Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.01.2023, RV/4100154/2019

Vertreterpauschale

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/4100154/2019-RS1
wie RV/7103524/2019-RS1
Kein Zustehen des Vertreterpauschales, wenn nicht der Beweis erbracht wird, dass die Arbeitszeit in einem überwiegenden Ausmaß für die Kundenbetreuung, wie es die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2015, vorsieht, ausgeführt wurde.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin I. in der Beschwerdesache Bf., ***Bf1-Adr***, vertreten durch Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, Nikolaigasse 39, 9500 Villach, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer Bf.-StNr. nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) war 2017 in einem Groß- und Einzelhandel für Waren ("GmbH") als Fahrverkäufer angestellt. Seit 2012 ist er auch ihr Geschäftsführer.

Er begehrte in der Einkommensteuererklärung (ANV) 2017 das Werbungskostenpauschale für Vertreter.

Das Finanzamt versagte im Einkommensteuerbescheid 2017 unter Hinweis auf die Begründung zum Einkommensteuerbescheid des Vorjahres den Abzug.

In der Beschwerde wird ausgeführt, der Bf. sei überwiegend (90%) als Vertreter im Außendienst tätig. Die Hauptaufgabe sei die Anbahnung und der Abschluss von Geschäften sowie die notwendige Kundenbetreuung. Die Kunden würden die Waren direkt aus dem mitgeführten Warensortiment vom LKW kaufen. Ein Großteil der Kunden bezahle sofort bar, der andere Teil bekomme eine Rechnung ausgestellt und bezahle mittels Banküberweisung.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE). Es liege keine Vertretertätigkeit vor.

Der Bf. brachte den Vorlageantrag ein und begehrte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Im Vorlagebericht hielt das Finanzamt ergänzend fest, dass die in den bisherigen Anträgen zur Arbeitnehmerveranlagung bis einschließlich 2016 enthaltene Berufsbezeichnung (im Formular "L1" nicht mehr vorgesehen) der Bf. "Fahrverkäufer" angegeben habe. Das Finanzamt verneinte eine ausschließliche Vertretertätigkeit. Der Bf. führe Zustelldienste durch, indem er aus dem am LKW mitgeführtem Sortiment Waren verkaufe und an Ort und Stelle dem Käufer übergebe. Er führe das Inkasso durch bzw. stelle den einzelnen Käufern eine Rechnung zur Banküberweisung aus. Als alleiniger Geschäftsführer der GmbH habe er die damit einhergehenden Aufgaben zu erfüllen oder die Erfüllung dieser Aufgaben zumindest zu überwachen. Das Finanzamt verwies noch auf .

Nach einem weiteren Vorhalteverfahren beim BFG sowie der am durchgeführten mündlichen Verhandlung liegt nun folgender Sachverhalt vor:

Der Bf. ist seit 1999 als Fahrverkäufer auf eigenen Touren für den Großhandel bei der GmbH, die einen Groß- und Einzelhandel betreibt, angestellt. Er ist für den gesamten Wareneinkauf des Einzel- und Großhandels zuständig. Im Übrigen hat er im Einzelhandel keine Aufgaben. Im Einzelhandel sind fünf Mitarbeiter und im Großhandel mehrere Fahrverkäufer beschäftigt.

Seit 2012 ist der Bf. (nach der Pensionierung des Verwandten) Geschäftsführer der GmbH. Basis der Geschäftsführertätigkeit ist laut Bf. eine mündliche Vereinbarung. Ihren Inhalt hat der Bf. dem BFG trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben (siehe Pkt. 1 betreffend Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen im ).

Der Bf. bezifferte den Zeitaufwand für die Geschäftsführertätigkeit mit 1 Stunde pro Woche, begründet mit der guten Organisation im Unternehmen, bzw. mit 3 Stunden pro Woche für den gesamten Wareneinkauf für den Groß- und Einzelhandel. Unterlagen, die diese zeitlichen Angaben abbilden, legte der Bf. nicht vor.

Seine Aufgaben als Fahrverkäufer sind der Verkauf, die Rechnungslegung, das Akquirieren von Neukunden sowie das Inkasso. Seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der "Betreuung von Kunden" umfasst laut Bf. den Verkauf und die Beratung. Er ist laut seinen Angaben täglich zwischen 3,5 bis 8 Stunden an sechs Tagen pro Woche als Fahrverkäufer unterwegs. Unterlagen, aus denen die täglichen Fahrtrouten samt zeitlichen Angaben nachvollziehbar hervorgehen, liegen dem BFG nicht vor.

Das Be-und Entladen des Fahrzeugs erfolgt durch Lagermitarbeiter, in Ausnahmefällen durch Mithilfe des Fahrverkäufers.

Im LKW führt der Bf. ein Warensortiment, aber auch bestellte Ware mit. Er verkauft nur Ware aus dem Großhandel (Waren 1 und Waren 2).

Die Bestellung der Ware erfolgt meistens direkt persönlich beim Kunden, auch online, aber nicht im Warengeschäft. Bestellungen werden normalerweise vom Fachverkäufer selbst entgegengenommen, manchmal auch von anderen (Lager)mitarbeitern. Online-Bestellungen werden genauso durchgeführt.

Der Bf. beliefert Warengeschäfte und andere Betriebe. Warengeschäfte werden mehrmals wöchentlich beliefert. Die Routen sind grundsätzlich fix, Ausnahmen sind möglich.

Die Fahrten als Fahrverkäufer führt der Bf. mit dem firmeneigenen Lkw durch, aus den Lieferscheinen und Abrechnungen seien laut Bf. die Fahrten ersichtlich. Diäten werden nicht bezahlt.

Die Bezahlung im Zuge der Auslieferung erfolgt durch Barzahlung oder Ausgangsrechnungen (Lieferschein). Der Fahrverkäufer führt selbst eine Registrierkasse mit und druckt Belege aus.

Auf den Rechnungen ist die GmbH angeführt. Die Abrechnung nach der Rückkehr von der Tour erfolgt mit Frau A bzw. durch Einwurf in den Tresor.

Über Aufforderung, alle Unterlagen vorzulegen, die sein Beschwerdevorbringen zu dokumentieren vermögen, dass er "überwiegend (90 %) im Außendienst tätig sei und mit der Anbahnung und dem Abschluss von Geschäften sowie der Betreuung der Kunden betraut sei", legte der Bf. beispielhaft ein Buchungsjournal für Juni 2017 vor. Seine Kunden seien mit "X" gekennzeichnet. Des Weiteren brachte er einen Z-Bericht für eine Woche im Juni 2017 mit den dazugehörigen Belegen bei. In der mündlichen Verhandlung legte der steuerliche Vertreter nochmals den Z-Bericht samt Belegen, jedoch ergänzt um Lieferscheine und Abrechnungen der Lieferscheine (elektronische Kassenausdrucke) vor.

Im Buchungsjournal sind lt. steuerlichem Vertreter nur die Fahrten des Bf. an jenen Tagen zu ersehen, an denen die Abrechnung vorgenommen wurde. Über Vorhalt des Finanzamtes, dass sich ein Betrag eines Kunden laut Z-Bericht vom nicht im Buchungsjournal für den finde, teilte der steuerliche Vertreter mit, dass im Buchungsjournal nur Kreditgeschäfte in einem eigenen Rechnungskreis erfasst werden. Barumsätze würden monatlich oder wöchentlich als Barumsätze gebucht.

Der steuerliche Vertreter bestätigte in der mündlichen Verhandlung den Vorhalt der Richterin, dass auch aus den in der mündlichen Verhandlung ergänzten Unterlagen die Zeitangaben nicht hervorgehen.

Die einzigen zeitlichen Angaben finden sich in den vorgelegten Abrechnungen (Ausdruck aus der Registrierkasse).

Zur Frage, wie der Bf. Kunden im Rahmen der Fahrertätigkeit gewinne, ob die Initiative vom Kunden, vom Bf. oder von anderen Angestellten der GmbH ausgehe, und er Kunden für das Warengeschäft oder den Großhandel anwerbe, führte er aus, dass der Fahrverkäufer Kunden nur für den Großhandel gewinne. Neukunden werbe er durch persönliche Gespräche und Telefonate an. Im Beschwerdezeitraum habe er fünf Neukunden gewonnen. Nähere Daten zu diesen gab der Bf. nicht bekannt.

Der Vorhalt des Finanzamtes, dass laut Buchungsjournal der Bf. im Juni 2017 offenbar nicht an allen Tagen gefahren sei, so nicht am 04.06., 05.06., 07.06., 13.06., 15.06., 18.06., 19.06., 23.06., 26.06., 28.06. und , und somit keine Fahrten bzw. keine Verkäufe durch den Bf. erfolgt seien bzw. am 01.06., 02.06., 12.06., 14.06., 20.06., 21.06., 22.06., 27.06., 28.06. den Bf. betreffend nur eine Ausgangsrechnung verbucht worden sei, wandte der steuerliche Vertreter die Sonn- und Feiertage (04./05.06. (Pfingsten) und 15.06. (Fronleichnam)) ein. Zu den übrigen genannten Tagen gab es keine konkrete Entgegnung.

Die Buchhaltung des gesamten Betriebes macht Frau A, die Lohnverrechnung ein Steuerberater. Die täglichen Abrechnungen machen die jeweiligen Fahrverkäufer bzw. im Einzelhandel die fünf genannten Mitarbeiter.

Die Standpunkte der Parteien sind - zusammengefasst - folgende:

Das Finanzamt blieb bei seiner Ansicht und verwies auf Kernaussagen in den Erkenntnissen des , vom , 2003/15/0044, und vom , 2012/15/0125. Ergänzend führte es aus, dass der Bf. auf einer im Wesentlichen fixen Route Altkunden aus dem Großhandel betreut. Die 5 Neukunden seien nach eigenen Angaben durch Gespräche und Telefonate dazugewonnen worden.

Es liege weder eine Vertretertätigkeit noch eine ausschließliche Vertretertätigkeit vor. Es handle sich um einen größeren Betrieb mit mehreren Arbeitnehmern und werden neben dem vom Bf. genannten Zeitaufwand auch noch nicht genannte Kontrollmaßnahmen im Innendienst hinzukommen. Aufgrund der fehlenden Aufzeichnungen über die Fahrzeiten könne vom Finanzamt nicht geschlossen werden, dass der Bf. überwiegend im Außendienst gewesen sei.

Die Tätigkeit des Bf. liege - bezogen auf seine täglichen Touren - außerdem vorrangig in der Zustellung von Waren. Es verwies auf das Erkenntnis des .

Nach Ansicht des Bf. sei richtig, dass großteils Altkunden beliefert würden. Dies sei aber bei einem Vertreter nichts Unübliches, dass er mit diesen jeweils neue Geschäfte macht. Die reine Zustellung erfolge nur im Falle einer Bestellung, dies geschehe nur in seltenen Fällen. Er belade den LKW mit dem Sortiment befüllt und der Kunde kaufe aus diesem Sortiment die jeweilige Ware heraus. Es werde bei jedem Verkauf vor Ort ein eigener Lieferschein ausgestellt.

Die Inkassotätigkeit sei als Nebentätigkeit für den VwGH nicht schädlich.

Dem Erkenntnis des , liege ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde. Dort sei es um fixe Lieferverträge von Kaffee gegangen, die Kunden mussten eine bestimmte Menge abnehmen. Hier würden jeweils neue Geschäfte geschlossen. Der steuerliche Vertreter verwies auf die seine Ansicht unterstützenden Erkenntnisse des , und vom , 2012/15/0125.

Die fehlenden Aufzeichnungen über die Fahrzeiten könnten nicht zum Schluss führen, dass der Bf. nicht überwiegend im Außendienst gewesen sei. Es könne durch tägliche Lieferscheine und Abrechnungen nachgewiesen werden, dass der Bf. mit Ausnahme von Urlauben, Krankenständen sowie Sonn- und Feiertagen jeden Tag unterwegs gewesen sei. Jeder Fahrverkäufer habe seine fixe Tour und habe eine eigene Registrierkasse. Es sei also alles genau dokumentiert. Jede Tour habe eine bestimmte Dauer. Damit komme man auf die überwiegende Außendiensttätigkeit, die beim Bf. bei 90% liege.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Strittig ist die Frage, ob der Bf. Anspruch auf das Vertreterpauschale hat.

Das vom Bf. geschilderte Aufgabengebiet steht dem Grunde nach außer Streit. Das BFG legt seiner Entscheidung die Ergebnisse des Vorhalteverfahrens und der mündlichen Verhandlung zugrunde.

Entscheidungswesentlich ist insbesondere, dass entsprechend nachvollziehbare Nachweise für die Vorbringen des Bf., überwiegend (90%) bzw. an sechs Tagen pro Woche 3,5 bis 8 Stunden pro Tag im Außendienst gewesen zu sein, nicht vorliegen.

Die vorgelegten Unterlagen lediglich für den Zeitraum Juni 2017 geben auch keinen (nachvollziehbaren) Nachweis dafür, dass der Bf. im Juni 2017 mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit als Vertreter im Außendienst unterwegs war. Für die übrigen Monate des Jahres 2017 fehlen Nachweise über die Innen- bzw. Außendiensttätigkeit zur Gänze.

Erwägungen

Die vorliegende Entscheidung fußt auf dem vorgelegten Akteninhalt sowie den Ergebnissen des ergänzend durchgeführten Vorhalteverfahrens und den Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung.

Die Nicht-Nachvollziehbarkeit der Außendiensttätigkeit hat ihre Grundlage insbesondere in den vom Bf. vorgelegten Unterlagen für Juni 2017 und der Bestätigung des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, dass aus den vorgelegten Unterlagen keine (nachvollziehbaren) zeitlichen Angaben zur Außendiensttätigkeit des Bf. hervorgehen.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zum Vertreterpauschale(Abweisung)

§ 17 Abs. 6 EStG 1988 lautet wie folgt:

Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen vom , BGBl. II Nr. 382/2001, lautet auszugsweise wie folgt:

"Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:

§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

...

9. Vertreter

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 190 Euro jährlich.

Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Wie der VwGH - beispielhaft genannt das Erkenntnis des Ro 2019/13/0024 wiederholt judiziert hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff des Vertreters auf die Verkehrsauffassung abzustellen. Danach sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind (vgl. zuletzt , mwN). Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, ist keine Vertretertätigkeit (z.B. Kontroll- oder Inkassotätigkeit, beratende Tätigkeit; vgl. , mwN).

Auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst gehört zur Vertretertätigkeit. Hiezu zählen etwa Abrechnungen mit Kunden, Nachweis des Arbeitseinsatzes, Einholung von Weisungen oder Entgegennahme von Waren (vgl. 2885 und 2994/80).

Der Vertreter muss eine ausschließliche Vertretertätigkeit ausüben. Eine völlig untergeordnete andere Tätigkeit steht der Inanspruchnahme des Vertreterpauschales allerdings nicht entgegen (vgl. ,; , mwN).

Wie im Erkenntnis des Ro 2015/13/0009, festgehalten, ist laut entscheidend, dass die vom Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit dem Tätigkeitsbild der in der Verordnung genannten Berufsgruppe (hier: Vertreter) entspricht. Unter Hinweis auf Vorjudikatur hat der VwGH klargestellt, dass auch Tätigkeiten der Auftragsdurchführung zur Tätigkeit eines Vertreters gehören können, "solange der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers (über Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen) eindeutig im Vordergrund steht". Vertreter im Sinne der Verordnung BGBl II Nr. 382/2001, ist - wie der VwGH im Erkenntnis vom , 2012/15/0125, auch, wer Geschäftsabschlüsse lediglich anbahnt. Wesentlich ist, dass eine Außendiensttätigkeit vorliegt, deren vorrangiges Ziel die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen für den Arbeitgeber ist.

Zur "Vertretertätigkeit"

Das Finanzamt erblickt keine Vertretertätigkeit.

Was die vom Finanzamt ins Treffen geführte "Zustelltätigkeit" des Bf. anlangt, so fehlen für die Behauptung des Bf., es würde nur in sehr seltenen Fällen vorbestellte Ware zugestellt, zwar entsprechende Nachweise. Dennoch geht das BFG davon aus, dass der Bf. zumeist ein von ihm eingekauftes Warensortiment aus dem LKW an seine Kunden verkaufte. Für diesen Teil liegt nach Ansicht des BFG keine "reine Zustell-Funktion" des Bf., vor, sondern ist die Zustellung Teil des Verkaufsgeschäfts.

Dem Bf. ist zu folgen, dass aus der Berufungsentscheidung des , aufgrund des anders gelagerten Sachverhalts für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen ist. Hier werden die Touren nicht von einem Disponenten des Betriebes vorbestimmt, sondern hat der Bf. seine Touren selbst zusammengestellt. Es gibt hier - solches hat das Finanzamt nicht festgestellt - auch keinerlei Abnahmeverpflichtungen für Kunden. Anders als in der genannten Berufungsentscheidung wird hier nicht schon ein für den Kunden vorbestimmtes Warensortiment auf Basis einer Abnahmeverpflichtung in den Lkw geladen.

Der Bf. hat auch keine "reine Inkassotätigkeit" durchgeführt, sondern im Zuge der Abwicklung der Geschäfte bar kassiert bzw. Lieferscheine ausgestellt.

Zumal die "für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst" zur Vertretertätigkeit gehört, ist die Abrechnung mit dem Kunden - selbst wenn sie nach der Rückkehr im Innendienst erfolgt - der Vertretertätigkeit zuzurechnen.

Ebenso gehört zur Vertretertätigkeit die Entgegennahme von Waren, sodass die diesbezügliche Tätigkeit im Innendienst nach Ansicht des BFG nicht schädlich ist.

Zumal der VwGH es nicht als der Gewährung des Vertreterpauschales entgegenstehend ansieht, wenn der Vertreter nur einen Kunden betreut und mit ihm Geschäfte abschließt, so kann im gegenständlichen Fall der Umstand, dass der Bf. im Wesentlichen Altkunden belieferte, allein noch nicht zur Ablehnung des Vertreterpauschales führen.

Grundsätzlich hat hier der Bf. im Wesentlichen mit Altkunden - die Neukunden sind nicht dokumentiert - Geschäfte abgeschlossen. Für die Gewährung des Vertreterpauschales sind jedoch noch folgende Entscheidungselemente von zentraler Bedeutung:

Liegt eine "ausschließliche" Vertretertätigkeit vor?

Im gegenständlichen Fall sind jedenfalls die Geschäftsführertätigkeiten sowie die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Warenbestellung für den gesamten Groß- und Einzelhandel keine Vertretertätigkeiten. Der Bf. bezifferte seine Nicht-Vertretertätigkeit mit vier Stunden. Zumal die Aufgabengebiete der Nicht-Vertretertätigkeit nur allgemein gehalten sind und der Bf. keinerlei Unterlagen vorlegte, die die behaupteten vier Stunden dokumentieren, kann dem Finanzamt nicht entgegen getreten werden, dass weiters auch noch Zeiten für die aus der Geschäftsführerfunktion resultierenden Kontrolltätigkeiten hinzukommen müssten, die eben seine Funktion als Geschäftsführer erfordert. Für das BFG ist jedenfalls mangels entsprechender Nachweise nicht erwiesen, dass andere als Vertreter-Tätigkeiten nur in untergeordnetem Ausmaß erfolgten.

Besonderes Augenmerk gilt aber nach Ansicht des BFG folgender Frage:

Hat der Bf. mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht?

Für die Monate Jänner 2017 bis Mai 2017 und Juli 2017 bis Dezember 2017 gibt es überhaupt keine Nachweise zur Innen- bzw. Außendiensttätigkeit des Bf.

In den vorgelegten Unterlagen für Juni 2017 sind einzelne Rechnungen aus der Registrierkasse, aus denen Zeitangaben hervorgehen. Die Kunden hat zumeist der Bf. zu den Unterlagen dazu geschrieben.

Für das BFG ließen sich in den für Juni 2017 vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Bf. mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht hätte. Das Fehlen (nachvollziehbarer) zeitlicher Angaben in dem ergänzten Z-Bericht bestätigte auch der steuerliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung.

Ein Pauschbetrag bedeutet nicht, dass keine Aufzeichnungen über die Anspruchsvoraussetzungen zu führen sind. Es ist nicht Aufgabe des BFG, sich aus diversen Unterlagen mit nur fragmentarischen Zeitangaben die möglichen Fahrtrouten und die hiefür erforderliche Zeit "zusammenzureimen". Es wäre am Bf. gelegen, für Unterlagen zu sorgen, aus denen nachvollziehbar seine Fahrtrouten mit dem jeweiligen Zweck der Fahrt und insbesondere seine Behauptungen hervorgehen, dass er "überwiegend (90%) bzw. täglich zwischen 3,5 und 8 Stunden im Außendienst unterwegs war.

Welche Hindernisse der Vorlage solcher Unterlagen für den Beschwerdezeitraum entgegengestanden sein sollen bzw. dass der Vorlage unüberwindbare Hindernisse entgegengestanden wären, hat der Bf. nicht behauptet.

Auch wenn man den 04.06., 05.06. und 15.06. - weil Sonn- bzw. Feiertag - aus den vom Finanzamt aufgezählten Tagen, an denen im Buchungsjournal keine Fahrt für den Bf. verzeichnet war, herausnimmt, verbleiben dennoch einige Tage, an denen im Buchungsjournal kein Verkauf für den Bf. enthalten ist. Wenn der Bf. bzw. der steuerliche Vertreter vorbringt, es habe einen weiteren Rechnungskreis für die Barverkäufe gegeben, so wäre es am Bf. gelegen, anhand von (weiteren) Unterlagen NACHVOLLZIEHBAR die von ihm behauptete zeitliche Fahrtätigkeit darzutun. Der Bf. hat nicht einmal für die vom Finanzamt aufgezeigten Tage, an denen es mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage keine Fahrten des Bf. zu ersehen waren, etwas Essentielles und auch Nachvollziehbares entgegengehalten, auf das einzugehen gewesen wäre.

Die Vorbringen und Unterlagen waren daher nicht geeignet, die (ausschließliche) Vertretertätigkeit des Bf. zu bejahen. Nach all dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das hier maßgebliche Entscheidungselement der ausschließlichen Vertretertätigkeit (; ) war im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären und findet die Entscheidung in der Judikatur des VwGH Deckung. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100154.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at