Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ***2*** vom betreffend Einkommensteuer 2017 zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem dem Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin erzielte im gegenständlichen Jahr 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an der ***3*** Linz sowie für die Gemeinde ***4***.
Mit Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung vom wurden Werbungskosten von in Summe 4.432,62 € geltend gemacht. Diese würden sich zusammensetzen aus 500,00 € für Arbeitsmittel, 2.939,62 € Reisekosten und 1.000,00 € sonstige Werbungskosten. Zudem wurden Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung in Höhe von 11.519,20 € beantragt.
Mit Ergänzungsvorhalt vom wurden unter anderem folgende Fragen an die Beschwerdeführerin gestellt:
§ 34 Begräbniskosten:
Es sei bekannt zu geben, ob eine Schenkung/Übergabe vor dem Todestag erfolgt sei.
Reisekosten:
Zu den erklärten Reisekosten von 2.939,62 € solle man einen Aufstellung nachreichen:
- Erhaltene steuerfreie Vergütungen seien anzuführen.
- Der Zweck der Reise müsse ersichtlich sein.
- Bei beruflich veranlassten Reisen sei die Richtigkeit der Aufstellung durch den Dienstgeber zu bestätigen.
Mit Schreiben vom wurde diverse Unterlagen eingereicht.
Darunter ein Beschluss des Bezirksgerichtes, wonach ein Verlassenschaftsvermögen von 1.687,69 € vorhanden sei.
Mit Ergänzungsvorhalt vom wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, folgendes vorzulegen:
Übergabevertrag vom , Grabsteinrechung, die Arbeitsaufzeichnungen folgender Tage: , , , , , , und .
Mit Ergänzungsvorhalt vom wurde erneut der Übergabevertrag vom angefordert.
Mit Schreiben vom wurde der Übergabevertrag vom eingereicht. Demzufolge hätte sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, dereinst die Kosten eines ortsüblichen und standesgemäßen Begräbnisses der Übergeber (ihrer Eltern) samt ortsüblicher Totenzehrung sowie die Kosten der Errichtung und Erhaltung der Begräbnisstätte zu tragen, jedoch nur insofern, als diese Kosten nicht aus dem Nachlass oder durch Versicherungsleistungen gedeckt seien.
Mit Einkommensteuerbescheid 2017 vom wurden Werbungskosten in Höhe von 2.340,37 € und keine außergewöhnlichen Belastungen anerkannt und wie folgt begründet:
Sei eine Liegenschaft übergeben worden, sei eine Absetzung der Begräbniskosten nicht möglich, wenn die Übernahme der Begräbniskosten aus einer vertraglichen Verpflichtung resultiere.
Die Kosten für Telefon und Internet seien pauschal mit 100,00 € als beruflich veranlasst anerkannt worden. Die Stromkosten würden mangels Vorliegens eines beruflich veranlassten häuslichen Arbeitszimmers keine Werbungskosten darstellen.
Für Fahrten zu politischen Veranstaltungen nach Linz könne nur dann das Kilometergeld gewährt werden, wenn diese Fahrten an arbeitsfreien Tagen stattfinden würden.
Tagesgelder im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit könnten nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn das Reiseziel mehr als 25 Kilometer vom Wohnort entfernt liege. Für Fahrten nach Linz stünden ebenso keine Tagesgelder zu.
Würden Dienstreisen (***3***) vom Dienstort aus angetreten, seien die Fahrten zum Dienstort mit dem Pendlerpauschale abgegolten.
Mit Schreiben vom wurde Beschwerde eingereicht gegen obigen Bescheid wie folgt:
Die Liegenschaft sei 2002 übergeben worden, somit wäre die Vermögensübertragung bereits vor rund 15 Jahren vor dem Ableben erfolgt, das Nachlassvermögen hätte sich auf 11,22 € belaufen.
Es werde um Anerkennung laut Steuererklärung ersucht.
Die Fahrtkosten zu politischen Veranstaltungen nach Linz am 11.2., 21.3., 24.3., 8.4., 22.4., 20.5., 18.6., 8.7., 22.7., 26.8. und 14.10. wären an arbeitsfreien Tagen gewesen, ersuche um Gewährung des Kilometergeldes und Tagesgeldes.
Die Dienstreisen würden nach der Reisegebührenvorschrift 1955 abgerechnet werden. Nach § 5 Abs. 1 sei als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen sei.
Somit würden die Reisebewegungen für Dienstreisen die vom Wohnort starten und am Wohnort enden vom Dienstgeber nicht ersetzt werden. Ersuche um Anerkennung der RK der DR, die vom Wohnort aus angetreten worden wären und um Anerkennung der RK der DR, die am Wohnort enden würden.
Weiters werde um Anerkennung des Kirchenbeitrages in Höhe von 255,30 € ersucht.
Beigelegt wurde eine Aufstellung der Werbungskosten.
Mit Ergänzungsvorhalt vom wurde die Beschwerdeführerin unter anderem aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:
Mit welchem Verkehrsmittel seien die direkt vom Wohnort aus angetretenen Dienstreisen erfolgt? Es werde um Nachweis der entstandenen Kosten ersucht.
Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet:
Sie würde folgende Verkehrsmittel zum und vom Arbeitsplatz benutzen: Fahrrad, Zug und Straßenbahn.
Der Kirchenbeitrag 2017 sei Anfang Jänner 2018 bei der Kirchenbeitragsstelle eingegangen.
Beigelegt wurden ein Aufstellung der Werbungskosten 2017 sowie ein Konvolut an diversen Einladungen, Abrechnungen, Fahrscheinen usw.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde teilweise statt gegeben und der Bescheid geändert.
Anerkannt wurden Werbungskosten in Höhe vom 2.645,29 €, außergewöhnliche Belastungen und der Kirchenbeitrag wurden nicht berücksichtigt.
Begründet wurde wie folgt:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 seien bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung müsse folgende Voraussetzungen erfüllen:
- sie müsse außergewöhnlich sein;
- sie müsse zwangsläufig erwachsen und
- sie müsse die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung erwachse dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könne.
Gemäß der Rechtsprechung des VwGH seien Begräbniskosten insoweit keine außergewöhnliche Belastung, als sie aus dem zu Verkehrswerten angesetzten Nachlassvermögen gedeckt werden könnten oder als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern übernommen würden.
Eine außergewöhnliche Belastung liege demnach nicht vor, wenn ihr eine Bereicherung gegenüber stehe bzw. Aufwendungen deshalb erwachsen würden, weil dem Steuerpflichtigen zu deren Deckung dienliches Vermögen zugekommen sei. Es müsse aber in jedem Fall ein konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Vermögenserwerb und Belastung gegeben sein, z.B. bei einer vertraglichen Verpflichtung zur Übernahme der Begräbniskosten.
Im gegenständlichen Fall liege ein konkreter, vertraglicher Zusammenhang zwischen der Übernahme der Begräbniskosten und der Übertragung des Eigentums einer Liegenschaft vor.
Dem Übergabevertrag zufolge hätte sich die Beschwerdeführerin als Übernehmerin unter anderem zur Tagung der Begräbniskosten der Übergeber (ihrer Eltern) verpflichtet.
Sie hätte sich als Übernehmerin zugunsten ihrer Eltern als Übergeber verpflichtet, für die Übergabe der Liegenschaft unter anderem auch die Kosten für das Begräbnis zu tragen, weshalb insoweit keine Belastung, sondern eine bloße Vermögensumschichtung vorliege. Sei auf das Vorhandensein eines konkreten, vertraglichen Zusammenhanges abzustellen, ändere auch der Umstand, dass der gegenständliche Übergabevertrag viele Jahr vor dem Tod der Mutter abgeschlossen worden wäre, nichts an dieser Beurteilung.
Somit bestehe ein konkreter vertraglicher Zusammenhang zwischen der Vermögensübertragung und der Belastung mit Begräbniskosten für die verstorbene Mutter. Die beantragten Begräbniskosten seien daher nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 würden Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten darstellen.
Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten bei Reisebewegungen liege in dem dabei in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsaufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsmehraufwendungen. Würden daher Dienstreisen für ein Dienstverhältnis an den Dienstort eines zweiten Dienstverhältnisses unternommen, sei in der typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der üblichen (günstigen) Verpflegungsmöglichkeit am Dienstort auszugehen. Es sei anzunehmen, dass die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten am Dienstort bekannt seien und daher kein zu Werbungkosten führender Mehraufwand für Verpflegung entstehen würde. Für die im Rahmen der politischen Tätigkeit nach Linz unternommenen Fahrten könnten daher keine Tagesgelder anerkannt werden. Die in diesem Zusammenhang angefallenen Kilometergelder an arbeitsfreien Tagen seien bereits im Erstbescheid berücksichtigt worden.
Für die vom Wohnort aus angetretenen Dienstreisen seien die Kilometergelder in der beantragten Höhe - mit Ausnahme der Dienstreise nach Tulln am - gewährt worden. Diese Dienstreise wäre nachweislich mit dem öffentlichen Verkehrsmittel (ÖBB) ab Linz erfolgt. Die Kosten für die Fahrt Wohnung - Dienstort - Wohnung seien daher mit dem Pendlerpauschale abgegolten.
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer könnten gemäß § 16 EStG 1988 nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn dieses Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig sei und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde. Diese Voraussetzungen würden im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, weshalb auch die anteiligen Stromkosten nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien.
Die Kosten für die berufliche Nutzung von Telefon und Internet, sowie Druckerpapier bzw. -patronen seien mangels Nachweises der tatsächlichen Kosten nach Erfahrungssätzen mit 100,00 € geschätzt worden.
Der Kirchenbeitrag für das Jahr 2017 sei laut Vorhaltsbeantwortung im Jahr 2018 bezahlt worden. Die Berücksichtigung sei daher gemäß § 19 EStG 1988 erst bei der Arbeitnehmerveranlagung 2018 möglich.
Mit Schreiben vom wurde ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt und wie folgt ausgeführt:
Nach Durchsicht und Berücksichtigung der in der Beschwerdevorentscheidung definierten Begründungen würde sie bei den Werbungskosten für 2017 auf 2.978,88 € kommen. Sie ersuche um dementsprechende Anerkennung. Die Aufstellung könne sie nicht dazu hängen und würde sie anderwärtig übermitteln.
Mit Vorlagebericht vom wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und wie folgt ausgeführt:
Sachverhalt:
Am hätte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom eingereicht, da ihr die Begräbniskosten gestrichen worden wären (beantragt: 11.519,20 €, gewährt: 0,00 €), sowie Werbungskosten nicht antragsgemäß berücksichtigt worden wären (beantragt: 4.439,62 €, gewährt: 2.340,37 €). In der Beschwerde sei betreffend der Begräbniskosten angeführt, dass das Grundstück schon vor cirka 15 Jahren vorm Ableben übergeben worden wäre und der Nachlass nur 11,22 € ausgemacht hätte. Betreffend der Werbungskosten sei ausgeführt worden, dass das Kilometer- sowie Tagesgeld an den arbeitsfreien Tagen, wo vom Wohnort die Dienstreise gestartet bzw. geendet hätte, zu gewähren sein würde. Zudem seien Aufwendungen für Arbeitsmittel iHv 350,00 € beantragt worden. Nach Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin hätte am die Beschwerdevorentscheidung erstellt werden können. Im Rahmen dieser seien die Begräbniskosten nicht gewährt worden, da dem Übergabevertrag zufolge der Übernehmer die Begräbniskosten zu tragen hätte. Die Beschwerdeführerin hätte sich dazu verpflichtet, die Kosten für das Begräbnis zu tragen und auch die frühe Übergabe ändere nichts an dieser Beurteilung. Betreffend Werbungskosten seien die Kilometergelder für vom Wohnort angetretene Dienstreisen laut Antrag gewährt worden, die Tagesgelder für Dienstreisen (politische Tätigkeit) nach Linz seien nicht gewährt worden, da Linz der Dienstort sei/gewesen wäre und die Kilometergelder für Dienstreisen (politische Tätigkeit) nach arbeitsfreien Tagen seien bereits im Erstbescheid berücksichtigt worden. Aufgrund fehlender Nachweise der Arbeitsmittel (Kosten für Strom, Telefon, Internet, Druckerzubehör) seien nur pauschal 100,00 € (ohne Strom) anerkannt worden. Von den insgesamt 3.598,88 € beantragten Werbungskosten in der Beschwerde seien in der BVE dann tatsächlich 2.645,29 € gewährt worden. Am sei der Vorlageantrag eingelangt, in dem nun die Werbungskosten für das Jahr 2017 iHv 2.978,88 € beantragt werden. Darin werde auch eine Nachreichung der Kostenaufstellung angekündigt, die aber bis dato nicht nachgereicht worden wäre.
Beweismittel:
Akteninhalt
Stellungnahme:
Die Tagesgelder gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 könnten nicht gewährt werden, wenn die Dienstreise am Dienstort stattfinde, da anzunehmen sei, dass die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten am Dienstort bekannt seien und daher kein zu Werbungskosten führender Mehraufwand für Verpflegung entstehe. Weiters seien die Kilometergelder für jene Reisen, die vom Wohnort aus angetreten worden wären, laut Antrag berücksichtigt worden - mit Ausnahme einer Dienstreise, die nachweislich mit dem öffentlichen Verkehrsmittel erfolgt sei und daher mit dem Pendlerpauschale abgegolten sei. Es seien somit betreffend Werbungskosten sämtliche Möglichkeiten zugunsten der Beschwerdeführerin ausgeschöpft worden und da keine neuen Aufstellungen oder Nachweise übermittelt worden wären, werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Am 14.12.20022 wurde folgender Ergänzungsvorhalt an die Beschwerdeführerin abgefertigt:
"1.
Aus dem vorgelegten Akteninhalt, insbesondere dem Vorlageantrag vom , ist nicht ableitbar, welche Änderungen in Bezug auf den gegenständlichen Bescheid vom von Ihnen noch beantragt werden.
Insbesondere betreffend Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben werden Sie aufgefordert, Ihre Beschwerdeanträge zu formulieren und die Höhe der jeweiligen Beträge anzugeben.
Im oben zitierten Vorlageantrag wurde die Übermittlung einer Aufstellung angekündigt. Laut Vorlagebericht vom wurde eine solche nicht eingereicht. Sie werden daher aufgefordert, dies nachzuholen.
2.
In Bezug auf die sonstigen Werbungskosten in Höhe von 1.000,00 € (Parteiabgabe) ist unklar, wann diese entrichtet worden ist. Weisen Sie nach, dass die Entrichtung im Jahr 2017 erfolgt ist.
3.
Im Hinblick auf die geltend gemachten Reisekosten sowie Aufwendungen für Arbeitsmittel ist eine Aufteilung vorzunehmen in diejenigen Werbungskosten, die im Hinblick auf Ihre Tätigkeit als Gemeinderätin und diejenigen, die auf Ihre Tätigkeit an der ***3*** entfallen.
Reichen Sie eine Aufstellung ein.
Beschreiben Sie die beiden Tätigkeitsbereiche. Stehen Arbeitsräume und Arbeitsmittel jeweils zur Verfügung? Wenn ja, wo und in welchem Ausmaß? Wo werden die Tätigkeiten ausgeführt? Verfügen Sie über ein Arbeitszimmer am Wohnsitz?
Mit wie vielen Personen lebten Sie im Beschwerdejahr im gemeinsamen Haushalt?
4.
Reisekosten
Im Hinblick auf die geltend gemachten Reisen (siehe 3.) sind Tag, Datum, Beginn und Ende der Reise, Beginn und Ende der Veranstaltung (wenn vorhanden mit Veranstaltungsprogramm), Abfahrts- und Ankunftsorte und der Zweck der Reise (leserlich) anzugeben.
Es ist jeweils anzugeben, im Hinblick auf welche Tätigkeit die Aufwendungen geltend gemacht werden und ein kausaler Zusammenhang mit dieser Tätigkeit herzustellen.
Welches Verkehrsmittel wurde jeweils verwendet? Ersätze des Arbeitgebers sind anzuführen.
Weiters ist anzugeben, ob eine Übernachtung stattgefunden hat.
Die Aufwendungen sind in Fahrtkosten, Taggelder und Übernachtungskosten zu untergliedern.
Die Kosten sind durch Belege nachzuweisen.
Hingewiesen wird darauf, dass nach ständiger Judikatur des VwGH keine Taggelder anzuerkennen sind, wenn die Reise ohne Nächtigung erfolgt ist.
5.
Arbeitsmittel
Die Aufwendungen sind der jeweiligen Tätigkeit zuzuordnen.
Es ist darzulegen, aus welchem Grund es sich - auch in der geltend gemachten Höhe - um Ausgaben iSd § 16 EStG 1988 handeln soll."
Mit Schreiben vom und wurde wie folgt geantwortet:
Zu 1.
Aufgrund der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2017 vom "beruflich veranlasste Reisen" hätte sie die Werbungskosten in der Auflistung für die im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit nach Linz unternommenen Fahrten - die Tagesgelder - korrigiert und auf Null gesetzt, obwohl keine günstigere Verpflegungsmöglichkeit am Dienstort bestehe.
Für die Dienstreise nach Tulln am seien auch die Kosten für die Fahrt Wohnung - Dienstort - Wohnung (laut FA mit dem Pendlerpauschale abgegolten) auf Null gesetzt worden.
Die Fahrten zu politischen Veranstaltungen nach Linz an Arbeitstagen seien ebenfalls auf Null gesetzt worden.
Nach der Korrektur gemäß Begründung laut Bescheid vom würden sich in Summe Werbungskosten für 2017 in Höhe von 3.321,16 € ergeben (siehe Anhang "Werbungskosten"), laut Bescheid 2.340,77 €.
Zu 2.
Die Parteiabgabe sei am überwiesen worden, siehe Anhang. Es werde um Anerkennung der Parteiabgabe als Werbungskosten ersucht.
Zu 3.
Sie sei bei der ***3*** Linz angestellt, 2017 wäre es eine Vollzeitbeschäftigung (40 Stunden/Woche) gewesen, ihr Arbeitsort sei in Linz, Arbeitsplatz und Arbeitsmittel würden von dieser zur Verfügung gestellt werden.
Weiters sei sie in der Gemeinde in ihrer Freizeit als Gemeinderätin und somit auch in diversen Ausschüssen tätig. Sie sei Fraktionsvorsitzende und bekomme dafür von der Gemeinde die gesetzliche monatliche Aufwandsentschädigung vergütet, im Prüfungsausschuss sei sie Obfrau, sie sei bei den Gemeinderatssitzungen, Vorstandssitzungen und Ausschusssitzungen dabei, organisiere die Fraktionssitzungen, versorge ihre Fraktion mit diversen Informationen und Unterlagen, versuche, unklare Tagesordnungspunkte zur Gemeinderatssitzung zu klären, als Obfrau vereinbare sie Termine für die Prüfungsausschusssitzungen und schreibe die Protokolle zu den Prüfungsausschusssitzungen.
Weiters sei sie als Gemeinderätin natürlich auch für die Gemeindebevölkerung Ansprechperson. Sie versuche mit ihrem Team die Anliegen/Wünsche der Bevölkerung in der Gemeinde einzubringen und umzusetzen. Sie engagiere sich in ihrer Freizeit als Gemeinderätin zum Wohle der Bevölkerung.
Von der Gemeinde würden kein Arbeitsplatz und keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden. Von der Gemeinde werde lediglich ein Sitzungsraum zur Verfügung gestellt.
Zusätzlich zu den oben angeführten Tätigkeiten würde sie an diversen Informationsveranstaltungen, diversen Veranstaltungen von Vereinen/Musikschule/Gratulationsterminen/Marktfest usw. teilnehmen. Sie würde sich bei der Bezirksstelle informieren. Als Gemeinderätin hätte sie auch Öffentlichkeitsarbeit zu leisten und daher bei entsprechenden Veranstaltungen somit "Anwesenheitsverpflichtung", zumindest sehe sie es so. Für diese zusätzlichen Tätigkeiten hätte sie die Fahrtkosten und Taggeld als Werbungskosten angesetzt (siehe Auflistung). Sie ersuche um Anerkennung.
Sie hätte einen kleinen Raum am Wohnsitz, der als "Büro" genutzt werde. Sie seien 2 Personen.
Zu 4.
Siehe Anhang "Werbungskosten".
Die Dienstreisen wären im Auftrag der ***3*** erfolgt.
Als Gemeinderätin hätte sie politische Veranstaltungen, Gemeindeveranstaltungen und Gemeindetermine besucht und wahrgenommen. Die Hin- und Rückfahrt sei mit dem Auto erfolgt.
Zu 5.
Siehe Anhang "Werbungskosten".
Zur Absetzung der Begräbniskosten:
2017 sei keine Liegenschaft übergeben worden, aus der Verlassenschaft ihrer Mutter sei ein Vermögen in Höhe von 1.687,69 € gemäß Beschluss des Bezirksgerichtes festgestellt worden.
Sie ersuche um Anerkennung der Werbungskosten in Höhe von 3.321,16 €.
Beigelegt wurde eine Aufstellung "Werbungskosten 2017".
Es hätten sich in Summe Werbungskosten in Höhe von 3.321,16 € ergeben, 2.221,16 € würden auf Reisekosten entfallen, 1.000,00 € würde die Fraktionsabgabe betragen und 100,00 € wären für anteilige Telefonkosten, Internet 2017 (Anerkennung laut Bescheid vom ) angefallen sein.
Die Reisekosten wurden tabellarisch aufgelistet.
Zudem wurde ein Beleg eingereicht, wonach die Fraktionsabgabe am geleistet worden wäre.
Weiters wurde eine Aufstellung über Arbeitsmittel 2017 eingereicht, die Telefon- und Internetkosten, Aufwendungen für Druckerpatronen und Stromkosten beinhaltet. Es würde sich eine Summe von 541,47 € ergeben, eine Pauschale würde 500,00 € betragen.
Des Weiteren wurde eine Auflistung von Begräbniskosten in Höhe von 11.519,20 € eingereicht.
Mit Schreiben vom wurde das obige Schreiben der Amtspartei zur Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom wurde durch die Amtspartei mitgeteilt, dass man bei der Stellungnahme laut Vorlagebericht bleibe und auf die vorgelegten Unterlagen verweise.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Strittig ist zum einen die Anerkennung von Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung und zum anderen die Höhe von Reisekosten als Werbungskosten. Unstrittig liegen Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 100,00 € und sonstige Werbungskosten in Höhe von 1.000,00 € vor.
Begräbniskosten
Als außergewöhnliche Belastung beantragt wurden Begräbniskosten - die Mutter der Beschwerdeführerin verstarb am - in Höhe von 11.519,20 €.
Mit Übergabevertrag vom wurden durch die Eltern der Beschwerdeführerin diverse Liegenschaften und darauf befindliche Gebäude an die Beschwerdeführerin übergeben. Darin verpflichtete sich die Übernehmerin, dereinst die Kosten eines ortsüblichen und standesgemäßen Begräbnisses der Übergeber (ihrer Eltern) samt ortsüblicher Totenzehrung sowie die Kosten der Errichtung und Erhaltung der Begräbnisstätte zu tragen, jedoch nur insofern, als diese Kosten nicht aus dem Nachlass oder durch Versicherungsleistungen gedeckt sind.
Reisekosten - Werbungskosten
Laut Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung wurden Reisekosten in Höhe von 2.939,62 € beantragt.
Mit gegenständlichem Bescheid wurden solche in Höhe von 1.240,37 € festgesetzt.
Laut Vorhaltsbeantwortung vom werden nunmehr von der Beschwerdeführerin Reisekosten in Höhe von 2.221,16 € beantragt.
Laut eingereichter Aufstellung handelt es sich dabei um 1.798,02 € nicht ersetzte Fahrtkosten, 404,80 € Taggelder und 18,20 € sonstige Kosten.
Kilometergelder:
304,47 € entfallen auf Dienstreisen im Auftrag der ***3***.
Von den Fahrten, die der politischen Tätigkeit zugeordnet wurden (1.493,55 €), werden von der Beschwerdeführerin jene Fahrtkosten nicht mehr geltend gemacht, die auf Veranstaltungen in Linz an Werktagen entfallen sowie die Reise vom . Die Dienstreisen im Rahmen der Tätigkeit für die ***3***, die vom Wohnort aus angetreten wurden (mit Ausnahme der Reise vom ) sind laut Beschwerdevorentscheidung unstrittig anzuerkennen.
Unstrittig sind daher Fahrtkosten in Höhe von 1.798,02 € festzusetzen.
Die berufliche Veranlassung der Reisen wurde von der Amtspartei nicht in Zweifel gezogen.
Taggelder:
Von den beantragten Taggeldern entfallen 55,00 € auf Reisen, die eine Nächtigung erforderlich gemacht haben. Der Betrag von 349,80 € bezieht sich auf Reisen, die lediglich während eines Tages stattgefunden haben.
Sonstige Kosten
Nicht ersichtlich laut eingereichter Aufstellung ist, um welche Kosten es sich bei den geltend gemachten 18,20 € handelt.
Rechtliche Beurteilung
Begräbniskosten
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein;
2. Sie muss außergewöhnlich erwachsen;
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Eine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 liegt nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr, somit zu einer Vermögensminderung und daher zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen. Von einer solchen Beeinträchtigung kann nicht gesprochen werden, wenn und soweit eine Belastung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Erwerb steht und im Wert der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung findet.
Werden Begräbniskosten als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern übernommen, ist insoweit keine Belastung gegeben (; ; , RV/5100235/2015).
Im gegenständlichen Fall liegt ein solcher konkreter, vertraglicher Zusammenhang zwischen der Übernahme der Begräbniskosten und der Übertagung des Eigentums an den Liegenschaften an die Beschwerdeführerin vor. Es liegt demnach keine Belastung, sondern eine Vermögensumschichtung vor.
Dass der Übergabevertrag bereits im Jahr 2000 abgeschlossen worden ist, ändert daran nichts.
Die Beschwerde war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Reisekosten
Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Fahrtkosten
Unstrittig waren die gegenständlichen Fahrten beruflich veranlasst.
Unstrittig sind Fahrtkosten in Höhe von 1.798,02 € festzusetzen.
Verpflegungsmehraufwand
Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe etwa ) stehen Verpflegungsmehraufwendungen dann nicht zu, wenn sich der Steuerpflichtige nur während des Tages an einem anderen Ort aufhält.
Demzufolge waren lediglich 55,00 € an Taggeldern anzuerkennen.
Sonstige Kosten
Ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit konnte für die 18,20 € nicht hergestellt werden, weshalb dieser nicht anzuerkennen war.
In Summe waren folglich Reisekosten in Höhe von 1.853,02 € und Werbungskosten in Höhe von 2.953,02 € anzuerkennen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob Werbungskosten eine berufliche Veranlassung haben und ob ein Übergabevertrag zur Tragung der Begräbniskosten verpflichtet sind auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfragen, die zu keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führen. Dass ohne Vorliegen einer Nächtigung ein Verpflegungsmehraufwand nicht anzuerkennen ist entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100536.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at