Keine Fahrt zu einer mobilen Hauskrankenpflege
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , Zahl: ***Zl***, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 60,00 auf € 50,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Die Kosten der belangten Behörde bleiben mit € 10,00 unverändert.
Die Geldstrafe (€ 50,00) und der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) - Gesamtsumme daher € 60,00 - ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Anonymverfügung vom wurde ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschuldigte) vom Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) die Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, dass sie am um 13:01 das KFZ mit dem Kennzeichen ***Kennzeichen*** in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne für einen gültigen Parkschein gesorgt zu haben und dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe. Es wurde eine Geldstrafe von € 48 ausgesprochen.
Strafverfügung
Am erließ der Magistrat der Stadt Wien eine Strafverfügung in Höhe von € 60, zumal auf die Anonymverfügung vom keine Entrichtung der ausgesprochenen Geldstrafe erfolgte.
Mit E-Mail vom erhob die Beschuldigte einen Einspruch gegen die Strafverfügung wie folgt:
"Ich erhebe Einspruch gegen die mir verhängte Strafe. Ich bin mobile Krankenschwester im Auftrag der SVS und mache Hausbesuche in ***PLZ1*** und ***PLZ2*** ***Ort1*** zur Qualitätssicherung in häuslicher Pflege. Da ich schon seit 2017 freiberufliche DGKP, in häuslicher Pflege tätig bin, habe ich auch ein Parkschild mit der Aufschrift "mobile Hauskrankenpflege" der MA15. Zum besagten Zeitpunkt war ich im Dienst und habe Hausbesuche durchgeführt, das Parkschild war deutlich erkennbar an der Windschutzscheibe angebraucht. Da ich weiß, dass die Parkwächter immer Fotos machen von den Autos und dem Strafzettel, bitte ich Sie um Einsicht der Bilder um zu beweisen, dass das Schild gut erkennbar da war. Als ich den Strafzettel an der Windschutzscheibe entdeckt habe, war es direkt an der Seite des Schildes angebraucht. Es sollte also am Foto deutlich zu sehen sein.
Ich bitte also darum, die Strafe zu stornieren."
Mit Schreiben vom forderte die belangte Behörde die Beschuldigte auf, "die eingewendete mobile Hauskrankenpflege durch konkrete Angaben glaubhaft zu machen."
Mit E-Mail vom gab die Beschuldigte dazu folgende Erklärung ab:
"Hier die fehlende, glaubwürdige Erklärung, warum ich für meine mobile Pflege auf einem Parkplatz von 08:55 bis 13:01 geparkt habe:
Ich arbeite täglich Vormittags von 8:30 bis 13:30. Für die Hausbesuche zur Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege bekomme ich von der SVS über das digitale Amt 3x im Monat Patienten im ***PLZ1/PLZ2***. Bezirk zugeschickt. Diese Listen beinhalten Informationen über Adresse, Versicherungsnummer, etc. und die First, bis wann ich diese Patienten besuchen muss. Manche davon bekommen nur eine Pflegeberatung, bei anderen Gruppen wird die 24H Betreuung auf Qualität überprüft. Hierbei geht es darum, die Menschen, die zu Hause betreut werden dahingehend zu informieren, überprüfen und beraten, dass Ihre Lebensqualität hoch bleibt und die Betreuung zu Hause gut ist.
Ich habe immer 1 Monat Zeit diese Listen abzuarbeiten, dann kommen die neuen Listen. Anhand der Listen steht es mir frei, wann ich wem an welchem Tag besuche. Hauptsache ich besuche die Menschen. Ich stelle mir also eine Route zusammen und parke mein Auto immer gut Platziert wischen 3-5 Patienten (je nach Anständen der Adressen). So spare ich Zeit beim Parkplatzsuchen, Geld beim Benzin und ich schütze da auch noch unsere Umwelt vor meinen kurzen Strecken und dem CO2 das ich dabei ausstoße. Da ich immer wieder unterschiedliche Utensilien brauche, steht das Auto immer an einer Stelle, wo ich innerhalb von 5-10 Minuten zum Auto komme um die neuen Utensilien für den nächsten Patienten zu holen. Da ich schwanger bin und die Häuser in Wien oft ohne Aufzug ausgestattet sind, trage ich immer weniger von Pat. zu Pat. und gehe immer öfters zum Auto um Sachen zu holen.
Das Auto dient auch als Büro. Da ich dann nämlich Berichte verfassen muss, die ich Online hochlade. Dann ich die Arbeit fertig und der nächste Patient ist dran.
Im Anhang sende ich Ihnen gerne die Liste der Patienten die ich im Mai abarbeiten musste. Ganz genau kann ich ihnen aber nicht mehr rekonstruieren, bei welchen Patienten ich begonnen und bei welchen ich die Tour beendet habe. Manchmal bin ich auch 2x bei einer Adresse, da ich dann ein Schreiben hinterlasse, dass ich da war und dann werde ich angerufen und komme zu einem anderen Zeitpunkt wieder. Dies wird nicht im Bericht festgehalten. Daher ist das schwer nachzuvollziehen im Nachhinein.
Ich hoffe es reicht Ihnen meine Beschreibung über meinen Berufsalltag."
Straferkenntnis
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl: ***Zl*** wurde die Beschuldigte für schuldig befunden, die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben und es wurde eine Geldstrafe von € 60 zuzüglich € 10 an Kosten ausgesprochen. Die Begründung lautet auszugsweise:
"Das Fahrzeug wurde von einem Organ der Straßenaufsicht an der im Spruch genannten Örtlichkeit zur angegebenen Zeit beanstandet, da der Parkschein fehlte. Hingegen befand sich imFahrzeug eine Einlegetafel "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst". Vom Meldungsleger wurde inder Anzeige festgehalten, dass das Fahrzeug anlässlich der ersten Begehung bereits um 08:55Uhr am selben Ort wahrgenommen worden ist.
In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung gaben Sie an, als mobile Krankenschwester in ***PLZ1*** und ***PLZ2*** ***Ort1*** tätig zu sein. Zum besagten Zeitpunkt waren Sie im Dienst und habenHausbesuche durchgeführt, das Parkschild war deutlich erkennbar an der Windschutzscheibeangebracht.
[…]
Nach § 6 Abs. 1 lit. e der Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwendung der o.g. Tafel reicht die Kennzeichnung des Fahrzeuges damit allein nicht aus, sondern ist die Pflegetätigkeit im Beanstandungsfall auch nachzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 5a StVO dürfen Personen, die im diplomierten ambulanten Pflegedienst zur Hauskrankenpflege eingesetzt sind, bei einer Fahrt zur Durchführung der Hauskrankenpflege das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Pflegeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten und Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes der Pflegeperson kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Eine konkrete Pflegetätigkeit wurde von Ihnen trotz gebotener Möglichkeit nicht glaubhaft gemacht.
Außerdem ist die o.g. Ausnahmebestimmung auf die Dauer der Pflegeleistung beschränkt und nicht etwa auf die Fußwege zwischen den einzelnen Hausbesuchen.
Weiters wird festgestellt, dass die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts dort ihre Grenze findet, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt. Aus der von Ihnen übermittelten Patientenliste geht nicht hervor, für welche Leistung und für welchen Zeitpunkt am Beanstandungstag Pflegetätigkeit durchgeführt wurde.
Da Sie Ihre Verantwortung darauf beschränkt haben, die Durchführung einer Hauskrankenpflege zu behaupten, ohne dafür einen Nachweis zu erbringen, kann als erwiesen angesehen werden, dass Sie die Ihnen vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen haben.
[…]
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen,) durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind."
Beschwerde
Mit E-Mail vom erhob die Beschuldigte folgende Beschwerde (auszugsweise):
"Ich bedauere sehr, dass Ihnen die Schilderung meiner Tätigkeit als mobile DGKP nicht ausreichend genug ist. Ich tu mir etwas schwer weitere Beweise meiner Tätigkeit als mobile DGKP vorzulegen. Im Anhang sende ich Ihnen noch meinen Vertrag mit der SVS, den Eintrag meines Kalenders mit den Namen der Patienten die ich am 31.05. besucht habe und die Rechnung an die SVS. Mehr kann ich Ihnen hier leider nicht vorlegen.
Sollten Ihnen dies nun auch nicht ausreichen, dann bitte ich Sie mir den Vorgang zu schildern, wie ich um Minderung der Strafe ansuchen kann. 70Euro sind sehr viel Geld für mich wenn man berechnet, dass ich pro Patient max. 65 Euro Brutto bekomme (inkl. Anfahrt, inkl. Gehzeit, ..) Es gibt von Seiten der SVS keine zeitliche Beschränkung für meine Pflegetätigkeiten. Bei Patienten die nicht sprechen können, dauert eine Erhebung und Beratung schon mal 2-2,5 Stunden, während sie bei Patienten mit weniger Pflegeaufwand eine Tätigkeit manchmal nur 90 Minuten dauert. Wie lange ich tatsächlich brauche sehe ich erst vor Ort, da ich die Situation der Patienten erst vor Ort sehe und einschätzen kann/muss. Auch das Verfassen des Berichtets vor Ort ist eine zeitaufwendige Tätigkeit.
[…]
Zudem bitte ich Sie um Minderung der Strafe bzw. um Information, wo und wie ich um Minderung der Strafe ansuchen kann. Ich bin ab im Mutterschutz und arbeite wegen meinen Sohn (Geb. 11.2020) nur Teilzeit. Es wäre sehr hilfreich, wenn ich die Höhe der Strafe meinen finanziellen Möglichkeiten anpassen kann.
Sollte eine Minderung der Strafe nicht möglich sein, dann bitte ich um kurze Information wie das mit der 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe genau aussieht. Komme ich da ins Gefängnis? In welches Gefängnis muss ich da gehen? Und wann muss ich da hin? Haben Sie dort eine medizinische Versorgung, da ich schwanger bin und Anfang Jänner den Geburtstermin habe."
Beigelegt war ein Vertrag mit der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, eine Honorarnote für Mai 2022 und ein Ausdruck aus einem Kalender vom mit fünf Terminen in der Zeit zwischen 9 Uhr und 14 Uhr.
Vorhalt vom
Das Bundesfinanzgericht wandte sich folgendermaßen an die Beschuldigte:
"[…]
Die Wiener Parkometerabgabeverordnung sieht in § 6 lit e eine Ausnahme von der Abgabepflicht für Fahrzeuge vor, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind. Es gilt somit sachverhaltsmäßig zu klären, ob es sich am um eine Fahrt zur Durchführung ambulanter Pflege gehandelt hat.
Derzeit liegen dem Bundesfinanzgericht folgende Sachverhaltselemente vor:
-) Das KFZ war am von ca. 8:55 Uhr bis zumindest 13:01 Uhr in der ***Abstellort*** abgestellt, wobei das KFZ mit dem Schild "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" gekennzeichnet war.
-) Ihr Hauptwohnsitz (laut ZMR) befindet sich in ***Bf1-Adr***. Der Abstellort ***Abstellort*** ist ca. 2-3 Minuten Fußmarsch entfernt.
-) Der erste Hausbesuch am fand in der ***Ziel1***, ***PLZ1*** ***Ort1*** statt, die sich mehr als einen Kilometer vom Abstellort des Fahrzeuges entfernt befindet.
•In Ihrem Einspruch vom erläutern Sie, dass Sie im Auftrag der SVS Hausbesuche zur Qualitätssicherung unternehmen.
•In Ihrer Eingabe vom erläutern Sie, dass im Rahmen der Hausbesuche zur Qualitätssicherung manche Personen nur eine Pflegeberatung bekommen und bei anderen Personen die 24-Stunden-Betreuung auf Qualität überprüft wird.
•Im vorgelegte Vertrag vom bzw. (der erst nach dem beanstandeten Abstellen des KFZ am abgeschlossen wurde) ist in der Präambel festgehalten, dass das Ziel dieser Maßnahme darin besteht, die Betreuungs- und Versorgungssituation zu erheben und die konkrete Pflegesituation festzustellen. Als Vertragsgegenstand wird in § 1 die Erstellung und Vorlage eines Abschlussberichtes genannt.
•In der vorgelegten Honorarnote für Mai 2022 wurden "Erhebungen inkl. Beratung" abgerechnet.
Für das Bundesfinanzgericht ist fraglich,
-) ob am überhaupt eine "Fahrt" unternommen wurde;
-) falls ja, ob die Fahrt zur Durchführung ambulanter Pflege unternommen wurde.
Da die bisher vorgelegten Unterlagen und Angaben nicht ausreichen, um nachzuweisen, dass Sie Ihr Fahrzeug "bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt" haben, wie es der Ausnahmetatbestand des § 6 lit. e Wiener Parkometerabgabeverordnung vorsieht, werden Sie aufgefordert, zur Sachverhaltsfeststellung beizutragen und zB die von Ihnen vor Ort verfassten und anschließend online hochgeladenen Berichte vom (Tatzeit) sowie Fahrtaufzeichnungen dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Bitte geben Sie auch an, wo das KFZ gewöhnlich abgestellt wird. Sie werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige Verschwiegenheitspflichten Ihrer Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren nicht entgegenstehen.
Darüber hinaus werden Sie ersucht, Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisses bekanntzugeben, insbesondere ob noch weitere Sorgepflichten bestehen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt
Die Beschuldigte ist beruflich als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin tätig. Sie ist Inhaberin einer Parkberechtigungskarte mit der Aufschrift "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst". Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** war am von ca. 8:55 Uhr bis zumindest 13:01 Uhr in der ***Abstellort*** abgestellt, wobei das KFZ mit dem Schild "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" gekennzeichnet war. Die Beschuldigte ist die Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges. Es wurde keine Parkometerabgabe entrichtet.
Der Wohnsitz der Beschuldigten befindet sich in ***Bf1-Adr***. Der Abstellort ***Abstellort*** ist ca. 2-3 Minuten Fußmarsch entfernt.
Der erste Hausbesuchstermin am war in der ***Ziel1***, ***PLZ1*** ***Ort1***; diese Adresse befindet sich mehr als einen Kilometer vom Abstellort des Fahrzeuges entfernt.
Die Beschuldigte erbringt für die Sozialversicherung Leistungen im Rahmen von Qualitätskontrollen auf dem Gebiet der Hauskrankenpflege.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass am Tattag überhaupt eine Fahrt zur Durchführung ambulanter Pflege durchgeführt wurde.
Die Beschuldigte ist sorgepflichtig für zwei Kinder.
Beweiswürdigung
Auf Grund der Strafverfügung vom erhob die Beschuldigte am per E-Mail einen Einspruch. Auf Grund dieses Einspruchs hielt ihr die belangte Behörde mit Schreiben vom (nochmals) vor, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***Kennzeichen*** am um 13:01 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Abstellort*** abgestellt war. Mit E-Mail vom gab die Beschuldigte gegenüber der belangten Behörde bekannt, dass sie täglich vormittags von 8:30 Uhr bis 13:30 Uhr arbeite und sie für die Hausbesuche zur Qualitätssicherung von der Sozialversicherung die Namen und Adressen in Listenform erhalte. Manche Patienten bekämen nur eine Pflegeberatung, bei anderen Patienten werde die 24h-Betreuung auf deren Qualität überprüft. Eingeleitet wurde diese Tätigkeitsbeschreibung mit folgendem Satz: "Hier die fehlende, glaubwürdige Erklärung, warum ich für meine mobile Pflege auf einem Parkplatz von 08:55 bis 13:01 geparkt habe:" Es wurde somit nicht bestritten, dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort abgestellt war.
Unstrittig ist, dass die Beschuldigte über eine von der MA15 ausgestellte Parkberechtigungskarte mit der Aufschrift "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" verfügt, zumal sich ein Foto dieser Berechtigungskarte auch im vorgelegten Verwaltungsakt befindet.
Die Feststellung, dass die Beschuldigte am Tattag in Erfüllung ihres Vertrages mit der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) beruflich tätig war, ergibt sich aus den Angaben, welche die Beschuldigte insbesondere in ihren E-Mails vom und vom gegenüber der belangten Behörde gemacht hatte. Beigelegt war unter anderem eine Honorarnote vom über den Leistungszeitraum Mai 2022. Darin wurden "11 Erhebungen inkl. Beratung" und sieben Fälle von nicht angetroffenen Personen bzw. von Verweigerungen abgerechnet. Weiters wurde ein Screenshot eines digitalen Kalenders vom vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass der erste Termin an diesem Tag in der ***Ziel1***, der letzte Termin in der ***Ziel2*** war. Aus einem frei verfügbaren Routenplaner im Internet geht hervor, dass die Entfernung vom Abstellort (***Abstellort***) zum Tätigkeitsort (***Ziel2***) weit mehr als einen Kilometer beträgt.
Schließlich wurde auch noch ein Werkvertrag mit der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Tätigkeit der Beschuldigten die Erstellung und Vorlage eines Abschlussberichtes sei, wobei die Pflege- und Betreuungssituation von mindestens 90 PflegegeldbezieherInnen zu erfassen ist. In § 2 dieses Vertrages heißt es: "Neben der Erhebung der konkreten Situation kann Frau ***Bf1*** auch eine Beratung der PflegegeldbezieherInnen bzw. deren Betreuungspersonal, sofern dies die vorhandene Versorgungssituation indiziert […] vornehmen." Insgesamt ist daraus zu schließen, dass die Beschuldigte selbst keine mobile Hauskrankenpflege durchgeführt hat. Dies wurde der Beschuldigten auch mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom mitgeteilt. Eine Beantwortung des Beschlusses, der am von der Empfängerin übernommen wurde, erfolgte nicht.
Die Feststellung, dass die Beschuldigte Sorgepflichten für zwei Kinder hat, ergibt sich einerseits aus den Angaben der Beschuldigten gegenüber der belangten Behörde und andererseits ist aus dem zentralen Melderegister ersichtlich, dass an derselben Adresse zwei minderjährige Kinder gemeldet sind.
Rechtslage:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
§ 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung lautet auszugsweise:
§ 6. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
[…]
d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
e) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;
§ 24 StVO 1960 lautet auzugswiese:
§ 24. Halte- und Parkverbote.
[…]
(5a) Personen, die im diplomierten ambulanten Pflegedienst zur Hauskrankenpflege eingesetzt sind, dürfen bei einer Fahrt zur Durchführung der Hauskrankenpflege das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Pflegeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten und Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes der Pflegeperson kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" und das Amtssiegel der Behörde, die diese Tätigkeit genehmigt hat, oder in deren Auftrag diese Tätigkeit durchgeführt wird, tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Rechtliche Beurteilung
§ 6 lit e Wiener Parkometerabgabeverordnung sieht eine Befreiung von der Parkometerabgabe etwa für den Fall vor, dass ein Fahrzeug von Personen im Pflegedienst bei der Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt wird.
Im Fall, dass die Behörde nachfragt, ist nachzuweisen, dass die Fahrzeugabstellung mit der hinter der Windschutzscheibe des entsprechenden Fahrzeuges eingelegten Tafel "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" auf Grund einer ambulanten Hauskrankenpflege erfolgt ist (vgl. , ; ).
Die Erläuterungen zum BGBl. Nr. 518/1994, mit dem in § 24 StVO 1960 in Abs 5a eine Ausnahme vom Halte- und Parkverbot für die mobile Hauskrankenpflege eingeführt wurde, halten fest, dass die Bestimmung für Ärzte im Dienst auch auf die mobile Hauskrankenpflege ausgedehnt werden soll (ErläutRV1580 BlgNR XVIII. GP, 19). Darüber hinaus ist in den Erläuterungen festgehalten: "Die Hauskrankenpflege ist zu einem wesentlichen Bestandteil der medizinischen Versorgung der Bevölkerung geworden. Durch diese Einrichtung ist es vielen pflegebedürftigen Menschen möglich, in ihrer Wohnung zu verbleiben. Die Benützung eines Fahrzeuges bei der Durchführung der Hauskrankenpflege ist eine wichtige Voraussetzung dieser Tätigkeit, da weite Wegstrecken zurückgelegt und viele Patienten aufgesucht werden müssen. Hiebei kommt es immer wieder zu Problemsituationen bei der Suche nach einem entsprechenden Parkplatz. Aus diesem Grund soll für Pflegefahrten eine ähnliche Regelung wie für Ärzte im Dienst geschaffen werden." Aus diesen Erwägungen ist ersichtlich, dass der Grund für Ausnahme vom Halte- und Parkverbot in einer "Pflegefahrt" gesehen wird.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Ausnahmebestimmungen eng auszulegen (siehe zB , zur Erlaubnis zum Benützen der Tafel "Arzt im Dienst").
Damit wurde aber der Ausnahmetatbestand gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 iVm § 6 lit. e Wiener Parkometerabgabeverordnung nicht erfüllt. Die Beschuldigte wäre daher gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung verpflichtet gewesen, mit Beginn des Abstellens des in Rede stehenden Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone die Parkometerabgabe zu entrichten, was sie unstrittig nicht getan hat.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen (§ 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006). Somit waren die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Da die Bf. das Fahrzeug zur Beanstandungszeitpunkt ohne gültigen Parkschein abgestellt hat, hat sie die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idgF, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB). Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG umfasst auch die unbewusste Fahrlässigkeit, also das sorgfaltswidrige Verkennen der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung. Unbewusst fahrlässig handelt, wer näher umschriebene Sorgfaltsanforderungen außer Acht lässt und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Die Unkenntnis einer Norm kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (). Eine solche unverschuldete Unkenntnis kann jedoch nicht erblickt werden, zumal die Beschuldigte selbst angegeben hat, schon längere Zeit im ausgeübten Beruf tätig zu sein und auch über eine Tafel "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" schon länger zu verfügen.
Strafbemessung:
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. , mwN, sowie , mwN).
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführein zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Beschuldigte eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wegen der rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung kommt der Beschuldigten der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen.
Die Beschuldigte hat glaubhaft dargelegt, vor dem Mutterschutz in Teilzeit gearbeitet zu haben, sodass von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen ist, und ihren (jetzt) beiden Kindern gegenüber sorgepflichtig ist.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe und unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten ist die verhängte Geldstrafe angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens auf € 50,00, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabzusetzen.
Eine weitere Strafherabsetzung kommt aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen, mindestens jedoch € 10,00, festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von je € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 24 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500432.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at