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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.02.2023, RV/1100118/2015

Vermögensdeckungsrechnung - Jackpotgewinn als verfügbare Mittel

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf ***, ***BfAdr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2011, Steuernummer ***StNr*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit dem gegenständlichen Vorlageantrag wurde die Beschwerde auf die nach einer Außenprüfung ergangen Einkommensteuerbescheide eingeschränkt. Dabei wurden bei dem im Bereich EDV-Dienstleistungen tätigen Beschwerdeführer ***Bf *** unter anderem ungeklärte Vermögenszuwächse festgestellt, weshalb mittels Vermögensdeckungsrechnung eine Schätzung der Einkünfte vorgenommen wurde (vgl. Tz 11 des Außenprüfungsberichtes vom ). Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer (Bf.), welcher die Ansicht vertritt, dass die strittigen Sachverhalte aufgrund vorgelegter Unterlagen geklärt seien und die Schätzung daher zu Unrecht erfolgte.

Die Hinzuschätzung von Einkünften im Wege einer Vermögensdeckungsrechnung erwies sich in erster Linie deshalb als erforderlich, weil der Beschwerdeführer einen Großteil der Zahlungseingänge (darunter sämtliche Betriebseinahmen des Prüfungszeitraumes) auf dem Konto bei der ***X*** (Nr. ***A***) im Wege von Barzahlungen und Überweisungen auf das inländische betriebliche Konto ***B*** bei der ***Y*** transferierte und auf diesem Konto Überhänge aus Barerlägen sowie Umbuchungen von privaten Konten festgestellt wurden, welche nicht aufgeklärt werden konnten. Auf diesem ***Y***-Konto wurden nach den durchgeführten Ermittlungen einerseits Zahlungseingänge aus Barerlägen, die nicht vom Konto der ***X*** stammen, sowie aus Umbuchungen von privaten Konten vom Bf. und seiner Ehegattin ***1*** festgestellt. Per Saldo soll sich in den Jahren 2008 bis 2011 jeweils ein unaufgeklärter Überhang der Gutschriften von ca. € 10.000 bis ca. € 18.000 ergeben haben. Andererseits wurden von diesem ***Y***-Konto in den Jahren 2009 bis 2011 Umbuchungen auf private Konten des Abgabepflichtigen und seiner Ehegattin vorgenommen.

Der Bf. rechtfertigte schon während der Betriebsprüfung (vgl. Email vom an den Außenprüfer) den Umstand, dass er einen großen Teil seiner finanziellen Transaktionen in bar abwickelte, mit den hohen Überweisungsgebühren von der Schweiz nach Österreich, und darüber hinaus damit, dass er ein Freund des Glückspiels sei und deshalb zuhause größere Barbeträge haben wolle, und er sich im Hinblick auf die andauernde Wirtschafts-, Banken- bzw. Eurokrise wohler fühle, wenn ein Teil des Geldes zuhause sei.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde der Bf. aufgefordert - neben dem Nachweis nicht steuerpflichtiger Kostenersätze und der betrieblichen Veranlassung eines geltend gemachten Werbeaufwandes - die im Zusammenhang mit den ungeklärten Vermögenszuwächsen behaupteten, aber vom Finanzamt bislang nicht anerkannten, Sachverhaltskonstellationen anhand zweifelsfreier Unterlagen nachzuweisen und sämtliche Privatkonten (des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin) vollständig offenzulegen.

Aufgrund der mit Schreiben vom gemachten Ausführungen und den ergänzend vorgelegten Unterlagen wurden in der Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom die im Rahmen der Vermögensdeckungsrechnung ursprünglich mit rd. € 40.000 ermittelten Lebenshaltungskosten letztlich mit einem Betrag von € 32.000 angesetzt.

Beim Erörterungstermin am wurden vom Bf. weitere Unterlagen vorgelegt sowie Auskünfte erteilt. Es wurde ihm auch nochmals Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen entscheidungsrelevante Umstände, so etwa den mehrmals behaupteten Jackpotgewinn iHv € 23.500 im Casino Bregenz am sowie den am Konto ***F*** der Gattin ***1*** gutgeschriebenen Betrag von € 10.914,56 (Tz 11/Außenprüfungsbericht) nachzuweisen. Zum Casino-Besuch am wurden vom Bf. am eine Stellungnahme und am Ergänzungen (Unterlagen bzw. Anträge) zum Erörterungstermin übermittelt.

Hinsichtlich des angeführten Jackpotgewinns wurde am ein Auskunftsersuchen an die Casinos Austria AG gestellt, welches mit Email vom ohne konkrete Ergebnisse beantwortet wurde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1)Geschäftsführerbezüge:

Vom Bf. wurden zwei Überweisungsbelege über CHF 1.000 bzw. CHF 500 vorgelegt, welche am bzw. am zu Lasten des auf den Bf. lautenden Kontos ***A*** bei der ***X*** an den Begünstigten ***4*** mit dem Verwendungszweck "GmbH Gründung" bzw. "GmbH Gründung Restzahlung" durchgeführt wurden.

Lt. Beschwerdevorbringen seien in Höhe der vom Bf. übernommenen, betrieblich verursachten Kosten nach seiner Erinnerung keine Betriebsausgaben angesetzt worden. Es fehlt zudem eine Vereinbarung, wofür anlässlich einer GmbH Gründung die angeführten Kosten von CHF 1.500 konkret bezahlt wurden und warum diese einen steuerfreien Kostenersatz darstellen sollten. Im von der ***2*** GmbH am ausgestellten Jahreslohnausweis für das Jahr 2009 ist als Spesenersatz ein Betrag iHv CHF 3.273 ausgewiesen.

Bei diesem Punkt wurde lt. Schreiben vom (Ergänzungen zum Erörterungstermin) eine Berücksichtigung im Rahmen der Vermögensdeckungs-rechnung beantragt.

2) Nachrichtenaufwand:

Lt. Beschwerdevorbringen ist der Bf. IT-Spezialist (vgl. Beschwerde, S.3). Bei der unentgeltlichen Erstellung einer Homepage für einen Schweizer Fußballverein wurde nicht dokumentiert, worin die Werbewirksamkeit und somit die betriebliche Veranlassung liegen soll. Ferner konnte vom Bf. auch nicht schlüssig dargelegt werden, warum der Bf. diese Website gratis erstellte. Diese wurde für eine nahestehende Person (Schwager des Bf./ Vereinspräsident) errichtet.

Bei diesem Punkt wurde lt. Schreiben vom ebenfalls eine Berücksichtigung im Rahmen der Vermögensdeckungsrechnung beantragt.

3)Übrige Feststellungen:

3.1. Fremdbearbeitung

Die vom Bf. vorgebrachte Begründung zu diesem Beschwerdepunkt (Tz 3 / Außenprüfungsbericht) beschränkt sich darin, dass seiner Meinung nach die von der Gattin erbrachten Leistungen fremdüblich entlohnt wurden. Diese Behauptung wurde handschriftlich vermerkt, es gibt dafür aber keine Nachweise.

3.2. Telefonkosten

Hier werden vom Bf. die vom Prüfer ermittelten Beträge (Tz 5/Außenprüfungsbericht) handschriftlich korrigiert. Es wird dabei - ohne schlüssige Begründung - beantragt, die Privatanteile von 40% wieder zu stornieren.

3.3. Versicherungsbeiträge

Auch hier werden vom Bf. nur Angaben sowie Berechnungen händisch vermerkt. Die vom Bf. vorgebrachte Begründung zu diesem Beschwerdepunkt (Tz 7/Außenprüfungsbericht) beschränkt sich in der Behauptung, dass die vom Bf. händisch berechneten Mehreinkünfte von € 9.587 unzutreffend sind.

3.4. Kreditkartenabrechnungen 2008

Die monatlichen Mastercard-Kreditabrechnungen wurden bei der Außenprüfung abverlangt, damit vom Finanzamt festgestellt werden kann, welcher Teil der Kreditkartenzahlungen bei der Vermögensdeckungsrechnung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes berücksichtigt werden kann. Laut Vorhaltsbeantwortung vom entfallen von den Kreditkartenzahlungen im Jahr 2008 € 35.000 auf das Glücksspiel "Win2day". Nunmehr wird in den ergänzenden Unterlagen (Schreiben vom ) vom Bf. betragt, den Betrag von € 35.000 auf € 16.000 zu verringern. Es wurden neuerlich keine Kreditkartenabrechnungen vorgelegt, sondern auf eine eigene Aufstellung verwiesen. In einem Email vom wurde vom Kreditkartenmanagement diesbezüglich mitgeteilt, dass nur Abrechnungskopien übermittelt werden können, die nicht älter als sieben Jahre sind.

3.5. Privatkonten

Bei Durchsicht des privaten Kontos Nr.***D*** bei der ***Y*** Hohenems wurde vom Finanzamt festgestellt, dass im Jahr 2010 in Summe Gutschriften in Höhe von € 58.105,29 sowie Belastungen in Höhe von € 57.623 vorliegen. Der Großteil dieser Gutschriften resultiert aus einem Rückkauf der Lebensversicherung Nr. ***C*** bei der Wiener Städtische Versicherung AG am von € 31.603,83 (lt. tel. Auskunft vom abgeschlossen im Jänner 2004) sowie aus einer Kontolöschung der "***W***" am von € 2.887,76. Da hier bereits mehr als 10 Jahre verstrichen sind, können lt. Bf. von der Bank zu dieser Kontoauflösung keine Unterlagen mehr übermittelt werden. Auch bzgl. einer Gutschrift aus einem Rückkauf der Lebensversicherung wurde bis dato kein Nachweis über eine Abhebung vom Konto Nr.***D*** vorgelegt und es fehlen auch die Kontoauszüge des gelöschten Kontos.

3.6. Sonstige

Hinsichtlich weiterer Positionen wurde in den ergänzenden Unterlagen zum Erörterungstermin (Schreiben vom ) beantragt, die nicht anerkannten Betriebsausgaben den "privat verfügbaren Mitteln" zuzurechnen. Davon betroffen sind die Prüfungsfeststellungen (Tz 9 und 10) sowie Entschädigungen der Allianz-Versicherung iHv € 9.000 (2009 - 2011) und der Privatanteil betr. Kfz-Versicherung von 20% iHv € 283 (2009).

Bei den übermittelten Unterlagen wurden vom Bf. die beantragten Beträge - ohne entsprechende Begründungen bzw. Nachweise - handschriftlich vermerkt und in eine Tabelle (Neuberechnung der Mehreinkünfte durch den Bf.) eingefügt. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um bereits in der Beschwerde vorgebrachte Argumente, die geringfügig adaptiert wurden.

Ungeklärter Vermögenszuwachs:

4)Geldmittel Gattin

Die Auflösung des Kto. ***F*** (lautend auf ***1***) wurde von der Gattin des Bf. zwar beantragt (Mail vom ) und der Kontostand im Mail mit ca. € 9.700 ("Wertpapiere Apple") angegeben. Die Zusammensetzung bzw. die Herkunft des Betrages v. € 10.914,56 wurde bis dato nicht nachgewiesen. Es ist am Konto ***F*** p. der gegenständliche Betrag mit dem Vermerk "aus Kontoauflösung" ausgewiesen. Von der ***Z*** konnten nach Ablauf der 10-Jahresfrist aber keine Kontodaten mehr übermittelt werden. Der Mailverkehr des Bf. mit der Bank liefert ebenfalls keine Hinweise auf die Herkunft des Betrages von € 10.914,56.

Es wurde eine Berechnung "historischer Apple-Kurse" für den Zeitraum 30.Oktober bis vorgelegt, es fehlt aber das konkrete Wertpapier-Konto der Depotbank. Der angegebene Aktienwert von € 10.816 für 1242 Stück basiert auf einem angenommenen Durchschnittswert von € 8,70 je Aktie, der vom Bf. händisch errechnet wurde.

5)Casino-Spielgewinne

Anlässlich mehrerer Besuche im Spielcasino Bregenz soll der Bf. insgesamt Gewinne von ca. € 40.000,- erzielt haben, und zwar einen Jackpot Ende 2007 oder 2008 über € 23.500 oder € 25.300 sowie kurz darauf einen weiteren größeren Gewinn über € 10.000 und in den folgenden Jahren weitere, kleinere Gewinne. Eine Übersicht von den Besuchen (, , , , , , und ) wurde vorgelegt, eine Bestätigung des Casinos über die behaupteten Gewinne konnte jedoch nicht beigebracht werden.

Das Finanzamt hat über Anfrage von der Casinos Austria AG die Auskunft erhalten, dass im Casino Bregenz am und am keine Jackpotgewinne größer als € 10.000 ausbezahlt worden sind und am lediglich ein Jackpotgewinn in Höhe von € 11.000 an einen Schweizer Staatsbürger ausbezahlt wurde.

Eine Einzahlung des vermeintlichen Gewinnes von € 10.000 soll am 12.2008 erfolgt sein, wobei es sich dabei aber um eine von insgesamt fünf Bareinzahlungen auf das Firmenkonto ***B*** in Höhe genau dieses Betrages im Jahr 2008 handelte.

Der Bf. gibt an, er habe als Freund des Glückspiels gerne größere Bargeldbeträge zuhause, war aber im Beschwerdezeitraum nur etwa achtmal im Casino Bregenz. Zudem spielte er regelmäßig das Online-Glückspiel Win2Day.

Bzgl. des behaupteten Jackpotgewinns iHv € 23.500 am ist festzuhalten, dass von den Casinos Austria aufgrund der Datenschutzgrundverordnung keine Auskünfte mehr erteilt wurden. Es wurde lediglich auf einen Vermerk verwiesen, wonach der Bf. selbst einmal eine Datenübermittlung angefordert hat. (vgl. Beantwortung des Auskunftsersuchens vom ).

Konkret wurden vom Bf. im Zuge der Vorhaltsbeantwortung Kalenderblätter mit einem handschriftlichen Eintrag "Jackpot 23.000" vorgelegt. Dabei sollte durch EXIF-Metadaten der Zeitpunkt der Digitalisierung am belegt werden. Durch ein Email vom der Casinos Austria wurden die registrierten Besuche im Zeitraum bis - und somit auch jener am - dokumentiert.

Weiters wurde eine Bestätigung zweier Nachbarn des Bf. sowie der Gattin über den vermeintlichen Jackpotgewinn iHv ca. € 25.000 Ende 2007 oder Anfang 2008 im Casino Bregenz vorgelegt.

Auch nach dem Erörterungstermin und den daraufhin vorgelegten Unterlagen konnte nur beim Gewinn der Gattin iHv € 15.000 am , mittels Überweisungsbeleg, die Auszahlung nachgewiesen werden und wurde dieser bei der Vermögensdeckungsrechnung auch entsprechend berücksichtigt.

6)Darlehen ***5***

Nach den durchgeführten Ermittlungen soll der Bf. seinem Freund ***5*** in den Jahren 2001-2007 jährlich jeweils € 4.800 für dessen Studium bei der Fachhochschule Dornbirn geliehen haben und wurde dieses Darlehen lt. Bf. iHv € 33.600 in den Jahren 2009 und 2010 zu jeweils € 10.000 und im Jahr 2011 mit € 13.600, jeweils bar zurückbezahlt.

Einen Darlehensvertrag gibt es bis dato nicht und konnte auch beim Erörterungstermin keiner vorgelegt werden. Ebenso fehlen nach wie vor Zahlungsbelege des Bf. Beim Erörterungstermin wurde von diesem als Zweck für die gegenständliche Darlehensgewähung die Bestreitung des Lebensunterhaltes von ***5*** angegeben. Dieser studierte von 2002 - Juni 2007 und war ab August 2007 bei der ***Versicherung beschäftigt (Grenzgänger).

Im Zuge des Abgabenverfahrens wurde eine Aufstellung von Barbehebungen des Darlehensnehmers (für 2008, 2009 und 2011 durch Kontoauszüge der ***V*** bzw. ***X*** belegt) mit folgenden Beträgen vorgelegt:

2008: € 50.000, € 12.000; 2009: € 7.000, € 11.500; 2010: € 0; 2011: € 2.200, € 2.500, € 2.000.

7)Verkauf Goldmünzen

Behauptet wurde der Verkauf von Goldmünzen aus einer Sammlung, die der Beschwerdeführer als I5-jähriger von seiner Mutter erhalten habe, wobei im Jahr 2009 ein Teil der Goldmünzen veräußert worden sei und folgende Verkäufe angenommen wurden: 20 Stück Unzen (Maple Leaf, Krügerrand etc.), ca. € 1.000/Stück sowie 30 Stück Goldvreneli 20 CHF um ca. € 200/Stück. In diesem Fall konnte nach Ansicht des Finanzamtes, auch aufgrund der Vorhaltsbeantwortung, welche auf Einzahlungen in Höhe von € 5.000 und € 9.000 am verwies, nicht einmal ein betragsmäßiger Zusammenhang zu den ungeklärten Kontoeinzahlungen hergestellt werden, darüber hinaus nicht nachvollziehbar ist, dass eine Steigerung des seinerzeit (1987) nur € 3.500 betragenden Wertes der Sammlung stattgefunden hat, sodass im Ergebnis diese Verkäufe nicht glaubhaft gemacht werden konnten.

In einer Vorhaltsbeantwortung gibt der Bf. an, dass er im Jahr 2009 20 Stück Unzen und 30 Stück Goldvreneli um insgesamt ca. € 25.000 an ***X1*** verkauft habe. Der angegebene Verkaufswert wurde vom Bf. bislang nicht nachgewiesen. Eine Wertsteigerung von € 3.500 (1987) auf den behaupteten Verkaufswert wurde ebenfalls nicht dokumentiert. Gerade bei Goldmünzen gibt es häufig enorme Wertänderungen - sowohl Steigerungen als auch Verluste - die ohne Verkaufsbeleg nicht dargestellt werden können.

Vom Beschwerdeführer wurde beim Erörterungstermin eine Unterlage betreffend Entwicklung des Goldpreises ab 1970 (Beilage 4) vorgelegt. Ein konkreter Verkaufsbelegt fehlt nach wie vor. Von der Mutter wurde der Wert der Münzen sowie der Briefmarkensammlung mit ca. ATS 50.000 angegeben. Mangels Verkaufsbeleg lässt sich aber nicht mehr sagen, welche Münzen tatsächlich verkauft wurden.

8)Anschaffung Jeep Wrangler

Der Kaufpreis von € 24.708 sei lt. Bf. zu 50% mittels Barbehebung vom Konto bei der ***X2*** am iHv CHF 18.550 (lt. Vermerk Bf.: € 12.000) und zu 50% unter anderem aus Ersparnissen und aus dem Verkaufserlös von Goldschmuck der Gattin des Bf. finanziert worden. Zunächst ist völlig offen, in welcher Höhe tatsächlich ein Gewinn aus dem Verkauf von Goldschmuck erzielt wurde. Der Bf. bringt dazu vor, dass ursprünglich geplant gewesen sei, ein gebrauchtes KFZ in Deutschland zu erwerben, wobei in diesem Fall der Kaufpreis in bar zu entrichten gewesen wäre. Der Kaufpreis von rd. € 24.000 sollte mittels Barbetrag von € 12.000 (***X2***) sowie durch weitere € 12.000 (Ersparnisse Gattin) aufgebracht werden.

Beim Erörterungstermin wurde vom Bf. dazu ausgeführt, dass die ursprüngliche Kaufabsicht (Eigenimport) vom November 2007 wieder verworfen wurde, weil die Anschaffung und der Import nach Österreich zu aufwendig gewesen wären. Auf Anraten des österreichischen KFZ-Händlers ***3*** (***3a***) wurde das Fahrzeug nicht in Bonn, sondern in Stuttgart besorgt und vom Händler importiert.

Weiters gab der Bf. an, dass die Bezahlung des Kaupreises im Jänner 2008 erfolgte. Der Barbetrag von 18.550 CHF wurde dabei vermutlich zwecks Vermeidung unnötiger Spesen in Euro umgewechselt. Der Bf. legte dazu Unterlagen (Beilage 3) vor, woraus ersichtlich sein soll, dass ein Betrag von € 12.000 am auf das betriebliche ***Y*** Konto ***B*** einbezahlt wurde. Dieser Betrag soll sich lt. Bf. aus dem am vom ***X2***-Konto ausbezahlten Betrag von € 9.000 zuzüglich € 3.000 Bargeld zusammensetzen.

Auf dem entsprechenden Kontoauszug der ***X2*** vom ist nur ersichtlich, dass der Betrag von 18.550 CHF am ausbezahlt wurde. Es gibt aber keinen Nachweis, woher dieser am eingezahlte Betrag (€ 12.000) - es handelt sich dabei um den Finanzierungsanteil des Bf. - eigentlich stammt.

Beim Finanzierungsanteil der Gattin (€ 12.000) soll es sich nach den erteilten Auskünften um Ersparnisse aus 16 Jahren Berufstätigkeit sowie dem Erlös aus dem Schmuckverkauf handeln. Der gegenständliche Betrag setzt sich nach den vorliegenden Unterlagen aus einem Vorsorgeguthaben p. iHv CHF 7.569,60 (rd. € 4.900) bei der ***6*** (Freizügigkeitsstiftung der ***X2***), Bareinnahmen aus einer Buchhaltungstätigkeit für den Bf. iHv € 11.340 in den Jahren 2000 - 2008, alten Konten bei der ***X2*** sowie ***V1*** und einem alten Depot von Apple Aktien zusammen. Es soll sich dabei um Einnahmen handeln, die dem Bf. noch erinnerlich sind. Es wurden diesbezüglich, außer der Fahrzeug-Rechnung, nur selbst erstellte Listen bzw. Tabellen vorgelegt, hingegen keine entsprechenden Bankbelege. Beim Schmuckverkauf fehlt ebenfalls ein Beleg.

9)Vermögensdeckungsrechnung

Zur Aufklärung der ungeklärten Vermögenszuwächse wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt zur Vorlage sämtlicher Kontoauszüge für den gesamten Prüfungszeitraum der privaten Konten Nr. ***D***, Nr. ***F*** und Nr. ***E*** bei der ***Y*** Hohenems aufgefordert. Der Bf. hat auf diese Aufforderung in der Weise reagiert, dass er lediglich für das Konto Nr. ***D*** Umsatzlisten für die Jahre 2009-2011, in welchen allerdings die Umsätze fast zur Gänze abgedeckt wurden (sowie im Wesentlichen aus Zinssatzmitteilungen bestehende Umsatzlisten betreffend 2009, 2010 und 2012 des Kontos Nr. ***E***) übermittelt hat.

Der Bf. äußerte dabei Bedenken, dass ihm das Finanzamt eine nicht unmittelbare zeitnahe Einzahlung wieder als Mehr-Einkünfte "aufdonnern" würde, weil bei vollständiger Offenlegung der privaten Konten durch die belangte Behörde möglicherweise weitere ungeklärte Vermögenszuwächse thematisiert würden.

  • Im gegenständlichen Fall wurden seitens der Außenprüfung ungeklärte Vermögenszuwächse festgestellt, welche auch im Beschwerdeverfahren trotz mehrfacher Aufforderungen nicht aufgeklärt wurden. Im Hinblick auf den vorliegenden Auslandssachverhalt traf den Beschwerdeführer nach Auffassung der belangten Behörde eine erhöhte Mitwirkungspflicht, welche eine Beweismittelbeschaffungspflicht und Vorsorgepflicht umfasst (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, Rz 10 zu § 115), welcher er aber nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus lehnt der Beschwerdeführer die Vorlage der privaten Konten offensichtlich deshalb ab, weil er bei deren Vorlage mit weiteren Hinzuschätzungen rechnen würde.

  • Die Gründe, welche der Beschwerdeführer dafür anführt, dass er einen großen Teil seiner finanziellen Transaktionen in bar abwickelt (persönliche Vorliebe, Hinweis auf Wirtschafts- und Währungskrise), sind für das Finanzamt nicht nachvollziehbar. Eine solche Vorgangsweise stünde im Widerspruch zur Beweisvorsorgepflicht und würde letztlich dazu führen, dass dem Finanzamt eine Prüfung der Richtigkeit der Bemessungsgrundlagen verunmöglicht wird.

  • Insgesamt wären daher beim vorliegenden Sachverhalt die Voraussetzungen für eine Schätzung gemäß § 184 BAO erfüllt, wobei sich die Außenprüfung der Methodik der Vermögensdeckungsrechnung bediente.

  • Im Hinblick auf das Vorbringen in der Bescheidbeschwerde vom konnten nunmehr die gebundenen Entnahmen vom Konto ***B*** sowie ein Teil der nicht anerkannten betrieblichen Ausgaben den für den Lebensunterhalt verfügbaren Mitteln zugerechnet werden und ergeben sich die Mehreinkünfte in einem gegenüber dem angefochtenen Bescheid herabgesetzten Ausmaß aufgrund einer geänderten Vermögensdeckungsrechnung.

  • Wie im Ersuchen um Ergänzung vom angekündigt wurde, waren die Einkünfte nunmehr unter Berücksichtigung statistischer Werte im Hinblick auf die notwendigen Geldmittel für den Lebensunterhalt zu schätzen. Basierend auf dem Lebenshaltungskostenindex 2000 des Amtes der Vorarlberger Landesregierung würden sich unter Berücksichtigung von Zuschlägen für die Ehegattin und die beiden Kinder für die Jahre 2008 bis 2011 durchschnittliche Verbrauchsausgaben von ca EUR 40.000 ergeben.

  • Das Finanzamt hat in der BVE als notwendige Geldmittel für den Lebensunterhalt einen jährlichen Wert von € 32.000 angesetzt, bei welchem es sich um das arithmetische Mittel aus dem von der Außenprüfung bislang als für den notwendigen Lebensunterhalt angenommenen Betrag und den statistischen Verbrauchsausgaben handelt, wobei vom Finanzamt darauf hingewiesen wurde, dass es sich dabei auch insbesondere deshalb um eine sehr vorsichtige Schätzung handelt, weil mangels Offenlegung der privaten Konten auch die Annahme weiterer nicht aufklärbarer Vermögenszuwächse gerechtfertigt werden könnte. Sollte der Beschwerdeführer auch diese Schätzung der Einkünfte in einem fortgesetzten Verfahren bekämpfen, so würden dagegen seitens des Finanzamtes die bereits erwähnten, für einen noch höheren Ansatz der Einkünfte sprechenden Umstände eingewendet werden.

  • Die Verbrauchsausgaben der Vorarlberger Haushalte laut Konsumerhebung 2004/2005 ohne PKW-Anschaffungskosten würden für den Prüfungszeitraum wie in der Stellungnahme zur Bescheidbeschwerde vom dargestellt mit € 39.108 (2008), € 39.300 (2009), € 40.032 (2010) sowie € 41.328 (2011) ausmachen. Das bedeutet, dass sich bei Berücksichtigung der vom Prüfer angesetzten Beträge die Hinzuschätzungen gegenüber der BVE in den Jahren 2008 bis 2011 um € 31.768 erhöhen würden.

  • Nach Ansicht der belangten Behörde ist die vom Beschwerdeführer angeführte Berechnung der Verbrauchsausgaben insoweit fehlerhaft, als er die Äquivalenzausgaben laut Konsumerhebung 2009/10 in Höhe von monatlich € 1.724 nur für sich selbst, nicht jedoch für seine Ehegattin (50 %) sowie seine beiden Kinder (jeweils 30 %) und somit mit einem Faktor von 2,1 in Ansatz bringt.

  • Laut dieser Konsumerhebung würden sich im gegenständlichen Fall sogar jährliche Verbrauchsausgaben von € 40.403,66 ergeben (€ 1.724,-- x Faktor 2,1 x 12 Mon. abzgl. 7 % PKW-Anschaffung).

  • Die Gründe, welche der Beschwerdeführer dafür anführt, dass er einen großen Teil seiner finanziellen Transaktionen in bar abwickelt (persönliche Vorliebe, Hinweis auf Wirtschafts- und Währungskrise), sind für das Finanzamt nicht nachvollziehbar.

In den ergänzenden Unterlagen zum Erörterungstermin (Schreiben vom ) wurde hinsichtlich der Lebenshaltungskosten auf einen Artikel in der Presse vom verwiesen, wonach ein durchschnittlicher 4-Personenhaushalt € 1.400 benötigt.

2. Beweiswürdigung

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt, dem Beschwerdevorbringen, den im Zuge der Vorhaltsbeantwortungen eingereichten Unterlagen sowie den beim Erörterungstermin am erteilten Auskünften.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 184 BAO lautet:

(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

§ 115 BAO lautet:

(1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

1)Geschäftsführerbezüge

Vom Bf. wurden zwei Überweisungsbelege über CHF 1.000 bzw. CHF 500 vorgelegt, welche am bzw. am zu Lasten des auf den Beschwerdeführer lautenden Kontos ***A*** bei der ***X*** an den Begünstigten ***4*** mit dem Verwendungszweck "GmbH Gründung" bzw. "GmbH Gründung Restzahlung" durchgeführt wurden.

Der Bf. konnte nicht schlüssig darlegen, wofür der Betrag von CHF 1.500 (entspricht € 978,48) tatsächlich ausbezahlt wurde. Ungewöhnlich ist dabei auch, dass lt. Beschwerdevorbringen in Höhe der von ihm übernommenen, betrieblich verursachten Kosten nach seiner Erinnerung keine Betriebsausgaben angesetzt wurden. Die angeführten Zahlungsbelege sind kein Beweis dafür, dass es sich dabei um einen nicht einkommensteuerpflichtigen Kostenersatz handelt. Zudem fehlt auch eine Vereinbarung, warum anlässlich einer GmbH - Gründung Kosten ersetzt werden sollten. Im von der ***2*** GmbH am ausgestellten Jahreslohnausweis für das Jahr 2009 ist als Spesenersatz ein Betrag iHv CHF 3.273 ausgewiesen. Mangels Vorlage von Spesenabrechnungen ist aber nicht feststellbar, ob es einen Zusammenhang des Spesenersatzes (CHF 3.273) mit dem als steuerfrei behandelten Kostenersatz gibt. Der Betrag von € 978,48 ist daher als steuerpflichtiges Einkommen zu behandeln.

Die Hinzuschätzung im Rahmen der Vermögensdeckungsrechnung war daher nicht zu korrigieren.

2)Nachrichtenaufwand

Lt. Beschwerdevorbringen ist der Bf. IT-Spezialist. Bei der Erstellung einer Homepage für einen Schweizer Fußballverein wurde nicht dokumentiert, worin die Werbewirksamkeit und somit die betriebliche Veranlassung liegen soll. Der bloße Hinweis auf eine "positive Mundpropaganda" ist dabei nicht ausreichend. Ferner konnte vom Bf. auch nicht schlüssig dargelegt werden, warum der Bf. diese Website gratis erstellte. Da diese für eine nahestehende Person (Schwager des Bf./ Vereinspräsident) errichtet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass hier nicht abzugsfähige Aufwendungen gem. § 20 EStG 1988 vorliegen und folglich die damit zusammenhängenden Vorsteuern gem. § 12 Abs.2 Z 2 lit. a UStG 1994 nicht abzugsfähig sind.

Die Hinzuschätzung im Rahmen der Vermögensdeckungsrechnung war daher nicht zu korrigieren.

3)Übrige Feststellungen

3.1. Fremdbearbeitung

Die vom Bf. vorgebrachte Begründung zu diesem Beschwerdepunkt (Tz 3 / Außenprüfungsbericht) beschränkt sich darauf, dass seiner Meinung nach die von der Gattin erbrachten Leistungen fremdüblich entlohnt wurden. Diese Behauptung wurde lediglich handschriftlich vermerkt, es gibt dafür aber keine Nachweise.

3.2. Telefonkosten

Hier werden vom Bf. die vom Prüfer ermittelten Beträge (Tz 5/Außenprüfungsbericht) handschriftlich korrigiert. Es wird dabei - ohne schlüssige Begründung - beantragt, die Privatanteile von 40% wieder zu stornieren.

3.3. Versicherungsbeiträge

Auch hier werden vom Bf. nur Angaben sowie Berechnungen händisch vermerkt. Die von ihm vorgebrachte Begründung zu diesem Beschwerdepunkt (Tz 7 / Außenprüfungsbericht) beschränkt sich darauf, dass seiner Ansicht nach die Mehreinkünfte von € 9.587 lt. Außenprüfung (händisch berechnet) für 2010 unzutreffend sind. Dieser Betrag resultiert aus den Mehreinkünften betr. selbständiger Arbeit von € 3.101,29 zuzüglich der Erlöshinzuschätzung von € 6.486,60.

3.4. Kreditkartenabrechnungen 2008

Die monatlichen Mastercard-Kreditabrechnungen wurden bei der Außenprüfung abverlangt, damit vom Finanzamt festgestellt werden kann, welcher Teil der Kreditkartenzahlungen bei der Vermögensdeckungsrechnung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes berücksichtigt werden kann. Laut Vorhaltsbeantwortung vom entfallen von den Kreditkartenzahlungen im Jahr 2008 € 35.000 auf das Glücksspiel "Win2day". Hier wird in den ergänzenden Unterlagen (Schreiben vom ) vom Bf. betragt, den Betrag von € 35.000 auf € 16.000 zu verringern. Es wurden neuerlich keine Kreditkartenabrechnungen vorgelegt, sondern auf eine eigene Aufstellung verwiesen. In einem Email vom wurde vom Kreditkartenmanagement diesbezüglich mitgeteilt, dass nur Abrechnungskopien übermittelt werden können, die nicht älter als sieben Jahre sind. Der gegenständliche Antrag des Bf. kann daher nicht befürwortet werden.

3.5. Privatkonten

Bei Durchsicht des privaten Kontos Nr.***D*** bei der ***Y*** Hohenems wurde vom Finanzamt festgestellt, dass im Jahr 2010 in Summe Gutschriften in Höhe von € 58.105,29 sowie Belastungen in Höhe von € 57.623 vorliegen. Der Großteil dieser Gutschriften resultiert aus einem Rückkauf der Lebensversicherung Nr. ***C*** bei der Wiener Städtische Versicherung AG am von € 31.603,83 (lt. tel. Auskunft vom abgeschlossen im Jänner 2004) sowie aus einer Kontolöschung der "***W***" am mit einem Betrag von € 2.887,76. Da hier bereits mehr als 10 Jahre verstrichen sind, können lt. Bf. von der Bank zu dieser Kontoauflösung keine Unterlagen mehr übermittelt werden. Auch bzgl. einer Gutschrift aus einem Rückkauf der Lebensversicherung wurde bis dato kein Nachweis über eine Abhebung vom Konto Nr. ***D*** erbracht und es fehlen auch die Kontoauszüge des gelöschten Kontos.

3.6. Sonstige

Hinsichtlich weiterer Positionen wurde in den - nach dem Erörterungstermin - vorgelegten Unterlagen (Schreiben vom ) beantragt, die nicht anerkannten Betriebsausgaben den "privat verfügbaren Mitteln" zuzurechnen. Davon betroffen sind die Prüfungsfeststellungen (Tz 9 und 10) sowie Entschädigungen der Allianz-Versicherung iHv € 9.000 (2009 - 2011) und der Privatanteil betr. Kfz-Versicherung von 20% iHv € 283 (2009). Bei den übermittelten Unterlagen wurden vom Bf. die beantragten Beträge - ohne entsprechende Begründungen bzw. Nachweise - handschriftlich vermerkt und in eine Tabelle (Neuberechnung der Mehreinkünfte durch den Bf.) eingefügt.

Bei den zu Punkt 3) in den ergänzenden Unterlagen (Schreiben vom ) vorgebrachten Beschwerdepunkten fehlen nachvollziehbare Begründungen. Es handelt sich dabei um bloße Behauptungen, wofür keine geeigneten Nachweise erbracht wurden. Die Hinzuschätzungen im Rahmen der Vermögensdeckungsrechnung waren daher nicht zu korrigieren.

Ungeklärter Vermögenszuwachs:

4) Geldmittel Gattin

Die Auflösung des Konto ***F*** (lautend auf ***1***) wurde von der Gattin des Bf. zwar beantragt (Mail vom ) und der Kontostand im Mail mit ca. € 9.700 ("Wertpapiere Apple") angegeben. Mangels Wertpapierkonto sind die angeführten Beträge aber nicht verifizierbar. Die Zusammensetzung bzw. die Herkunft des Betrages v. € 10.914,56 wurde bis dato nicht nachgewiesen. Es ist am Konto ***F*** p. der gegenständliche Betrag mit dem Vermerk "aus Kontoauflösung" ausgewiesen. Von der ***Z*** konnten nach Ablauf der 10-Jahresfrist aber keine Kontodaten mehr übermittelt werden. Der Mailverkehr des Bf. mit der Bank liefert ebenfalls keine Hinweise auf die Herkunft des Betrages von € 10.914,56.

Die vorgelegte Berechnung "historischer Apple-Kurse" für den Zeitraum 30.Oktober bis kann von jedermann abgefragt werden, ersetzt aber nicht das konkrete Wertpapier-Konto der Depotbank. Der angegebene Aktienwert von € 10.816 für 1242 Stück basiert auf einem angenommenen Durchschnittswert von € 8,70 je Aktie, der vom Bf. händisch errechnet wurde.

Der Betrag von € 10.914,56 wurde daher mangels geeigneter Nachweise von der belangten Behörde zu Recht nicht als verfügbare Mittel bei der Vermögensdeckungsrechnung angesetzt.

5)Casino-Spielgewinne

Vom Bf. wurde im Zuge des Abgabenverfahrens angegeben, insgesamt Gewinne von ca € 40.000,- erzielt zu haben, und zwar einen Jackpot Ende 2007 oder Anfang 2008, über € 23.500,- oder € 25.300,- sowie kurz darauf einen weiteren größeren Gewinn über € 10.000,- und in den folgenden Jahren weitere, kleinere Gewinne.

Der belangten Behörde wurde eine Übersicht von Besuchen des Bf. im Casino Bregenz (, , , , , , und ) vorgelegt, eine Bestätigung des Casinos über die erzielten Gewinne konnte jedoch bis dato nicht beigebracht werden. Der Bf. wurde vom Finanzamt mehrmals aufgefordert, die angegebenen Gewinne von ca. € 40.000 nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.

Das Finanzamt hat über Anfrage von der Casinos Austria AG die Auskunft erhalten, dass im Casino Bregenz am und am keine Jackpotgewinne größer als € 10.000 ausbezahlt worden sind und am lediglich ein Jackpotgewinn in Höhe von € 11.000 an einen Schweizer Staatsbürger ausbezahlt wurde. Es kann daher als erwiesen angenommen werden, dass der Beschwerdeführer weder bei seinen Besuchen im Casino Bregenz am und die behaupteten Gewinne in Höhe von € 23.500 bzw € 25.300, noch einen entsprechenden Gewinn in Höhe von € 10.000 am erzielt hat. Eine Einzahlung des vermeintlichen Gewinnes von € 10.000 soll am 12.2008 erfolgt sein, wobei es sich dabei aber um eine von insgesamt fünf Bareinzahlungen auf das Firmenkonto ***B*** in Höhe genau dieses Betrages im Jahr 2008 handelte.

Bzgl. des behaupteten Jackpotgewinns iHv € 23.500 am ist festzuhalten, dass von den Casinos Austria aufgrund der Datenschutzgrundverordnung keine Auskünfte mehr erteilt wurden. Es wurde lediglich auf einen Vermerk verwiesen, wonach der Bf. selbst einmal eine Datenübermittlung angefordert hat. (vgl. Beantwortung des Auskunftsersuchens vom ).

Die vorgelegten Kalenderblätter sind nicht ausreichend, weil Metadaten relativ leicht verändert werden können. Einschlägige Informationen dazu können problemlos von jedermann im Internet abgefragt werden. Konkret bedeutet dies, dass der Eintrag im Kalender mit dem Hinweis auf den gegenständlichen Gewinn auch nachträglich eingefügt worden sein kann, was für den Bf. als IT-Spezialist (vgl. Beschwerde, S.3) aufgrund seiner Fachkenntnisse kein Problem darstellen dürfte.

Es ist auch sehr ungewöhnlich und entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei Jackpotgewinnen in beträchtlicher Höhe von ca. € 40.000,- überhaupt keine Nachweise (Überweisungsbeleg, Informationsschreiben vom Casino) mehr vorhanden sind. Weiters konnte der Bf. nicht plausibel erklären, warum er größere Beträge nicht zeitnah auf ein Konto einzahlte. Seine Verantwortung, dass er wegen der hohen Überweisungsgebühren von der Schweiz nach Österreich einen großen Teil seiner finanziellen Transaktionen in bar abwickelte, ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, würde aber bei im Inland erzielten Gewinnen, die in weiterer Folge auf ein inländisches Konto einbezahlt werden, ohnehin nicht zum Tragen kommen.

Dokumentiert wurden einzig die Besuche im Casino (auch jener am ), es fehlen aber - bis auf den Gewinn der Gattin - für die behaupteten Jackpotgewinne entsprechende Nachweise. Die übrigen dafür angebotenen Beweise sind nicht aussagekräftig. So ist eine Bestätigung der Nachbarn - die nur auf einer Erzählung des Bf. basiert - bzw. der Gattin schon deshalb wertlos, weil hier eine Gefälligkeit nicht ausgeschlossen bzw. hinsichtlich der Gattin sogar als wahrscheinlich in Betracht gezogen werden muss.

Die Vermeidung der Offenlegung der privaten Konten wurde vom Bf. damit begründet, dass ihm das Finanzamt eine nicht zeitnahe Einzahlung als Mehr-Einkünfte "aufdonnern" (hinzuschätzen) würde. Eine solche Rechtfertigung ist wenig überzeugend und durch nichts begründet. Sie ist vielmehr als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Inwieweit durch eine vollständige Offenlegung der Konten tatsächlich weitere, nicht aufklärbare Vermögenszuwächse sichtbar würden, kann hier nicht beurteilt werden und ist auch nicht beschwerdegegenständlich.

Die weitere Begründung, wonach er ein Freund des Glückspiels sei und deshalb zuhause größere Barbeträge haben wolle sowie der Umstand, dass er sich im Hinblick auf die andauernde Wirtschafts-, Banken-bzw. Eurokrise wohler fühle, wenn ein Teil des Geldes zuhause sei, überzeugt nicht und ist als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es ist auch widersprüchlich, wenn der Bf. angibt, er habe als Freund des Glückspiels gerne größere Bargeldbeträge zuhause, obwohl er im Beschwerdezeitraum nur etwa achtmal im Casino Bregenz war. Die Bezeichnung "Freund des Glückspiels" trifft allenfalls auf das lt. Angaben des Bf. regelmäßig ausgeübte Online-Glückspiel Win2Day zu, wofür aber ohnehin kein Bargeld erforderlich ist.

Wer ungewöhnliche und unwahrscheinliche Verhältnisse behauptet, hat hierfür den Nachweis zu erbringen (). Größere Gewinne im Spielkasino gehören zu derartigen unwahrscheinlichen Verhältnissen (). Ebenso sind laufend hohe Spielgewinne mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ( ) und bedürfen daher einer entsprechenden Beweisführung (VwGH, , 84/14/0051).

Auch nach dem Erörterungstermin und den daraufhin vorgelegten Unterlagen ist lediglich der Jackpotgewinn der Gattin vom iHv € 15.000 nachgewiesen und wurde dieser bei der Vermögensdeckungsrechnung für das Jahr 2008 auch entsprechend berücksichtigt.

Entsprechende Nachweise für die behaupteten, regelmäßig erzielten Spielgewinne wurden im vorliegenden Fall vom Bf. nicht erbracht, weshalb die angegebenen Gewinne von ca. € 40.000 bei der Vermögensdeckungsrechnung nicht als verfügbare Mittel berücksichtigt werden können.

6)Darlehen ***5***

Der Beschwerdeführer hat, nach dem im Zuge der Außenprüfung ermittelten Sachverhalt, seinem Freund ***5*** in den Jahren 2001-2007 jährlich jeweils € 4.800 für dessen Studium bei der FH Dornbirn geliehen und wurde dieses Darlehen iHv insgesamt € 33.600 in den Jahren 2009 und 2010 zu jeweils € 10.000 und im Jahr 2011 mit € 13.600 zurückbezahlt.

Der Darlehensnehmer hat 2008 € 50.000 zuzüglich € 12.000 nach Beendigung des Studiums behoben. Da vom Bf. allfällige Belege nach der Zahlung lt. seinen Angaben entsorgt wurden, kann nicht geklärt werden, ob die behobenen Beträge aus dem Darlehen iHv € 33.600 resultieren, zumal der 2008 abgehobene Betrag ohnehin den gesamten Darlehensbetrag übersteigt und somit kein Konnex zwischen den Abhebungen des Darlehensnehmers und den Zahlungen des Bf. mehr feststellbar ist.

Im Rahmen der Beschwerdeerledigung wurde eine Aufstellung von Barbehebungen des Darlehensnehmers (für 2008, 2009 und 2011 durch Kontoauszüge der ***V*** bzw. ***X*** belegt) mit folgenden Beträgen vorgelegt:

2008: € 50.000, € 12.000; 2009: € 7.000, € 11.500; 2010: € 0; 2011: € 2.200, € 2.500, € 2.000.

Beim Erörterungstermin wurde als Zweck für die Darlehensgewähung vom Bf. die Bestreitung seines Lebensunterhaltes angegeben. Solche Pauschalangaben sind als Beweis für das Vorliegen eines Darlehens ungeeignet, zumal vom Bf. lt. eigenen Angaben auch allfällige Belege nach der Zahlung entsorgt wurden.

Nicht fremdüblich ist nach der Judikatur () vor allem, dass keine nachvollziehbare Vereinbarung bzgl. der Darlehensrückzahlung vorliegt und als Rückzahlungstermin lediglich das Ende der Ausbildung (FH-Studium) angegeben wurde. Auch ist der genaue Grund für die Darlehensgewährung nicht mehr zu eruieren, da lediglich die Bedürftigkeit während des Studiums bzw. die Bestreitung seines Lebensunterhaltes behauptet wurden.

Weiters ist auch völlig unüblich, dass ein Darlehen iHv € 33.600 zur Gänze in bar zurückbezahlt wird. Eine weitere Ungereimtheit besteht darin, dass das Studium von ***5*** nach den durchgeführten Ermittlungen fünf anstelle der behaupteten sieben Jahre dauerte.

Mangels Vorlage eines Darlehensvertrages sowie von entsprechenden Zahlungsbelegen durch den Bf. können die angeführten Beträge nicht mit den aus der behaupteten Darlehensrückzahlung resultierenden Einnahmen des Bf. verglichen und daher auch nicht im Rahmen der Vermögensdeckungsrechnung als verfügbare Mittel berücksichtigt werden.

7)Verkauf Goldmünzen

In einer Vorhaltsbeantwortung gibt der Bf. an, dass er im Jahr 2009 20 Stück Unzen und 30 Stück Goldvreneli um insgesamt ca. € 25.000 an ***X1*** verkauft habe. Der angegebene Verkaufswert wurde vom Bf. bislang nicht nachgewiesen. Selbst wenn man den im Jahr 1987 lt. Angaben der Mutter vorhandenen Wert der Briefmarkensammlung sowie der Münzen von ca. ATS 50.000 (lt BVE: rd. € 3.500) als zutreffend annehmen würde, ist der angegebene Verkaufswert - selbst bei häufig auftretenden starken Anstiegen des Goldkurses - von ca. € 25.000 sehr unwahrscheinlich. Die beim Erörterungstermin vorgelegte Unterlage betreffend die Entwicklung des Goldpreises ab 1970 (Beilage 4) ist zu allgemein und daher für eine Wertermittlung des behaupteten Verkaufs unzureichend. Wichtig ist bei Münzverkäufen auch der exakte Zeitpunkt, weil es gerade bei Goldmünzen häufig enorme Wertänderungen - sowohl Steigerungen als auch Verluste - gibt, die ohne Verkaufsbeleg nicht nachvollziehbar dokumentiert werden können. Mangels Dokumentation des Verkaufsvorganges konnte bei Einzahlungen iHv € 5.000 und € 9.000 am , auf die in der Vorhaltsbeantwortung verwiesen wurde, kein Konnex zu einem allfälligen Verkaufserlös der Münzen hergestellt werden.

Da ein Veräußerungsgewinn hinsichtlich der gegenständlichen Goldmünzen nicht glaubhaft gemacht werden konnte, kann ein solcher bei der Vermögensdeckungsrechnung auch keine Berücksichtigung als verfügbare Mittel finden.

8)Anschaffung Jeep Wrangler

Der Kaufpreis von € 24.708 sei lt. Bf. zu 50% mittels Barbehebung vom Konto bei der ***X*** am iHv CHF 18.550 und zu 50% unter anderem aus Ersparnissen und aus dem Verkaufserlös von Goldschmuck der Gattin finanziert worden. Zunächst ist völlig offen, in welcher Höhe tatsächlich ein Gewinn aus dem Verkauf von Goldschmuck erzielt wurde. Es ist auch unüblich, einen größeren Bargeldbetrag bereits ca. einen Monat vor dem Autokauf abzuheben, zumal der PKW erst 2-3 Wochen vor der Auslieferung bestellt wurde. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass ursprünglich geplant gewesen sei, ein gebrauchtes KFZ in Deutschland zu erwerben, wobei in diesem Fall der Kaufpreis in bar zu entrichten gewesen wäre. Der Kaufpreis von rd. € 24.000 sollte mittels Barbetrag von € 12.000 (***X2***) sowie durch weitere € 12.000 (Ersparnisse Gattin) aufgebracht werden.

Beim Erörterungstermin wurde vom Bf. dazu ausgeführt, dass die ursprüngliche Kaufabsicht (Eigenimport) vom November 2007 wieder verworfen wurde, weil die Anschaffung und der Import nach Österreich zu aufwendig gewesen wären. Auf Anraten des österreichischen KFZ-Händlers ***3*** (***3a***) wurde das Fahrzeug nicht in Bonn, sondern in Stuttgart besorgt und vom Händler importiert.

Weiters wurde vom Bf. angegeben, dass die Bezahlung im Jänner 2008 erfolgte. Der Barbetrag von 18.550 CHF wurde dabei vermutlich gleich in Euro umgewechselt. Dieser Umstand erscheint insoweit glaubwürdig, als dadurch hohe Wechselspesen vermieden werden konnten. Der Bf. legte dazu Unterlagen (Beilage 3) vor, woraus ersichtlich ist, dass der Betrag von € 12.000 am auf das betriebliche ***Y*** Konto ***B*** einbezahlt wurde. Dieser Betrag soll sich lt. Bf. aus dem am vom ***X2***-Konto ausbezahlten Betrag von € 9.000 zuzüglich € 3.000 Bargeld zusammensetzen. Auf dem entsprechenden Kontoauszug der ***X*** vom ist nur ersichtlich, dass der Betrag von 18.550 CHF am ausbezahlt wurde. Es fehlt aber bis dato ein Nachweis, woher der am eingezahlte Betrag iHv. € 12.000 - es handelt sich dabei um den Finanzierungsanteil des Bf. - eigentlich stammt.

Beim Finanzierungsanteil der Gattin (€ 12.000) soll es sich nach den erteilten Auskünften um Ersparnisse aus 16 Jahren Berufstätigkeit sowie dem Erlös aus dem Schmuckverkauf handeln. Der gegenständliche Betrag setzt sich nach den vorliegenden Unterlagen aus einem Vorsorgeguthaben p. iHv CHF 7.569,60 (rd. € 4.900) bei der ***6*** (Freizügigkeitsstiftung der ***X2***), Bareinnahmen aus einer Buchhaltungstätigkeit für den Bf. iHv € 11.340 für die Jahre 2000 - 2008, alten Konten bei der ***X2*** sowie ***V1*** sowie einem alten Depot von Apple Aktien zusammen. Es soll sich dabei um Einnahmen handeln, an die sich der Bf. noch erinnern kann. Es wurden diesbezüglich, außer der Fahrzeug-Rechnung, nur selbst erstellte Listen bzw. Tabellen vorgelegt, hingegen keine entsprechenden Bankbelege. Beim Schmuckverkauf fehlt ebenfalls ein Beleg.

Hinsichtlich des Finanzierungsanteils des Bf. von € 12.000 ist festzuhalten, dass am vom ***X2***-Konto zwar ein Betrag von 18.550 CHF (lt. Vermerk Bf.: € 12.000) zur Auszahlung gelangte und derselbe Betrag nicht wieder auf das betriebliche Konto einbezahlt wurde. Es erfolgte aber zeitnah am die Einzahlung eines Betrages von € 12.000 auf das betriebliche ***Y***-Konto ***B***. Dieser Betrag soll sich lt. Bf. aus dem am vom ***X2***-Konto ausbezahlten Betrag von € 9.000 zuzüglich € 3.000 Bargeld zusammensetzen. Nach den vorliegenden Unterlagen erfolgte aber die Bezahlung des Kfz am . Es ist nicht glaubwürdig und widerspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der am abgehobene Betrag von 18.550 CHF erst ca. zwei Monate später für die Bezahlung des Kfz verwendet wurde, wenn zeitnah zur Abhebung am ein Betrag von € 12.000 auf das betriebliche ***Y***-Konto ***B*** einbezahlt wurde, wobei ein Teil des letztgenannten Betrages (€ 9.000) am ebenfalls vom ***X2***-Konto abgehoben wurde. Unverständlich ist diesbezüglich auch der Umstand, warum der abgehobene Betrag von € 9.000 vor der Einzahlung um Barmittel von € 3.000 erhöht wurde.

In freien Beweiswürdigung ist hier davon auszugehen, dass der abgehobene Betrag von 18.550 CHF nicht zur Bezahlung des Kfz Jeep Wrangler verwendet wurde. Auch der Finanzierungsanteil der Gattin konnte vom Bf. nicht nachvollziehbar dargelegt werden.

Die Berücksichtigung des Barzahlungsbetrages von € 24.708 bei den Mehreinkünften im Rahmen der Vermögensdeckungsrechnung erfolgte daher zu Recht.

9)Vermögensdeckungsrechnung

Aus der Bestimmung des § 184 BAO ist ableitbar, dass die Abgabenbehörde unter Berücksichtigung aller Umstände, die für die Schätzung von Bedeutung sind, die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen hat, sofern sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über für die Ermittlung der Grundlagen wesentliche Umstände verweigert. Ein ungeklärter Vermögenszuwachs zählt zu jenen Umständen, deren Nichtaufklärung durch die Partei zu einer Schätzung führen kann (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, Rz 7 zu § 184 BAO). Bei einer Schätzung nach dem Vermögenszuwachs wird dieser Zuwachs innerhalb einer bestimmten Periode ermittelt und unter Berücksichtigung der Kosten der Lebensführung und anderer Einkommensverwendungen auf die Einkünfte innerhalb der untersuchten Periode geschlossen (Hofians in Seicht, Jahrbuch 1989, S.272).

Die Annahme der belangten Behörde, wonach beim vorliegenden Sachverhalt die Voraussetzungen für eine Schätzung gemäß § 184 BAO erfüllt seien, wird geteilt und ist auch die bei der Außenprüfung angewendete Methodik der Vermögensdeckungsrechnung sachgerecht.

Judikate:

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH rechtfertigt ein in einem mängelfreien Verfahren festgestellter unaufgeklärter Vermögenszuwachs die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften herrührt ( 95/13/0083). Gleiches gilt, wenn der Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnte ( 90/13/0075).

Ein unaufgeklärter Vermögenszuwachs ergibt jedenfalls bei einer formell und sachlich nicht ordnungsmäßigen Buchführung im Allgemeinen eine ausreichende und sichere Grundlage für die Schätzung der Ergebnisse des Betriebes (; , 84/13/0031).

Aufgrund einer Geldflussrechnung (Vermögensdeckungsrechnung) kann die Hinzurechnung zu den erklärten Umsätzen und Gewinnen gerechtfertigt sein, wenn die Feststellung eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses ausreichend begründet ist ( 91/14/0161).Die Frage des Gelingens oder Misslingens der Aufklärung der Herkunft der Mittel für die Deckung des Lebensunterhaltes ist eine auf Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfrage ( 2002/13/0227).

Im gegenständlichen Fall wurden durch die Außenprüfung ungeklärte Vermögenszuwächse festgestellt, welche auch im Beschwerdeverfahren vom Bf. trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht aufgeklärt wurden. Im Hinblick auf den vorliegenden Auslandssachverhalt traf den Beschwerdeführer eine erhöhte Mitwirkungspflicht, welche eine Beweismittelbeschaffungspflicht und Vorsorgepflicht umfasst (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, Rz 10 zu § 115 BAO), welchen er aber nur unzureichend nachgekommen ist.

Ein Bezug zum Ausland besteht nach den Ermittlungen der belangten Behörde darin, dass der Beschwerdeführer einen Großteil der Zahlungseingänge auf dem betrieblichen Konto bei der ***X2*** St. Gallen (Schweiz) im Wege von Barzahlungen und Überweisungen auf das inländische betriebliche Konto bei der ***Y*** transferierte und auf diesem Konto Überhänge aus Barerlägen und Umbuchungen von privaten Konten festgestellt wurden, welche im Zuge der Außenprüfung nicht aufgeklärt werden konnten.

Bei Erörterungstermin wurde vom Bf. mitgeteilt, dass weitere bislang unbekannte Unterlagen, die erst im Hinblick auf den Erörterungstermin erstellt wurden, vorgelegt werden. Es handelt sich dabei insb. um Aufzeichnungen, die den Jackpotgewinn iHv € 23.500 im Casino Bregenz am belegen sollen. Die übrigen, im Anschluss an den Erörterungstermin, vorgelegten Unterlagen betreffen Stellungnahmen zu bereits vorhandenen Beilagen zur Beschwerde bzw. zum Vorlageantrag sowie im Zuge von Vorhaltsbeantwortungen übermittelte Aktenteile.

Ferner ist auch die vom Bf. in Zusammenhang mit der Aufforderung zur Offenlegung seiner privaten Konten geäußerte Befürchtung, dass ihm die belangte Behörde eine nicht unmittelbare zeitnahe Einzahlung als Mehr-Einkünfte "aufdonnern" (hinzuschätzen) würde, nicht plausibel und völlig unbegründet. Die diesbezüglich vom Bf. angeführten Gründe, wie etwa persönliche Vorlieben, Hinweis auf Wirtschafts- und Währungskrise, sind nicht überzeugend und kann eine solche Verantwortung demnach nur als eine bloße Schutzbehauptung angesehen werden.

Wie im Ersuchen um Ergänzung vom vom Finanzamt angekündigt wurde, wären die Einkünfte nunmehr unter Berücksichtigung statistischer Werte im Hinblick auf die notwendigen Geldmittel für den Lebensunterhalt zu schätzen. Nach den durchgeführten Ermittlungen würden sich, basierend auf dem Lebenshaltungskostenindex 2000 des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, unter Berücksichtigung von Zuschlägen für die Ehegattin und die beiden Kinder für die Jahre 2008 bis 2011 durchschnittliche Verbrauchsausgaben von ca EUR 40.000 ergeben.

Die Verbrauchsausgaben der Vorarlberger Haushalte laut Konsumerhebung 2004/2005 ohne PKW-Anschaffungskosten ergeben für den Prüfungszeitraum lt. Stellungnahme des Prüfers zur Bescheidbeschwerde vom für die Jahre 2008 - 2011 einen Differenzbetrag von € 31.768, der im Vergleich zur BVE als Hinzuschätzungsbetrag die Einkünfte erhöht hätte.

Die von der belangten Behörde in der BVE vorgenommene Berechnung auf Basis eines Mittelwertes für den notwendigen Lebensunterhalt mit einem Betrag von € 32.000 erscheint plausibel, weil die vorgenommene Schätzung mit einem Durchschnittswert auch eine mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit () angemessen berücksichtigt. Es ist auch sachgerecht, dass die in der Vermögensdeckungsrechnung angesetzten tatsächlichen Anschaffungskosten des PKW Jeep Wrangler mit einem Anteil an den Verbrauchsausgaben in Höhe von 7 % wieder ausgeschieden wurden.

Die vom Beschwerdeführer angeführte Berechnung der Verbrauchsausgaben ist insoweit fehlerhaft, als er die Äquivalenzausgaben laut Konsumerhebung 2009/10 in Höhe von monatlich € 1.724 nur für sich selbst, nicht jedoch für seine Ehegattin (50 % vom Wert des Bf.) sowie seine beiden Kinder (jeweils 30 %) mit einem Faktor von 2,1 zum Ansatz bringt. Daraus resultieren Verbrauchsausgaben von € 40.403,66 (€ 1.724 x Faktor 2,1 x 12 Mon. abzgl. 7 % PKW-Anschaffung). Diese Berechnung kann wegen der dargestellten Mängel nicht berücksichtigt werden.

Inwieweit durch eine vollständige Offenlegung der Konten tatsächlich weitere, nicht aufklärbare Vermögenszuwächse sichtbar würden, kann hier nicht beurteilt werden und ist auch nicht beschwerdegegenständlich.

In den ergänzenden - nach dem Erörterungstermin - vorgelegten Unterlagen (Schreiben vom ) wurde hinsichtlich der Lebenshaltungskosten auf einen Artikel in der Presse vom verwiesen, wonach ein durchschnittlicher 4-Personenhaushalt € 1.400 monatlich benötigt. Ein Zeitungsartikel, der von Durchschnittswerten ausgeht, kann nicht anstelle der bei der Außenprüfung ermittelten konkreten Lebenshaltungskosten für die steuerliche Beurteilung herangezogen werden.

Die Feststellung unaufgeklärter Vermögenszuwächse wurde im vorliegenden Fall vom Finanzamt ausreichend und nachvollziehbar begründet (), weshalb die Hinzurechnungen zu den erklärten Gewinnen im festgestellten Ausmaß gerechtfertigt sind. Die vom Bf. unternommenen Aufklärungsversuche waren unzureichend und nicht zielführend - hier ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass wegen der Fristversäumnisse des Bf. die meisten Nachweise (z.B.: Bankbelege, Auskünfte) nicht mehr verfügbar sind -, weshalb im gegenständlichen Fall vom Misslingen der Aufklärung der Mittelherkunft ausgegangen werden muss.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100118.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at