Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.01.2023, RV/5100852/2021

Unwirksamkeit eines Zerlegungsbescheides beim Grundsteuermessbetrag, wenn dieser nur an eine beteiligte Körperschaft (§78 Abs. 2 lit. b BAO) gerichtet ist

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2023/15/0024.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend des Antrages gemäß § 299 Abs. 1 BAO hinsichtlich Aufhebung des Bescheides über die Zerlegung des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages auf den zu EW-AZ **X** beschlossen:

Die Beschwerde wird als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verfahrensablauf

Mit Bescheid vom erging an die ***Bf1*** und die Republik Österreich Bundesforste, z.H. Österreichische Bundesforste AG ein Bescheid über die Zerlegung des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages auf den .

Der zuletzt vom Finanzamt Gmunden Vöcklabruck zu EW-AZ **X** festgestellte Einheitswert und der zuletzt vom Finanzamt Gmunden Vöcklabruck zu EW-AZ **X** festgesetzte Grundsteuermessbetrag wird wie folgt zerlegt: Zum betragen der festgestellte Einheitswert 8.869.800 Euro sowie der festgesetzte Grundsteuermessbetrag 17.738,14 Euro.

Laut angefochtenen Bescheid wurde der Einheitswert und der Grundsteuermessbetrag wie folgt zerlegt:

[...]

Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben. Am langte am Finanzamt Österreich ein Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO ein.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Bescheidaufhebung abgewiesen.

[...]

Dagegen wurde mit Schreiben vom von der ***Bf1*** Beschwerde erhoben. Es wurde ua beantragt, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben hat.

Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtslage

§ 196 der Bundesabgabenordnung lautet:

"(1) Einheitswerte und Steuermeßbeträge sind zu zerlegen, soweit die Abgabenvorschriften dies anordnen.

(2) Über die Zerlegung erläßt das Finanzamt einen Zerlegungsbescheid. Auf die Zerlegung finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(3) Der Zerlegungsbescheid muß enthalten

a) die Höhe des zerlegten Einheitswertes oder Steuermeßbetrages;

b) die Bestimmung darüber, welche Anteile am zerlegten Betrag den beteiligten Körperschaften zugeteilt werden;

c) die Angabe der Zerlegungsgrundlagen.

(4) Der Zerlegungsbescheid hat an den Abgabepflichtigen und an die beteiligten Körperschaften (§ 78 Abs. 2 lit. b) zu ergehen."

Nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO gilt § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß für Vorlageanträge.

Erwägungen

Nach § 196 Abs. 2 BAO erlässt das Finanzamt über die Zerlegung einen Zerlegungsbescheid. Dieser Zerlegungsbescheid muss in entsprechend vielfacher Ausfertigung sowohl an den Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) als auch an die beteiligten Körperschaften nach § 78 Abs. 2 lit b BAO ergehen (vgl. Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, 529). Parteistellung im Zerlegungsverfahren bezüglich Einheitswerten und Messbeträgen haben der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) und nach § 78 Abs. 2 lit b BAO die beteiligten Körperschaften. Der Zerlegungsbescheid hat daher an den Abgabepflichtigen und an die genannten Körperschaften zu ergehen, woraus sich ua deren Beschwerdebefugnis ergibt (vgl. § 246 Abs. 1 BAO). Für Zerlegungsbescheide gibt es keine Zustellfiktion, daher sind sie allen Parteien zuzustellen (Ritz, BAO6, § 196 Tz. 7). Auch eine Beschwerdevorentscheidung - die antragsgemäß unterblieben ist - betreffend die Zerlegung bezüglich Einheitswerten und Messbeträgen hat - unabhängig von der Frage, welche Gemeinden Beschwerde erhoben haben - gemäß § 196 Abs. 4 BAO an den Steuerschuldner und alle beteiligten Gemeinden zu ergehen (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall erging die Abweisung des Antrages gemäß § 299 BAO lediglich an die beschwerdeführende Partei, weshalb dieser Bescheid schon aus diesem Grund unwirksam ist. Zudem hätte ein (einheitlicher)Zerlegungsbescheid an den Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) und auch an die beteiligten Körperschaften nach § 78 Abs. 2 lit b BAO in entsprechend vielfacher Ausfertigung ergehen müssen. Auch das ist nicht erfolgt, sodass auch dieser Bescheid nicht wirksam ist.

Nicht zulässig ist eine Beschwerde, wenn der angefochtene Bescheid nicht wirksam ist (vgl. ). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen, da sie sich gegen unwirksame Bescheide richtet.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im gegenständlichen Fall zu klärenden Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung geklärt, sodass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 78 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 196 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 196 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100852.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at