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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.01.2023, RV/7500560/2022

Parkometerabgabe Lenkererhebung - keine Lenkerauskunft innerhalb der zweiwöchigen Frist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde der A***B***, Deutschland, vom gegen das das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, GZ MA67/123***/2022 vom wegen Übertretung des § 2 iVm § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006, idF LGBl für Wien Nr 71/2018 zu Recht:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu leisten.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67) forderte die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen D-456*** (D) mit Schreiben vom gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (Lenkererhebung) auf, Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das Fahrzeug am um 13:56 Uhr überlassen habe, sodass dieses in 1210 Wien, [***], stand.

Die Lenkerauskunft enthielt den Hinweis, dass die Nichterteilung bzw die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar sei.

Die Beschwerdeführerin erteilte zu dem, nachweislich am übernommenen Lenkerersuchen binnen der zweiwöchigen Frist keine schriftliche Auskunft.

In der Folge lastete ihr die MA 67, mit Strafverfügung vom an, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen nicht entsprochen zu haben.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 60,00 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Einspruch vom vor, dass sie wegen ihres Aufenthaltes an ihrem ersten Wohnsitz in München und wegen des Aufenthaltes in den USA über die plötzliche Gebührenpflicht im 21. Bezirk ab Juni 2022 nicht informiert gewesen sei. Sie habe die Behörde vorab angerufen gehabt und man habe sie gebeten, der Behörde das schriftlich mitzuteilen. Daraufhin sei ihr Einspruch abgelehnt worden und sie habe die Gebühren bezahlt, um keine Komplikationen aufkommen zu lassen. Sie habe dies der Sachbearbeiterin telefonisch mitgeteilt und diese habe sie informiert, dass der Einspruch doch nicht abgelehnt worden sei. Vor einigen Wochen habe sie eine Rückerstattung erhalten.

Der Magistrat der Stadt Wien verhängte über die Beschwerdeführerin wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung (Nichterteilen der Lenkerauskunft) für eine Geldstrafe iHv 60,00 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Betrag von 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde fest, dass die zweiwöchige Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft mit der ordnungsgemäßen Zustellung am zu laufen begonnen und am geendet habe.

Innerhalb der zweiwöchigen Frist sei keine Auskunft erteilt worden.

Die Nichterteilung der Lenkerauskunft sei der Beschwerdeführerin mit Strafverfügung angelastet worden. Erst in ihrem Einspruch vom habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie die Lenkerin zur Tatzeit gewesen sei.

Die erwähnten bereits von der Beschwerdeführerin eingezahlten 48,00 € seien zu einer anderen Geschäftszahl (MA67/226700676193/2022) bezahlt, dieses Verfahren am eingestellt und der Betrag an die Beschwerdeführerin zurücküberwiesen worden. Diese Geschäftszahl habe zu einem Dauerdelikt gehört, welches eingestellt worden sei.

Die Beschwerdeführerin sei bereits in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers darauf hingewiesen worden, dass die Nichterteilung bzw die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar sei.

Die Behörde sei nicht verpflichtet, nach unvollständiger Auskunftserteilung an den Zulassungsbesitzer (Auskunftspflichtigen) eine weitere Anfrage zur Ergänzung fehlender Angaben zu richten.

Die Beschwerdeführerin habe ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Nach näheren Erläuterungen zum Ungehorsamsdelikt stellte die Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe vorgebracht habe, um ihr mangelndes Verschulden darzutun und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen gewesen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt hätte bzw welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom im Wesentlichen vor, dass sie der Behörde in ihren E-Mails mitgeteilt habe, dass sie die Lenkerin gewesen sei. Sie habe an ihrer Windschutzscheibe einen Strafzettel erhalten, der Behörde telefonisch mitgeteilt, dass sie sich im Ausland befunden habe und sich die Gebührenpflicht im 21. Bezirk in diesem Zeitraum geändert habe. Ihr Einspruch sei abgelehnt worden. Sodann habe sie die 45,00 € (gemeint offensichtlich 48,00 €) ordnungsgemäß bezahlt. Nach fast zwei Monaten sei die Gebühr wieder gutgeschrieben worden. Jetzt habe sie wieder eine Gebühr mit einem anderen Aktenzeichen erhalten wegen Nicht-Schuldeingeständnis. Es gehe nicht mehr um das Geld an sich, sondern, dass die Behörde ihr hier etwas unterstelle, was sie nicht getan habe. Sie habe ihre Schuld sofort gestanden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin hat das Lenkerauskunftsersuchen (Schreiben vom ) nachweislich am persönlich übernommen.

Binnen der zweiwöchigen Frist wurde keine Lenkerauskunft erteilt.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 2 Abs 1 Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs 2 Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Es steht nach den Feststellungen als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführerin die Aufforderung zur Bekanntgabe, wem das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen worden war ("Lenkerauskunft") am (Samstag) zugestellt wurde.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Fristen beginnen an dem Tag, auf den das fristauslösende Ereignis (zB die Zustellung des Bescheides oder das Einlangen des Antrags) fällt. Die zweiwöchige Frist für die Beantwortung der Aufforderung zur Bekanntgabe, wem das Fahrzeug zu den Beanstandungszeitpunkten jeweils überlassen worden war, begann daher am (Samstag) und endete am (Montag).

Wie sich aus § 2 Parkometergesetz 2006 und der dementsprechend formulierten Anfrage im Aufforderungsschreiben ergibt, hätte die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin innerhalb der zweiwöchigen Frist Auskunft darüber zu erteilen gehabt, wem sie das Fahrzeug zum in der Aufforderung genannten Zeitpunkt überlassen gehabt hatte.

Die entsprechende Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten hätte müssen, wäre binnen zwei Wochen nach Zustellung des jeweiligen Auskunftsverlangens (hier: bis spätestens ) zu erteilen gewesen.

Innerhalb dieser Frist erfolgte keine Beantwortung des Lenkerauskunftsersuchens und somit keine Bekanntgabe, wem das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen worden war.

Erst im Zuge des Strafverfahrens, konkret in ihrem Einspruch vom teilte die Beschwerdeführerin dem Magistrat der Stadt Wien mit, sie selbst sei zum Zeitpunkt des Abstellens des Kraftfahrzeuges die Lenkerin gewesen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (etwa ), einer unvollständigen (), einer unklaren bzw widersprüchlichen () aber auch einer verspäteten Auskunft () der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Hiebei handelt es sich nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen. Es genügt insoweit die Tatanlastung, dass der Zulassungsbesitzer die begehrte Auskunft unterlassen bzw dem individuell bezeichneten Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat ( und ).

Da die Beschwerdeführerin innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Auskunft erteilt hat, ist der objektive Tatbestand verwirklicht. Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist somit erwiesen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

Bei der Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Bei einem solchen Delikt besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters.

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar war, ihrer Verpflichtung zur Beantwortung der Aufforderung zur Bekanntgabe, wem das Fahrzeug zu den Beanstandungszeitpunkten jeweils überlassen worden war, nachzukommen.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sodass von der zumindest fahrlässigen Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes auszugehen ist, weswegen die Beschwerde (auch) in der Schuldfrage abzuweisen ist.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verkürzung bzw Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall keine (rechtzeitige) Auskunft erteilt und die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, erheblich verzögert und erschwert. Somit war der Unrechtsgehalt der Tat bedeutend.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die Beschwerdeführerin eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführerin eine fristgerechte Auskunftserteilung nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre. Vielmehr ist nach den obigen Ausführungen (zur subjektiven Tatseite) davon auszugehen, dass angesichts des jeweils eindeutigen und unmissverständlichen Auskunftsverlangens (welches eingehende Hinweise auf den Inhalt der gesetzlichen und strafbewehrten Auskunftspflicht enthielt) jedenfalls ein erhebliches Verschulden der Beschwerdeführerin vorliegt.

Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen betreffend ihre Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Sorgepflichten vorgebracht, es ist daher von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.

Die verhängte Geldstrafe von 60,00 EUR erscheint in spezialpräventiver Hinsicht als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht.

Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Auch die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.

Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365,00 EUR reichenden) gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Weder weichtdas gegenständliche Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500560.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at