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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.01.2023, RV/7500045/2023

Parkometerabgabe: Die Bf. hat die Bestätigung über die bestimmungsgemäße Verwendung der Tafel "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/Zahl/2022, an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***WienXY***, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 12:20 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

In ihrem als von der Behörde fristgerecht gewerteten Einspruch brachte die Bf. vor, dass sie diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester sei. Sie sei bei der ***Q*** (Verweis auf ihren Dienstausweis) beschäftigt und habe am einen Einsatz von 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr in der ***WienZZ***, gehabt. Um ihren Einsatz zu erledigen, habe sie ihr Auto in der ***WienXY*** geparkt und im Fahrzeug die Tafel "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" hinterlegt. Um 12:30 Uhr habe sie die Anzeigeverständigung auf ihrer Windschutzscheibe gefunden. Laut Parkometergesetz dürfe sie mit der Tafel "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" parken, um die Kunden der ***Q*** zu betreuen.

Mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/Zahl/2022, wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus, dass gemäß den Bestimmungen des § 6 lit. e Wiener Parkometerabgabeverordnung Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt würden, von der Parkometerabgabe befreit seien, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet seien.

Bemerkt werde, dass die Bf. im Zuge des Verfahrens keine Beweise vorgelegt habe, aus welchen hervorgehe, dass sie das Fahrzeug im Zuge ihrer dienstlichen Tätigkeit an der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit abgestellt habe. Somit gebe es für die Behörde keine Veranlassung, an den Anzeigeangaben zu zweifeln und es sei daher die über Aufforderung erstattete Anzeige der Entscheidung der Behörde zugrunde gelegt worden.

Angesichts des Umstandes, dass sich die Bf. während des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf das bloße Bestreiten der ihr angelasteten Übertretung beschränkt habe, ohne eine schlüssige Gegendarstellung zu geben bzw. der Behörde entlastende Beweismittel vorzulegen, könne als erwiesen angenommen werden, dass sie die angeführte Übertretung begangen habe.

Taugliche Beweismittel, die den Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, seien von der Bf. weder angeboten noch vorgelegt worden.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung müsse jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Die Abgabe sei gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet.

Dieser Verpflichtung sei die Bf. nicht nachgekommen. Die Verschuldensfrage sei zu bejahen gewesen. Die Bf. habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und legte eine Dienstbestätigung ihres Arbeitgebers (***Q***) vom vor.

Zufolge dieser Bestätigung der Pflegedienstleitung des Dienstgebers der Bf. verrichtete letztere am von ca. 11:45 Uhr bis 12:35 Uhr mit einer Kundenbetreuung an der Adresse ***WienZZ*** ihren regulären Dienst.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 24 Abs. 5a StVO 1960 lautet:

Personen, die im diplomierten ambulanten Pflegedienst zur Hauskrankenpflege eingesetzt sind, dürfen bei einer Fahrt zur Durchführung der Hauskrankenpflege das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Pflegeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten und Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes der Pflegeperson kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" und das Amtssiegel der Behörde, die diese Tätigkeit genehmigt hat, oder in deren Auftrag diese Tätigkeit durchgeführt wird, tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 6 lit. e Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Parkometerabgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind.

Die Person, die das Schild "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" verwendet, muss in der Lage sein, der Behörde im Falle des Nachfragens nachzuweisen, dass die Fahrzeugabstellung auf Grund einer konkreten ambulanten Hauskrankenpflege erfolgt ist (vgl. , ).

Sachverhalt:

Die Bf. ist diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin.

Die Erstregistrierung im Gesundheitsregister erfolgte am ***Datum1***. Die Registrierung ist bis ***Datum2*** gültig.

Unstrittig ist, dass die Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***WienXY***, abgestellt hat und dass zum Beanstandungszeitpunkt 12:20 Uhr kein gültiger Parkschein vorgelegen ist.

Im Fahrzeug war zur Beanstandungszeit (12:20 Uhr) die Tafel "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" hinter der Windschutzscheibe eingelegt.

Strittig ist, ob die Bf. diese Tafel bestimmungsgemäß verwendet hat.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Parkraumüberwachungsorgans, den vom Organ im Zuge der Beanstandung angefertigten Fotos sowie dem von der Bf. vorgelegten Dienstausweis und der Bestätigung ihres Dienstgebers vom .

Die Bf. übermittelte der Behörde gemeinsam mit ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung eine Abbildung ihres Dienstausweises, gültig bis ***Datum3***.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom wurde die Bf. von der Magistratsabteilung 67 wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz für schuldig befunden (kein gültiger Parkschein zur Beanstandungszeit) und begründend festgestellt, dass die Bf. für die bestimmungsgemäße Verwendung der im Fahrzeug zur Beanstandungszeit hinter der Windschutzscheibe eingelegten Tafel "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" weder Beweise angeboten noch vorgelegt habe.

Hierzu wird festgehalten, dass die Bf. laut Aktenlage von der belangten Behörde zur Vorlage von Beweismitteln nicht aufgefordert wurde.

Die Bf. legte die Bestätigung ihres Dienstgebers (***Q***) gemeinsam mit der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vor.

Zufolge dieser mit datierten Bestätigung der Pflegedienstleitung des Dienstgebers der Bf. verrichtete letztere am von ca. 11:45 Uhr bis 12:35 Uhr mit einer Kundenbetreuung an der Adresse ***WienZZ*** ihren regulären Dienst.

Auf dieser Bestätigung ist zusätzlich der Screenshot eines Computerprogrammes eingefügt. Dieser Screenshot enthält diverse Felder, in denen Daten über die Dienstverrichtung der ArbeitnehmerInnen von ***Q*** erfasst werden.

Auf dem Screenshot sind sämtliche von der Bf. am durchgeführten Dienstverrichtungen erfasst und weitere Felder (zB bestätigt am/um, erledigt am/um) mit zusätzlichen Angaben befüllt, wie zB "", "12:33", "60" (Anm.: Minuten). Die Kundennamen sind aus Datenschutzgründen nicht lesbar.

Das Bundesfinanzgericht geht auf Grund der unbedenklichen Auskunft des Dienstgebers der Bf. in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Bf. die Tafel "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" zum Zweck einer Kundenbetreuung, und damit bestimmungsgemäß, verwendet hat.

Somit hat die Bf. die ihr von der belangten Behörde angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 nicht begangen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal eine solche nicht beantragt war.

Der Beschwerde war daher stattzugeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG entschieden, sondern es wurden lediglich Feststellungen bezüglich des zwischen der Bf. und der vor dem Bundesfinanzgericht belangten Behörde strittigen Sachverhaltes getroffen. Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs.1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 6 lit. e Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 24 Abs. 5a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500045.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at