Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.01.2023, RV/7500005/2023

Parkometerabgabe; in der Beschwerde wird gerügt, dass der Tatort im Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde erweitert wurde und Beweismittel von der Behörde nicht zugelassen worden seien

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/216700928328/2021, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach einer bei der Zulassungsbesitzerin (Fa. XY) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna eingeholten Lenkerauskunft mit Strafverfügung vom an, er habe das Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Panikengasse 1, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 10:00 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. ein unbegründeter Einspruch erhoben.

Mit Schreiben vom (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde der Bf. unter Anführung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Dem Schreiben waren die vom Kontrollorgan zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos beigefügt.

Der Bf. teilte der Behörde mit E-Mail vom mit, dass er das ihm unterstellte Delikt nicht begangen habe. Als Beweis sei dazu Bildmaterial angefertigt worden, jedoch befinde sich das Bildmaterial auf seinem Handy, welches sich in Reparatur befinde, weshalb auf die Bilder nicht zugegriffen werden könne. Um den angebotenen Beweis vorlegen zu können, werde eine Fristerstreckung von vier Wochen zur Abgabe einer detaillierten Rechtfertigung (Reparatur voraussichtlich am abgeschlossen), also bis beantragt.

Im Schreiben vom brachte der Bf. vor, dass der von der Behörde mit "1160 Wien, Panikengasse 1, angegebene Tatort nicht richtig sei. Das Fahrzeug sei in "1160 Wien, Panikengasse 3-5", abgestellt gewesen.

Der für die Reparatur erforderliche Ersatzteil des Handys, auf welchem sich das Datenmaterial befinde, sei wegen der Corona-Pandemie bislang nicht lieferbar, weswegen er auf das angefertigte Bildmaterial nicht zugreifen könne.

Konkret seien unmittelbar nach der Beanstandung von ihm Fotoaufnahmen vom betreffenden Fahrzeug aufgenommen worden. Entgegen dem von der Behörde vorgenommenen Frontfoto sei von ihm von der Straßengegenseite ein Foto aus der Heckperspektive des Fahrzeuges aufgenommen worden. Beim Parkraum handle es sich um einen Schrägparkbereich, somit stelle die linke vordere Seite des Fahrzeuges den äußersten Punkt im Parkbereich dar. Ziehe man von diesen äußersten Punkt gerechnet eine normale Linie entlang des Gehsteiges zum dort befindlichen Gebäude, so sei eindeutig erkennbar, dass es sich hierbei um das Haus 1160 Wien, Panikengasse 3 - 5, handle.

Ihm werde jedoch ein Delikt am Tatort 1160 Wien, Panikengasse 1, unterstellt. Da er das ihm unterstellte Delikt an dem angeführten Tatort nicht begangen habe, sei daher gegenständliches Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Wie bereits angeführt, könne aus technischen Gründen auf das damals vor Ort angefertigte Bildmaterial (auf den in Reparatur befindlichen Speichergerät) nicht zugegriffen werden. Es sei daher am vor Ort die damalige Parksituation nachgestellt und per Video aufgezeichnet worden.

Es werde gebeten, seitens der Behörde bekanntzugeben, auf welche Weise dieses am angefertigte Videomaterial am besten elektronisch der Behörde übermittelt werden könne. Bei dem Video handle es sich um eine MP3-Datei, die als ZIP-Datei per E-Mail übermittelt werden könne.

Im angefertigten Video sei mit einem baugleichen Fahrzeug die Aufstellsituation zum Beanstandungszeitpunkt nachgestellt worden. Bereits zu Beginn des Videos sei das von der Behörde angefertigte Frontbild zu sehen. Als Orientierungspunkt könne man gut am Behördenbild erkennen, dass zwischen den (aus Betrachtersicht) rechten oberen Teil des Fahrzeuges (Ende Windschutzscheibe/Dach) und dem ersten Fensterpaar der Häuserrückfront ungefähr ein halber kleiner Finger passe. Wie in der zweiten Sequenz des Videos zu sehen sei, sei die selbe Abstandssituation in natura durch die nachgestellte Fahrzeugposition vom zu sehen.

In der dritten Sequenz werde ein Schwenk auf ein am Gehsteig liegendes Maßband genommen, welches im 90-Gradwinkel zur Fuge zwischen der Hausfront des Hauses 1160 Wien, Panikengasse 1 und des Hauses 1160 Wien, Panikengasse 3-5 liege.

In der weiteren Sequenz werde ein Schwenk zur Hausfront des Hauses 1160 Wien, Panikengasse 1, gemacht.

Bei der letzten Sequenz werde die dem Fahrzeug gegenüberliegende Hausfront aufgezeichnet, wo die Haustornummer 1160 Wien, Panikengasse 3-5, zu sehen sei.

Dadurch sei aus seiner Sicht der eindeutige Bildbeweis erbracht, dass der angeführte Tatort nicht dem im Tatvorwurf vorgebrachten Tatort entspreche.

Es werde beantragt, das angefertigte Video vom als Beweis zuzulassen.

Ergänzend hiezu würden auch einzelne Bilder über die nachgestellte Auffindesituation per E-Mail der Behörde übermittelt und ersucht, diese als Beweis zuzulassen. Konkret seien dies: Bild 1 Frontfoto (analog zum Behördenfoto), Bild 2 Entferntes Heckfoto, Bild 3 Heckfoto Nähe.

Sollte seitens der Behörde diese Beweise in Frage gestellt werden, würde hilfsweise ein Lokalaugenschein in seinem Beisein als Zeuge beantragt. Zum Lokalaugenschein werde durch ihn ein baugleiches Fahrzeug wie das im Tatvorwurf belangte Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Für eine Verfügbarkeit der für die Nachstellung der Parksituation erforderlichen Parkstelle sei seitens der Behörde Sorge zu tragen.

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, befand den Bf. mit Straferkenntnis vom für schuldig, das in Rede stehende Kraftfahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Panikengasse zwischen 1 und 3-5, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 10:00 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Vorbringens des Bf. in seiner Stellungnahme und unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sowie § 52 lit. a Z. 13d und § 52 lit. a Z. 13e StVO und näheren Erläuterungen hierzu zusammengefasst fest, dass mit den gegenständlichen Angaben im Straferkenntnis die Kriterien, dass in der Verfolgungshandlung insoweit eine Konkretisierung des Tatortes stattzufinden habe, als der Täter rechtlich davor zu schützen sei, zweimal für die selbe Tat bestraft zu werden und er in die Lage versetzt werden müsse, sich auf Grund der konkreten Tatort- und Tatzeitangaben und der zur Last gelegten Handlung zu rechtfertigen, mit den gegenständlichen Angaben hinreichend gewährleistet sei.

Zur Frage, ob das in Rede stehende Fahrzeug an der Tatörtlichkeit abgestellt gewesen sei oder nicht und der Bf. die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe, stünden einander divergierende Darstellungen gegenüber.

Die erkennende Behörde schenke den klaren, nachvollziehbaren und auch widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers, die der Organstrafverfügung zu entnehmen seien, Glauben, denn es habe kein Anlass bestanden, an diesen zu zweifeln. Des Weiteren seien vom Meldungsleger die Abstellung dokumentierende Fotos angefertigt worden.

Aus dem Akt ergebe sich außerdem kein Anhaltspunkt dafür, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten und leichtfertig einem Verwaltungsstrafverfahren aussetzen hätte wollen. Der Meldungsleger unterliege auf Grund seines Diensteides der Wahrheitspflicht und es träfen ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen. Der Bf. hingegen hätte sehr wohl Interesse daran, eine Gegendarstellung abzugeben, die geeignet sei, ihn von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu entlasten. Mit seiner Sachverhaltsdarstellung in der Stellungnahme vom sei es dem Bf. jedoch nicht gelungen, die Angaben des Meldungslegers zu entkräften.

Unter Berücksichtigung der Angaben des Bf. sei unter Zugrundelegung der auf den Beanstandungsfotos erkennbaren Abstellposition des Fahrzeuges und den erkennbaren Gebäudeabschnitten auf der gegenüberliegenden Straßenseite Einsicht in google Streetview anhand einer vergleichbaren Perspektive genommen worden. Dieser direkte Vergleich habe ergeben, dass das in Rede stehende Fahrzeug zumindest zum Teil mit der linken Seite auf Höhe der Panikengasse 1 gestanden sei.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei der Aktenlage zu folgen und die dem Bf. zur Last gelegte, im Spruch näher angeführte Verwaltungsübertretung somit als erwiesen anzusehen.

Da der Sachverhalt hinreichend geklärt sei, habe von der Einsichtnahme in das vom Bf. als Beweismittel angebotene Video sowie von der Durchführung eines Lokalaugenscheines abgesehen werden können.

Die Parkflächen vor Panikengasse 1 und Panikengasse 3-5 würden beide der flächendeckenden Kurzparkzone unterliegen, weshalb - auch bei Zutreffen der vom Bf. dargelegten Abstellposition - in jedem Fall eine Verwaltungsübertretung wegen Verkürzung der Parkometerabgabe vorliege.

Der Akteninhalt und das Einspruchsvorbringen würden keinen Anhaltspunkt dafür bieten, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Der Bf. habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit seien die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.

Weiters enthielt das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Der Bf. stellte mit Schreiben vom einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom ohne Angaben darüber zu machen, warum die Verfahrenshilfe erforderlich sei.

Die MA 67 legte den Antrag auf Verfahrenshilfe samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Der Antrag wurde vom Gericht mit Beschluss vom , GZ. VH/7500010/2022, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Verfahrenshilfe nur dann zu gewähren sei, wenn "Mittellosigkeit des Beschuldigten" und "im Interesse der Rechtspflege" kumulativ vorliegen. Der Antragsteller erfülle die vom VwGH festgelegten Voraussetzungen nicht.

Der Beschluss wurde dem Bf. am gegen Übernahmebestätigung übergeben (Schreiben des Referates Erhebungs- und Vollstreckungsdienst vom , S. 87 Verwaltungsakt).

Am erhob der Bf. fristgerecht gegen das Straferkenntnis vom Beschwerde und brachte vor, dass dem Bescheid Rechtswidrigkeit anhafte, weil dem vermuteten Täter das behauptete Delikt innerhalb der Verjährungsfrist von einem Jahr nicht korrekt angelastet worden sei. Es sei dem Konkretisierungsgebot widersprochen worden. Zuerst habe die Behörde als Tatort "Panikengasse 1, 1160 Wien" angegeben. Nach Vorlage eines Videobeweises, in dem die Situation nachgestellt worden sei, sei der Tatort auf "Panikengasse 1 und 3, 1160 Wien" verbessert worden. Dies treu dem Motto "Na wir wissen es nicht genau. Suchen Sie es sich aus …".

Es könne der Tatort nur "Panikengasse 1, 1160 Wien" oder "Pannikengasse 3, 1160 Wien" sein. Zudem habe die Unterbehörde eine antizipative Beweiswürdigung vorgenommen, da seine Beweisanträge "Zulassung des Beweisvideos über die nachgestellte Auffindungssituation" bzw. auch der alternative Beweisantrag eines Lokalaugenscheins in seinem Beisein nicht zugelassen worden seien. Anstelle dessen habe die Behörde irgendwelche unzulässigen Behauptungen aufgrund einer Recherche bei Google Maps aufgestellt.

Da das Parkraumüberwachungsorgan bei Erfassung des Deliktes mit einem GPS-Erfassungsgerät ausgestattet sei, werde zur eindeutigen Feststellung des Tatortes die Aushebung der GPS-Erfassungsdaten zum Tatzeitpunkt beantragt.

Wäre den bisherigen Beweisanträgen entsprochen worden, hätte die Behörde zur Feststellung gelangen müssen, dass der richtige Tatort "Panikengasse 3, 1160 Wien" sei und hätte den Tatort im Spruch entsprechend berichtigen können. Die Behörde hab dies jedoch verabsäumt, weshalb Rechtswidrigkeit anhafte, die den Beschuldigten nicht vor einer Verfolgung einer weiteren Strafe schütze. Das Verwaltungsstrafverfahren sei daher einzustellen.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, in der Panikengasse zwischen 1 und 3-5 ohne einen für die Beanstandungszeit 10:00 Uhr gültigen Parkschein abgestellt.

Die Lenkereigenschaft des Bf. und die Abstellung des Fahrzeuges an der angeführten Örtlichkeit ohne gültigen Parkschein blieb unbestritten.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Meldungslegers, dessen Anzeigedaten, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos und der Abfrage m-parking Wien.

Durch die vom Parkraumüberwachungsorgan zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos steht fest, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug zur Beanstandungszeit in der näher bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Papierparkschein abgestellt war.

Durch die Abfrage m-parking steht fest, dass für den Beanstandungszeitpunkt kein gültiger elektronischer Parkschein vorlag.

Die Anzeige dient dem Beweis der Rechtsrichtigkeit der Meldungslegung und ist als taugliches Beweismittel anzusehen (, , vgl. auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 730, E 1 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Das Bundesfinanzgericht konnte daher in freier Beweiswürdigung von der Richtigkeit der Anzeigedaten ausgehen.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Rechtliche Beurteilung der Beschwerdeeinwendungen:

Keine korrekte Anlastung des behaupteten Deliktes - Abänderung bzw. Erweiterung des Tatortes im Spruch des Straferkenntnisses durch die belangte Behörde

Der Bf. bringt in der Beschwerde vor, dass dem angefochtenen Straferkenntnis Rechtswidrigkeit anhafte, weil dem vermuteten Täter das behauptete Delikt innerhalb der Verjährungsfrist von einem Jahr nicht korrekt angelastet worden sei. Die Behörde habe als Tatort "Panikengasse 1, 1160 Wien" angegeben. Nach Vorlage eines Videobeweises, in dem die Situation nachgestellt worden sei, sei der Tatort auf "Panikengasse 1 und 3, 1160" verbessert worden. Dies treu dem Motto "Na wir wissen es nicht genau. Suchen Sie es sich aus …".

Hierzu wird Folgendes festgestellt:

§ 44a VStG normiert:

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 44a lit. a VStG stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Nach dieser Gesetzesstelle ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und

2) die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (, , ).

Nach der vom Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Erfordernisse der Bestimmtheit des Strafausspruches zu § 44a Z 1 VStG entwickelten Judikatur hat zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl. , , Entscheidung eines verstärkten Senates ).

Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde in der Strafverfügung vom als Tatort "1160 Wien, Panikengasse 1" angeführt und im angefochtenen Straferkenntnis vom innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist insofern eine Erweiterung des Tatvorwurfs vorgenommen, als der Tatort im Spruch auf "1160 Wien, Panikengasse zwischen 1 und 3-5" geändert wurde.

Die belangte Behörde war hierzu berechtigt, weil dadurch keine Überschreitung der "Sache" erfolgt ist (vgl. VwH , 2009/02/0090).

Der Bf. hat nicht konkretisiert, warum er durch die Erweiterung des Tatvorwurfs vor der Verfolgung mit einer weiteren Strafe nicht geschützt wäre.

Das Bundesfinanzgericht kann nicht erkennen, dass der Bf. durch diese "Erweiterung" einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre.

Das Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.

Zu den Beweisanträgen des Bf.:

Lokalaugenschein, Zulassung des Beweisvideos über die nachgestellte Auffindungssituation, Aushebung der GPS-Erfassungsdaten zum Tatzeitpunkt

Die Behörde hat grundsätzlich den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen (§ 25 VStG iVm § 37 AVG und § 39 Abs 2 AVG). Das bedeutet, dass die Behörde von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat (vgl. ua. , , ).

Im Hinblick auf die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit hat daher die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht alle notwendigen Beweise aufzunehmen und darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. , ).

Beweisanträgen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl zB ).

Im vorliegenden Fall war den Beweisanträgen des Bf. zufolge der vorstehenden Ausführungen nicht zu entsprechen, weil die belangte Behörde im Straferkenntnis dem Vorbringen des Bf. folgte und die Tatortumschreibung von "1160 Wien, Panikengasse 1" auf "1160 Wien, Panikengasse zwischen 1 und 3-5" änderte.

Zur Auswertung der GPS-Erfassungsdaten wird festgestellt, dass den Parkraumüberwachungsorganen für ihre Tätigkeit Überprüfungsgeräte (Personal Digital Assistant) zur Verfügung stehen. Diese Überprüfungsgeräte sind nicht mit einem GPS ausgestattet.

Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 19 Abs. 1 VStG normiert:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit bedeutend.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde, soweit bekannt, berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit 60,00 € verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen; sie wurden somit mit 10,00 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise















ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500005.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at