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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.02.2023, RV/6100395/2022

Abweisung Ratenansuchen wegen Gefährdung der Einbringung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die mit datierte Beschwerde (Einbringung ) gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens vom zu Recht erkannt:

I.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Fachgebietes FV 3 und damit in die Zuteilungsgruppe 7007. Auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Entscheidung zugewiesen.

I. Verfahrensgang

Am brachte der Beschwerdeführer (kurz Bf.) auf Basis eines Formulars einen Antrag auf Zahlungserleichterung ein.

Er beantragte, seinen Abgabenrückstand von EUR 3.306,39 in 33 Monatsraten á EUR 100,00 beginnend mit entrichten zu können, und begründete diesen Antrag wie folgt:

Der Bf. legte eine Bestätigung des AMS vor, wonach seine Notstandshilfe von bis täglich EUR 27,95 beträgt. Das ergibt monatlich etwa EUR 840,00.

Das Finanzamt Österreich (kurz FA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom ab und begründete dies kurz damit, die angebotenen Raten seien im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet.

Dies bekämpfte der Bf. mit Beschwerde vom und führte nur aus:

"Ansuchen um Ratenzahlung mit erhöhten monatlichen Raten in Höhe von EUR 276,00. Ich ersuche um Bewilligung einer Ratenzahlung mit erhöhten monatlichen Raten in Höhe von EUR 276,00 ab bis ."

Darüber entschied das FA mit Beschwerdevorentscheidung vom und wies die Beschwerde ab. Es begründete dies kurz mit "Ihr Ansuchen enthält keine Begründung. Das Finanzamt kann daher das Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht prüfen."

Darauf reagierte der Bf. mit Vorlageantrag vom (Einwurf in den Briefkasten am ) und führte aus:

"Ich ersuche um Bewilligung einer Ratenzahlung mit erhöhten monatlichen Raten in Höhe von EUR 276,00 ab bis . Ich beziehe derzeit nur Notstandshilfe. Bestätigung anbei! Außerdem bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Kindern. Die sofortige Entrichtung der Abgaben wäre für mich mit erheblichen Härten verbunden."

Das FA legte die Beschwerde am an das Bundesfinanzgericht vor und verwies darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Abgabepflichtige im Ansuchen für die Zahlungserleichterung aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen hat, dass unter anderem die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist. Dies habe er konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen (Ritz, BAO6, § 212, Rz. 3). Im gegenständlichen Fall habe der Bf. weder im Antrag noch in der Beschwerde dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit nicht vorliegen würde. Nach Ansicht der Abgabenbehörde müsse der Beschwerde daher bereits aus diesem Grund der Erfolg versagt bleiben. Ferner sei anzumerken, dass nach Auffassung der Abgabenbehörde im gegenständlichen Fall eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld vorliege, die nach dem Rechtsverständnis des Verwaltungsgerichtshofs eine Gewährung von Zahlungserleichterung ausschließe (Ritz, BAO6, § 212, Rz. 11).

Die Gefährdung der Einbringlichkeit trete dadurch zu Tage, dass die volle Abdeckung der Abgabenschuld angesichts der monatlich bezogenen Notstandsbeihilfe in Höhe von EUR 800 bereits aufgrund der Unterhaltsverpflichtung in Höhe von EUR 300,00 monatlich keineswegs als gewährleistet erscheine. Zudem würde dem Beschwerdeführer bei Gewährung der begehrten Raten monatlich lediglich ein Betrag von EUR 224,00 zur Bestreitung seiner Lebenskosten verbleiben, was jedoch in Hinblick auf die derzeitig steigenden Kosten als realitätsfern angesehen werden müsse. Die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag angeführten monatlichen Zahlungen für Handy und Auto iHv insgesamt EUR 200,00 hätten dabei noch nicht Berücksichtigung gefunden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der aktuell fällige Saldo am Abgabenkonto des Bf. beträgt EUR 3.306,39. Dieser Rückstand besteht seit April bzw. Juni 2022 und hat sich seitdem nicht reduziert.

Der vermögenslose Bf. verfügt über monatliche Zuflüsse aus der zeitlich bis befristeten Notstandshilfe von EUR 800,00 (eigene Angaben) bzw. etwa EUR 840,00 (Bestätigung AMS). Er nannte im Ansuchen Schulden von EUR 100,00. Seine Unterhaltsverpflichtungen bezifferte der Bf. mit EUR 300,00, seine Kosten für Handy und Auto mit zusammen EUR 200,00. Kosten für Miete etc. gab er nicht an.

Allein diese Angaben führen dazu, dass dem Bf. nur maximal EUR 340,00 verblieben, von denen er seine restlichen Lebenshaltungskosten (Lebensmittel, Betriebskosten, Kleidung, Sanitärartikel …) finanzieren muss.

Der Bf. beantragte Raten in Höhe von EUR 100,00 bzw. in der Folge EUR 276,00., ohne jedoch aufzuklären, wie er diese zu finanzieren gedenkt. Der Vorhaltung des FA im Erstbescheid, die angebotenen Raten seien im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig und die Einbringlichkeit scheine gefährdet, widersprach der Bf. nicht. Er bot in der Folge zwar höhere Raten an, verlor aber kein Wort dazu, wie er diese zu finanzieren gedenkt.

2. Beweiswürdigung

Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu § 167 Abs. 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Daran hat sich durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform nichts geändert (vgl. unter Hinweis auf ; , Ro 2014/13/0025 und Ro 2014/13/0044).

Das Bundesfinanzgericht hat - wie auch das Finanzamt - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 BAO in Verbindung mit § 2a BAO). Eine in der Begründung des Erstbescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung getroffene Feststellung des Finanzamtes wirkt dabei wie ein Vorhalt und es obliegt dem Abgabepflichtigen, die vom Finanzamt in der Begründung des Erstbescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung getroffene Feststellung zu widerlegen bzw. zumindest deren Unrichtigkeit zu behaupten (vgl. etc.).

Mit BGBl. I Nr. 136/2017 wurde in Umsetzung der bisherigen Judikatur gesetzlich verankert, dass die Ermittlungspflicht durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen eingeschränkt wird. Nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1660 BlgNR 25. GP 24) trifft dies auch dann zu, wenn nach der Lage des Falles nur der Abgabepflichtige Angaben zum Sachverhalt machen kann, wenn der Abgabepflichtige - wie hier - Begünstigungen in Anspruch nehmen möchte und die Abgabenbehörde dabei auf Antrag des Abgabepflichtigen tätig wird.

In Fällen der erhöhten Mitwirkungspflicht liegt es etwa am Abgabepflichtigen, alle relevanten Sachverhaltselemente vorzubringen und so zu dokumentieren, dass sie für die Abgabenbehörde nachvollziehbar sind. Eine Verletzung der erhöhten Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen hat zur Folge, dass nur auf Antrag zustehende Begünstigungen nicht zuzuerkennen sind.

Im Übrigen befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens den Revisionswerber nicht von seiner Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es nicht an, im Verwaltungsverfahren untätig zu bleiben, um sodann im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu behaupten, die belangte Behörde hätte Verfahrensvorschriften verletzt ( mit weiteren Nachweisen).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zahlungserleichterung

Die hier relevanten Regeln für Ratenansuchen finden sich in § 212 BAO. Sie lauten auszugweise (Formatierung fett durch das Bundesfinanzgericht):

"(1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, … die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
[…]
(4) Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden."

Ritz/Koran fassen diese Voraussetzungen auszugweise wie folgt zusammen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 212):

"Der Abgabepflichtige hat im Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. ; , 2003/15/0112; , 2008/13/0224). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte, sondern etwa auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist (vgl. ; , 2001/15/0056); dies hat er "konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen" (vgl. ; , 2000/17/0252).

Eine erhebliche Härte liegt z.B. vor, wenn der notdürftige Unterhalt durch die Abgabenentrichtung beeinträchtigt wäre (vgl. ). Sie liegt nach der Judikatur bei einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor (). Abgabennachforderungen begründen für sich in der Regel noch keine erhebliche Härte, da einen Abgabepflichtigen die Pflicht trifft, für die Erfüllung vorhersehbarer Abgabenschulden zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen ().

Obwohl § 212 Abs. 1 BAO darauf abstellt, dass die Einbringlichkeit der Abgaben "durch den Aufschub" nicht gefährdet wird, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Zahlungserleichterung bereits dann ausgeschlossen,wenn auch ohne Zahlungsaufschub die Einbringlichkeit gefährdet ist (; , 94/14/0036; , 2001/15/0056; , 2003/15/0112; ). Daher seien Zahlungserleichterungen bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Abgabepflichtigen ausgeschlossen ().

Die Annahme der Gefährdung setzt nicht bereits eingetretene Abgabenausfälle voraus, für eine solche Annahme sind aber Anhaltspunkte tatsächlicher Art nötig () und bloße Vermutungen reichen nicht (-0158)."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist unabdingbare Voraussetzung für eine Zahlungserleichterung nach § 212 BAO, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht. Dieses Stundungshindernis liegt nicht nur dann vor, wenn die Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Stundung selbst verursacht wird. Auch im Falle bereits bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit ist für die Gewährung einer Stundung kein Raum ().

Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, ist grundsätzlich anhand einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens zu beurteilen (; , 88/13/0100). Dabei hat der Abgabepflichtige das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ und damit von sich aus darzutun ( unter Hinweis auf Stoll, BAO, 2243).

Die Gefährdung der Einbringung schließt aktuelle und zukünftige Bedrohungen ein. Ist der Antragswerber im Moment nicht in der Lage, die Schulden zu bezahlen (effektive Leistungsschwäche, gegenwärtige Leistungsunzumutbarkeit), so sind Zahlungserleichterungen nur unter der gerechtfertigten Erwartung späterer Leistungsfähigkeit zu gewähren. Droht auch für die Zukunft die Unfähigkeit zur Bezahlung, schließt das Zahlungserleichterungen aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob es bereits zu einem Ausfall gekommen ist. Es reicht aus, wenn das Abgabenaufkommen in Gefahr ist oder ernsthaft in Gefahr zu geraten droht.

Die Gefährdung der Einbringlichkeit muss vom FA nicht förmlich nachgewiesen werden. Es genügt, dass nach der sachgerechten und objektiven Würdigung des aktenkundigen Sachverhaltes ein erhöhtes Risiko für die Gefährdung der Einbringlichkeit nicht ernsthaft ausgeschlossen werden kann. Eine Gefährdung der Einbringung ist insbesondere bei einer Überschuldung des Abgabepflichtigen gegeben. Bei einer bestehenden, gegenwärtigen Notlage kann ein Antrag auf Zahlungserleichterungen nur zum Erfolg führen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass die Einbringlichkeit der Abgaben (auch) durch die beantragte Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist. Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen sind Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen (Hinweis auf Stoll, BAO, 2249 f und die dort wiedergegebene Rechtsprechung und Literatur).

Von einer Gefährdung der Einbringlichkeit ist jedenfalls dann auszugehen, wenn im Falle der Gewährung der beantragten Ratenzahlung begründet zu befürchten ist, dass der Antragsteller auch zur Leistung dieser Raten nicht in der Lage sein würde (vgl. ).

Hier ist der Bf. vermögenslos und verfügt nur über die zeitlich befristete Notstandshilfe, die unter dem unpfändbaren Existenzminimum liegt. Der Bf. brachte nichts vor, aus dem sich eine Verbesserung seiner finanziellen Notlage in der nächsten Zeit ableiten ließe.

Schon ohne die beantragten Ratenzahlungen von ursprünglich EUR 100,00 und aktuell EUR 276,00 verfügt der Bf. - auch angesichts seiner Unterhaltsverpflichtungen - nicht über ausreichende Mittel für einen notdürftigen Unterhalt über dem Existenzminimum. Damit liegt schon jetzt eine Gefährdung der Einbringlichkeit vor und schon jetzt ist sein notdürftiger Unterhalt beeinträchtigt. Abgesehen davon, dass der Bf. offen lässt, wie er die Ratenzahlungen bestreiten will, würde sich die Einbringlichkeit durch die Ratenzahlungen nicht verbessern. Das schließt deren Genehmigung aus.

Damit konnte der Bf. der Entscheidung nicht mit Erfolg entgegentreten. Diese war vollinhaltlich zu bestätigen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. mit vielen weiteren Nachweisen).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.

Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100395.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at