Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.01.2023, RV/5100853/2021

Unwirksamkeit eines Zerlegungsbescheides beim Grundsteuermessbetrag, wenn dieser nur an eine beteiligte Körperschaft (§78 Abs. 2 lit. b BAO) gerichtet ist

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2023/15/0025.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Zerlegung des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages auf den zu EW-AZ **X** beschlossen:

Die Beschwerde vom und der Vorlageantrag vom werden als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensablauf

Mit Bescheid vom erging an die ***Bf1*** und die Republik Österreich Bundesforste, z.H. Österreichische Bundesforste AG ein Bescheid über die Zerlegung des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages auf den .

Der zuletzt vom Finanzamt Gmunden Vöcklabruck zu EW-AZ **X** festgestellte Einheitswert und der zuletzt vom Finanzamt Gmunden Vöcklabruck zu EW-AZ **X** festgesetzte Grundsteuermessbetrag wird wie folgt zerlegt: Zum betragen der festgestellte Einheitswert 8.869.800 Euro sowie der festgesetzte Grundsteuermessbetrag 17.738,14 Euro.

Laut angefochtenen Bescheid wurde der Einheitswert und der Grundsteuermessbetrag wie folgt zerlegt:

[...]

Nach erfolgter Verlängerung der Rechtsmittelfrist wurde mit Schreiben vom von der ***Bf1*** fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

[...]

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag der ***Bf1*** vom .

Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtslage

§ 196 der Bundesabgabenordnung lautet:

"(1) Einheitswerte und Steuermeßbeträge sind zu zerlegen, soweit die Abgabenvorschriften dies anordnen.

(2) Über die Zerlegung erläßt das Finanzamt einen Zerlegungsbescheid. Auf die Zerlegung finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(3) Der Zerlegungsbescheid muß enthalten

a) die Höhe des zerlegten Einheitswertes oder Steuermeßbetrages;

b) die Bestimmung darüber, welche Anteile am zerlegten Betrag den beteiligten Körperschaften zugeteilt werden;

c) die Angabe der Zerlegungsgrundlagen.

(4) Der Zerlegungsbescheid hat an den Abgabepflichtigen und an die beteiligten Körperschaften (§ 78 Abs. 2 lit. b) zu ergehen."

Nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO gilt § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß für Vorlageanträge.

Erwägungen

Nach § 196 Abs. 2 BAO erlässt das Finanzamt über die Zerlegung einen Zerlegungsbescheid. Dieser Zerlegungsbescheid muss in entsprechend vielfacher Ausfertigung sowohl an den Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) als auch an die beteiligten Körperschaften nach § 78 Abs. 2 lit b BAO ergehen (Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, 529). Parteistellung im Zerlegungsverfahren bezüglich Einheitswerten und Messbeträgen haben der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) und nach § 78 Abs. 2 lit b BAO die beteiligten Körperschaften. Der Zerlegungsbescheid hat daher an den Abgabepflichtigen und an die genannten Körperschaften zu ergehen, woraus sich ua deren Beschwerdebefugnis ergibt (vgl. § 246 Abs. 1 BAO). Für Zerlegungsbescheide gibt es keine Zustellfiktion, daher sind sie allen Parteien zuzustellen (Ritz, BAO6, § 196 Tz. 7). Auch eine Beschwerdevorentscheidung betreffend die Zerlegung bezüglich Einheitswerten und Messbeträgen hat - unabhängig von der Frage, welche Gemeinden Beschwerde erhoben haben - gemäß § 196 Abs. 4 BAO an den Steuerschuldner und alle beteiligten Gemeinden zu ergehen (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall erging die Beschwerdevorentscheidung lediglich an die beschwerdeführende Partei, weshalb diese Beschwerdevorentscheidung schon aus diesem Grund unwirksam ist. Zudem hätte ein (einheitlicher) Zerlegungsbescheid an den Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) und auch an die beteiligten Körperschaften nach § 78 Abs. 2 lit b BAO in entsprechend vielfacher Ausfertigung ergehen müssen. Auch das ist nicht erfolgt, sodass auch dieser Bescheid nicht wirksam ist.

Nicht zulässig ist eine Beschwerde, wenn der angefochtene Bescheid nicht wirksam ist (). Gleiches gilt für den Vorlageantrag. Sowohl die Beschwerde, als auch der Vorlageantrag waren zurückzuweisen, da sie sich gegen unwirksame Bescheide richteten.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im gegenständlichen Fall zu klärenden Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung geklärt, sodass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 196 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 78 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100853.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at