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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.01.2023, RV/2100651/2022

Eingabengebühr § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG)

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2023/16/0046.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Gebühren 2021 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Befund des Verfassungsgerichtshofes vom wurde das Finanzamt Österreich über die Nichtentrichtung der Gebühr für die Eingabe des Beschwerdeführers vom (E 644/2021) informiert.

Daraufhin wurden mit Bescheiden vom die Gebühr und die Gebührenerhöhung festgesetzt. Dagegen wurde Beschwerde eingebracht, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom , eingebracht am wurde der Vorlageantrag gestellt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Aufgrund der Benachrichtigung des VfGH über die Nichtentrichtung der Gebühr für eine an ihn gerichtete Beschwerde samt Verfahrenshilfeantrag (GZ. E 644/2021) erließ das Finanzamt datiert mit einen Gebührenbescheid sowie einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung.

Der Verfassungsgerichtshof hatte somit über gebührenpflichtige Eingaben des Bf. entschieden, wobei die Eingabegebühr von 240,00 Euro vom Bf. nicht entrichtet wurde.

Daher übersandte der VfGH dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel am einen amtlichen Befund über die Verkürzung der Gebühr.

Die Gebühr für die gegenständliche Beschwerde wurde bis zur Bescheiderlassung nicht an das Finanzamt entrichtet.

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde die Gebühr für die Beschwerde vom gegen den Beschluss des VfGH (E 3491/2020) vom mit 240,00 Euro sowie die gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 ebenfalls zu entrichtende Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der Gebühr in Höhe von 120,00 Euro, gesamt also 360,00 Euro fest.

Dagegen brachte der Bf. eine mit datierte, am der Poststelle der Justizanstalt Graz Jakomini übergebene Beschwerde ein und beantragte den Kostenerlass mangels Vermögen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Datiert mit brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein, beantragte darin einen Kostenerlass aufgrund seiner Vermögenslosigkeit.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die elektronisch vorgelegten Teile der Bemessungsakte des Finanzamtes und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Bescheid über die Gebührenfestsetzung nach § 17a Z1 VfGG

Gemäß § 17a Z 1 VfGG ist für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr von 240 Euro zu entrichten.

Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist gemäß § 17a Z 6 VfGG das Finanzamt Österreich zuständig.

Im Übrigen sind gemäß § 17a Z 7 VfGG auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 240,00 zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; ; ).

Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss. Somit vermag der Umstand, dass der Gerichtshof in vorliegendem Fall die Beschwerde zurückgewiesen hat, an der Entstehung der Gebührenschuld zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nichts zu ändern.

Auch bei gleichzeitiger Einbringung von Verfahrenshilfeantrag und Beschwerde besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr, sofern dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom Verfassungsgerichtshof nicht Folge gegeben wird.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof betreffend Gerichtsgebühren entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (vgl. ua ; , 0375; sowie ) und besteht bei der Entscheidung über die Befreiung von Gerichtsgebühren eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes über den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag (vgl. ua. ).

Durch die sinngemäße Anwendbarkeit der Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO im Verfassungsgerichtshofverfahren ist die Rechtslage hier vergleichbar und besteht für die Abgabenbehörde in einem Verfahren betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 17a VfGG ebenfalls eine Bindung an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Verfahrenshilfeverfahren (vgl. ua. ).

§ 64 Abs. 3 ZPO stellt auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe ab. Nur dann, wenn letzten Endes die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt die Befreiung rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde. Ein letztendlich erfolgloser Antrag auf Verfahrenshilfe selber unterliegt zwar keiner Gebührenpflicht, er hat aber keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld einer gleichzeitig eingebrachten Beschwerde.

Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).

Für ihr Schreiben vom , eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am wurde die Gebühr nicht entrichtet. Mit Schreiben vom wurden Sie vom Verfassungsgerichtshof aufgefordert, die Eingabengebühr in Höhe von 240 Euro binnen einer Woche zu entrichten und den Einzahlungsbeleg dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln. Da die Gebühr nicht entrichtet worden ist, wurde das Finanzamt Österreich vom Verfassungsgerichtshof darüber verständigt, woraufhin der Bescheid über die Gebühr und der Bescheid über die Gebührenerhöhung erlassen wurden. Gemäß § 9 Absatz 1 Gebührengesetz (GebG) sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor.

Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Eine Gebühr ist nicht vorschriftsmäßig entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde (im vorliegendem Fall vom Verfassungsgerichtshof) eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten bezahlt wurde.

Die Beschwerde betreffend Gebührenfestsetzung war daher als unbegründet abzuweisen.

Bescheid betreffend Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957

Nach § 17a Z 7 VfGG gelten die Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14.

Nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.

Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. ).

Wird eine feste Gebühr (im gegenständlichen Fall gemäß § 17a VfGG) mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50% der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde. Aufgrund der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum (vgl. ; ).

Die Beschwerde betreffend Gebührenerhöhung war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis basiert auf oa eindeutiger Rechtsprechung des VwGH. Daher liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 17a Z 6 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17a Z 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 17a Z 7 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100651.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at