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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.01.2023, RV/3100477/2022

Abweisung eines Rückzahlungsantrages mangels eines Guthabens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages, St.-Nr. ***BF1StNr2***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von € 1.500,00 mit der Begründung ab, dass das Abgabenkonto derzeit einen Rückstand aufweise.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom führte der Beschwerdeführer aus, dass er vom Finanzamt bis auf das Existenzminimum gepfändet werde. Soweit er über den Pensionsbezug hinaus weitere Einkünfte habe, würden auch diese gepfändet werden. Bei diesen zusätzlichen Pfändungen sei ihm aufgrund der Pfändungstabelle aber immer ein kleiner Teil des zusätzlichen Geldes verblieben. Daher ergebe sich aus dem Pfändungsvorschriften eindeutig, dass ihm ein Teil der Gutschriften zustehe. Hätte er einen Freibetragsbescheid beantragt, wäre die Bemessungsgrundlage eine andere gewesen und es wäre nicht der gesamte Betrag gepfändet worden. Ein Teil des zusätzlichen Einkommens, der sich aus dem Freibetrag ergibt, wäre ihm zugestanden. Dieser im monatlich zugestandene Betrag sei mit ca. € 70,00 (somit für 2 Jahre € 1.500,00) nicht zu hoch gegriffen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Es könne nur ein Guthaben auf einem Abgabenkonto zurückgezahlt werden. Im Beschwerdefall gebe es zwei Abgabenkonten und zwar das Abgabenkonto mit der Nr. ***BF1StNr2***, zu welchem der Rückzahlungsantrag gestellt worden sei und das Abgabenkonto Nr. ***BF1StNr1***, auf welchem die in der Beschwerde angesprochenen Einkommensteuergutschriften für die Jahre 2019 und 2020 verbucht worden seien. Diese Gutschriften seien jedoch gemäß § 213 Abs. 1 BAO mit dem bestehenden Abgabenrückstand zu verrechnen gewesen.

Dagegen stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlage Antrag). Das Finanzamt sei in keinster Weise auf das Beschwerdevorbringen eingegangen. Im Rückzahlungsantrag sei die Rückzahlung von zumindest in der Höhe des im Falle eines Freibetragsbescheid monatlich zugestanden Beträge beantragt worden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

§ 213 Abs. 1 und 2 BAO lautet:

"§ 213. (1) Bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlaß entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefaßt zu verbuchen.

(2) Bei den anderen als den im Abs. 1 genannten Abgaben ist die Gebarung für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, nach den einzelnen Abgaben getrennt oder zusammengefaßt, jedoch abgesondert von den im Abs. 1 genannten Abgaben zu verbuchen."

§ 215 BAO lautet auszugsweise:

"§ 215. (1) Ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

(2) …

(3) …

(4) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 239 BAO entsteht ein rückzahlbares Guthaben eines abgabepflichtigen für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 215 Tz 1 mwH).

Besteht kein Guthaben, ist der Antrag abzuweisen (vgl. )

Das Abgabenkonto, zu welchem der gegenständliche Rückzahlungsantrag gestellt wurde, weist einen Rückstand von € 233,47 aus. Die Abweisung des Rückzahlungsantrages erfolgte daher zu Recht.

Der Hinweis auf einen verbleibenden Teil bei Pfändungen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Im gegenständlichen Fall sind zum einen die Gutschriften aus der Einkommensteuerveranlagung nicht auf dem Abgabenkonto ***BF1StNr2*** (Abgabenkonto gemäß § 213 Abs. 2 BAO) verbucht worden, zum anderen sind die in Rede stehenden Gutschriften auch nicht gepfändet worden. Die Verrechnung erfolgte nach den zwingend anzuwendenden oben zitierten Verrechnungsbestimmungen der BAO. Soweit der Beschwerdeführer meint, dass er bei Vorliegen eines Freibetragsbescheides höhere Einkünfte erzielen hätte können, bleibt ihm die Beantragung bei zukünftigen Veranlagungen unbenommen.

Nach § 214 Abs. 1 BAO sind in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung Zahlungen und sonstige Gutschriften grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Abweisung eines Rückzahlungsantrages bei fehlendem Guthaben auf dem betreffenden Abgabenkonto ist durch die Rechtsprechung ausreichend geklärt. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 213 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100477.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at