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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.01.2023, RV/7500013/2023

Parkometerabgabe: Die angeblich termingerecht im Postweg aufgegebene Lenkerauskunft kam bei der Behörde nicht an

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte die Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, die Fa. ZL, mit Schreiben vom (Lenkererhebung) gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auf, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu geben, wem das Fahrzeug am um 21:49 Uhr überlassen gewesen war, sodass dieses in ***WienXY***, gestanden war.

Auf die rechtlichen Folgen bei Nichterteilung, unrichtiger, unvollständiger oder nicht fristgerechter Erteilung wurde hingewiesen.

Die Zustellung des Auskunftsersuchens erfolgte elektronisch mit Zustellnachweis via "BriefButler". Die erste elektronische Verständigung erfolgte am , 01:08 Uhr, die zweite elektronische Verständigung am , 01:08 Uhr. Die Übernahme erfolgte am , 17:28 Uhr, von ***T*** (Bevollmächtigter) (siehe die Übernahmebestätigung auf S 16 Verwaltungsstrafakt).

Binnen der zweiwöchigen Frist wurde keine Lenkerauskunft erteilt.

Mit Strafverfügung vom lastete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, ***Bf1*** (Beschwerdeführerin, kurz: Bf.) an, dass sie als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (ZL) des bereits näher bezeichneten Fahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug am um 21:49 Uhr überlassen gehabt habe, sodass dieses in ***WienXY***, gestanden sei, nicht entsprochen habe.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von 60,00 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Die Strafverfügung wurde der Bf. durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle ***WienCC***, am zugestellt und nachweislich am übernommen.

Mit E-Mail vom wurde von der Zulassungsbesitzerin mitgeteilt, dass das Fahrzeug zur Beanstandungszeit A. überlassen gewesen war.

Am langte bei der Behörde der Einspruch der Bf. gegen die Strafverfügung ein, in der vorgebracht wurde, dass der Behörde bereits die Fahrerinformationen geschickt worden seien. Diese seien nach Erhalt am nächsten Tag per Post geschickt worden.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, befand die Bf. mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/Zahl/2022, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens sowie nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sowie § 9 Abs. 1 und 7 VStG) fest, dass zufolge der Aktenlage die erste elektronische Verständigung der Lenkererhebung vom am stattgefunden habe. Die zweite elektronische Verständigung habe am stattgefunden.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe daher am begonnen und am geendet.

Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist sei der Behörde keine Auskunft erteilt worden.

Zum Einwand der Bf., dass sie die Lenkerauskunft bereits am nächsten Tag nach Erhalt der Post geschickt habe, sei zu bemerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stets der Absender das Risiko des Verlustes der Sendung auf dem Postweg trage (Verweis auf das Erkenntnis ). Gleiches gelte für mit Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail) verschickte Sendungen. Ein Schreiben an eine Behörde könne naturgemäß nur dann eine verfahrensmaßgebliche Wirkung auslösen, wenn dieses Schreiben der Behörde auch tatsächlich zugekommen sei.

Nachdem unbestrittener Maßen die verlangte Auskunft innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erteilt worden sei, sei die Bf. somit der ihr durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin nicht nachgekommen.

Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft sei nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.

Die Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei.

Die Bf. habe ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Nach Verweis auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 VStG stellte die Behörde fest, dass mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen sei.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 VStG), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Die Bf. brachte in ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde (E-Mail vom ) vor, dass sie der Behörde bereits den verantwortlichen Fahrer bekanntgegeben habe. Die Fahrerdaten seien termingerecht versendet worden.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Die Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens vom an die Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, die Fa. ZL, wurde von der Behörde im elektronischen Weg angeordnet.

Die Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens vom erfolgte elektronisch mit Zustellnachweis via "BriefButler". Die erste elektronische Verständigung erfolgte am , 01:08 Uhr, die zweite elektronische Verständigung am , 01:08 Uhr. Die Übernahme erfolgte am , 17:28 Uhr, von ***T*** (Bevollmächtigter).

Die Frist zur Lenkerauskunftserteilung begann mit der zweiten elektronischen Verständigung am zu laufen und endete am .

Binnen der zweiwöchigen Frist langte bei der Behörde keine Lenkerauskunft ein.

Gesetzliche Bestimmungen:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 5 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Der mit "Besondere Fälle der Verantwortlichkeit" übertitelte § 9 VStG lautet:

"(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) … (6)

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand."

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 € zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl zB ), was bedeutet, dass die erteilte Auskunft weder in sich widersprüchlich noch unklar sein darf; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das Kraftfahrzeug überlassen wurde bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. , , ).

Bei der Frist des § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um eine gesetzliche und daher nicht verlängerbare Frist (, ).

Der Auskunftspflicht wird daher nur dann entsprochen, wenn der Behörde eine bestimmte Person, der das Fahrzeug zu einer bestimmten Tatzeit überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer innerhalb der zweiwöchigen Frist namhaft gemacht wird (vgl. , ).

Die Nennung eines Fahrzeuglenkers, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung, nicht vollständiger oder unrichtiger Lenkerauskunft ausgesprochen wurde, kann nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden (vgl. die Erkenntnisse , , ).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die unrichtige, unvollständige, unklare, widersprüchliche, verspätete und nicht erteilte Lenkerauskunft nicht voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen (vgl. ).

Aus den vorzitierten Bestimmungen des § 9 Abs. 1 VStG ergibt sich, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, die zur Vertretung nach außen berufene Person strafrechtlich verantwortlich ist. Diese ist zur Erteilung der Auskunft nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verpflichtet und im Fall der Verweigerung der Auskunft strafbar (vgl. das zum vergleichbaren § 103 Abs. 2 KFG 1967 ergangene Erkenntnis ).

Bei der Übertretung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist.

Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde nur die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. , ).

Im vorliegenden Fall hat die Bf. nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der hier vorliegenden Verletzung der Verwaltungsvorschrift (= Nichterteilung der verlangten Lenkerauskunft innerhalb der gesetzlichen Frist, i. e. bis zum ) kein Verschulden trifft.

Ihr Vorbringen, dass die Lenkerauskunft termingerecht versendet wurde, kann nicht als schuldbefreiend wirken.

Wie bereits im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, trägt der Absender das Risiko des Verlustes der Sendung auf dem Postweg (vgl. zB , , 0277).

Bei dem Vorbringen der Bf. handelt es sich darüber hinaus um eine "bloße unbewiesene Behauptung", da sie nicht den geringsten Nachweis für die Absendung der Erklärung (Einschreibezettel, Postbuch) angeboten bzw. vorgelegt hat.

Somit waren sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und muss unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; , Ra 2015/09/0008).

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Erteilung einer Lenkerauskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers, der sein Fahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Die Bf. hat das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, der die Strafdrohung dient, dadurch geschädigt, dass sie binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 keine Person namhaft gemacht hat, der das Fahrzeug zur Beanstandungszeit überlassen gewesen war.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich kann daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde bei einem bis zu 365,00 € reichenden Strafrahmen mit 60,00 € verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe, mindestens jedoch mit 10,00 €, festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von 10,00 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,00 €, zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich , sowie Wanke/Unger, BFGG, § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da die Frage, wann eine dem Gesetz entsprechende Lenkerauskunft vorliegt, durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500013.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at