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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.02.2023, RV/7500502/2022

Parkometerabgabe: Verwendung einer Kopie des Behindertenausweises; kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot; Antrag auf Einholung eines FBI-Gutachtens

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500502/2022-RS1
Der Antrag auf Einholung eines FBI-Gutachtens für das vorliegende Verfahren erweist sich aufgrund fehlender Rechtshilfe-/Amtshilfe-Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika als unmöglich; Art. 25 i.V.m. Art. 2 DBA-USA, BGBl III 6/1998 und Art. 2 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, BGBl III 193/2014, decken Parkometerabgaben nicht ab.
RV/7500502/2022-RS2
Die vom Vertreter des Bf. aufgestellte Beweislastregel „Hier hat im Rechtsstaat die Glaubwürdigkeit zu gelten, die ich als Beamter und Schulbuchautor mitbringe!“ steht grundlegend im Widerspruch zur freien Beweiswürdigung iSd § 45 Abs 2 AVG und entbehrt jeglicher (gesetzlicher) Grundlage. Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organes und dem Vorbringen des Bf. als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, wird die Übertretung in freier Beweiswürdigung als erwiesen angesehen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , in Anwesenheit der Behördenvertreter ***2*** und ***3***, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 € Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, befand den Beschwerdeführer (Bf.) mit Straferkenntnis vom , für schuldig, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Hahngasse 12, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 16:30 Uhr gültigen Parkschein, abgestellt zu haben. Im Fahrzeug habe sich lediglich eine Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO Nr. 000 befunden.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 60,00 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend führte die Behörde aus:

"… Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem im Zuge der Beanstandung angefertigten Fotos, in die erteilte Lenkerauskunft sowie in die Rechtshilfeersuchen.

Es konnte eruiert werden, dass der Ausweis Nr. 000 gemäß § 29b StVO 1960 für Herrn Bf1, geb. 2001, ausgestellt wurde.

Bereits vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahren wurde mittels einer Vielzahl an E-Mails von Herrn W. wiederholt im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Parkausweis keinesfalls "manipuliert", sondern im Original foliert angebracht war. Es wurde daher um Einstellung wegen absolutem Irrtum, wie es schon 2017 erfolgte, in dieser neuerlichen "unseligen Parkausweis-Geschichte" ersucht, ohne wieder den Behindertenanwalt und andere Behörden sowie Amtsträger involvieren zu müssen.

Der Grund, worin das Parkorgan eine Manipulation behauptet, liegt eindeutig im offenbaren Unwissen des Parkorganes, zumal in Niederösterreich seitens der Behörde (Bezirkshauptmannschaft) der Parkausweis im Original foliert wird. In diesen E-Mails wurde auch immer wieder um Rückruf durch die Abteilungsleiterin gebeten sowie das Vorgehen der Behörde als auch das Verhalten deren Organe in Frage gestellt.

In weiterer Folge konnte eruiert werden, dass Herr W. der Vater des Beschuldigten ist.

Mittels Rechtshilfeersuchens (Einvernahmeersuchen) vom an die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya wurde des Verwaltungsstrafverfahren gegen Sie als Beschuldigten eingeleitet.

Am wurde neuerlich eine E-Mail samt Anlagen mit der Bitte um baldige Verfahrenseinstellung und Rückruf, übermittelt.

Mit E-Mail vom übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya ein Schreiben, in dem Sie auf das beigelegte Schreiben des Bürgerbüros betreffend die Ausstellung des Ausweises gemäß § 29b-StVO 1960 an Herrn Bf1 hinwies und anmerkte, dass alle von den Bezirkshauptmannschaften in Niederösterreich ausgestellten Ausweise nach § 29b StVO laminiert wurden. Dies ist auch auf den beigelegten Fotos des Ausweises ersichtlich. Weiters führten Sie aus, dass der Vater des Beschuldigten (Herr W. F.) nach Erhalt der Vorladung der Bezirkshauptmannschaft telefonisch bekannt gab, dass sich sein Sohn während der Woche zum Studieren in Wien aufhält und daher den Termin nicht wahrnehmen kann. Der Nebenwohnsitz des Herrn ***Bf1*** ist in beigelegtem Zentralmelderegister-Auszug ersichtlich. Ein Foto des Ausweises aus dem Jahre 2017 wurde durch Herrn W. per E-Mail übermittelt und beigelegt. Abschließend wurde ausgeführt, dass, falls es trotz ha. Stellungnahme betreffend die Ausstellung des Ausweises erforderlich erscheint, den gegenständlichen Ausweis im Original zu sehen, eine Ladung an die Nebenwohnsitzadresse vorgeschlagen wird, da dies zu Amtszeiten auf der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya nicht möglich ist.

Des Weiteren war dieser E-Mail das Rechtshilfeersuchen der Magistratsabteilung 67, ein Zentralmelderegister-Auszug, zwei Fotos des Ausweises (Vorder- und Rückseite) als auch eine E-Mail des Bürgerbüros vom , in welcher mitgeteilt wurde, dass für Herrn Bf1, geb. 2001, von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya am unter Zahl 123 ein Parkausweis gem. § 29b StVO 1960 mit der Nummer 000 ausgestellt wurde, angeschlossen.

Mit Rechtshilfeersuchen vom wurde daher an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg das Ersuchen um Einvernahme gesendet. Diese teilte mit E-Mail vom mit, dass das Rechtshilfeersuchen ohne Entsprechung rückgemittelt wird, da die einzuvernehmende Person im Verfahren als Beschuldigter geführt wird und somit eine entsprechende Verfolgungshandlung von der zuständigen Strafbehörde vorzunehmen ist. Anderweitige Einvernahmen dieser Person z.B. als Zeuge sind mangels dieser Eigenschaften nicht möglich.

Mittels Schreiben vom wurde an die Marktgemeinde Bisamberg ein Rechtshilfeersuchen gesendet. Diese baten mit E-Mail vom , das Ersuchen an die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya zu schicken, da Herr Bf1 dort seinen Hauptwohnsitz hat.

Nach einem am geführten Telefonat der ha. Behörde mit dem Gemeindeamt Bisamberg wurde dem ha. Rechtshilfeersuchen seitens des Gemeindeamtes Bisamberg nachgekommen.

Im Zuge mehrerer Urgenzen beim Gemeindeamt Bisamberg, wurde am telefonisch angegeben, dass der Beschuldigte zum Ladungstermin nicht erschienen ist und das Kuvert mit "nicht behoben" retourniert wurde.

Am langte das Ergebnis des Rechtshilfeersuchens auch postalisch ein. In diesem Schreiben befand sich die Ladung vom der Marktgemeinde Bisamberg an Herrn ***Bf1***, sowie der Rückschein mit den Zustellvermerken, als auch das retournierte RSb-Kuvert samt Rechtshilfeersuchen.

Aufgrund der erfolglosen Rechtshilfeersuchen erging an den Beschuldigten durch die ha. Behörde die Ladung von sowohl an den Haupt- als auch Nebenwohnsitz.

Am wurde telefonisch durch Herrn W. bekanntgegeben, dass der Ladung urlaubsbedingt keine Folge geleistet werden kann, und weiters eine Überprüfung des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 bei der ausstellenden Behörde stattgefunden hat.

Mit Schreiben vom teilte Herr W. der Behörde auch schriftlich zusammengefasst mit, dass der Ladung urlaubsbedingt keine Folge geleistet werden konnte. Sowie weiters, dass mehrere Hundert Kilometer Fahrt für eine derart sinnlose Ladung an Behördenwillkür grenzt, da der Ausweis im Rechtshilfeverfahren schon bei der ausstellenden Behörde, Bezirkshauptmannschaft 3830 Waidhofen/Thaya geprüft wurde, und dort nochmals geprüft werden kann. Des Weiteren wurde durch Herrn W. sein Unmut über das Verhalten der Magistratsabteilung 67 kundgetan. Auch müsse die Behauptung, dass sich im Fahrzeug lediglich eine Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO befand als unwahr zurückgewiesen werden. Abschließend wurde bekannt gegeben, dass auf Anraten der Mitarbeiter der Behörde und des Rechtsanwaltes die Anonymverfügung in Höhe von EUR 36,00 seinerzeit fristgerecht bezahlt, daher in keinem Fall die Parkometerabgabe verkürzt wurde, weswegen um baldige Verfahrenseinstellung gebeten wurde.

In einer weiteren E-Mail samt Anlagen vom von Herrn W., gab dieser noch ergänzend an, dass er der zuständigen Dame der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya, Frau D. gemailt hätte, damit diese das positive Ergebnis der Prüfung des Originalausweises vom Mai 2022 der Magistratsabteilung 67 zukommen lasse, samt der Information, dass die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya diese Ausweise immer im Original behördenseits foliert hat, da dieser Umstand bei der Magistratsabteilung 67 ja den Verdacht der "Manipulation" aufkommen ließ. Weiters ersuchte er um Rückruf der zuständigen Sachbearbeiterin.

Am langte nochmals eine E-Mail mit zuvor angeführtem Ersuchen sowie der Bitte um Rückruf ein.

Am erfolgte eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya, in welcher seitens der Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt wurde, dass do. keine weiteren Stellungnahmen beziehungsweise Informationen aufliegen, außer denen, die bereits in der E-Mail vom übermittelt wurden. Eine Überprüfung des § 29b-StVO-Ausweises im Zuge des Rechtshilfeersuchens fand damals nicht statt, da der Ladung keine Folge geleistet wurde.

Im Zuge eines am geführten Telefonates mit der Sachbearbeiterin, Fr. SB und Herrn W., in welchem dieser wissen wollte, ob diese Sache endlich eingestellt wird, wurde Herrn W. mitgeteilt, dass ihm mangels Parteistellung derartige Auskünfte nicht erteilt werden können. Herr W. teilte mit, dass er eine dementsprechende Vollmacht noch heute vorlegen werde. Weiters gab er nochmals an, dass sein Sohn der Ladung urlaubsbedingt nicht Folge leisten wird, ein Vorschlag zu einer Terminverschiebung auf Oktober wurde seitens des Herrn W. mit der Begründung abgelehnt, dass der Sohn nicht nach Wien zur Magistratsabteilung 67 kommt, da er das Vertrauten in diese Behörde verloren hat, und er ihm weitere Ärgernisse ersparen will. Weitere Bemerkungen über das Vorgehen der Magistratsabteilung 67 sowie der Parkraumüberwachungsorgane - welche jedoch nicht verfahrensrelevant waren - wurden im Zuge dieses Gespräches von Herrn W. getätigt. Es wurde mehrmals eingewendet, dass die Vollmacht noch heute übermittelt wird und er auf einen Rückruf warte, damit die Sache endlich eingestellt wird.

Weiters bietet Herr W. an, dass nochmals eine Ladung der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya erfolgen kann, damit er samt Rechtsbeistand und ev. FBI-Gutachten nochmals den § 29b-Ausweis dort zwecks Überprüfung vorzeigen kann. Abschließend ersuchte er von weiteren Zustellungen an den Nebenwohnsitz in Bisamberg wegen Abwesenheit Abstand zu nehmen.

In mehreren Schreiben vom wurden im Wesentlichen die bereits getätigten Angaben wiederholt sowie die angekündigte Vollmacht übermittelt und um nochmaligen Rückruf gebeten.

Auch wurde eine E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya, welche an Herrn W. erging, weitergeleitet. In dieser wurde zusammengefasst angegeben, dass das Rechtshilfeersuchen am retourniert wurde und die verfahrensführende Behörde die MA 67 sei. Herr W. brachte weiters Zweifel am Vorgehen der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya vor.

Darüber hinaus wurde in einer zusätzlichen E-Mail von Herr W. lösungsorientiert vorgeschlagen, dass er als bevollmächtigter Vater den Originalausweis seines Sohnes der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vorlegen könne, damit diese dann den abschließenden Befund an die Magistratsabteilung 67 übermitteln kann.

Am langte erneut eine E-Mail samt Anlagen des Herrn W. ein, in welcher ua. Bezug auf die an den Nebenwohnsitz gesendete Ladung genommen wurde.

Am wurde erneut mit der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya zwecks neuerlichem Rechtshilfeersuchen telefonisch Kontakt aufgenommen. Es wurde mitgeteilt, dass bereits ein Termin für , 11 Uhr mit Herrn W. vereinbart wurde.

Am langte eine E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya ein, welcher die Niederschrift als auch zwei eingescannte Ausweiskopien (Vorder- und Rückseite) angeschlossen waren. In der aufgenommenen Niederschrift vom wurde angegeben, dass der Vertreter des Beschuldigten den § 29b-Ausweis vorgelegt hat, dieser eingescannt und der Niederschrift beigefügt wurde. Herr W. gab an, dass das der Originalausweis sei und auch nur dieser von seinem Sohn verwendet wird und es nur diesen einen gibt. Die Ausweise wurden damals von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya foliert (nach Rücksprache mit dem Bürgerbüro).

Am langte auch von Herrn W. erneut eine E-Mail samt Anlagen ein, in welcher auch die Niederschrift - samt handschriftlicher Ergänzungen (Farbkopie sei "unwahre Behauptung", es gibt auch keine Verkürzung, da auf Anraten die EUR 36,00 bezahlt wurden, um Rücküberweisung wurde ersucht) - zur Ladung der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya übermittelt wurde. Es wurde nochmalig um Verfahrenseinstellung ersucht, da die Echtheit des Ausweises bewiesen ist, alles andere Behördenwillkür wäre und auf jeden Fall ein Missstand einer öffentlichen Verwaltung, allein schon aufgrund der Verfahrensdauer. Abschließend wurde um Rücküberweisung der zu Unrecht bezahlten EUR 36,00 ersucht.

Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom wurden Ihnen die Anzeigeangaben samt Anmerkung als auch die drei Anzeigefotos sowie das Ergebnis der Einvernahme vom bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya nachweislich zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise vorzubringen.

In der Stellungnahme, welche mittels E-Mail am erfolgte, wurde zusammengefasst angegeben, dass eine unwahre Behauptung seitens der Magistratsabteilung 67 aufgestellt wurde, dass sich eine Farbkopie des Ausweises zum gegenständlichen Zeitpunkt im Auto befand, zumal es nur den Originalausweis gibt und keine Farbkopie. Es hätte keinen Sinn eine Farbkopie statt des Originalausweises im Auto zu verwenden. Als "Beweis" dafür wird der Pixel-Druck, Copy im Sichtfeld ..." angeführt, alles Dinge, die man durch eine leicht verschmutzte Windschutzscheibe nicht erkennen kann, schon gar nicht durch ein einfaches Parkraumüberwachungsorgan, mit übermittelten schwarz-weiß-Fotos, weswegen ein FBI-Gutachten dazu gefordert wird, jedenfalls von einem dazu befugten gerichtlich beeideten Sachverständigen. Bei einer Vergrößerung sieht man auch beim Originalausweis die Pixel etc. Auch wäre, der Schluss der Behörde, dass zum "Beanstandungszeitpunkt offensichtlich nicht das Original im Fahrzeug hinterlegt wurde eine reine Behauptung, ohne jeden Wahrheitsgehalt.

Wenn die Behörde schon eine "Beweissicherung" macht, die diesen Namen verdient, dann auf einem Niveau deutlich außerhalb des Kaffeesudlesens und von reinen diffusen Behauptungen - und das wird nur mit einem Gutachten eines dazu befugten gerichtlich beeideten Sachverständigen möglich sein.

Und dieser kann auch nur feststellen, dass das Original mit dem Original übereinstimmt, da es keine Farbkopie gibt. Auch wurden die 36,00 Euro auf Anraten einer Bearbeiterin der Magistratsabteilung 67 bereits seinerzeit überwiesen, "damit bald a Ruh ist", also auf keinem Fall mehr eine Strafe offen ist.

Weiters wurde angegeben, dass der Beschuldigte als Student zudem einkommenslos und völlig mittellos ist und ein rechtsmittelfähiger Bescheid durch alle Instanzen rechtlich bekämpft werden wird.

Dies sei Behördenwillkür in Reinkultur, offenbar angetrieben durch Amtsmissbrauch, noch dazu unter grober Unverhältnismäßigkeit der Mittel und das alles gegen einen Behinderten, eine Schande für das angeblich so soziale rote Wien. Abschließend wurde um baldige Verfahrenseinstellung ersucht, da die Echtheit des Parkausweises erwiesen ist. Alles andere wäre reine Behördenwillkür der Magistratsabteilung 67 und auf jeden Fall ein Missstand einer öffentlichen Verwaltung der Magistratsabteilung 67, allein schon aufgrund der Verfahrensdauer völlig unzumutbar, wo reine Behauptungen als Beweise herhalten müssen, so würde das aber in einem Rechtsstaat keinesfalls gehen.

Der E-Mail waren 4 Anlagen angeschlossen, ua. die gegenständliche Verständigung mit einigen handschriftlichen Kommentaren.

Die Stellungnahme wurde am auch nochmals mehrmals mit Telefax eingebracht.

Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

Gemäß § 5 Abs. 1 der Parkometerabgabenverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personenabgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung).

Hiermit kann lediglich die Verwendung des Ausweises im Original gemeint sein.

Dass es sich im gegenständlichen Falle nicht um das Original handeln konnte, war im Hinblick auf die Anzeige des meldungslegenden Organs anzunehmen. Dieser gab in seiner Anzeige konkret an, woran er die Farbkopie erkannt hat: "Pixel Druck, Copy im Sicherheitsfeld deutlich sichtbar, rechts keine Erhebung wegen dem Foto auf der Rückseite".

Des Weiteren konnte die erkennende Behörde beim Vergleich der Anzeigefotos - welche der Behörde natürlich in Farbe vorliegen - mit den Scans des Ausweises, welche im Zuge der persönlichen Vorsprache am durch die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya erfolgten, feststellen, dass es sich hierbei nicht um ein und denselben Ausweis handeln kann, zumal die Ecken der Laminierung Unterschiede sowohl in der Form als auch den Gebrauchsspuren aufweisen. Auch ist die Folierung an der unteren Seite am Anzeigefoto schmäler als auf dem vorlegten Ausweis.

Darüber hinaus sind die am Anzeigefoto 2 ersichtlichen "Falten" auf der rechten Vorderseite nicht auf dem vorlegten Ausweis zu sehen. Zusätzlich ist rechts unten auf der Vorderseite des Ausweises It. Anzeigefoto 2 ein dunkler "Strich" (rechts neben dem Wort "Gemeinschaften) zu sehen, welcher auf dem vorgelegten Ausweis auch nicht erblickt werden kann.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass das vom Meldungsleger in der Anzeigeanmerkung angeführte "Copy" im Sicherheitsfeld auch eindeutig am Anzeigefoto 3 (unterschiedliche Pixelung) erkennbar ist. Es ist daher aufgrund der Anzeigeangaben als auch des Vergleiches der Anzeigefotos mit den Ausweisscans davon auszugehen, dass zur Tatzeit nicht wie behauptet der Originalausweis im Fahrzeug hinterlegt war, sondern eine Farbkopie.

Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, da einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden kann, und dieser bereits festgestellt hatte, dass der vorgefundene § 29b Ausweis mit der Nr. 000 vom Original abweicht.

Auch besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. Die Anzeige ist als taugliches Beweismittel anzusehen ( ZI. 90/18/0079). Der Gegenbeweis ist zulässig, wurde aber gegenständlich nicht angetreten.

Von der Einholung eines (FBI- bzw.) Sachverständigengutachtens war daher abzusehen, zumal die Ermittlungen einer Behörde auch ihre Grenzen haben und aufgrund der vorigen Ausführungen eindeutig davon ausgegangen werden kann, dass kein Originalausweis im Fahrzeug hinterlegt war.

Ihre Einwendung, dass im Zuge einer Ladung im Mai 2022 durch die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya die Echtheit des Ausweises überprüft und bewiesen worden sei, kann nicht nachvollzogen werden, zumal der damaligen Ladung keine Folge geleistet wurde, sondern eine Vorlage des Ausweises erst mit erfolgte. Angemerkt wird dazu auch, dass eine Überprüfung der Echtheit durch die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya jedoch auch zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgte, sondern lediglich der vorgelegte Ausweis nach § 29b StVO 1960 eingescannt wurde.

Auch geht die erkennende Behörde entgegen Ihrer Behauptung auch nicht davon aus, dass es sich aufgrund der Folierung um eine Farbkopie handelt, zumal es durchaus üblich war bzw. ist, einen Ausweis gemäß § 29b StVO bereits in folierter Ausfertigung (zwecks längerer Haltbarkeit) an den Ausweisinhaber zu übergeben.

Die Kennzeichnung des Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b StVO wirkt ausschließlich dann abgabenbefreiend, wenn dazu ein gültiges Originaldokument verwendet wird. Die Anbringung einer Kopie erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weswegen die zitierte Ausnahmebestimmung im gegenständlichen Falle nicht zur Anwendung kommen konnte und Sie die Parkometerabgabe hätten entrichten müssen.

Hinsichtlich Ihres Einwandes, der langen Verfahrensdauer wird darauf hingewiesen, dass eine solche nicht vorliegt (siehe § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz - 3 Jahre ab Tatdatum), zumal die Übertretung Ende März 2022 war und trotz der vielen Ermittlungsschritte aufgrund der Ihrerseits nicht nachgekommenen Rechtshilfeersuchen-Ladungen, bereits nach wenigen Monaten ein abschließender Bescheid erstellt werden konnte.

Ihrem Antrag auf Rückzahlung der bereits bezahlten EUR 36,00 konnte nicht nachgekommen werden, zumal das Fahrzeug zur Tatzeit zweimal beanstandet wurde (dies ist auch den Anlagen vieler von Ihnen übermittelten E-Mails, in denen sowohl die Anzeigeverständigung als auch die Organstrafverfügung zu sehen ist, zu entnehmen): einerseits wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung - hier wird auch angemerkt, dass es in diesem Fall auch gar keine Organstrafverfügung in Höhe von EUR 36,00 zu bezahlen gab, da lediglich eine Anzeige mit der Nummer 987 erstattet wurde - und andererseits wegen Abstellen des Fahrzeuges in einem Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel "Anwohnerparken 9. Bezirk It. Amtsblatt Wien 41/20218", wobei die kundgemachten Ausnahmen auf das gegenständliche Fahrzeug nicht zutrafen - in diesem Fall wurde vom Meldungsleger eine Organstrafverfügung mit der Nummer 543 in Höhe von EUR 36,00 hinterlassen, welche auch fristgerecht bezahlt wurde. Es handelt sich daher um zwei unterschiedliche Übertretungen mit unterschiedlichen Gesetzesgrundlagen (Parkometergesetz sowie Straßenverkehrsordnung), welche nebeneinander verhängt werden können. Eine Doppelbestrafung ergibt sich daraus nicht, zumal innerhalb einer Kurzparkzone auch noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen, wie Halteverbote oder Parkverbote erlassen werden können.

Zu Ihrem immer wieder vorgebrachten Einwand, dass bereits 2017 ein ordentliches Verfahren in genau gleicher Sache stattfand und mit Verfahrenseinstellung endete, wird ausgeführt, dass im Verwaltungsstrafverfahren zur GZ: MA Zl_alt ein Formalfehler (Angabe des Vornamens nicht korrekt) passierte. Ob der Ausweis tatsächlich im Original im Fahrzeug hinterlegt war, wurde zum damaligen Zeitpunkt nicht überprüft.

Ihre Einwendungen waren somit nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten. Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und war die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder (fahrlässig) verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die der Bestrafung zu Grunde liegende Handlung schädigte sowohl das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind …"

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerdevom wiederholt der Bf. sein bisher erstattetes Vorbringen, beanspruchte und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit km-Geld-Ersatz und Aufwandersatz (Stunden) nach Wien und stellte darin einen Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt (eingelangt am) dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss vom abgewiesen ( VH/7500042/2022).

Am erstattete der Vertreter des Bf. dazu folgende Stellungnahme: "Liebe Frau Richterin Dr. Winkler, schade, dass Sie die Verfahrenshilfe vor Ort wortreich, aber inhaltsleer, abgelehnt haben und es erforderlich wäre, dass ich, W., geb. ***6***, der vertretungsbefugte Vater, am , 9.30 Uhr, bei der mündlichen Verhandlung vor Ort anwesend bin, wobei ich im hinteren Waldviertel wohnhaft bin und mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Termin nicht zeitgerecht wahrnehmen kann. Man kann für ein- und dasselbe Delikt ohnehin nicht doppelt bestraft werden, die 36,- Euro habe ich auf MA67-Anraten vorsorglich lt. Beilage überwiesen (wie wenn kein Parkausweis hinter der WSS gewesen wäre), aber die MA67 betrieb das Verfahren trotzdem wortbrüchig ***2***, offenbar aus Arbeitsmangel (MA2412?), an dem ich nicht leide. Mein Sohn stellte das Fahrzeug zum im Rede stehenden Zeitpunkt nicht in einem Halte- u. Parkverbot ab, sondern in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone (siehe Beilagen!) mit Original-Parkausweis, trotzdem habe ich auf MA67-Anraten vorsichtshalber die 36 Euro bezahlt, siehe Beilage und somit die Anonymverfügung bezahlt, wie wenn kein Parkausweis hinter der WSS gelegen wäre, damit ist der Vorfall rechtlich abgeschlossen. Die MA67 behauptet, es sei eine Farbkopie gewesen, was ja keinen Sinn ergeben würde und den Grundsätzen der Lebensführung widerspricht, dass eine Farbkopie verwendet würde, obwohl das Original vorliegt! Da das hinter der WSS vorgelegte Original schon einige Folierungsaufwölbungen aufwies, wurde es in der Zwischenzeit vor der BH-Vorlage wieder ordnungsgemäß geglättet und wird sicher in einem Buch verwahrt; es gibt keine Farbkopie und hat auch nie eine gegeben! Sie fordern dafür einen Beweis, aber dafür müsste ich der Heilige Geist sein, nicht bloß ein einfacher Mensch! Wie soll denn so ein Beweis praktisch zu erbringen sein, ich wüsste es nicht einmal rein theoretisch. Hier hat im Rechtsstaat die Glaubwürdigkeit zu gelten, die ich als Beamter und Schulbuchautor mitbringe! Die MA67-Vorgangweise verursachte uns ohnehin schon mehr als genug Aufwand, die 36 Euro habe ich auf MA67-Anraten fristgerecht bezahlt! Bitte stellen Sie endlich die Doppelbestrafung ein! Danke. Die diesbezügliche MA67-Vorgangsweise ist als grober Missstand einer öffentlichen Verwaltung (MA67-Untersuchung durch Volksanwaltschaft unbedingt erforderlich!) mit massiver Behindertendiskriminierung (Behindertenanwaltschaft / erforderliche Einleitung eines Behindertendiskriminierungsverfahrens) zu qualifizieren! Völlige Unverhältnismäßigkeit der Mittel seitens MA67, die Wahrheit wird negiert, dafür unhaltbare und unbewiesene Behauptungen! Prosit Neujahr!"

Auf die Nachfrage, ob seine Eingabe einen Verzicht auf die Abhaltung der mündlichen Verhandlung darstellt, antwortete er: "Nein, ich verzichte nicht auf die mündliche Verhandlung. Die MA67 sollte endlich zum Nachdenken kommen mit deren Behindertendiskriminierung als Missstand einer öffentlichen Verwaltung!"

Am forderte das BFG die belangte Behörde auf, den Verwaltungsstrafakt aus 2017 (***7***) vorzulegen. Diesem Ersuchen wurde durch Aktenvorlage am entsprochen (Beilage ./A bis ./C).

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BFG erschienen zwei Vertreter der belangten Behörde. Der Bf. und sein Vertreter blieben der durch Sie beantragten Verhandlung fern. Im Zuge der durchgeführten Einvernahme des Kontrollorganes, Herr ***4***, schilderte dieser glaubhaft und nachvollziehbar (nach Vorlage der damals angefertigten Fotos) wie er zu dem Schluss gelangte, dass es sich fallgegenständlich eindeutig um eine Ausweiskopie handelte. Zudem vermittelte er auf Nachfrage durch das Gericht, dass sämtliche Parkraumüberwachungsorgane selbstverständlich vor Dienstantritt auf die Wesensmerkmale eines Original (Behinderten)Ausweises geschult werden. Aufgrund seiner langjährigen Diensterfahrung gab er zudem an, dass es leider sehr oft zu solchen Anzeigen käme und die missbräuchliche Verwendung von Ausweiskopien ein großes Problem in der Praxis darstelle.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Festgestellter Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde am , um 16:30 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Hahngasse 12, abgestellt.

Das Fahrzeug war ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Zur Beanstandungszeit war eine Kopie Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960, Nr. 000, hinter der Windschutzscheibe des KfZ hinterlegt.

Der Bf. ist Inhaber eines Ausweises gem. § 29b StVO 1960. Dieser Parkausweis mit der Nummer 000 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya am unter der Zahl 123 für Bf1, geb. 2001, in laminierter Form ausgestellt.

Das Fahrzeug war zur Beanstandungszeit dem Bf. überlassen.

Folgende Fotos wurden zur Beanstandungszeit angefertigt:

Anzeigefoto 1

[...]

Am legte der Vertreter und Vater des Bf., W., den (Original)Parkausweis bei der BH Waidhofen/Ybbs vor. Die Behörde fertigte in diesem Zusammenhang folgenden Scan des Ausweises an und übermittelte diesen der Magistratsabteilung 67:

[...]

Bereits im Jahr 2017 wurde seitens des Magistrats Wien (damals jedoch anderes Kontrollorgan als im Jahr 2022) die Verwendung einer Farbkopie des Behindertenausweises des Bf. beanstandet. Dieses Verfahren (MA67***1***) musste jedoch aufgrund eines Formalfehlers (Fehler bei der Identität/Vornamen des Lenkers) eingestellt werden. Es wurde in dieser Angelegenheit nicht abschließend geklärt, ob der damals in der Windschutzscheibe hinterlegte Ausweis eine Kopie war, oder ob es sich dabei um das Original handelte.

In der E-Mail-Nachricht vom (Beilage ./C, AS 40) schreibt der Vater des Bf.: an die Behörde "…Vor Jahren gab es schon einen ähnlichen Vorfall, wo uns vorgeworfen wurde, dass der Parkausweis foliert ist…".

Am Abstellplatz bestand darüber hinaus ein Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel "Anwohnerparken 9. Bezirk It. Amtsblatt Wien 41/20218". Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde eine Organstrafverfügung (mit der Nr.: 543) über € 36,00 ausgestellt, welche durch den Bf. fristgerecht bezahlt wurde.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus den Anzeigedaten des Parkraumüberwachungsorgans, den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos, der bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya am mit dem Vater und Vertreter des Bf., W., aufgenommenen Niederschrift sowie der glaubwürdigen Zeugenaussage des Meldungslegers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom .

Die Unterlagen und Daten zum Verfahren aus 2017 konnten den am durch die belangte Behörde übermittelten Akten entnommen werden.

Nicht bestritten werden der Abstellort des gegenständlichen Fahrzeugs, der Beanstandungszeitpunkt sowie die Lenkereigenschaft des Bf. Dieser behauptet aber, dass es sich bei dem hinter der Windschutzscheibe abgelegten Behindertenausweis um ein Originaldokument gehandelt habe. Strittig ist demnach allein die Tatsachenfrage, ob es sich bei dem hinter der Windschutzscheibe deponierten Ausweis um ein Falsifikat oder den Originalausweis gehandelt hat.

Das Parkraumüberwachungsorgan machte im Zuge der Anzeige (2022) folgende Notiz: "29b Ausweis Nr.: 000, Farbkopie, erkannt an: Pixel Druck, Copy im Sicherheitsfeld deutlich sichtbar, rechts keine Erhebung wegen dem Foto auf der Rückseite".

Beim Vergleich der Anzeigefotos mit den gescannten Fotos des (Original)Ausweises, welche im Zuge der persönlichen Vorsprache am durch die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya angefertigt wurden, konnte festgestellt werden, dass es sich hierbei nicht um ein und denselben Ausweis handeln kann, zumal die Ecken der Laminierung Unterschiede sowohl in der Form als auch den Gebrauchsspuren aufweisen. Auch ist die Folierung an der unteren Seite am Anzeigefoto schmäler als auf dem vorlegten Ausweis.

Darüber hinaus sind die am Anzeigefoto 2 ersichtlichen "Falten" auf der rechten Vorderseite nicht auf dem vorlegten Ausweis zu sehen. Zusätzlich ist rechts unten auf der Vorderseite des Ausweises It. Anzeigefoto 2 ein dunkler "Strich" (rechts neben dem Wort "Gemeinschaften") zu sehen, welcher auf dem vorgelegten Ausweis auch nicht erblickt werden kann.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass das vom Meldungsleger in der Anzeigeanmerkung angeführte "Copy" im Sicherheitsfeld auch eindeutig am Anzeigefoto 3 (unterschiedliche Pixelung) erkennbar ist. Wie das Parkraumüberwachungsorgan in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, handelt es sich insoweit um einen Kopierschutz.

Auf den im Akt befindlichen Fotos ist weiters erkennbar, dass die Laminierung des hinter der Windschutzscheibe hinterlegten Dokumentes Luftblasen wirft, die auf dem vom Bf. vorgelegten Originaldokument nicht vorhanden waren.

Das Gericht selbst konnte durch eigene Betrachtung und Begutachtung der vorliegenden Aufnahmen feststellen, dass sich der (am vorgelegte Original)Behindertenausweis von den angefertigten Aufnahmen durch das Kontrollorgan folgendermaßen unterscheidet (zusammengefasst):

• Pixel Druck,
• "Copy", insb. die Buchstaben P und Y im Sicherheitsfeld deutlich sichtbar,
• rechts keine Erhebung durch das Foto auf der Rückseite,
• die Ecken der Laminierung zeigen Unterschiede sowohl in der Form als auch den Gebrauchsspuren auf,
• weiters ist die Folierung an der unteren Seite am Anzeigefoto schmäler als auf dem vorlegten Ausweis,
• darüber hinaus sind die diversen am Anzeigefoto 2 ersichtlichen "Falten" auf der rechten Vorderseite auf dem vorlegten Ausweis nicht zu sehen,
• zusätzlich ist rechts unten auf der Vorderseite des Ausweises It. Anzeigefoto 2 ein dunkler "Strich" (rechts neben dem Wort "Gemeinschaften") zu sehen, welcher auf dem vorgelegten Ausweis auch nicht erblickt werden kann,
• die Laminierung des hinter der Windschutzscheibe hinterlegten Dokumentes wirft Luftblasen, die auf dem vom Bf. vorgelegten Originaldokument in dem Ausmaß nicht vorhanden waren,
• darüber hinaus war der deutlich sichtbare Falz bzw. Knick in der Mitte des Ausweises (siehe Beanstandungsfoto, Foto Nr. 2) auf dem vorgelegten Original nicht so deutlich vorhanden; dieses Papier war weitestgehend glatt.

Es ist daher aufgrund der Anzeigeangaben als auch des Vergleiches der Anzeigefotos mit den Ausweisscans davon auszugehen, dass zur Tatzeit nicht wie behauptet der Originalausweis im Fahrzeug hinterlegt war, sondern lediglich eine Farbkopie.

Der Meldungsleger bestätigte in der mündlichen Verhandlung am seine bisher gemachten Angaben, welche der gelegten Anzeige und dem Straferkenntnis vom zu entnehmen sind. Bei den Organen der Parkraumüberwachung handelt es sich um besonders geschulte Organe, denen die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte zugemutet werden kann. Der Zeuge bestätigte zudem, dass auch er zum Thema Echtheit von (Behinderten)Ausweisen eigens geschult wurde.

Aus dem Akt ergibt sich auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.

Hinsichtlich der an der Grenze zur Beleidigung erstatteten Bemerkung "alles Dinge, die man durch eine leicht verschmutzte Windschutzscheibe nicht erkennen kann, schon gar nicht durch ein einfachesParkraumüberwachungsorgan" (Mail vom ) verweist das Gericht auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Anzeige dem Beweis der Rechtsrichtigkeit der Meldungslegung dient und als taugliches Beweismittel anzusehen ist (, ).

Das BFG zieht die Wahrnehmungen des Meldungslegers und dessen Anzeigedaten, wonach es sich bei dem Parkausweis um eine Farbkopie gehandelt hat, nicht in Zweifel.

Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die Argumentation durchaus schlüssig ist, wenn die Behörde den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Bf. schenkt, weil jener auf Grund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müsse, hingegen den Bf. in seiner Eigenschaft als Beschuldigen keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen treffen und außerdem keine Veranlassung gesehen werden kann, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen (vgl. , mwN). Die damit im Zusammenhang vom Vertreter des Bf. aufgestellte Beweislastregel "Hier hat im Rechtsstaat die Glaubwürdigkeit zu gelten, die ich als Beamter und Schulbuchautor mitbringe!" (Mail ) steht grundlegend im Widerspruch zur freien Beweiswürdigung iSd § 45 Abs 2 AVG und entbehrt jeglicher (gesetzlicher) Grundlage.

Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organes und dem Vorbringen des Bf. als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, wird die Übertretung in freier Beweiswürdigung als erwiesen angesehen.

Der Bf. sowie sein Vertreter sind der durch sie beantragten und vom BFG zur Klärung des Sachverhalts anberaumten öffentlichen, mündlichen Verhandlung nicht gefolgt und haben von ihrer Möglichkeit, durch persönliches Erscheinen unter Mitnahme des gegenständlichen § 29b StVO 1960 -Ausweises im Original dem BFG die Möglichkeit, sich im unmittelbaren Eindruck von der persönlichen Glaubwürdigkeit der Rechtfertigung des Bf. hinsichtlich des gegenständlichen § 29b-Ausweises zu überzeugen, keinen Gebrauch gemacht. Wie in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung festgehalten, ging der Einwand, der Vertreter schaffe es von seinem Wohnort im Waldviertel nicht rechtzeitig zur anberaumten Verhandlung, in mehrerer Hinsicht ins Leere: einerseits konnte mittels Fahrplan-Abfrage im Internet (Quelle: Google-Maps) eruiert werden, dass ein pünktliches Erscheinen an diesem Tag auch durch Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln sehr wohl möglich war; andererseits hat der Bf. (sein Vertreter) auch nicht um Verlegung der Verhandlung angesucht. Weiters hat er auch nicht dargelegt, dass er selbst über keinen Führerschein verfüge. Nicht zuletzt gibt er in seinen Eingaben mehrfach bekannt (s. AS 34, AS 171 bzw. lt. ZMR-Auszug: AS S. 37), dass sein Sohn, der Bf. selbst, über einen (elterlichen) Nebenwohnsitz in Wien bzw. Nähe Wien (Bisamberg) verfügt und sich unter der Woche regelmäßig dort aufhält.

Der Einwendung des Bf., dass im Zuge einer Ladung im Mai 2022 durch die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya die Echtheit des Ausweises überprüft und bewiesen worden sei, ist nicht richtig, zumal der damaligen Ladung keine Folge geleistet wurde, sondern eine Vorlage des Ausweises erst mit erfolgte. Angemerkt wird dazu auch, dass eine Überprüfung der Echtheit durch die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya jedoch auch zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgte, sondern lediglich der vorgelegte Ausweis nach § 29b StVO 1960 eingescannt und in weiterer Folge der belangten Behörde übermittelt wurde.

Eine Feststellung zur Echtheit des Ausweises erfolgte auch nicht im Zuge des Verfahrens im Jahr 2017. Wie die belangte Behörde mehrfach ausführte, zuletzt bestätigt in der mündlichen Verhandlung am , wurde das damalige Verfahren aus Formalgründen, nämlich aufgrund der falschen Bezeichnung des Vornamens des Beschuldigten, eingestellt. Eine weiterführende Untersuchung des Ausweises fand damals nicht statt und geht das mehrfach dazu erstattete Vorbringen des Bf. demnach ins Leere. Genauso wenig fand damals eine Vorstrafen-/Verfahrensabfrage zum Bf. selbst statt; aufgrund der damaligen Lenkerauskunft, wonach der Vater und Vertreter Bf. zum damaligen Zeitpunkt das Auto abstellte, wurden keine Abfragen zum (weiteren) Zulassungsbesitzer (***Bf1***) getätigt. Möglicherweise konnte deswegen keine Verbindung zu dem, vom Vater des Bf. (selbst) vorgebrachten weiteren Vorwurfes/Verfahrens vor 2017, festgestellt werden.

Auch die am erstmals vorgebrachte "Ausweisglättung", s.: "…Da das hinter der WS vorgelegte Original schon einige Folierungsaufwölbungen aufwies, wurde es in der Zwischenzeit vor der BH-Vorlage wieder ordnungsgemäß geglättet und wird sicher in einem Buch verwahrt…", konnte der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die am Kontrolltag aufgenommenen Fotos zeigen, wie oben sichtbar und angeführt, starke Gebrauchsspuren, Luftpolster und diverse Falten. Auch wenn der Ausweis nach der Beanstandung im März 2022 und vor der BH-Vorlage (September 2022) tatsächlich in ein Buch gegeben wurde, können derartige Gebrauchspuren nicht einfach verschwinden. Insbesondere lösen sich die abgebildeten und deutlich sichtbaren Luftpolster dadurch nicht in Luft auf.

Nicht zuletzt konnte bezüglich dem Argument der leicht verschmutzten Windschutzscheibe anhand der Anzeigefotos klar und deutlich festgestellt werden, dass das KfZ des Bf. entgegen diesem Vorbringen dermaßen sauber abgebildet ist, als wäre es gerade aus der Waschstraße gekommen. Auch dieser Einwand geht ins Leere.

Dem Bf. ist es mit seinen Ausführungen nicht gelungen, die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Frage zu stellen.

Tatsache ist auch, dass in Hinblick auf die Anzeige aus dem Jahr 2017 ein (anderer) Meldungsleger festgestellt hat, dass eine Farbkopie und kein Originaldokument des Behindertenausweises im Fahrzeug hinterlegt war. Auch wenn das Verfahren damals aus reinen Formalgründen (Vorname des Vaters des Bf., der damals das KfZ abstellte, wurde falsch angegeben) eingestellt werden musste, ändert dies nichts an der Tatsache, dass ein weiteres, von Herrn ***5*** unterschiedliches, Parkraumüberwachungsorgan, den hinterlegten Ausweis als Kopie beurteilte. Nicht zuletzt gibt der Vertreter des Bf. in seiner Eingabe (Mail) vom selbst an, dass es vor dem Jahr 2017 einen weiteren, identen Vorwurf gab. Auch wenn zu diesem Verfahren keine Unterlagen (mehr) vorliegen, so zeigt die gehäufte Zahl der Anzeigen doch, dass der verwendete Ausweis offensichtliche Abweichungen zu einem Original aufweist und dieser Umstand immer wieder zu Beanstandungen führt(e).

Das BFG geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass in dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug zur Beanstandungszeit eine Farbkopie des Parkausweises eingelegt war.

Der Bf. hat somit die objektive Tatseite der ihm von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 29b Abs. 1 StVO 1960 normiert:

"Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen."

Gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013

§ 3 (1) Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.

(2) Der Ausweis ist plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.

(3) Der Parkausweis hat dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" eine allfällige Befristung einzutragen.

Den Bestimmungen des § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung zufolge tritt die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren nur dann ein, wenn im Fahrzeug, das von einem Inhaber eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sichtbar und im Original der Parkausweis hinterlegt ist (vgl. zB , , , ).

Entscheidend ist auch nicht, dass der ausgestellte Behindertenausweis im Original vorhanden ist, sondern dass der Behindertenausweis gemäß § 29b StVO im Original hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar angebracht ist (vgl. ).

Doppelbestrafung

Am Abstellort des mehrspurigen Kraftfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (1090 Wien, Hahngasse 12) bestand zur Beanstandungszeit (, 16:30 Uhr) Gebührenpflicht.

Darüber hinaus befindet sich am Abstellort ein Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel "Anwohnerparken 9. Bezirk It. Amtsblatt Wien 41/20218".

§ 22 VStG idF ab normiert:

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

Innerhalb von Kurzparkzonen können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote erlassen werden, ohne dass die Kurzparkzone deshalb unterbrochen wird (vgl. zB , ).

Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) äußerte keine Bedenken gegen die gleichzeitige Erlassung einer Halte- und Parkverbotsverordnung und einer Kurzparkzonenverordnung für den selben Straßenzug, da der Straßenverkehrsordnung keine Bestimmung zu entnehmen sei, die es verbieten würde, für den selben Straßenzug eine Halte- und Parkverbotsverordnung und eine Kurzparkzonenverordnung zu erlassen, die sich teilweise zeitlich überschneiden, sodass sie in ihrer Verbotswirkung kumulieren. Es liege daher im Beurteilungsspielraum der verordnungserlassenden Behörde, solche Verordnungen auch nebeneinander in Geltung zu setzen, wenn sie dies aus den in den § 25 und § 43 Abs 1 StVO 1960 genannten Gründen für erforderlich halte (vgl. zB. , ).

In einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung von Parkgebühren liegt nach der Judikatur des VwGH keine unzulässige Doppelbestrafung, da in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Parkgebührengesetzes wird das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe) schützen, verletzt werden (vgl. , , ).

Aus diesem Grund ist es für die Abgabepflicht nach dem Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind (vgl. zB , ).

Ein Lenker, der sein Fahrzeug in einem Halte- oder Parkverbot abstellt, ist daher auch wegen Verletzung der Kurzparkzonenvorschriften strafbar (zB ÖStZB 1980).

Verschulden

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

§ 5 StGB normiert:

"(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbildentspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält."

Die Verwendung eines kopierten § 29b-StVO-Ausweises weist schon allein aus der Tat an sich auf eine vorsätzliche Handlungsweise hin, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Person, die auf solche Art eine Befreiung von der Parkometerabgabe vortäuscht, sich der Tragweite ihrer Handlungen wohl bewusst sein muss. Indem der Bf. eine Farbkopie des auf ihn ausgestellten Ausweises gemäß §29b StVO im Fahrzeug hinterlegt hat, hat er nicht nur eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung begangen. Aus diesem Grund kann auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall keinesfalls als geringfügig angesehen werden.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachen Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Wenn der Bf. immer wieder vorbringt, dass es keinen Sinn machen würde und es außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liege, eine Kopie zu verwenden, wenn ein Original vorhanden sei, erlaubt sich das Gericht dazu die Anmerkung, dass die Verwendung (bzw. die damit einhergehende Weitergabe) von mehreren, wenn auch unerlaubten Ausfertigungen eines solchen Ausweises, sehr wohl und noch dazu massive Vorteile mit sich bringt.

Soweit der Bf. lediglich eine Farbkopie des Parkausweises für Behinderte angefertigt und ausschließlich diese an der Innenseite der Windschutzscheibe anbringt, um den Anschein eines amtlichen Behindertenausweises im Original zu erwecken, wird damit - abgesehen vom Tatbestand einer Urkundenfälschung - die Möglichkeit dessen mehrfacher missbräuchlicher Verwendung eröffnet. Entscheidend ist somit nicht, dass der auf den Zulassungsbesitzer ausgestellte Behindertenausweis im Original vorhanden ist, sondern dass der Behindertenausweis gemäß § 29b StVO im Original hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar angebracht wird.

Insbesondere kann nur durch das Hinterlegen eines Behindertausweises gemäß § 29b StVO (im Original) sichergestellt werden, dass das Abstellen eines Fahrzeugs in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone iZm dem Lenken eines solchen Fahrzeuges durch den Behinderten selbst oder iZm einer Beförderung einer gehbehinderten Person steht.

Dass ausschließlich der von der Behörde ausgestellte Parkausweis für Behinderte die Wirkung entfaltet, die Parkometerabgabe nicht entrichten zu müssen, wurde auch im Straferkenntnis zutreffend angeführt. Würde auch von Seite des Behinderten angefertigten (Farb)Kopien diese Wirkung beigemessen werden, wäre, was keiner weiteren Begründung bedarf, einer missbräuchlichen Verwendung Tür und Tor geöffnet.

Nicht zuletzt wurde sowohl durch die Behördenvertreter und dem Parkraumüberwachungsorgan im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BFG ausgeführt, dass die Kopie und dadurch einhergehende missbräuchliche Verwendung desselben ein massives Problem in der Praxis darstellt (vgl dazu: ca. 900 Verfahren jährlich alleine in Wien!).

Zum abgewiesenen Beweisantrag auf Einholung eines FBI-Gutachtens bzw. von einem dazu befugten gerichtlich beeideten Sachverständigen (AS 477) wurde ausgeführt, dass das BFG die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens für nicht erforderlich hielt; nicht für die Entscheidung erforderliche Beweise brauchen nicht aufgenommen werden. Nach der Rsp dürfen Beweisanträge abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt, oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (, und , 2007/09/0363; , Ra 2014/02/0068). Auch diese Rsp ist auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen (Fister, § 46 Anm 6 mHa Rsp; Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 46, Rz 4).

Durch die glaubwürdige Aussage des Zeugen sowie der augenscheinlichen und offensichtlichen Unterschiede zwischen den Anzeigefotos des Meldungslegers und der vom Bf. vorlegten Fotos, konnte auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werden. Offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises. Zudem schien die Sinnhaftigkeit eines solchen auch aus dem Blickwinkel der nicht mehr vorhandenen/vorgelegten "Kopie" des Ausweises als ohnehin nicht gegeben. Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Bf. die Kopie vorlegt, zumal er felsenfest behauptet, eine solche gäbe es nicht.

Im Übrigen ist der Antrag auf Einholung eines FBI-Gutachtens, für das vorliegende Verfahren aufgrund diesbezüglich fehlender Rechtshilfe-/Amtshilfe-Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika nicht nur unmöglich, Art. 25 i.V.m. Art. 2 DBA-USA, BGBl III 6/1998 und Art. 2 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, BGBl III 193/2014, decken Parkometerabgaben nicht ab, sondern auch dermaßen skurril, dass sich ein näheres Eingehen darauf erübrigt.

Es waren daher sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Es wird noch abschließend darauf hingewiesen, dass der Einwand der (über)langen Verfahrensdauer (Mail Bf. vom ), zu Unrecht erhoben wird. Eine solche liegt nämlich nicht vor (vgl. dazu auch § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz). Die Übertretung erfolgte Ende März 2022 und es wurden sofort im Anschluss behördliche, nach außen gerichtete Ermittlungsschritte durchgeführt; bereits nach wenigen Monaten konnte ein abschließender Bescheid erstellt werden. Das Gericht erlaubt sich an dieser Stelle die abschließende Anmerkung, dass das Verfahren, wenn dann ausschließlich durch das Verhalten des Bf. selbst verzögert wurde (nicht übernommene Ladungen, nicht nachgekommenen Rechtshilfeersuchen, beinahe tägliche Mail-Eingaben an die belangte Behörde, die Volksanwaltschaft, den Behindertenanwalt, den Wiener Bürgermeister sowie die Präsidentschaftskanzlei des Bundespräsidenten).

Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Behörde hat innerhalb des durch § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 gesetzten Strafrahmens von bis zu 365,00 Euro und der durch § 19 VStG determinierten Strafbemessungskriterien Ermessen, die Strafe festzulegen (vgl. , ).

Die der Bestrafung zu Grunde liegenden Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe.

Der Bf. hat eine Kopie eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 verwendet und damit nicht nur eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung begangen. Aus diesem Grund ist der objektive Unrechtsgehalt der Tat als hoch und das Ausmaß des Verschuldens als schwerwiegend anzusehen.

Wie schon die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig.

Das BFG erachtet angesichts der schweren Verschuldensform die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafzumessungsgründe bei einem bis zu 365,00 EUR reichenden Strafrahmen, die im untersten Bereich mit 60,00 EUR verhängte Geldstrafe und die für den Uneinbringlichkeitsfall mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gerade noch als schuld- und tatangemessen.

Wegen der vorsätzlichen Tatbegehung sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen kommt eine Strafherabsetzung nicht in Betracht.

Hinsichtlich der vorgebrachten Einkommensverhältnisse verweist das BFG auf die dazu vorliegende höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte, wie fallgegenständliche ("mittelloser Student") kein Einkommen bezieht und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. ).

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen; sie wurden somit in Höhe von 10,00 EUR korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 EUR als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich nicht über den Einzelfall hinausgehende Sachverhaltsfragen bzw. die Beweiswürdigung. Die Rechtsfragen zur Verwendung von kopierten Behindertenausweisen ist durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (). Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Für den Beschwerdeführer ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 22 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Art. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
§ 29b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013
Art. 2 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, BGBl. III Nr. 193/2014
Verweise





Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500502.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at