Aufschiebende Wirkung – Einzel – Beschluss, BFG vom 20.02.2023, AW/5100007/2023

keine aufschiebende Wirkung bei Fehlen von Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen

Entscheidungstext

Beschluss aufschiebende Wirkung

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwälte Zauner Schachermayr Koller & Partner, Graben 21, 4020 Linz, über den Antrag des Revisionswerbers vom , der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Geschäftszahl RV/5100155/2020, betreffend Haftungsbescheid gemäß §§ 9, 80 BAO erhobenen außerordentlichen Revision vom die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.

Begründung

Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom , GZ. RV/5100155/2020, die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom abgewiesen.

Mit der außerordentlichen Revision vom beantragte der Revisionswerber, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Diesen Antrag begründete er damit, dass definitiv ein öffentliches Interesse daran bestehe, aushaftende Abgabenbeträge einzufordern. Aber nicht jedes öffentliche Interesse gebiete zwingend seine sofortige Verwirklichung. Insbesondere könnten zwingende öffentliche Interessen nur bei einem konkreten Missstand vorliegen. Von einem solchen Missstand könne gegenständlich keine Rede sein, sei doch (nur) die Entrichtung von Abgaben aufgrund der vorangehend verwirklichten Abgabentatbestände verfahrensgegenständlich. Darüber hinaus zeige der Verfahrensablauf - Erlassung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides im Oktober 2019, nunmehr letztinstanzliche Erledigung im Jänner 2023 (also mehr als drei Jahre später) -, dass die öffentlichen Interessen keine besondere Eile verlangten. Demzufolge bestünden überhaupt keine zwingenden öffentlichen Interessen, die der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden.

Allfällige (nicht zwingende) öffentliche Interessen an der Einhebung der Abgaben seien daher mit den Interessen des Revisionswerbers, diese nicht (sofort) entrichten zu müssen, abzuwägen. Aufgrund der Höhe des aushaftenden Abgabenbetrages einerseits und der Einkommens- und Vermögenssituation des Revisionswerbers andererseits ergäbe sich bei einer sofortigen Entrichtung eine Beeinträchtigung für dessen Lebensunterhalt. Allfällige Eintreibungsmaßnahmen der Abgabenbehörde würden darüber hinaus dazu führen, dass der Revisionswerber durch den exekutiven Verkauf von Fahrnissen sein Eigentumsrecht daran verlieren würde. All dies stelle einen unverhältnismäßigen Nachteil dar.

Rechtsgrundlage:

Nach § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.

Nach Abs. 2 erster Satz dieser Gesetzesbestimmung hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision jedoch der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Erwägungen:

Da die Revision zum Zeitpunkt der vorliegenden Beschlussfassung noch nicht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt worden ist, hat über den Antrag auf aufschiebende Wirkung das Bundesfinanzgericht zu entscheiden.

Die in § 30 Abs. 2 VwGG genannten Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen. Die aufschiebende Wirkung ist daher auf Antrag zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses ist in diesem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren nicht zu prüfen.

Um die geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Bescheid, mit dem der Revisionswerber zu Geldleistungen verpflichtet worden ist, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) und andererseits seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben, darlegt. Erst zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ermöglichen die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (; ; ).

Ein Antrag ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht mangels jeglicher Konkretisierung nicht in der Lage ist zu beurteilen, ob durch die vorzeitige Vollstreckung für den Revisionswerber ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten könnte. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht verpflichtet, den Revisionswerber aufzufordern, weitere Begründungen des Aufschiebungsantrages nachzutragen oder selbst von Amts wegen Ermittlungen in diese Richtung vorzunehmen ().

Nach der Rechtsprechung führt auch die Tatsache, dass die Zahlung allenfalls nur unter Inanspruchnahme von Fremdkapital finanziert werden könnte, für sich allein noch nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG ().

Der gegenständliche Antrag auf aufschiebende Wirkung enthält keinerlei Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Revisionswerbers.

Die bloße, durch keinerlei Beweismittel untermauerte Behauptung, aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse würde eine sofortige Entrichtung der Haftungsschuld zu einer Beeinträchtigung seines Lebensunterhaltes führen, erfüllt das o.a. Konkretisierungsgebot nicht.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:AW.5100007.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at