Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 08.02.2023, RV/7100090/2021

Keine Sperrwirkung einer bereits erfolgten Auszahlung nach § 7 FLAG 1967

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100090/2021-RS1
Liegen hinsichtlich desselben Anspruchszeitraumes (Kalendermonates) zwei Bescheide über die Zuerkennung der Familienbeihilfe an verschiedene Personen vor, so bewirkt § 10 Abs. 4 FLAG 1967 nicht, dass der jüngere Bescheid schon deswegen rechtswidrig wäre, weil über den selben Zeitraum bereits ein früherer Abspruch gegenüber einem anderen Bescheidadressaten in einem Verfahren erfolgt ist, in welchem der Bescheidadressat des jüngeren Bescheides keine Parteistellung hatte. Bei der Erlassung des jüngeren Bescheides ist nicht ausschlaggebend, ob der frühere Bescheid rechtswidrig war oder ob das mit dem früheren Bescheid abgeschlossene Verfahren etwa wegen neu hervorgekommener Tatsachen wieder aufgenommen werden kann.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der ***1*** ***2*** ***3***, ***4*** ***5***, ***6***, vormals ***7*** ***8***, ***9***, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, Kinder- und Jugendhilfe, 7400 Oberwart, Hauptplatz 1, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart, nunmehr Finanzamt Österreich, 7400 Prinz Eugen-Straße 3, vom , mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im Juli 2005 geborene Beschwerdeführerin für den Zeitraum Februar 2020 bis Februar 2020 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***10***, beschlossen:

I. Der angefochtene Bescheid vom und die Beschwerdevorentscheidung vom werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Begründung

Antrag

Am beantragte die im Juli 2005 geborene Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** ***3*** durch die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, Kinder- und Jugendhilfe Familienbeihilfe. Laut Formular Beih 100-PDF ist die Bf österreichische Staatsbürgerin, wohnhaft ***7*** ***8***, ***9***. Beantragt werde die Zuerkennung von Familienbeihilfe ab wegen "Volle Erziehung seit 04022016". Weitere Angaben werden in dem Formular, abgesehen von der Bankverbindung nicht gemacht, gefertigt ist es von der Bezirkshauptmannschaft Oberwart, Kinder- und Jugendhilfe.

Die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, Kinder- und Jugendhilfe teilte in einem Schreiben vom betreffend den Antrag auf Familienbeihilfe mit:

Das Kind ***1*** ***2*** ***3***, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, Kinder- und Jugendhilfe, stellt denAntrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe gem. § 6 Abs. 5 FLAG ab dem .

Für den Fall, dass einem Elternteil bislang die Familienbeihilfe ausbezahlt wurde und diesem Elternteil die Familienbeihilfe auch nicht rückwirkend aberkannt wird, gilt der vorliegende Antrag nur für künftige Zeiträume ab Antragstellung. Es wird um eine entsprechende Mitteilung ersucht.

Begründung:

Das antragstellende Kind befindet sich seit in einer sozialpädagogischen Einrichtung im Rahmen der vollen Erziehung. Dem Land Burgenland entstehen dadurch Kosten.

Beigefügt war eine Amtsbestätigung des Bezirksgerichts Oberwart vom , wonach das Recht, die mj. Bf zu pflegen und zu erziehen, ihr Vermögen zu verwalten und sie zu vertreten (gesetzliche Vertretung) dem Kinder- und Jugendhilfeträger Bezirkshauptmannschaft Oberwart zustehe. Mit Verfügung vom ordnete die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, Referat Jugendwohlfahrt, die Erziehung in Form der Unterbringung im SOS-Kinderdorf ***8*** ab gemäß § 32 Bgld. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 an. Gemäß §§ 41 und 42 leg. cit. werden die Kosten unbeschadet einer Ersatzpflicht vom Land Burgenland getragen. Aus der Begründung geht hervor, dass die Erziehungsberechtigten sich mit dieser Maßnahme einverstanden erklärt hätten.

Am erstattete die Bezirkshauptmannschaft Oberwart Übergangsanzeige gem. § 42 Abs. 3 Bgld. Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBI. Nr. 62/2013 idgF. in Verbindung mit § 324 ASVG:

Das Kind ***1*** ***3***, geb. am ***11***, zuletzt wohnhaft ***12***, ***13*** ***14***, befindet sich seit im Rahmen der vollen Erziehung nach § 32 Bgld. Kinder- und Jugendhilfegesetz in ***7*** ***8***, ***9***, im SOS Kinderdorf Burgenland. Die Kosten der Unterbringung werden vom Land Burgenland als Kinder- und Jugendhilfeträger übernommen. Die Kosten betragen täglich EURO 153,06 zuzüglich 10% MWSt.

Gemäß § 42 Bgld. Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBI. 62/2013 dgF. wird Ihnen diese Maßnahme angezeigt. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass die Pensionsforderungen des Kindes an Sie kraft Gesetzes an den Kinder- und Jugendhilfeträger übergehen.

Es wird ersucht, der Bezirkshauptmannschaft Oberwart den gesetzlich zustehenden Anteil von 50% der Waisenpension für ***1*** ***3***, geb. ***11*** auf das Konto bei der Bank Burgendland … zu überweisen.

Bescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im Juli 2005 geborene Beschwerdeführerin für den Zeitraum Februar 2020 bis Februar 2020 ab und begründete dies wie folgt:

Gemäß § 10 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gebührt für einen Monat Familienbeihilfe nur einmal.

Ab der nächsten Auszahlung kann die Familienbeihilfe auf das angegebene Konto angewiesen werden.

Beschwerde

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom , beim Finanzamt eingelangt am , wurde folgende Beschwerde erhoben:

Die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, Kinder- und Jugendhilfe, erhebt gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck/Eisenstadt/Oberwart vom , Vers. Nr. ***10***, das Rechtsmittel der Beschwerde.

Mit dem erwähnten Bescheid wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abgewiesen.

***1*** ***3*** ist seit im Rahmen der Vollen Erziehung auf Kosten des Kinder- und Jugendhilfeträgers Land Burgenland, vertreten durch den örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträgerin Bezirkshauptmannschaft Oberwart, im SOS Kinderdorf ***8*** untergebracht.

Mit Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 2018 wurde der § 6 Abs. 5 FLAG rückwirkend ab geändert:

"Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3)."

Nach dem Erlass des Bundeskanzleramtes, der in der Beilage angeschlossen ist, erfüllt ***1*** ***3*** folgende Kriterien des § 6 Abs. 5 FLAG:

Kriterium 2a (keine Haushaltsangehörigkeit mit den Eltern, Seite 1 des zit. Erlasses)

Kriterium 2b (keine überwiegende Unterhaltskostentragung durch die Eltern, da diese bereits verstorben sind. Die Waisenpension des Kindes wird als Ersatzleistung herangezogen.

Kriterium 2c (die Unterhaltskostentragung erfolgt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln der KJH; dies ist insbesondere It. zit. Erlass Seite 6 beim SOS-Kinderdorf gegeben, da der Tagsatz der Unterbringung nicht den Vollkosten entspricht. Das Kinderdorf finanziert sich zu rund 25 % aus privaten Spenden.

Sollte das SOS-Kinderdorf ***8*** die Familienbeihilfe in der Vergangenheit bezogen haben, so ist diese nach Ansicht der KJH Oberwart rückwirkend ab abzuerkennen und nunmehr den Kind direkt als Eigenanspruch nach § 6 Abs. 5 FLAG, vertreten durch die obsorgeberechtigte Vertreterin zu gewähren.

Zur Vertretungslegitimation des Kinder- und Jugendhilfeträgers:

Das Land Burgenland, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, wurde durch Beschluss des Bezirksgerichtes Oberwart vom , 6PS ***15***/18d-3 mit der gesamten Obsorge des Kindes betraut (siehe Amtsbestätigung des BG Oberwart vom ). Die Ausübung der Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung wurde an das SOS Kinderdorf ***8*** weitergegeben. Das Recht der Obsorge ist weiterhin beim Land Burgenland. Antragslegitimiert ist daher allein die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, KJH, als Obsorgeinhaberin.

Es wird daher derAntraggestellt, den Bescheid vom zur Gänze aufzuheben und dem Kind ***1*** ***3***, geb. am ***11***, vertreten durch die obsorgeberechtigte Bezirkshauptmannschaft Oberwart Familienbeihilfe als Eigenanspruch nach § 6 Abs. 5 FLAG ab zuzuerkennen.

Eine Beilage ist im elektronischen Verwaltungsakt nicht enthalten (OZ 1).

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde mit folgender Begründung als unbegründet ab und führte dazu aus:

Für ***1*** ***2*** ***3*** besteht Eigenanspruch auf Familienbeihilfe seit August 2018. Im Erstantrag bzw. in Ihrem Schreiben (Zahl: 11/***16***-2016) vom , eingelangt beim Finanzamt am , wird die Familienbeihilfe nur für künftige Zeiträume ab Antragstellung begehrt, nämlich für den Fall, dass bisher jemandem anders die Familienbeihilfe ausbezahlt wurde und auch nicht rückwirkend aberkannt wird.

Die Familienbeihilfe wurde für den Zeitraum Juli 2005 bis März 2020 gewährt, ausbezahlt und wird nicht rückwirkend aberkannt.

Gem. § 10 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gebührt Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom , eingelangt , wurde Vorlageantrag gestellt:

Die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, Kinder- und Jugendhilfe, stellt gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Bruck/Eisenstadt/Oberwart vom , Vers. Nr. ***10***, den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Mit der erwähnten Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde vom auf rückwirkende Gewährung von Familienbeihilfe abgewiesen.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Oberwart als Obsorgeträgerin des Kindes im Antrag vom nur für künftige Zeiträume Familienbeihilfe begehrt würde!

Dem ist der Akteninhalt entgegenzuhalten. Es werden daher nochmals der Antrag vom , in dem auf Seite 3 explizit das Antragsdatum genannt wird, und auch das Begleitschreiben vom , in dem auch nochmals das Antragsdatum wiederholt und im Folgenden darauf hingewiesen wird, dass der Antrag nur für künftige Zeiträume gilt, wenn einem Elternteil die FB bislang ausbezahlt wurde. Dies ist nicht der Fall, da offenbar das SOS Kinderdorf ***8*** ab dem Tage der Unterbringung die Familienbeihilfe bezog.

Inhaltlich wird daher nochmals die Beschwerde vom dargelegt:

[Es folgt die Wiederholung der Beschwerde]

Sollte das SOS-Kinderdorf ***8*** die Familienbeihilfe in der Vergangenheit bezogen haben, so ist diese nach Ansicht der KJH Oberwart rückwirkend ab abzuerkennen und nunmehr dem Kind direkt als Eigenanspruch nach § 6 Abs. 5 FLAG, vertreten durch die obsorgeberechtigte Vertreterin zu gewähren.

Zur Vertretungslegitimation des Kinder- und Jugendhilfeträgers:

Das Land Burgenland, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, wurde durch Beschluss des Bezirksgerichtes Oberwart vom , 6PS ***17***14b mit der Obsorge des Kindes betraut. Die Ausübung der Obsorge wurde an das SOS Kinderdorf ***8*** weitergegeben. Das Recht der Obsorge ist weiterhin beim Land Burgenland. Antragslegitimiert ist daher allein die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, KJH, als Obsorgeinhaberin.

Es wird daher derAntraggestellt, den Bescheid vom zur Gänze aufzuheben und dem Kind ***1*** ***3***, geb. am ***11***, vertreten durch die obsorgeberechtigte Bezirkshauptmannschaft Oberwart Familienbeihilfe als Eigenanspruch nach § 6 Abs. 5 FLAG ab zuzuerkennen.

Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe

Laut am rückübermitteltem Schreiben des Finanzamts betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom ist die Bf ungarische Staatsbürgerin und Schülerin. Laut Schulbesuchsbestätigung besucht sie im Schuljahr 2020/21 die erste Klasse einer berufsbildenden höheren Schule in ***8***.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:

Bezughabende Normen

§ 10.(4) FLAG 1967- Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Es wird die volle Familienbeihilfe ab April 2016- Februar 2020 beantragt, obwohl diese Zeiträume schon ausbezahlt wurden.

Beweismittel:

Siehe beigefügte Unterlagen

Stellungnahme:

Das Finanzamt beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen:

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a)für minderjährige Kinder,

b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c)für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g)für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h)für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i)für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa)Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb)Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc)Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd)Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a)deren Nachkommen,

b)deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c)deren Stiefkinder,

d)deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a)sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b)das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c)sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 6 FLAG 1967 lautet:

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a)sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b)ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c)für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a)das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b)das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder

c)das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d)wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

f)In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

g)erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h)sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

i)das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

j)das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

k)das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

aa)Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb)Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc)Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd)Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a)das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b)Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c)Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

d)Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.

e)Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

(6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.

(7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a)für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b)für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c)für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d)für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 7 FLAG 1967 lautet:

§ 7. Für ein Kind wird Familienbeihilfe nur einer Person gewährt.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 278 BAO lautet:

§ 278.(1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Verfahrensgegenstand

Sache des Beschwerdeverfahrens ist der Abweisungsbescheid vom , mit dem der Antrag vom nur für den Zeitraum Februar 2020 abgewiesen wurde, obwohl am mehrfach die Gewährung von Familienbeihilfe ab beantragt wurde.

Sache des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. ; ). Für den Zeitraum April 2016 bis Jänner 2020 ist der Antrag vom offensichtlich noch unerledigt. In diesem Beschwerdeverfahren kann der Antrag insoweit nicht erledigt werden. Rechtsschutz besteht diesbezüglich mit der Möglichkeit der Bf, Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zu erheben.

Bereits erfolgte Auszahlung von Familienbeihilfe

Das Finanzamt versagt im Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung der mj. Bf die Gewährung von Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 ausschließlich mit der Begründung, dass Familienbeihilfe bereits ausbezahlt worden sei und gemäß § 7 FLAG 1967 für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt wird und gemäß § 10 Abs. 4 FLAG 1967 für einen Monat Familienbeihilfe nur einmal gewährt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage einer Sperrwirkung einer bereits erfolgten Auszahlung nach § 7 FLAG 1967 in seinem Erkenntnis unter anderem ausgeführt:

Gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die dort näher genannte Voraussetzungen erfüllen.

Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind hat nach § 2 Abs. 2 FLAG die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 7 FLAG wird für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt.

Die Familienbeihilfe wird nach § 10 Abs. 2 FLAG vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Gemäß § 10 Abs. 4 FLAG gebührt für einen Monat Familienbeihilfe nur einmal.

Das beschwerdeführende Finanzamt, welches den angefochtenen Bescheid ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bekämpft und die oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht in Streit stellt, vertritt die Ansicht, wegen der gegenüber der früheren Ehefrau des Mitbeteiligten ergangenen Entscheidung vom über Gewährung der Familienbeihilfe für V. W. für den Zeitraum April bis einschließlich September 2007 läge in der vorliegenden angefochtenen Entscheidung eine rechtswidrige Entscheidung vor, weil Familienbeihilfe nach § 10 Abs. 4 FLAG nur einmal für einen Monat zustehe.

§ 7 und § 10 Abs. 4 FLAG entfalten ihre normative Wirkung etwa in den Fällen, in denen der Tatbestand für die Gewährung der Familienbeihilfe für einen Monat bei zwei verschiedenen Personen verwirklicht wäre oder wenn der den Anspruch vermittelnde Tatbestand für Teile eines Monates bei verschiedenen Personen erfüllt wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/15/0058, VwSlg 8.292/F), wie es etwa im Beschwerdefall durch den Auszug der V. W. aus dem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter zu Anfang des April 2007 für diesen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) der Fall war.

Liegen hinsichtlich des selben Anspruchszeitraumes (Kalendermonates) zwei Bescheide über die Zuerkennung der Familienbeihilfe an verschiedene Personen vor, so bewirkt § 10 Abs. 4 FLAG nicht, dass der jüngere Bescheid schon deswegen rechtswidrig wäre, weil über den selben Zeitraum bereits ein früherer Abspruch gegenüber einem anderen Bescheidadressaten in einem Verfahren erfolgt ist, in welchem der Bescheidadressat des jüngeren Bescheides keine Parteistellung hatte. Bei der Erlassung des jüngeren Bescheides ist nicht ausschlaggebend, ob der frühere Bescheid rechtswidrig war oder ob das mit dem früheren Bescheid abgeschlossene Verfahren etwa wegen neu hervorgekommener Tatsachen wieder aufgenommen werden kann.

Nach den vom beschwerdeführenden Finanzamt unbestrittenen Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde ist deren rechtliche Würdigung, dem Mitbeteiligten komme im Streitzeitraum April bis September 2007 der Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG zu, nicht für rechtswidrig zu erkennen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Zusammengefasst (siehe auch Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020, § 7 Rz 1):

Liegen hinsichtlich des selben Anspruchszeitraumes (Kalendermonates) zwei Bescheide über die Zuerkennung der Familienbeihilfe an verschiedene Personen vor, so bewirkt § 10 Abs. 4 FLAG 1967 nicht, dass der jüngere Bescheid schon deswegen rechtswidrig wäre, weil über den selben Zeitraum bereits ein früherer Abspruch gegenüber einem anderen Bescheidadressaten in einem Verfahren erfolgt ist, in welchem der Bescheidadressat des jüngeren Bescheides keine Parteistellung hatte. Bei der Erlassung des jüngeren Bescheides ist nicht ausschlaggebend, ob der frühere Bescheid rechtswidrig war oder ob das mit dem früheren Bescheid abgeschlossene Verfahren etwa wegen neu hervorgekommener Tatsachen wieder aufgenommen werden kann.

Die vom Finanzamt vertretene Rechtsansicht ist daher verfehlt.

Anspruch auf Familienbeihilfe

Es ist zu prüfen, wer im Beschwerdezeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt hat. Im elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt ist dazu nichts enthalten Zur Frage, wer im Zeitraum Februar 2020 (bzw. April 2016 bis Jänner 2020) Familienbeihilfe für die mj. Bf bezogen haben soll, wird vom Finanzamt nichts ausgeführt.

Die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, Kinder- und Jugendhilfe, führt in der Beschwerde als Vertreterin der Bf aus, dass deren Eltern bereits verstorben sind. In diesem Fall hätte die Bf als Vollwaise einen Eigenanspruch nach § 6 Abs. 1 FLAG 1967, § 6 Abs. 5 FLAG 1967 käme nicht zur Anwendung. Der Eigenanspruch nach § 6 Abs. 1 FLAG 1967 setzt unter anderem voraus, dass für die Vollwaise keiner anderen Person (nach § 2 FLAG 1967) Familienbeihilfe zu gewähren ist (§ 6 Abs. 1 lit. c FLAG 1967).

Das SOS Kinderdorf als solches gehört nicht zum Kreis der nach § 2 Abs. 3 FLAG 1967 Anspruchsberechtigten.

Anspruchsberechtigt könnte eine Person gewesen sein, die Pflegeelternteil der mj. Bf war (§ 2 Abs. 3 lit. d FLAG 1967), wenn die Voraussetzungen nach §§ 184, 185 ABGB (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 21, der Gesetzestext in (§ 2 Abs. 3 lit. d FLAG 1967 wurde bisher nicht an die Rechtslage seit 2013 angepasst) vorgelegen sind. Das kann grundsätzlich auch eine Kinderdorfmutter oder ein Kinderdorfvater sein. Nach der Rechtsprechung des VwGH (, ) sind nur solche Personen Pflegekinder gemäß § 2 Abs. 3 lit d FLAG 1967, bei denen die Pflegeeltern ihre Rechte auf Grund einer Ermächtigung durch die unmittelbar Erziehungsberechtigten oder durch den Jugendwohlfahrtsträger ausüben oder bei denen das Gericht den Pflegeeltern auf ihren Antrag die Obsorge über das Kind ganz oder teilweise übertragen hat.

§ 184 ABGB lautet:

§ 184. Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie haben das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge zu stellen.

§ 185 ABGB lautet:

§ 185. (1) Das Gericht hat einem Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) auf seinen Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn das Pflege­verhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Pflegeelternpaar (diesen Pflegeelternteil).

(2) Sind die Eltern oder Großeltern mit der Obsorge betraut und stimmen sie der Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

(3) Die Übertragung ist aufzuheben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Gleichzeitig hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes auszusprechen, auf wen die Obsorge übergeht.

(4) Das Gericht hat vor seiner Entscheidung die Eltern, den gesetzlichen Vertreter, weitere Erziehungsberechtigte, den Jugendwohlfahrtsträger und jedenfalls das bereits zehnjährige Kind zu hören. § 196 Abs 2 gilt sinngemäß.

Wurde von einem Pflegeelternteil zu Recht für die mj. Bf als Pflegekind nach § 2 Abs. 3 lit. d FLAG 1967 Familienbeihilfe bezogen, steht § 6 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 einem Eigenspruch der mj. Bf als Vollwaise entgegen. Sofern das SOS Kinderdorf für die mj. Bf vertretungsbefugt war (was in der Beschwerde und im Vorlageantrag bestritten wird), könnte die Bf bereits selbst (vertreten durch das SOS Kinderdorf) Familienbeihilfe für sich bezogen haben, sodass eine nochmalige Zahlung an die Bf nicht in Betracht kommt.

Zu all diesen Ausführungen lässt sich aus dem elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt nichts entnehmen.

Zur Vermeidung von Missverständnissen ist angesichts der Ausführungen in den Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Oberwart darauf hinzuweisen, dass diese als gesetzliche Vertreterin der mj. Bf und nicht für das Land Burgenland einschreitet. Ob dem Land Burgenland Kosten durch die Unterbringung in einer sozialpädagogischen Einrichtung im Rahmen der vollen Erziehung entstehen, ist für das Vorliegen eines Anspruchs auf Familienbeihilfe der durch die Kinder- und Jugendhilfe vertretenen Minderjährigen nicht von Bedeutung.

Keine Ermittlungen

Das Finanzamt hat sich bei der Versagung des Anspruchs der mj. Bf, wie ausgeführt zu Unrecht, allein auf § 7 FLAG 1967 berufen. Ob tatsächlich eine andere Person Anspruch auf Familienbeihilfe hatte, hat es nicht geprüft.

Zurückverweisung

Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen.

Die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 278 Abs. 1 BAO steht im Ermessen des Gerichtes (vgl. etwa - zur Rechtslage nach § 278 Abs. 1 BAO i.d.F. FVwGG 2012 - ). Zulässig ist sie nach dem Gesetz erstens, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 278 Abs. 1 erster Satz BAO). Die Aufhebung und Zurückverweisung ist zweitens unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 278 Abs. 1 zweiter Satz BAO). Diese im Rahmen der sodann zu fällenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden positiven und negativen Voraussetzungen sind in rechtlicher Gebundenheit zu prüfen. Das Gericht hat die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte zu bezeichnen und zu beurteilen und auch die Frage zu beantworten, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. ; ; ; ; ; ).

Die Aufhebung unter Zurückverweisung dient der Verfahrensbeschleunigung und entspricht dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer. Dem Bundesfinanzgericht fehlen zumindest für umfangreichere Ermittlungen die erforderlichen Ressourcen (das BFG hat eine verglichen mit allen anderen Gerichten signifikant zu niedrige Ausstattung mit nichtrichterlichen Mitarbeitern vgl. Wanke/Unger, BFGG § 18 Anm. 6). Die erforderlichen Erhebungen sind daher jedenfalls vom Finanzamt (sei es nach § 278 BAO, sei es bei Nichtaufhebung nach § 269 Abs. 2 BAO) durchzuführen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. für viele etwa , oder ).

Brauchbare Ermittlungsergebnisse, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung bloß zu vervollständigen sind (vgl. etwa oder ), liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.

Das Finanzamt hat im gegenständlichen Fall, wie oben ausgeführt, den Sachverhalt nicht in einer Weise ermittelt, dass sich darauf eine Entscheidung stützen lässt. Es fehlen jegliche Informationen darüber, wer im Zeitraum Februar 2020 (April 2016) bis Februar 2020 Familienbeihilfe für die mj. Bf bezogen hat, und auf welcher Rechtsgrundlage dies erfolgt ist. Die belangte Behörde hat nicht geprüft, ob der Familienbeihilfebezug zu Recht erfolgt ist, also ob für die Vollwaise einer anderen Person (nach § 2 FLAG 1967) Familienbeihilfe zu gewähren war, was gemäß § 6 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 einem Eigenanspruch der mj. Bf entgegenstünde, oder ob der mj. Bf bereits selbst nach § 6 Abs. 1 FLAG 1967 Familienbeihilfe ausbezahlt wurde. Daher kann nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht festgestellt werden, ob der Spruch des angefochtenen Bescheids zutreffend ist, also für den Zeitraum Februar 2020 (April 2016) bis Februar 2020 keine (neuerliche?) Auszahlung an die mj. Bf erfolgen darf.

Da es nicht Sache des Verwaltungsgerichts ist, anstelle der Verwaltungsbehörde erstmals ein brauchbares Ermittlungsverfahren zu führen, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 278 BAO aufzuheben und die Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen. Dies ist sowohl im Interesse der Raschheit der Entscheidung gelegen als auch mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden.

Nichtzulassung der Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.

Wien, am

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