Abgabenbehördliche Konteneinschau: Ein dem BFG vorgelegtes schriftliches Auskunftsverlangen kann nur vollumfänglich bewilligt werden
Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2023/13/0036. Mit Erk. v. , Ra 2023/13/0036, 0037, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
KR/2100001/2023-RS1 | |
KR/2100001/2023-RS2 | Zur Erlangung der Bewilligung hat die Abgabenbehörde gemäß § 9 Abs. 2 KontRegG (idF BGBl. I Nr. 25/2021) dem Bundesfinanzgericht als vorzulegende Unterlagen das Auskunftsverlangen, die Begründung (der auch ein Kontoregisterauszug des betroffenen Kontos als integraler Bestandteil beigelegt sein soll) und die Niederschrift über Anhörung des Abgabepflichtigen (oder den diesbezüglichen Schriftverkehr, wenn es aus Gründen, die beim Abgabepflichtigen liegen, nicht zu einer Anhörung gekommen ist) elektronisch vorzulegen; in den Fällen des § 8 Abs. 4 ist auch die Würdigung der Stellungnahme der Person, die nicht Partei des Abgabenverfahrens ist, elektronisch vorzulegen. |
KR/2100001/2023-RS3 | Im Hinblick darauf, dass nach § 9 Abs. 2 KontRegG nicht nur das von der Abgabenbehörde unterfertigte Auskunftsverlangen (Z 2), sondern auch dessen Begründung (Z 3) sowie Nachweise betreffend die Wahrung des Parteiengehörs (Z 1) vorzulegen sind, ist davon auszugehen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau auf Basis aller dieser vorzulegenden Unterlagen (und nicht nur des Auskunftsverlangens im engeren Sinn: Z 2) zu treffen ist. Ein eigenes Ermittlungsverfahren des Bundesfinanzgerichtes oder auch die Gewährung von Parteiengehör durch das Bundesfinanzgericht ist – wie auch die kurze Entscheidungsfrist zeigt – hingegen nicht vorgesehen (). |
KR/2100001/2023-RS4 | Es ist weder gesetzlich vorgesehen noch zweckmäßig, dem Bundesfinanzgericht zur Erlangung der Bewilligung eines Auskunftsverlangens über die gemäß § 9 Abs.2 KontRegG vorzulegenden Unterlagen hinaus die gesamten Unterlagen und den gesamten Schriftverkehr einer anhängigen Außenprüfung oder nochmals die Unterlagen eines vorherigen (erfolglosen) Bewilligungsversuches zu übermitteln; diese sind unbeachtlich. |
KR/2100001/2023-RS5 | „Sache“ der Entscheidung des Einzelrichters des BFG nach § 9 Abs 1 KontRegG ist das Begehren auf Bewilligung des Auskunftsverlangens (Konteneinschau) auf Basis – ausschließlich – der von der Abgabenbehörde (gemäß § 9 Abs. 2 KontRegG) vorzulegenden Unterlagen (). |
KR/2100001/2023-RS6 | Die Entscheidung des Senats nach § 9 Abs. 4 KontRegG über einen Rekurs ist durch die „Sache“ (des Bewilligungsverfahrens) eingeschränkt (vgl. ). |
KR/2100001/2023-RS7 | Die Begründung des Auskunftsverlangens muss zumindest ausreichend klar erkennen lassen, welche Zweifel die Abgabenbehörde an der Richtigkeit welcher Angaben des Abgabepflichtigen hat und aus welchen Gründen sie diese Zweifel hat (vgl. § 8 Abs. 1 Z 1 KontRegG). Auch muss es ausreichend klar erkennbar sein, warum die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären (vgl. § 8 Abs. 1 Z 2 KontRegG). |
KR/2100001/2023-RS8 | Bei der Bewilligung eines Auskunftsverlangens an ein Kreditinstitut als Mittel zur Konteneinschau handelt es sich um die Bewilligung einer Ermittlungshandlung der Abgabenbehörde in Form eines schriftlichen Auskunftsverlangens. Gegenstand der Bewilligung ist somit das gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 KontRegG übermittelte unterfertigte Auskunftsverlangen. |
KR/2100001/2023-RS9 | Schriftliche Auskunftsverlangen mit fehlerhaften Kontonummern sind von vornherein nicht bewilligungsfähig. |
KR/2100001/2023-RS10 | Ein dem Bundesfinanzgericht übermitteltes unterfertigtes Auskunftsverlangen kann nur vollumfänglich bewilligt werden; denn die nur teilweise Bewilligung würde eine nachträgliche Veränderung des schriftlichen Auskunftsverlangens durch die Abgabenbehörde (z.B. durch Streichungen) erfordern, was aber nicht zulässig wäre. Genauso wenig wäre es zulässig, ein teilweise nicht bewilligtes schriftliches Auskunftsverlangen an ein Kreditinstitut zu richten und es diesem zu überantworten, das Ausmaß der Bewilligung dieser verfahrensleitenden Verfügung iSd §§ 94 und 244 BAO festzustellen. |
KR/2100001/2023-RS11 | Will die Abgabenbehörde vermeiden, dass ein schriftliches Auskunftsverlangen nicht bewilligt wird, weil es nicht vollumfänglich bewilligungsfähig ist, muss sie dem Bundesfinanzgericht für jedes Konto ein eigenes schriftliches Auskunftsverlangen zur Bewilligung übermitteln. |
KR/2100001/2023-RS12 | Im Verfahren zur abgabenbehördlichen Konteneinschau ist es zweckmäßig und notwendig, der Begründung des Auskunftsverlangens einen Kontoregisterauszug des auskunftsgegenständlichen Kontos als integralen Bestandteil beizufügen, damit gegenüber dem Bundesfinanzgericht sowohl die Richtigkeit der im schriftlichen Auskunftsverlangen angeführten Kontonummer als auch - im Hinblick auf § 8 Abs. 4 KontRegG – der Inhaber dieses Kontos nachgewiesen ist. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Michael Rauscher und die übrigen Senatsmitglieder Mag. Franz Glashüttner, Mag. Philipp Dillinger und Dr. Bernhard Koller und im Beisein des Schriftführers Michael Dawkins über den Rekurs des ***Rw***, ***Rw-Adr***, vertreten durch die Kanzlei Kleiner Eberl und Brandstätter Steuerberatung GmbH, Burgring 22, 8010 Graz, vom gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , KE/7100001/2022, betreffend Bewilligung der Auskunftsverlangen nach § 8 KontRegG vom an die ***Kreditinstitut*** beschlossen:
Die Konteneinschau wurde zu Unrecht bewilligt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Die Abgabenbehörde ist gemäß § 8 Abs. 1 KontRegG berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen, zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.
Wenn der Abgabepflichtige nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf gemäß § 8 Abs. 4 KontRegG ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
Auskunftsverlangen, die auf § 143 BAO gestützt werden, sind verfahrensleitende Verfügungen iSd §§ 94 und 244 BAO ().
Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsverlangen der Finanzämter oder des Zollamtes können auch vom Fachbereichsleiter oder der Fachbereichsleiterin unterfertigt werden (vgl. § 8 Abs. 2 KontRegG).
Auskunftsverlangen (§ 8) bedürfen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht (§ 9 Abs. 2 KontRegG).
Zur Erlangung der Bewilligung hat die Abgabenbehörde gemäß § 9 Abs. 2 KontRegG (idF BGBl. I Nr. 25/2021) dem Bundesfinanzgericht das Auskunftsverlangen, die Begründung (der auch ein Kontoregisterauszug des betroffenen Kontos als integraler Bestandteil beigelegt sein soll) und die Niederschrift über Anhörung des Abgabepflichtigen (oder den diesbezüglichen Schriftverkehr, wenn es aus Gründen, die beim Abgabepflichtigen liegen, nicht zu einer Anhörung gekommen ist) elektronisch vorzulegen; in den Fällen des § 8 Abs. 4 ist auch die Würdigung der Stellungnahme der Person, die nicht Partei des Abgabenverfahrens ist, elektronisch vorzulegen (vorzulegende Unterlagen).
Das Bundesfinanzgericht prüft auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz (§ 9 Abs. 3 KontRegG).
Im Hinblick darauf, dass nach § 9 Abs. 2 KontRegG nicht nur das von der Abgabenbehörde unterfertigte Auskunftsverlangen (Z 2), sondern auch dessen Begründung (Z 3) sowie Nachweise betreffend die Wahrung des Parteiengehörs (Z 1) vorzulegen sind, ist davon auszugehen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau auf Basis aller dieser vorzulegenden Unterlagen (und nicht nur des Auskunftsverlangens im engeren Sinn: Z 2) zu treffen ist. Ein eigenes Ermittlungsverfahren des Bundesfinanzgerichtes oder auch die Gewährung von Parteiengehör durch das Bundesfinanzgericht ist - wie auch die kurze Entscheidungsfrist zeigt - hingegen nicht vorgesehen ().
Es ist hingegen weder gesetzlich vorgesehen noch zweckmäßig, dem Bundesfinanzgericht zur Erlangung der Bewilligung eines Auskunftsverlangens über die gemäß § 9 Abs. 2 KontRegG vorzulegenden Unterlagen hinaus die gesamten Unterlagen und den gesamten Schriftverkehr einer anhängigen Außenprüfung oder nochmals die Unterlagen eines vorherigen (erfolglosen) Bewilligungsversuches zu übermitteln; diese sind unbeachtlich.
"Sache" der Entscheidung des Einzelrichters des BFG nach § 9 Abs 1 KontRegG ist das Begehren auf Bewilligung des Auskunftsverlangens (Konteneinschau) auf Basis - ausschließlich - der von der Abgabenbehörde (gemäß § 9 Abs. 2 KontRegG) vorzulegenden Unterlagen ().
Das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau (§ 9 Abs. 1 KontRegG).
Gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts nach Abs. 1 kann ein Rekurs eingelegt werden, über den das Bundesfinanzgericht durch einen Senat entscheidet. § 288 BAO ist sinngemäß anzuwenden (§ 9 Abs. 4 KontRegG).
Die Entscheidung des Senats nach § 9 Abs. 4 KontRegG über einen Rekurs ist durch die "Sache" (des Bewilligungsverfahrens) eingeschränkt (vgl. ).
Entscheidet das Bundesfinanzgericht nach Abs. 4, dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde, dann gilt bezüglich der bei dieser Konteneinschau gewonnenen Beweise ein Verwertungsverbot in dem Abgabenverfahren, in dem das Auskunftsverlangen gestellt wurde (§ 9 Abs. 5 KontRegG).
Im Rekursfall nennt das bewilligte schriftliche Auskunftsverlangen vom folgende Kontonummern (zur Konteneinschau für den Zeitraum vom bis ):
ATXXXXXXXXXXX0746 (Girokonto; Abgabepflichtiger ist Inhaber)
XXXXXXXXXXX (Depot; Abgabepflichtiger ist Inhaber)
ATXXXXXXXXXXX6252 (Kontonummer fehlerhaft)
ATXXXXXXXXXXX3493 (Kontonummer fehlerhaft)
XXXXXXXXXXXX (Depot; Abgabepflichtiger ist Zeichnungsberechtigter)
ATXXXXXXXXXXX2732 (Girokonto; Abgabepflichtiger ist Zeichnungsberechtigter)
Zu diesem schriftlichen Auskunftsverlangen hatte die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht im Bewilligungsverfahren eine (dreizehn Seiten umfassende) Begründung übermittelt.
Gemäß § 8 Abs. 1 KontRegG ist der Umstand, dass begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen (Z 1), eine Voraussetzung für die Berechtigung der Abgabenbehörde, Auskunft von einem Kreditinstitut über Tatsachen einer Geschäftsverbindung zu verlangen.
Die Begründung des Auskunftsverlangens (§ 9 Abs. 2 Z 3 KontRegG) muss zumindest ausreichend klar erkennen lassen, welche Zweifel die Abgabenbehörde an der Richtigkeit welcher Angaben des Abgabepflichtigen hat und aus welchen Gründen sie diese Zweifel hat (vgl. § 8 Abs. 1 Z 1 KontRegG). Auch muss es ausreichend klar erkennbar sein, warum die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären (vgl. § 8 Abs. 1 Z 2 KontRegG).
Vorweg ist festzuhalten, dass die Abgabenbehörde in der Begründung des Auskunftsverlangens eingangs zwar Kapitalabflüsse nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz erwähnt (in einem Gesamtbetrag ohne Bezugnahme auf bestimmte Konten oder Zeiträume), jedoch keine gesamthafte Berechnung einer Geldmittelunterdeckung angestellt hat. Das Bundesfinanzgericht kann daher nicht erkennen, dass sich - ausgehend vom dargestellten (steuerlich erklärten) Einkommen des Abgabepflichtigen, welches sich nicht ohne Weiteres als einziger Ausgangspunkt für Geldzuflüsse eignet - aus diesen Kapitalabflüssen im Gesamten Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen ergeben.
Aus der (sehr verschachtelt und unstrukturiert abgefassten und deshalb die Grenzen der Beurteilbarkeit erreichenden) Begründung des Auskunftsverlangens können folgende Sachverhalte extrahiert werden:
1. Zinsenzahlung
Der Abgabepflichtige hatte der in der Schweiz ansässigen ***X-AG*** ein Darlehen gegeben.
Der Abgabepflichtige hatte dazu folgende Zahlungen an diese Gesellschaft geleistet:
Einzahlung (September 2003) 150.000 €
Übernahme Bankgarantie 2003 bis 2008 510.251 €
Summe 660.251 €
Im Zuge der Auflösung bzw Liquidation der Gesellschaft im Jahre 2014 wurden 642.956,79 € (573.956,79 € am und 69.000 € am ) an den Abgabepflichtigen zurückbezahlt. Die Rückzahlungen erfolgten auf das Girokonto mit den Endziffern 2732. Die angelaufenen Zinsen von 212.510,17 € sind laut dem Abgabepflichtigen nicht bezahlt worden. Grund dafür war laut dem Abgabepflichtigen ein "Rangrücktritt".
Laut Abgabenbehörde bestehen bezüglich der Rückführung des Darlehens seitens der ***X-AG*** im Jahr 2014 Zweifel ob der Richtigkeit der Aussagen des Abgabepflichtigen, nämlich, dass keine Zinsen geleistet wurden.
Der Abgabepflichtige hat im Zuge des Parteiengehörs zur Beseitigung der Zweifel durch seinen steuerlichen Vertreter schriftlich Stellung zu Zahlungsflüssen und Mittelherkunft genommen.
Die Abgabenbehörde sieht ihre Zweifel nicht ausgeräumt.
2. Verkaufspreis Liegenschaften
Der Abgabepflichtige war zur Hälfte der Miteigentümer der Liegenschaften ***EZ1-4*** (alle ***KG***).
Am verkauften der Abgabepflichtige und der andere Miteigentümer diese Liegenschaften. Der Abgabepflichtige erzielte daraus einen Verkaufserlös von 613.750 € (halber Verkaufspreis).
Am eröffnete der Abgabepflichtige ein Girokonto mit den Endziffern 6252. Von diesem Girokonto sind Kapitalabflüsse von 919.993,46 € festzustellen (ua. eine Überweisung von 609.400,08 € am ).
Der Notar überwies am auf das Girokonto mit den Endziffern 0746 folgenden Betrag:
halber Kaufpreis 613.750,00 €
abzüglich Immobilienertragsteuer 108.816.00 €
Überweisungsbetrag 504.934.00 €
Am eröffnete der Abgabepflichtige das Girokonto (bei einem anderen Kreditinstitut) mit den Endziffern 3416. Am wurde vom Girokonto eine Barabhebung von € 180.000,00 getätigt. Das Girokonto bestand bis .
Am eröffnete ***F*** (ein Freund des Abgabepflichtigen) ein Girokonto mit den Endziffern 3493.
Die Abgabenbehörde verfügt über die "Information", dass eine vergleichbare Liegenschaft (***EZ*** ***KG***) zu einem (höheren) Quadratmeterpreis von 1.299,59 € veräußert wurde, während der Quadratmeterpreis der Liegenschaften des Abgabepflichtigen 767,19 € beträgt.
Vom Girokonto mit den Endziffern 6252 fanden Abflüsse in der Höhe von 919.993,46 € statt.
Laut Abgabenbehörde besteht der Verdacht, dass anlässlich des Liegenschaftsverkaufes im Jahre 2016 an den Abgabepflichtigen mehr Geld geflossen ist, als erklärt wurde.
Der Abgabepflichtige hat im Zuge des Parteiengehörs zur Beseitigung der Zweifel durch seinen steuerlichen Vertreter schriftlich Stellung zu Zahlungsflüssen und Mittelherkunft genommen.
Die Abgabenbehörde sieht ihre Zweifel nicht ausgeräumt.
3. Kapitalabflüsse vom Konto der Ehefrau
Inhaberin des Girokontos mit den Endziffern 2732 ist die Ehefrau des Abgabepflichtigen.
Die Ehefrau verfügt über ein geringes Einkommen (von 1993 bis 2017 insgesamt ca. 73.000 €).
Im März/April wurden von dem Konto 838.922,58 € überwiesen.
Laut Abgabenbehörde besteht der Verdacht, dass über dieses Girokonto steuerlich nicht erfasste Zahlungen (also unversteuerte Einnahmen) geflossen sind. Diese Annahme werde durch das Missverhältnis zwischen dem Einkommen der Ehefrau und den Kapitalabflüssen gestützt.
Der Abgabepflichtige hat im Zuge des Parteiengehörs zur Beseitigung der Zweifel durch seinen steuerlichen Vertreter schriftlich Stellung zu Zahlungsflüssen und Mittelherkunft genommen.
Die Abgabenbehörde sieht ihre Zweifel nicht ausgeräumt.
Die Rekursentscheidung des Bundesfinanzgerichtes gründet sich auf folgende Erwägungen:
Bei der Bewilligung eines Auskunftsverlangens an ein Kreditinstitut als Mittel zur Konteneinschau handelt es sich um die Bewilligung einer Ermittlungshandlung der Abgabenbehörde in Form eines schriftlichen Auskunftsverlangens. Gegenstand der Bewilligung ist somit das gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 KontRegG übermittelte unterfertigte Auskunftsverlangen.
Bei den (auskunftsgegenständlichen) Girokonten mit den Nummern "ATXXXXXXXXXXX6252" und "ATXXXXXXXXXXX3493" ist die Anzahl der Stellen (19 bzw. 21) fehlerhaft. Schriftliche Auskunftsverlangen mit fehlerhaften Kontonummern sind von vornherein nicht bewilligungsfähig.
Was die (auskunftsgegenständlichen) Depots mit den Endziffern 2717 und 8235 betrifft, so finden diese in der Begründung des Auskunftsverlangens zwar Erwähnung, jedoch ist anhand der vorzulegenden Unterlagen (insbesondere der Begründung des Auskunftsverlangens) nicht zu erkennen, warum die Auskunft dazu geeignet sein soll, die Zweifel hinsichtlich der von der Abgabenbehörde dargestellten Sachverhalte aufzuklären (eine allfällige Mittelherkunft vom Depot mit den Endziffern 2717 ließe sich auch beim "Empfängerkonto" feststellen).
Im Übrigen wurde nach der Aktenlage entgegen § 9 Abs. 2 Z 1 letzter Halbsatz KontRegG im Bewilligungsverfahren zu den Konten mit den Endziffern 3493 (Kontonummer fehlerhaft) und 2732 keine Würdigung der Stellungnahme des ***F*** und der Ehefrau des Abgabepflichtigen (als Personen, die nicht Partei des Abgabenverfahrens sind) vorgelegt. Auch der Begründung des Auskunftsverlangens sind keine solche Stellungnahmen zu entnehmen, genausowenig wie ihr zu entnehmen ist, dass von diesen Personen keine Stellungnahmen abgegeben wurden.
Das schriftliche Auskunftsverlangen hätte somit - unbesehen eines allfälligen Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einschau in die Girokonten mit den Endziffern 0746 und 2732 - nicht mehr bewilligt werden dürfen, weil ein dem Bundesfinanzgericht übermitteltes unterfertigtes Auskunftsverlangen nur vollumfänglich bewilligt werden kann; denn die nur teilweise Bewilligung würde eine nachträgliche Veränderung des schriftlichen Auskunftsverlangens durch die Abgabenbehörde (z.B. durch Streichungen) erfordern, was aber nicht zulässig wäre. Genauso wenig wäre es zulässig, ein teilweise nicht bewilligtes schriftliches Auskunftsverlangen an ein Kreditinstitut zu richten und es diesem zu überantworten, das Ausmaß der Bewilligung dieser verfahrensleitenden Verfügung iSd §§ 94 und 244 BAO festzustellen.
Will die Abgabenbehörde vermeiden, dass ein schriftliches Auskunftsverlangen nicht bewilligt wird, weil es nicht vollumfänglich bewilligungsfähig ist, muss sie dem Bundesfinanzgericht für jedes Konto ein eigenes schriftliches Auskunftsverlangen zur Bewilligung übermitteln.
Es war daher auszusprechen, dass die Konteneinschau (das schriftliche Auskunftsverlangen) zu Unrecht bewilligt wurde.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es im Verfahren zur abgabenbehördlichen Konteneinschau zweckmäßig und notwendig ist, der Begründung des Auskunftsverlangens einen Kontoregisterauszug des auskunftsgegenständlichen Kontos als integralen Bestandteil beizufügen, damit gegenüber dem Bundesfinanzgericht sowohl die Richtigkeit der im schriftlichen Auskunftsverlangen angeführten Kontonummer als auch - im Hinblick auf § 8 Abs. 4 KontRegG - der Inhaber dieses Kontos nachgewiesen ist.
Gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am
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