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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 01.02.2023, RV/7500025/2023

Beschwerde gegen Straferkenntnis ohne Beschwerdelegitimation

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die von ***CB***, ***CBAdr*** eingebrachte Beschwerde vom gegen das an ***AB***, ***Adr*** ergangene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde vom gegen das angefochtene Straferkenntnis wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom , GZ. MA67/Zahl/2022, wurde ***AB*** für schuldig befunden, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 18:58 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1200 Wien, Friedrich-Engels-Platz, Parkplatz Reihe 1, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über ***AB*** mit diesem Straferkenntnis eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden verhängt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe ***AB*** zudem einen Beitrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 70,00 Euro.

Zur Begründung wurde im angefochtenen Erkenntnis u.a. ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet worden sei, da bei Beginn des Abstellens weder ein Parkschein entwertet noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war. Ein § 29b-Ausweis sei im Fahrzeug eingelegt gewesen. Im weiteren Verfahren habe sich ergeben, dass dieser Ausweis für Frau ***CB*** ausgestellt worden sei. Diese sei Zulassungsbesitzerin und habe ihren Sohn ***AB*** als Lenker des Fahrzeuges angegeben. Dass der Lenker Frau ***CB*** befördert habe, sei aus den Anzeigeangaben nicht zu entnehmen und sei dies auch nicht behauptet worden.

Dagegen erhob ***CB*** am fristgerecht Beschwerde und brachte begründend vor:
"Jedes mal wenn ich parke in Wien Friedrich-Engels-Platz Nr. 9 Gibt es ein Problem! Mein Ausweiß ist da immer im Auto (Sichtbar) Und man kann in gar nicht Übersehen, außer man möchte nicht? In ganz Österreich gibt es kein Problem wenn ich Parke. Nur in Wien Friedrich-Engels-Platz. An diesen Tag wurde mir sogar das Taferl Nr. 123 abhanden. Und das sieht der Parkwächter nicht? War danach bei der Polizei! Verlustanzeige. ***CB***"

Der Magistrat der Stadt Wien (MA 67) legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Da im Verwaltungsstrafverfahren gegen ***AB*** von seiner Mutter ***CB*** ein Einspruch eingebracht wurde, forderte die Behörde mit "Verfahrensanordnung-Vollmachtsvorlage" vom Frau ***CB*** auf, binnen zwei Wochen eine Vollmacht für die Vertretung des ***AB*** vorzulegen. In der Folge langte bei der Behörde am ein Schreiben der ***CB*** ein, eine Vollmacht des Sohnes ***AB*** wurde jedoch innerhalb der gesetzten Frist nicht übermittelt.

Das Straferkenntnis vom war an den Beschuldigten ***AB*** gerichtet. Dagegen brachte ***CB*** am eine Beschwerde ein.

Das B-VG regelt in seinem Art 132 Abs. 1 unmittelbar die Berechtigung zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht, mit anderen Worten die "Beschwerdelegitimation" (RV 1618 BlgNR 24. GP 16; RV 2013, 6; Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 7 Anm 2, vgl. weiters Leitl-Staudinger, Beschwerdelegitimation 324, sowie Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Kap. 9, Stand , rdb.at).

Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist nur derjenige zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid berechtigt, gegen den sich dieser richtet. Dabei handelt es sich um jene Person, die in dem angefochtenen Bescheid als Bescheidadressat genannt ist. Im vorliegenden Fall ist dies der im angefochtenen Straferkenntnis vom genannte Herr ***AB***.

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch andere Personen vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf den Namen lautende Vollmacht auszuweisen.

Die Behörde forderte im Verwaltungsstrafverfahren ***CB*** gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, den Mangel der fehlenden Vollmacht innerhalb von zwei Wochen zu beheben. Innerhalb der gesetzten Frist wurde jedoch eine von ***AB*** ausgestellte Vollmacht nicht eingereicht.

Mangels einer für das gegenständliche Verfahren bestehenden Vollmacht war ***CB*** nicht zur Erhebung der Beschwerde gegen das an ***AB*** gerichtete Straferkenntnis berechtigt.

Darüber hinaus geht aus dem Inhalt der Eingabe vom keineswegs hervor, dass ***CB*** als Vertreterin für ihren Sohn eine Beschwerde einbringen wollte. Sie hat vielmehr im eigenen Namen Beschwerde erhoben.

Besteht aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe kein Zweifel, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, hat die sofortige Zurückweisung zu erfolgen (vgl. ). Fehlt es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation, kommt ihm gleichwohl ein Anspruch auf Zurückweisung seines Rechtsmittels und insoweit notwendig Parteistellung im diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu; eine Parteistellung sonstiger Parteien des vorangehenden Verwaltungsverfahrens besteht diesfalls nicht (Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, § 18 Tz 2).

Die Beschwerde der ***CB*** war daher zurückzuweisen.

Ist eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, kann auf ein inhaltliches Vorbringen nicht eingegangen werden (vgl. , , 0003, ). Eine Auseinandersetzung mit dem von ***CB*** in der Beschwerde geltend gemachten Einwand, dass ihr Parkausweis im Besonderen am Friedrich-Engels-Platz oft übersehen wird, ist daher nicht möglich.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Zuordnung einer Beschwerde an eine bestimmte Person als Beschwerdeführer ist eine Tatfrage und keine Rechtsfrage. Da sich die (mangelnde) Aktivlegitimation und die Rechtsfolge der zwingenden Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500025.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at