Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung, Steuernummer ***BF1StNr1***, Erfassungsnummer 10-2022, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Amtlicher Befund
Am langte beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, ein "Amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren" des Verfassungsgerichtshofes (kurz: VfGH) ein.
Der Beschwerdeführer (kurz: Bf) habe mit seiner an den VfGH gerichteten Eingabe vom zum einen eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG erhoben und zum anderen einen Parteiantrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit d B-VG gestellt (Zl. des VfGH: E 1037/2022 und G 148/2022). Der vom Bf erwähnte Verfahrenshilfeantrag sei mit Zl. E 518/2022, abweislich entschieden worden.
Der Mitteilung des VfGH waren weitere Anhänge (in Kopie) angeschlossen,
die Eingabe des Bf vom ,
der Zl. E 1037/2022-5, G 148/2022-4,
ein Informations- und Gebührenaufforderungsschreiben des
die Einwendung des Bf vom gegen das Gebührenaufforderungsschreiben und
das Antwortschreiben des GZ. 2022-0.483.637.
Angefochtener Sammelbescheid
Mit kombiniertem Bescheid vom setzte das Finanzamt die Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG für die
1. Beschwerde an den VfGH gegen die Entscheidungen des BG Donaustadt vom , des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom sowie des Obersten Gerichtshofes vom (Zl. E 1037/2022) und den
2. Parteienantrag an den VfGH (Zl. G 148/2022)
von jeweils € 240,00, sohin insgesamt € 480,00 fest.
Mit der Bescheidausfertigung wurde ferner eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50% der nicht entrichteten Gebühr, sohin in Höhe von € 240,00, festgesetzt.
In der Begründung wurde ausgeführt: "Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
Beschwerde
Innerhalb offener Frist wurde vom Bf gegen die Gebührenbescheide über FinanzOnline Beschwerde erhoben. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass am beim Verfassungsgerichtshof ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang samt Gebührenbefreiung eingebracht worden sei. Der Gebührenbescheid sei daher wegen Gebührenbefreiung rechtswidrig ergangen und daher aufzuheben.
Beschwerdevorentscheidung
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und begründete dies wie folgt:
"Gem § 17a VfGG ist für beim VfGH eingebrachte Eingaben spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von je 240€ pro Eingabe zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; ; ).
Der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 17a VfGG ist also mit dem Einlangen der Beschwerde beim VfGH erfüllt (vgl. ).
Sobald die feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt wird, hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 % der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben - unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung ist also zwingend und steht damit nicht im Ermessen der Behörde.
Da laut amtlichen Befund des Verfassungsgerichtshofs vom insgesamt zwei Eingaben unter den Zahlen E 1037/2022 und G 148/2022 eingebracht wurden und trotz Aufforderung vom Verfassungsgerichtshof vom kein Einzahlungsbeleg vorgelegt wurde, war die Gebühr zu Recht mittels Gebührenbescheid samt Bescheid über eine Gebührenerhöhung vorzuschreiben.
Der in der Beschwerde vom angeführte Antrag, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, welcher am beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde, wurde bereits mit Beschluss vom vom Verfassungsgerichtshof abweislich entschieden und wurde Ihnen dies nochmals mit Schreiben vom vom Verfassungsgerichtshof mitgeteilt."
Vorlageantrag
Fristgerecht wurde dagegen der Antrag gestellt, über die Beschwerde das Bundesfinanzgericht entscheiden zu lassen und das Vorbringen unter Hinweis auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wiederholt.
Vorlagebericht
Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde samt den Aktenteilen des Verwaltungsaktes laut Aktenverzeichnis an das Verwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
1 Am stellte der Bf beim VfGH einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
2 Über diesen Antrag hat das Höchstgericht mit Beschluss vom , zur Zl. E 518/2022, abweislich entschieden.
3 Mit Schriftsatz vom wurde vom Bf beim VfGH zum einen eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG erhoben und zum anderen ein Parteiantrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit d B-VG gestellt (Zl. des VfGH: E 1037/2022 und G 148/2022).
4 Die Beschwerde und der Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit d B-VG wurden vom Höchstgericht mit Beschluss vom zurückgewiesen.
5 Mit Schriftsatz vom forderte der VfGH den Bf - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen - auf, die Eingabengebühr in Höhe von € 480,00 zu entrichten.
6 Der Bf erhob Einwendungen gegen das Aufforderungsschreiben (Schreiben vom ).
7 Mit Schriftsatz vom antwortete der VfGH auf den Einwendungsschriftsatz und informierte über die Weiterleitung der Gebührensache an das zuständige Finanzamt.
8 Die Gebühr wurde nicht entrichtet.
9 Das Finanzamt setzte die Gebühr mit einer Erhöhung bescheidmäßig fest.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Vorbringen des Bf und den damit übereinstimmenden Ausführungen des VfGH in den angeführten Schriftsätzen.
Unstrittig ist ferner, dass der Bf am einen Verfahrenshilfeantrag gestellt hat. Über diesen wurde vom VfGH bereits am mit Beschluss, Zl. E 518/2022, abweislich entschieden. Gegenteiliges Vorbringen wurde nicht erstattet.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Eingabengebühr
§ 17a. Verfassungsgerichtshofgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019, (kurz: VfGG) hat folgenden Wortlaut:
"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1.Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.
2.Gebietskörperschaften und Mitglieder des Nationalrates in den Angelegenheiten des Art. 138b Abs. 1 Z 1 bis 6 B-VG sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.
3.Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Bei elektronisch eingebrachten Schriftsätzen ist in den Fällen des § 14a Abs. 1 jener Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus den für die jeweilige Form der Einbringung maßgeblichen Bestimmungen des GOG bzw. des ZustG ergibt; soweit eine andere Form der Einbringung für zulässig erklärt ist (§ 14a Abs. 2), ist der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassungsgerichtshofes maßgeblich.
4.Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5.Wird der Antrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 14a Abs. 1 Z 1) eingebracht, so hat der Gebührenentrichter das Konto, von dem die Eingabengebühr einzuziehen ist, oder einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, anzugeben. Gibt der Gebührenentrichter sowohl einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr an, so ist die Eingabengebühr von diesem Konto einzuziehen. Die Abbuchung und die Einziehung der Eingabengebühr sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.
6.Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt Österreich zuständig.
7.Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden."
Anträge nach § 15 Abs. 1 VfGG sind an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichtete Anträge.
Die Gebührenschuld entsteht sowohl nach § 17a VfGG als auch nach § 24a VwGG mit der Überreichung der Eingabe (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, § 14 TP 6 GebG, Rz 159).
Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Der Umstand, dass der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, kann nichts daran ändern, dass die Gebührenschuld entstanden ist (vgl. , und vom , RV/1390-W/08). Die Gebührenschuld ist unbeschadet dessen entstanden, dass der VfGH die Beschwerde wegen des nicht behobenen Mangels der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen hat (; vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, § 14 TP 6 GebG, Rz 161).
Nach der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 12 GebG ist die Eingabengebühr für jedes Ansuchen zu entrichten, wenn in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden (vgl. ; vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, § 14 TP 6 GebG, Rz 163a).
Zunächst ist festzuhalten, dass das Schreiben des VfGH, vom , mit dem der Bf zur Zahlung der Gebühr aufgefordert wurde, keine bescheidmäßige Erledigung darstellt.
Die belangte Behörde hat aufgrund der Mitteilung des VfGH (siehe 'Amtlicher Befund') den angefochtenen Sammelbescheid erlassen, da die mit der Überreichung der Eingabe beim Höchstgericht fällig gewordene Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
Der Bf bringt im Wesentlichen vor, dass er beim VfGH einen Verfahrenshilfeantrag gestellt hat. Er übersieht aber, dass das Höchstgericht über diesen Antrag bereits mit Beschluss vom , Zl. E 518/2022, abschlägig entschieden hat. Im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Eingabe beim VfGH, das ist der Schriftsatz vom , war daher weder ein Verfahrenshilfeantrag anhängig noch eine Verfahrenshilfe zugesprochen.
Die Festsetzung der Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG für die zwei an den VfGH gerichteten Ansuchen erfolgte daher zu Recht.
Gebührenerhöhung
§ 9 Abs. 1 GebG hat folgenden Wortlaut:
"(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist nach § 9 Abs. 1 GebG des AbgÄG 2001, BGBl I 2001/144, zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (vgl. , und vom , 89/15/0066).
Nach § 3 Abs. 2 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Ein Abgabenbescheid ist dabei unter sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO nur zu erlassen, wenn die festen Gebühren nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurden. Im Falle einer solchen bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühren ist auch die Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH zu erheben (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, § 9 GebG, Rz 6).
Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet (vgl. , vom , 93/16/0082, vom , 97/16/0003, vom , 97/16/0063, vom , 97/16/0446, vom , 2001/16/0306, und vom , 2001/16/0413), wobei ein Verschulden des Abgabepflichtigen keine Voraussetzung der Erhöhung darstellt (vgl. , und vom , 97/16/0063).
Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine feste Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs. 2 GebG bezahlt wurde (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, § 9 GebG, Rz 7).
Der Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist (vgl. ).
Die beschwerdegegenständliche Festsetzung der Gebührenerhöhung erfolgte sohin zur Recht.
Die Beschwerde wird daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da sich das Bundesfinanzgericht bei der Lösung der anstehenden Rechtsfragen auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und auf die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.
Im Revisionsfall liegt somit bereits aus diesem Grund eine klare bzw. geklärte Rechtslage vor.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100290.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at