Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.01.2023, RV/7500455/2022

Beschwerde gegen was auch immer im Vollstreckungsverfahren zur Hundeabgabe, Mängelbehebung nicht erfolgt

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***2***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom mutmaßlich gegen eine Vollstreckung des Magistrates der Stadt Wien den Beschluss gefasst:

I. Die Beschwerde vom wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 38 VwGVG, § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 6 &Z 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Begründung

Der Bf. hat am eine Mail mit folgendem Inhalt an den Magistrat verschickt:

"Ich habe Ende letzter Woche von Ihnen einen Brief zugeschickt bekommen. Habe dann mit Frau ***3*** auch telefonisch Kontakt aufgenommen. Sie hat mir geraten, mich per Mail schriftlich an Sie zu wenden, auch da die telefonische Klärung Jänner 2020 offensichtlich keine finale Lösung gebracht hat.

Ich möchte gegen die Vollstreckung Beschwerde einreichen und den Sachverhalt der letzten Jahre darstellen.

Im Jahr 2019 wurde mir offensichtlich kein Brief bezüglich der Hundeabgabe zugestellt. Leider hatte ich auch selbst nicht daran gedacht, so dass die Abgabe nicht zeitnah geleistet wurde. Im Dezember/Jänner 2019/2020 habe ich einen Brief erhalten und anschließend sofort den Bearbeiter telefonisch kontaktiert. Er erklärte mir den Sachverhalt der fehlenden Hundeabgabe. Nachdem hier die Überweisung nicht jahresgerecht überwiesen wurde, habe ich sofort eine Überweisung für 2019 durchgeführt. Damit der Fehler nicht nochmal passiert, wurde auch eine Bezahlung für 2020 vor der Zuschrift am selben Tag gemacht.

Zusätzlich bat ich um die Möglichkeit der Abbuchung von meinem Konto, welchem stattgegeben wurde. Zu Ende Jänner 2020 wurde somit 2019 sowie 2020 die Hundesteuer beglichen. Auch die Jahre zuvor ist dies immer pünktlich geschehen. Seither klappte die Abbuchung zwar, jedoch wurde für 2020 nochmals von der MA& abgebucht, obwohl schon im Jänner der Betrag überwiesen wurde.

Bis zur letzten Woche habe ich keinerlei weitere Meldungen/Briefe diesbezüglich bekommen. Letzte Woche dann der Brief mit einer Vollstreckung sowie Pfändungsgebühr, welche somit nicht gerechtfertigt ist.

Zur Kontrolle schicke ich zwei Bilder mit den Überweisungsdaten der letzten Jahre als Anhang mit, wo alle oben genannten Punkte ersichtlich sind.

Ich bitte nun um schriftliche Mail/Bekanntgabe, ob der 2020 zu viel abgebuchte Betrag nun 2023 verwendet wird oder zurücküberwiesen wird.

Weiters bitte ich um detaillierte Angabe ob die Angelegenheit (Vollstreckungsbescheid bzw. Pfändungsgebühr) nun geklärt ist."

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Dazu erging am ein Beschluss des BFG zu einem Mängelbehebungsauftrag:

"Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 38 VwGVG aufgetragen, folgende Mängel zu beheben:

Der Beschwerde vom fehlen:

• die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (§ 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG)

• die Bezeichnung der belangten Behörde (§ 9 Abs. 1 Z 2 VwGVG)

• die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG)

• das Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG)

Die Behebung der angeführten Mängel wird innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde zurückgewiesen; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht (§ 13 Abs. 3 AVG)."

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5), zu enthalten.

In ihrer Eingabe vom führt die beschwerdeführende Partei aus, dass sie einen Brief, wohl des Magistrates, wohl mit Bezug zu einer Hundesteuerverkürzung, erhalten habe. Der Magistrat hat diese Beschwerde mit einer Kopie einer Vollstreckungsverfügung vom vorgelegt, damit wäre eine Beschwerdemöglichkeit im Jahr 2020 gegeben gewesen.

Es ist nicht ersichtlich gegen welchen Bescheid sich die Beschwerde richtet.

Mit diesen Ausführungen wird den in § 9 VwGVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht (voll) entsprochen.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen ua die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teils sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus dem VStG selbst nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

Dem Mängelbehebungsauftrag wurde nicht nachgekommen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen ua die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teils sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus dem VStG selbst nichts anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Art. 132 B-VG lautet:

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 9 VwGVG lautet:

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Belangte Behörde ist

1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und

4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel gemäß der - gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. ).

Durch die Verbesserungsvorschriften des § 13 Abs. 3 AVG sollen Parteien Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen (vgl. etwa ). Ein Mängelbebungsauftrag ist nicht geboten, soweit sich der notwendige Beschwerdeinhalt zweifelsfrei anderweitig erschließen lässt (vgl. ).

Zunächst ist nicht ersichtlich, gegen welchen Bescheid sich die Beschwerde richten soll (§ 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG).

Nach § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführerin), aus dem er (sie) eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (vgl. ).

Diese Gründe hat der Bf nicht angeführt.

Sollte eine Beschwerde gegen den Vollstreckungsbescheid vom vorliegen, wie die belangte Behörde vermutet, fehlt es an der Darlegung von Gründen, die dessen Rechtswidrigkeit zur Folge hätten; im Vollstreckungsverfahren ist die inhaltliche Richtigkeit des Titelbescheids nicht mehr zu prüfen. Zudem wäre eine 2022 eingebrachte Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung aus dem Jahr 2020 wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen.

Der Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam geworden ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig ist eine Vollstreckung darüber hinaus auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben. Keinen Beschwerdegrund bilden Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können (vgl. m. w. N.).

Es fehlt schließlich auch an einem Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG), etwa den eben zu bezeichnenden angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Dem durch Hinterlegung zugestellten Mängelbehebungsauftrag wurde nicht nachgekommen, daher war die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Anbringen/die Beschwerde vom ist daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren21 § 13 AVG Anm 26).

Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Eine mündliche Verhandlung war daher - siehe auch § 44 Abs. 2 VwGVG - nicht erforderlich (vgl. etwa , unter Hinweis auf EGMR , Nr 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein; ; , m.w. N.).

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dies liegt verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500455.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at