Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.02.2023, RV/4100761/2014

Alleinerzieherabsetzbetrag bei Trennung im Juni

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beate Eichwalder in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Zwischen den Verfahrensparteien besteht Streit darüber, ob dem Beschwerdeführer (Bf.) der Alleinerzieherabsetzbetrag für seine Kinder zusteht.

Der Bf. bezog im streitgegenständlichen Jahr 2013 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Bf. reichte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 elektronisch beim Finanzamt ein.

Der Einkommensteuerbescheid erging am mit einer Gutschrift in Höhe von 431 Euro, wobei der vom Bf. begehrte Alleinerzieherabsetzbetrag für seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Söhne ***Sohn 1*** (geb. am ***tt.mm.jjjj***) und ***Sohn 2*** (geb. ***tt.mm.jjjj*) nicht berücksichtigt wurde. In der Begründung führte die belangte Behörde hierzu aus, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag deshalb nicht berücksichtigt werden konnte, da der Bf. im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-) Partner gelebt habe.

Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bf. am Beschwerde. Er brachte vor, dass die Gemeinschaft mit seiner (Ehe-)Partnerin schon mit Beginn des Kalenderjahres 2013 nicht mehr bestanden habe.

Das Finanzamt gab dem Beschwerdebegehren mit Beschwerdevorentscheidung vom nicht statt und führte hierzu aus, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag nur dann zustehe, wenn der Alleinerzieher im Kalenderjahr mehr als sechs Monate für mindestens ein Kind Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit der Familienbeihilfe) habe.

Der Bf. beantragte daraufhin am , dass das Bundesfinanzgericht über seine Beschwerde entscheiden solle.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens, der aktenkundigen Unterlagen, des Vorbringens der Parteien sowie der schriftlich eingeholten Zeugenaussage von ***Zeugin 1*** folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf. und ***Zeugin 1*** waren bis verheiratet. Aus dieser Ehe gingen die Kinder ***Sohn 2*** und ***Sohn 1*** hervor.

Der Bf., seine damalige Ehefrau und die zwei gemeinsamen Kinder lebten bis im gemeinsamen Haushalt an der Adresse ***Adresse 1***.

Am zog die damalige Ehefrau und Kindesmutter aus dem gemeinsamen Haushalt aus.

Die zwei gemeinsamen Kinder wohnten weiterhin im Haushalt des Bf. Die damalige Ehefrau zog zuerst zu ihrer Mutter und ab wohnte sie an der Adresse ***Adresse 2***. Die Ummeldung vom letzten gemeinsamen Wohnsitz mit dem Bf. an ihre neue Adresse (***Adresse 2***) erfolgte am .

Bis inkl. August 2013 bezog die damalige Ehefrau und Kindesmutter die Familienbeihilfe für die zwei gemeinsamen Kinder. Der Bf. bezog diese ab September 2013.

Die damalige Ehefrau machte ab Juli 2013 den Unterhaltsabsetzbetrag für die gemeinsamen Kinder geltend.

2. Beweiswürdigung

Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangt das Bundesfinanzgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Der Zeitpunkt der Trennung des Bf. von seiner damaligen Ehefrau sowie der Zeitpunkt des Auszuges der damaligen Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung ergibt sich aus der schriftlichen Aussage von ***Zeugin 1***. Der Bf. widersprach dieser Aussage in seiner vom Bundesfinanzgericht eingeholten Stellungnahme nicht. Dafür, dass die Wirtschaftsgemeinschaft des Bf. und seiner damaligen Ehefrau zu diesem Zeitpunkt und nicht schon davor beendet wurde, spricht auch der Umstand, dass die damalige Ehefrau erst ab Juli 2013 den Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht hat.

Die Zeitpunkte des Bezuges der Familienbeihilfe und der Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages ergeben sich aus dem Abgabeninformationssystems des Bundes.

Der Zeitpunkt der Ummeldung von ***Zeugin 1*** ergibt sich sowohl aus der Anfrage im Zentralen Meldesystems als auch aus der schriftlichen Aussage von der zwischenzeitlich vom Bf. geschiedenen Ehefrau.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988).

Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe-)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht (§ 106 Abs. 1 EStG 1988).

Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Weg der der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu (§ 33 Abs. 3 EStG 1988).

Gemäß § 106 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist (Ehe-)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt.

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 2a Abs. 1 FLAG 1967 geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteils vor, wenn ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern gehört. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

***Zeugin 1*** bezog für die gemeinsamen Kinder die Familienbeihilfe von Jänner bis August 2013, obwohl sie bereits am aus dem gemeinsamen Familienwohnsitz ausgezogen ist. Ihr Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe erlosch mit Ablauf des Monats Juni, weil sie den gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern aufgab. Ab Juli 2013 hatte jedoch der Bf. lt. den Bestimmungen des § 2 Abs .2 iVm § 10 Abs 2 FLAG Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe, da seine damalige Ehefrau und Kindesmutter am aus dem gemeinsamen Haushalt auszog und die Kinder nunmehr lediglich im gemeinsamen Haushalt mit dem Bf. lebten. Ab diesem Zeitpunkt (Juli 2013) stand dem Bf. auch der Kinderabsetzbetrag für beide Kinder zu (§ 33 Abs. 3 EStG).

Nunmehr ist zu prüfen, ob dem Bf. im Jahr 2013 der Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate zustand; der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für die Dauer von lediglich sechs Monaten ist nämlich nicht ausreichend (vgl. sowie Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG22, Rz 49 zu § 33).

Wie bereits ausgeführt, hatte der Bf. ab Juli 2013 Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (und somit auf Familienbeihilfe), was bedeutet, dass der Anspruch nur für sechs und nicht für mehr als sechs Monate bestand.

Daraus folgt, dass der Bf. im Jahr 2013 kein Alleinerziehender ist und der Alleinerzieherabsetz-betrag nicht zu berücksichtigen ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Beschwerdegegenständlich lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, strittig erwiesen sich nur auf Tatsachenebene zu treffende Sachverhaltsfeststellungen. Die vorzunehmende rechtliche Beurteilung ergab sich klar aus dem Gesetzeswortlaut.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100761.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at