Parkometerabgabe; keine Bestreitung der Verwaltungsübertretung; die mit Organstrafverfügung vorgeschriebene Geldstrafe wurde zu spät entrichtet
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der verspätet einbezahlte Betrag von 36,00 € wird auf die Geldstrafe angerechnet (zu zahlen daher insgesamt 46,00 €).
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde vom Kontrollorgan KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 21:11 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Hackergasse 4 ggü, beanstandet, da es zur Beanstandungszeit ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Das Parkraumüberwachungsorgan stellte mit Organstrafverfügung eine Geldstrafe von 36,00 € aus und hinterließ diese hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges.
Die Organstrafverfügung wurde binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist nicht beglichen. Gemäß § 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wurde die Organstrafverfügung dadurch gegenstandslos.
Mit Anonymverfügung vom wurde dem Bf. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 48,00 € vorgeschrieben.
Die mit Organstrafverfügung vom verhängte Geldstrafe, vom Bf. am einbezahlt, wurde von der Behörde am gutgeschrieben (§ 50 Abs. 7 VStG).
Der Differenzbetrag von 12,00 € (48,00 € der Anonymverfügung abzüglich des bezahlten Betrages von 36,00 € der Organstrafverfügung, sohin 12,00 €) wurde binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist nicht entrichtet. Die Anonymverfügung wurde somit § 49a Abs. 6 VStG gegenstandslos.
In der Folge lastete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom an, er habe das bereits näher bezeichnete Kraftfahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Hackergasse 4 ggü, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 21:11 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Die mit Organstrafverfügung verhängte, verspätet eingezahlte Geldstrafe von 36,00 € wurde auf die Geldstrafe angerechnet.
Der Bf. brachte in seinem fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) vor, dass er die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe am bereits beglichen habe, was auch in der Strafverfügung berücksichtigt worden und der Behörde somit nachweislich bekannt gewesen sei. Die Anonymverfügung vom 22. August sei daher bereits gegenstandslos gewesen, da keine Grundlage für eine weitere Verfolgung mehr gegenüber gewesen sei. Gleiches gelte somit auch für die gegenständliche Strafverfügung, die erlassen worden sei, obwohl die Organstrafverfügung bereits beglichen worden sei. Das Verwaltungsstrafverfahren sei daher gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen.
Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Der verspätet bezahlte Betrag von 36,00 € wurde gemäß § 50 Abs. 7 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) auf die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe angerechnet.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens fest, dass für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Organstrafverfügung zur Mandatsnummer 000610302816 ausgestellt worden sei. Im Fall der Verhängung einer Organstrafverfügung sei diese nach Ablauf von zwei Wochen gegenstandslos, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Zahlung erfolgt sei. Es sei bedeutungslos, aus welchen Gründen die Zahlung nicht ordnungsgemäß innerhalb der Frist vorgenommen worden sei. In der Folge sei das Strafverfahren einzuleiten.
Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen gelte als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges sei die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gelte auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthalte und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben worden sei.
Im gegenständlichen Fall habe die Frist zur Bezahlung somit am begonnen und am geendet.
Der Aktenlage sei zu entnehmen, dass die Zahlung erst am am Konto der Behörde eingelangt sei, also keineswegs fristgerecht.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung müsse jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet.
Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen. Die Verschuldensfrage sei zu bejahen gewesen. Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006) und erläutert diese näher.
Der Bf. bringt in seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde (E-Mail vom ) vor, dass die Fahrlässigkeit zu keiner Zeit erhoben worden sei noch sei diese zu irgendeiner Zeit gegeben gewesen. Als Eltern zweier Kinder im Kindergartenalter würden sie stets auf die Einhaltung aller Verpflichtungen achten. Auf Grund eines Missverständnisses mit der Uhrzeit sei der Parkschein versehentlich nicht verlängert worden. Es habe sich hierbei lediglich um ein Versehen gehandelt, welches eingesehen worden und mit Einzahlung des Organstrafmandats beglichen worden sei. Bereits beglichene Strafen, wenngleich auch eine geringfügige Überschneidung bei der Einzahlung vorgelegen sei, in ein ordentliches Verfahren zu packen und trotz des Wissens über die erfolgte Einzahlung weiter daran festzuhalten, sei nicht nur willkürlich und sekkant, sondern erscheine dies auch nicht den Bestimmungen des VStG zu entsprechen. Ergänzend zu erwähnen sei, dass es der Behörde auch möglich gewesen wäre, eine Ermahnung auszusprechen, da Unbescholtenheit bestehe und es sich um ein minderes Vergehen handle und für die Übertretung bereits bezahlt worden sei. Es scheine, dass es einfacher sei, ein Straferkenntnis zu erlassen, dass aus fertigen Textbausteinen zusammengestoppelt werde, als eine Einstellung, obwohl es der richtige Weg wäre, einem Vorgesetzten zur Unterschrift vorzulegen. Weshalb mit solcher Vehemenz an einem Strafverfahren festgehalten werde, das eigentlich mit der Zahlung des Organmandats bereits abgeschlossen gewesen sei, sei unverständlich. Die handelnde Behörde scheine die Grundsätze des VStG und die der Verwaltungsökonomie nicht zu beherzigen. Es ergehe das Ersuchen, das Strafverfahren einzustellen und von der weiteren Zahlung abzusehen. Es würden mehrere Gründe vorliegen, weshalb das Strafverfahren unrechtmäßig fortgeführt worden sei.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Unstrittiger Sachverhalt:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Hackergasse 4 ggü., abgestellt.
Zur Beanstandungszeit (21:11 Uhr) lag kein gültiger Parkschein vor.
Die mit Organstrafverfügung vom vorgeschriebene Geldstrafe von 36,00 € langte auf dem bezughabenden Konto der MA 6, BA 32, am ein und wurde gemäß § 50 Abs. 7 VStG auf die Geldstrafe angerechnet.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos sowie aus der Überprüfung m-parking sowie aus den von der MA 6 - BA 32, auf dem bezughabenden Konto erfassten Daten.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerab-gabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsge-mäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstell-anmeldung als entrichtet.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Beurteilung der Beschwerdeeinwendungen:
Verspätet einbezahlte mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe
Organstrafverfügung
§ 50 VStG:
(1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die durch Organstrafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 90 Euro eingehoben werden darf.
(2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.
(3) bis (5)
(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Anonymverfügung
§ 49a VStG
(1) Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.
(2) Hat das oberste Organ durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.
(3) - (4)
(5) Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, daß sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.
(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Das Verwaltungsstrafgesetz regelt im 4. Abschnitt (§§ 47 bis 50) das sogenannte abgekürzte Verwaltungsstrafverfahren. Dadurch wird den Behörden bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen (zB nach dem Parkometergesetz oder nach der Straßenverkehrsordnung) durch die Vorschreibung von im Vorhinein festgesetzten Geldstrafen und ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens eine zweckmäßige, einfache, rasche und Kosten sparende Erledigung standardisierter Straffälle ermöglicht.
Aus den vorangeführten Bestimmungen des § 50 Abs. 6 VStG ergibt sich, dass die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe binnen zwei Wochen zu bezahlen ist und der Lauf der Frist mit Ablauf des Tages beginnt, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben oder am Fahrzeug hinterlassen wurde.
Erfolgt binnen der zweiwöchigen Frist - warum auch immer - keine, keine fristgerechte oder keine ordnungsgemäße Bezahlung wird die Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos.
Gegen die Organstrafverfügung ist gemäß § 50 Abs. 6 VStG kein Rechtsmittel zulässig.
Die Behörde kann in der Folge der Person, von der sie annimmt, dass sie die Verwaltungsübertretung begangen hat (in der Regel ist das der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges) mit Anonymverfügung eine höhere Geldstrafe vorschreiben, welche gemäß den Bestimmungen des § 49a Abs. 6 VStG binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) zu erfolgen hat.
Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 49a Abs. 6 VStG).
Im Fall, dass die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe - wie im vorliegendem Fall - erst nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist entrichtet wurde, und an den Beschuldigten bereits eine Anonymverfügung ergangen ist, hat der Beschuldigte den Differenzbetrag zwischen Organstrafverfügung und Anonymverfügung (hier: 12,00 €) binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist zu entrichten. Geschieht dies nicht, kann gegen den Beschuldigten das ordentliche Verfahren eingeleitet bzw. eine Strafverfügung erlassen werden. Dabei kommen die mit Organstrafverfügung bzw. Anonymverfügung vorgeschriebenen Beträge nicht mehr zur Anwendung, sondern wird mit der Erlassung einer Strafverfügung (wiederum) eine höhere Geldstrafe vorgeschrieben.
Erhebt der Beschuldigte gegen die Strafverfügung fristgerecht und ordnungsgemäß Einspruch, hat die Behörde mit Straferkenntnis zu entscheiden und ist zusätzlich zur verhängten Geldstrafe gemäß § 64 VStG ein Betrag von 10% (Mindestbeitrag € 10,00) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Zwischenzeitig einbezahlte Beträge sind von der Behörde entweder zurückzuzahlen oder zu berücksichtigen (§ 50 Abs. 7 VStG [Organstrafverfügung] oder § 49a Abs. 9 VStG [Anonymverfügung]).
Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bf. die mit der Organstrafverfügung vom verhängte Geldstrafe von 36,00 €, zahlbar binnen zwei Wochen nachdem der Beleg am Tatort hinterlassen wurde, unstrittig erst am , und somit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist, zur Anweisung gebracht hat und der Betrag erst am dem bezughabenden Konto der Behörde gutgeschrieben werden konnte.
Die Behörde hat dem Bf. zu Recht mit Anonymverfügung vom eine höhere Geldstrafe (48,00 €) vorgeschrieben.
Da der Bf. den Differenzbetrag zwischen Organstrafverfügung und Anonymverfügung binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist auch nicht entrichtet hat, wurde ihm mit Strafverfügung vom eine höhere Geldstrafe vorgeschrieben.
Die Vorgehensweise der Behörde war somit rechtmäßig.
Festgehalten wird noch, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektives Recht auf Erlassung einer Organstrafverfügung oder einer Anonymverfügung besteht (vgl. zB ; ). Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt ist (vgl. zB , , s. auch die Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7501456/2016, , RV/7500446/2018 und vom , RV/7500784/2018).
Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006
Der Bf. hat das bereits näher bezeichnete Kraftfahrzeug unstrittig in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dieses für die gesamte Dauer der Abstellzeit mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen.
Der Bf. hat dies in der Beschwerde damit begründet, dass der Parkschein auf Grund eines Missverständnisses mit der Uhrzeit versehentlich nicht verlängert worden sei.
Gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Zur subjektiven Tatseite:
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraus-setzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB).
Der Bf. hat selbst zugegeben, dass es sich um ein Versehen (Missverständnis mit der Uhrzeit) gehandelt habe, dass er das Fahrzeug nicht für die gesamte Abstelldauer mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet habe. Er hat somit ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, dass zur Strafbarkeit genügt.
Somit waren auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Aus-maß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu-wenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Be-schuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (, ).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dieses für die gesamte Abstellzeit mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde, soweit bekannt, berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Straf-bemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Ausspruch einer Ermahnung
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH setzt die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraus, dass die genannten Umstände kumulativ vorliegen müssen (vgl zB , , ).
Fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl. , ).
In einem beim VwGH anhängigen Fall, in dem die Beschwerdeführerin im Umstand, dass sie den Parkschein nicht ordnungsgemäß ausgefüllt hatte (keine Entwertung der Rubrik "Minute") ein geringes Verschulden und daher die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG (Vorgängerbestimmung zu § 45 VStG) angewendet haben wollte, erkannte der Gerichtshof unter Verweis auf das Erkenntnis vom , 87/04/0070, in diesem Sorgfaltsverstoß kein geringes Verschulden.
Die Behörde und auch das Gericht konnte daher im Sorgfaltsverstoß des Bf. kein geringes Verschulden erblicken. Der Ausspruch einer Ermahnung kam daher nicht in Frage.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen; sie wurden somit in Höhe von 10,00 € korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da hierzu ausreichende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 50 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 49a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500042.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at