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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.01.2023, RV/7500022/2023

Parkometerabgabe; verspätet eingebrachte Beschwerde gegen Straferkenntnis

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, befand die Beschwerdeführerin (Bf.) mit Straferkenntnis vom unter näherer Begründung für schuldig, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Hofwiesengasse 5, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 17:51 Uhr gültigen Parkschein abgestellt zu haben.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Der verspätet bezahlte Organstrafverfügungsbetrag von € 36,00 wurde gemäß § 50 Abs. 7 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) auf die Geldstrafe von € 60,00 angerechnet (zu zahlender Gesamtbetrag daher € 34,00).

Das der Bf. durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle 1235 Wien am zugestellte Straferkenntnis wurde von der Bf. nicht behoben und nach Ablauf der Abholfrist an die Behörde retourniert.

Mit Schreiben vom (Mahnung) wurde die Bf. von der Magistratsabteilung 6 - BA 32 an die noch offene Forderung (Geldstrafe € 60,00 minus bereits bezahlt € 36,00 plus Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens € 10,00) erinnert, gemäß § 54b Abs. 1a Verwaltungs-strafgesetz (VStG) eine Mahngebühr von € 5,00 vorgeschrieben und zur Bezahlung des offenen Betrages von € 39,00 eine Frist von zwei Wochen gesetzt.

Der Betrag wurde binnen der zweiwöchigen Frist nicht einbezahlt.

Mit Vollstreckungsverfügung vom verfügte die Magistratsabteilung 6 - BA 32 gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VStG) zur Einbringung der noch offenen Forderung von € 39,00 die Zwangsvollstreckung.

Die Bf. brachte am bei der MA 6 - BA 32 folgendes Schreiben ein:

"ich habe jetzt eine Mahnung erhalten. Ich habe zu der Forderung damals Beschwerde eingereicht, weil auf dem ursprünglichen Beleg ein falsches Kennzeichen angeführt war. Ich brauchte einen Beleg mit dem richtigen Kennzeichen und erhielt daraufhin einen Beleg mit dem richtigen Kennzeichen, aber mit höherem (oder falschem) Betrag. Das ist für mich nicht nachvollziehbar, warum ich für die Korrektur mehr bezahlen muss. Haben Sie die Beschwerde erhalten? Ich habe leider bis heute keine Antwort dazu erhalten. Bitte daher um Rückzug der Mahnung und Info zum Status der Beschwerde. Ich bezahlte meine Rechnungen immer pünktlich."

Die Magistratsabteilung 67 ersuchte die Bf. mit E-Mail vom unter Setzung einer zweiwöchigen Frist um Bekanntgabe, ob ihr Schreiben vom als Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom , welches am bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle 1230 Wien hinterlegt, jedoch von ihr nicht behoben worden sei, zu werten sei.

Mit einer E-Mail vom selben Tag teilte die Bf. der belangten Behörde mit, sie sei in dieser Zeit an Corona erkrankt gewesen und hätte daher nichts von der Post holen können. Die Krankmeldung könne sie bei Bedarf vorlegen.

Am langte beim Bundesfinanzgericht der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom ein, mit welchem die Beschwerde der Bf. gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom , MA67/Zahl/2022, zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet wurde.

Am legte die belangte Behörde die Beschwerde der Bf. dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichts legte die Bf. die Krankmeldung vor, in welcher die behandelnde Ärztin die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit für die Zeit vom bis bestätigte.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht geht aufgrund der zeitlichen Nähe der von der Bf. am bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde zur Vollstreckungsverfügung vom davon aus, dass sich die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung richtet.

Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/Zahl/2022, wurde über die Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 € verhängt und der Betrag von 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben. Angemerkt wurde, dass der verspätet bezahlte Organstrafverfügungsbetrag von 36,00 € auf die nunmehr verhängte Strafe angerechnet worden sei, weshalb der zu zahlende Gesamtbetrag 34,00 € betrage.

Dieses Straferkenntnis wurde am hinterlegt und eine Verständigung zur Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Bf. behob das Straferkenntnis nicht, weshalb es in weiterer Folge an die belangte Behörde retourniert wurde.

Die Bf. war in der Zeit vom bis krank gemeldet.

Mit der hier in Beschwerde gezogenen Vollstreckungsverfügung vom wurde der Bf. der noch offene Differenzbetrag von 39,00 € vorgeschrieben, den sie am beglichen hat.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Hinsichtlich der ordnungsgemäßen Zustellung des Straferkenntnisses ist anzuführen, dass die Bf. in keinem ihrer Schriftsätze vorbringt, sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufzuhalten. Daher war das Zustellorgan in Anwendung des § 17 ZustellG berechtigt, das Straferkenntnis durch Hinterlegung zuzustellen. Dem im Akt befindlichen Rückschein ist zu entnehmen, dass die Bf. schriftlich von der Hinterlegung verständigt wurde. Wenn sie gegenüber der belangten Behörde vorbringt, sie habe das Straferkenntniss vom wegen Krankheit nicht abholen können, so ist darauf zu verweisen, dass sie tatsächlich in der Zeit vom bis krank gemeldet war. Dies ergibt sich aus der von der Bf. beigebrachten Krankmeldung. Dass sie vom bis wegen Ortsabwesenheit oder Krankheit an der Abholung des Straferkenntnisses gehindert gewesen wäre, wird von der Bf. nicht vorgebracht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ermöglicht § 17 Abs. 3 ZustG keine Auslegung dahin, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Betroffene durch eine während des Laufes der Abholfrist eintretende Krankheit an der nicht früher vorgenommenen Abholung innerhalb der Abholfrist gehindert ist, die wirksame Zustellung in Abrede gestellt wird ().

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt, es sei denn, es ergibt sich, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Im vorliegenden Fall bringt die Bf. jedoch nicht vor, dass sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen hatte können, sondern dass es ihr infolge Krankheit nicht möglich gewesen sei, die hinterlegte Sendung von der Post abzuholen. Die vom bis vorliegende Krankmeldung macht aber in Anbetracht der Judikatur des Höchstgerichts die durch Hinterlegung bewirkte Zustellung des Straferkenntnisses nicht unwirksam.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 10 Abs. 1 VVG idF ab sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 10 Abs. 2 VVG idF ab hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.

§ 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idF ab bestimmt über die Vollstreckung von Geldstrafen wie folgt:

(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

§ 1a Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) idF ab normiert:

(1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde

1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,

2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,

einzuleiten.

(2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.

(3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.

§ 3 VVG idF ab lautet:

Eintreibung von Geldleistungen

(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

§ 35 Exekutionsordnung (EO) idgF ab normiert:

(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Executionstitels eingetreten sind.

Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.

(2) Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, das die Execution in erster Instanz bewilligt hat. ... Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im § 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Executionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Executionstitel ausgegangen ist.

(3) Alle Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung bei Gericht oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der in Abs. 2 bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden....

(4) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Execution einzustellen.

§ 17 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, sieht betreffend die Hinterlegung von Sendungen Folgendes vor:

"§ 17. (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im § 21 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung unter den nachfolgenden Voraussetzungen rechtmäßig:

• Der Vollstreckungsverfügung muss ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) zu Grunde liegen (vgl. zB , ).

• Der Bescheid muss gegenüber dem Verpflichteten wirksam ergangen sein (vgl. zB , ).

• Der Verpflichtete ist seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen (vgl. zB ).

• Die Leistung im Titelbescheid muss mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen ().

Die Vollstreckungsbehörde hat nur zu prüfen, ob ein exekutierbarer Titel vorliegt und die Vollstreckung zulässig ist (, ).

Wie oben dargestellt, wurde das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom der Bf. nach einem Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle 1235 Wien zugestellt (Beginn der Abholfrist: ).

Nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom liegt damit ein zu vollstreckender Bescheid zu Grunde.

Die Leistung im Titelbescheid (Straferkenntnis) stimmt mit dem zu vollstreckenden Bescheid überein.

Die mit dem rechtswirksam zugestellten Straferkenntnis vom auferlegte Geldstrafe von € 60,00 (minus bereits bezahlt € 36,00) plus Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von € 10,00 plus € 5,00 Mahnspesen, offener Betrag daher € 39,00, wurden bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung (am ) nicht entrichtet.

Es sind somit sämtliche Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben.

Die angefochtene Vollstreckungsverfügung erweist sich daher als zulässig.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil zur Frage, wann eine Vollstreckungsverfügung rechtmäßig ist, hinreichende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 7 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 32 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 33 Abs. 4 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 10 Abs. 1 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 10 Abs. 2 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 1a VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 35 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise












ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500022.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at