die Berechnung der Wasserbezugs- und Abwassergebühren herangezogen worden sei. Darüber hinaus ergebe sich aus der Aktenlage weder ein durch prüfungsfähige Unterlagen belegter Antrag noch ein Grund für eine Herabsetzung dieser Gebühren.
Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich seiner Obsorgepflicht nach § 15 WVG nicht nachgekommen sei, da andernfalls der Mehrverbrauch nicht über einen langen Zeitraum unbemerkt geblieben wäre.
b. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die gegenständliche Beschwerde zum Stichtag der vorher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung 1060 zugeteilt.
Nachdem den Parteien die Ladung zur mündlichen Verhandlung am (sowohl in gegenständlicher Beschwerdesache als auch in der Beschwerdesache über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 Wiener Wasser, vom , MA 31 - 0521057/2015) zugegangen war, gab der rechtsfreundliche Vertreter mit Schreiben vom bekannt, dass zwischenzeitig mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen und insoweit Einvernehmen hergestellt worden sei, als noch versucht werde, einen damals erfolgten Wasseraustritt nach entsprechender Dokumentation durch eine reduzierte Verrechnung der Abwassergebühren einer Erledigung zuzuführen.
In Abstimmung mit der zuständigen Referentin bei der belangten Behörde, Frau ***M*** (Tel. ***XXXXX***), werde höflich gebeten, die Verhandlung auf einen Termin Anfang 2023 zu verlegen.
Es sei einerseits davon auszugehen, dass die Verrechnungsfragen, allenfalls auch eine Reduktion wie oben ausgeführt, in den nächsten Wochen geklärt werden könnten. Frau Wagner habe auch die damaligen Fotos der Ablesedaten übermittelt, welche bisher nicht vorgelegen seien. Es bestehe andererseits leider für den morgigen Termin eine Kollision, sodass von der Kanzlei des Rechtsvertreters leider niemand kommen könne.
Es werde daher um Vertagung der Verhandlung ersucht.
Der Vertagungsbitte wurde entsprochen und mit Schreiben vom zur mündlichen Verhandlung (wiederum in beiden Beschwerdesachen) am geladen.
Am ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter neuerlich um Vertagung der mündlichen Verhandlung um 4 bis 6 Wochen zwecks Verhandlung mit der belangten Behörde. Mit dem Magistrat werde im Verhandlungsweg noch ein im Streitzeitraum liegender Rohrbruch mit Wasseraustritt abgeklärt. Sollte es nach entsprechender Abklärung auch eine diesbezügliche Gutschrift geben, würde für diesen Fall die Beschwerde zurückgezogen. Es müssten beim Magistrat diesbezügliche Fragen noch vom internen technischen Dienst abgeklärt werden.
Infolge einer Erkrankung müsse kurzfristig ein anderer Termin wahrgenommen werden, sodass die dargelegte Terminkollision bestehe. Auch aus diesem Grund werde höflich um Vertagung gebeten.
Die Vertagung wäre jedenfalls verwaltungsökonomisch. Es liege unabhängig davon die gegenständliche Beschwerde schon einige Jahre zurück, sodass die nunmehrige Erledigung in einer Verhandlung mit den entsprechenden Beweisaufnahmen jedenfalls der Verwaltungsökonomie entsprechen würde. Wie bereits mehrmals vorgebracht, sei der im gegenständlichen Haus damals ermittelte Wasserverbrauch und die entsprechenden Abwassergebühren nicht zutreffend, dies insbesondere auch deshalb, weil bei einem Wasserrohrbruch erhebliche Mengen an Wasser ausgetreten seien. Insoweit komme es zu einer entsprechenden Reduktion jedenfalls der Abwassergebühren, sodass der angefochtene Bescheid insoweit zu modifizieren sei.
Wie auch dem Magistrat mitgeteilt, könne der damalige Wasserverlust durch den Installateur, Herrn ***Z*** von der ***1*** GmbH, bestätigt werden, sodass zum Beweis dafür, dass der angefochtene Bescheid jedenfalls unrichtig sei, weil auf unrichtigen Verrechnungsdaten basierend auch die Einvernahme von Johann ***Z***, c/o ***1*** GmbH, ***Adr1/1***, hiermit ausdrücklich beantragt werde.
Unabhängig davon, dass selbstverständlich der Richter die beantragte Vertagung einer Verhandlung nicht bewilligen müsse, werde nochmals höflich aus den vorgenannten Gründen um Vertagung ersucht, wodurch insbesondere auch dem Grundsatz der Prozessökonomie entsprochen werden würde.
Es sei schon im Vorfeld auch nachgefragt worden, ob der beantragte Zeuge ***Z*** am Verhandlungstag verfügbar sei, was leider nicht der Fall sei, sodass auch aus diesem Grund die Vertagung nochmals höflich beantragt werde.
Weiters werde auch nochmals festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde aus ökonomischen Gründen für den Fall der entsprechenden Erledigung mit Gutschrift hinsichtlich Abwassergebühren zurückgezogen werde. Für diesen Fall hätte sohin keine inhaltliche Entscheidung durch das Finanzgericht zu erfolgen und wäre mit Verfahrenseinstellung vorzugehen. Es werde sohin nochmals höflich gebeten und beantragt, die für den anberaumte Verhandlung auf einen späteren Termin, etwa in 4 - 6 Wochen zu vertagen, wobei im Übrigen die bisherigen Anträge aufrechterhalten würden.
Dieser neuerlichen Vertagungsbitte wurde nicht entsprochen, da nunmehr für Verhandlungen ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden wäre. Dies wurde sowohl der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei als auch der Vertreterin der belangten Behörde mit E-Mail vom von der Richterin mitgeteilt.
In der in Abwesenheit eines Vertreters des Beschwerdeführers antragsgemäß durchgeführten Verhandlung gab die Vertreterin der belangten Behörde u.a. bekannt, dass der Vertreter der beschwerdeführenden Partei letzte Woche eine eidesstattliche Erklärung einer Mieterin vorgelegt habe, die sich noch daran erinnern könne, dass eine Wasserleitung geplatzt sei und das Wasser über die Stufen bis in den Keller geronnen sei.
Vorgelegt und zum Akt genommen wurde eine Kopie der eidesstattlichen Erklärung vom .
Die Vertreterin der belangten Behörde wies darauf hin, dass es sich bei dem Mehrverbrauch laut den Angaben der Rechtsvertretung um lediglich 450 Liter gehandelt habe.
Während die Beschwerden der Frau ***NM*** gem. § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückgewiesen wurden, und die Beschwerde des Beschwerdeführers vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 Wiener Wasser, vom , MA 31 - 0521057/2015, als unbegründet abgewiesen wurde, wurde die Verhandlung über die Beschwerde des Herrn ***XY*** vom gegen den Bescheid vom betreffend Wasser- und Abwassergebühren für die Zeiträume bis und bis , MA 31 - 023803/2014, auf den vertagt, zu der auch der beantragte Zeuge geladen wurde.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung der Parteien bezog sich ausdrücklich auf das Beschwerdeverfahren über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 Wiener Wasser vom , GZ MA 31 - 23803/2014, betreffend Wasser- und Abwassergebühren für den Zeitraum bis .
Mit per Fax am eingebrachten Schreiben (datiert mit ) führte die rechtsfreundliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei unter dem Titel "Bekanntgabe" Folgendes aus:
"Der einschreitenden Rechtsvertretung wurde eine Ladung zur mündlichen Verhandlung für übermittelt betreffend Beschwerde vom .
Dazu wird bekanntgegeben, dass die Beschwerde des Abgabepflichtigen vom hiemit aus ökonomischen Gründen zurückgezogen wird.
Es wird der Schriftsatz an die zuständige Richterin und auch den Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde auch mit Mail übermittelt, damit die Verhandlung, welche damit nicht mehr erforderlich ist, auch rechtzeitig abberaumt werden kann.
Hinsichtlich der noch offenen Beschwerde vom wird der Beschwerdeführer sich erlauben noch getrennte Ausführungen zu tätigen."
Aufgrund dieses Schriftsatzes wurde die mündliche Verhandlung abberaumt und die bereits im Gericht anwesende Vertreterin der belangten Behörde und der ebenfalls bereits anwesende Zeuge, der offenbar bereits telefonisch von der rechtsfreundlichen Vertretung darüber informiert worden war, dass die Verhandlung nicht stattfinden werde, über die Abberaumung der mündlichen Verhandlung informiert.
Mit Schreiben vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am teilte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers Folgendes mit:
"Hinsichtlich der mit Fax- und Mail erfolgten "Bekanntgabe" vom wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der einschreitenden Rechtsvertretung mitgeteilt hatte, dass die Beschwerde betreffend Vorauszahlungsbescheid Wasser- und Abwassergebühren nicht mehr weiter zu bekämpfen ist, da der Magistrat der Stadt Wien ohnehin von der geringeren verbrauchten Wassermenge von zuletzt ausgegangen ist. Es erging sohin der Auftrag, die diesbezügliche Beschwerde, welche vom datiert, zurückzuziehen.
In er zuvor genannten Bekanntgabe vom hat die Sekretärin der einschreitenden Anwaltsgesellschaft die beiden Beschwerdedaten verwechselt, zurückzuziehen ist auftragsgemäß die Beschwerde vom betreffend die Vorauszahlungsbeträge, wie oben ausgeführt aus den oben genannten Gründen.
Hinsichtlich der Beschwerde vom , welche die Festsetzung It. Bescheid vom , im Gesamtbetrag von € 8.339,93 betroffen hat - gegen diese Festsetzung richtet sich ja das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers - sollte entsprechende Überprüfung erfolgen und wurde diesbezüglich auch beantragt, einen Sachverständigen beizuziehen. Die Verwechslung bei den Beschwerdedaten ist auch deshalb erfolgt, da beide Beschwerden zur gleichen Geschäftszahl RV/7400034/2015 behandelt werden und auf der Ladung diese Geschäftszahl angeführt ist, wobei offensichtlich auch dem Finanzgericht eine Verwechslung passiert ist, zumal auf der Ladung vorerst angeführt wurde, die Beschwerde vom .
Es ist sohin aufgrund des erteilten Auftrags die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom zurückgezogen worden, die Beschwerde vom betreffend den Bescheid vom , GZ: MA31 23803/2014 ist weiterhin aufrecht.
Weiters wird bekannt geben, dass das Vollmachtsverhältnis der ***XY*** & Partner Rechtsanwalts GmbH mit ***Bf1*** beendet wurde. Sodass gebeten wird, Zustellungen an den Beschwerdeführer direkt vorzunehmen."
c. Rechtliche Würdigung
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. bspw. ; ; sowie ) ist die Zurücknahme einer Beschwerde (früher Berufung) eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde bzw. beim Verwaltungsgericht rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte (vgl. auch Ritz/Koran, BAO7, § 256 Rz 2); sie kann nicht zurückgenommen oder widerrufen werden (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, S 2615).
Erfolgt die Zurücknahme durch einen Bevollmächtigten, so reicht hierfür eine Generalvollmacht; eine spezielle Vollmachtsklausel betreffend Zurückziehungen ist nicht nötig vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 256 Rz 5).
Die (wirksame und gültige) Zurücknahme der Beschwerde hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge, steht somit einer erneuten Einbringung einer Beschwerde entgegen (vgl. z.B. ). Durch eine Zurücknahme verliert das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung (vgl. ; sowie Ritz/Koran, BAO7, § 256 Rz 11).
Wie bei einem Rechtsmittelverzicht kommt es auch bei der Erklärung der Zurücknahme eines Rechtsmittels allein auf das Erklärte und nicht auf die Gründe der Erklärung und die der Erklärung zugrundeliegenden Motive an (vgl. Stoll BAO-Kommentar, S 2615).
Als Folge der Zurücknahme ist die Beschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 256 Rz 12).
Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers hat in ihrem am beim Bundesfinanzgericht eingelangten Anbringen bezugnehmend auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung, in der eindeutig über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 Wiener Wasser, vom betreffend Wasser- und Abwassergebühren für die Zeiträume bis und bis , MA 31 - 023803/2014, verhandelt werden sollte, die Beschwerde zurückgenommen.
Über die Beschwerde vom war hingegen schon in der mündlichen Verhandlung vom abgesprochen worden. Diese Verhandlung war von keinem Vertreter des Beschwerdeführers besucht worden, die Annahme des darüber zu RV/7400130/2015 ergangenen Erkenntnisses vom wurde von einer Angestellten der rechtsfreundlichen Vertretung am mit dem Hinweis verweigert, diese vertrete den Beschwerdeführer nicht mehr.
Da die rechtsfreundliche Vertretung der beschwerdeführende Partei mit dem beim Bundesfinanzgericht am eingelangten Anbringen ausdrücklich die Beschwerde vom gegen den hier angefochtenen Bescheid vom zurückgezogen hat, und eine Zurücknahme nicht mehr zurückgenommen werden kann, war die Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung einer Beschwerde infolge ihrer Zurücknahme ergibt sich schon aus dem Gesetzestext. Dass ein einmal erklärte Zurücknahme nicht mehr zurückgenommen oder widerrufen werden kann, entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400034.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at