Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.01.2023, RV/7500573/2022

Parkometerabgabe; Abstellen eines Personenkraftwagens in einer für „Lastfahrzeuge“ vorbehaltenen Ladezone

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Elfriede Murtinger über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde be-stimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach einer bei der Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna eingeholten Lenkerauskunft (Fa. XY) mit Strafverfügung vom an, dass er das Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 114, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 12:07 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Der Bf. brachte in seinem Einspruch vom (E-Mail) vor, dass er am Beanstandungstag mit dem Ford Transit Connect Vienna unterwegs gewesen sei und mit seinem Kollegen vereinbart gehabt habe, ihm auf der nächsten Baustelle die Stemmmaschine und zwei Bund Installationsschläuche zu übergeben. Er und sein Kollege hätten in unmittelbarer Nähe der Baustelle einen Parkplatz ausgesucht. Er habe ein Schild "Ladetätigkeit" mit gleichzeitig Kurzparken gesehen und dort geparkt, weil er mit einem kleinen LKW unterwegs gewesen sei. Sein Kollege habe einen Parkplatz in einer Seitengasse gleich ums Eck gefunden. Er sehe kein Parkgesetz verletzt, da er sicher nicht länger als 15 Minuten bis dorthin und zurück gebraucht habe. Dieser Parkplatz sei für Ladetätigkeiten vorgesehen. Bei der Übergabe von Werkzeug und Material handle es sich um eine Ladetätigkeit. Er ersuche um Storno der verhängten Strafe.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und unter Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung) fest, dass Gegenstände, die so gering an Ausmaß und Gewicht seien, dass sie von einer Person in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung getragen werden könnten, nicht Gegenstand einer Ladetätigkeit sein könnten.

Mangels Durchführung einer Ladetätigkeit im gesetzlichen Sinne würde daher auch die Abstellung eines Fahrzeuges in einer Ladezone an der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nichts zu ändern.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt hätte bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Der Bf. habe daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.

Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lassse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.

Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen, weshalb der dem Bf. angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail) und brachte vor, dass die zwei Bund Schläuche einen Durchmesser von ca. 1,1 Meter und ein Gewicht von 28 kg gehabt hätten. Dazu habe er noch einen Koffer mit einer Stemmmaschine, die auch über 10 kg gewogen hätte, tragen müssen. Er habe für den Hin- und Rückweg ca. 10 Minuten gebraucht. Es komme auf das Gewicht und Volumen an. Diese seien nicht so gering an Ausmaß und Gewicht gewesen, dass sie, wie im Straferkenntnis angeführt, von einer Person in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung getragen werden hätten können. Er bitte, die verhängte Strafe zu stornieren und wenn diese aus irgendeinem Grund verhängt werden müsse, dann mögen nicht mehr als 20,00 € verhängt werden.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 114, abgestellt.

Am Abstellort des Fahrzeuges besteht von Montag bis Freitag (werkt.) von 8 bis 18 Uhr und Samstag (werkt.) von 8 bis 12 Uhr Gebührenpflicht.

Es bestand somit zur Beanstandungszeit Gebührenpflicht.

Darüber hinaus gilt am Abstellort des Fahrzeuges ein Halte- und Parkverbot, gültig von Montag bis Freitag (werkt.) von 6 bis 16 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen.

Bei dem in Rede stehenden Fahrzeug, Marke Ford, handelt es sich um einen Personenkraftwagen.

Zum Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (12:07 Uhr) lag unstrittig kein gültiger Parkschein vor.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans und dessen Anzeigedaten sowie aus den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos.

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Rechtliche Beurteilung:

Kurzparkzonen werden nicht durch Stellen, für welche eine weitergehende Verkehrsbeschränkung (etwa nach § 24 Abs. 1 und 3 StVO = Halte- und Parkverbote) gilt, unterbrochen (vgl. , ).

Ein gebührenpflichtiges Abstellen liegt auch dann vor, wenn innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein Kraftfahrzeug an einer Stelle abgestellt wird, an welcher nach anderen Bestimmungen das Parken oder das Halten und Parken verboten ist (vgl. , ).

Die Kurzparkzone gilt nicht für Fahrzeuge, die in einer Ladezone - diese sind mit einem Halteverbotsschild und einer Zusatztafel gekennzeichnet - ausschließlich für eine Beladetätigkeit und Entladetätigkeit abgestellt werden (, , ); das bedeutet, dass keine Parkometerabgabe zu entrichten ist.

Eine Ladetätigkeit liegt nach der Judikatur auch nur unter bestimmten Voraussetzungen vor:

Die "Ladetätigkeit" iSd § 62 Abs. 1 iVm Abs. 3 StVO (Vorgang des Auf- und Abladens) muss unverzüglich begonnen () und durchgeführt (vgl. , Zl. 90/18/0125) sowie ununterbrochen vorgenommen werden und direkt beim Fahrzeug stattfinden (vgl. , zur Berücksichtigung des zurückzulegenden Weges).

Vorbereitungshandlungen (zB das Verpacken von Waren, Vollständigkeitskontrolle des Transportgutes etc.) zählen nicht zur Ladetätigkeit (vgl. , ; ).

Als Objekt einer "Ladetätigkeit " (Beladen oder Entladen von Fahrzeugen) kommt, da sich diese auf eine "Ladung" beziehen muss, weder ein einzelner Gegenstand noch mehrere Gegenstände, deren Ausmaß und Gewicht geringfügig sind und die eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, um sie von einem Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen kommen, in Betracht (, ).

Wenn eines der Merkmale fehlt, gilt die Abgabenbefreiung nicht und es besteht Gebührenpflicht (vgl. zB das Erkenntnis des ).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt in einer Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung der Parkgebühren und einer weiteren Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens keine Doppelbestrafung vor, da in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter schützen, verletzt (, vgl. auch die Erkenntnisse des , , , ).

Im vorliegenden Fall bestand am Abstellort des bereits näher bezeichneten Kraftfahrzeuges zur Beanstandungszeit (12.07 Uhr) Gebührenpflicht und darüber hinaus ein Halte- und Parkverbot, gültig von Montag bis Freitag (werkt.) von 6 bis 16 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen.

In § 2 Abs. 1 Z 23 StVO 1960 ist definiert, dass iSd Straßenverkehrsordnung 1960 als "Lastfahrzeug" ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug oder Fuhrwerk zu verstehen ist. Unter einem Personenkraftwagen ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KFG 1967 (in Verbindung mit § 2 Abs. 2 StVO) ein Kraftwagen zu verstehen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist. Der Umstand, dass ein Personenkraftwagen (in eingeschränktem Maße) auch zur Beförderung von Gütern verwendet werden darf, bedeutet aber keinesfalls, dass solche Kraftfahrzeuge ebenfalls zur Beförderung von Gütern iSd § 2 Abs. 1 Z 23 StVO 1960 bestimmt sind (vgl. zB , wonach ein Personenkraftwagen zwar zur Güterbeförderung verwendet werden kann, dafür aber nicht bestimmt ist und daher auch bei einer Ladetätigkeit durch seinen Lenker niemals den Status eines Lastfahrzeugs erlangen kann, sodass die durch die Zusatztafel zum Ausdruck gebrachte Ausnahmeregelung für Lastkraftwagen keine - im höchstgerichtlichen Verfahren eingewendete strafbefreiende - Rechtswirkung für Personenkraftwagen nach sich ziehen könne (vgl. , vgl. auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom , GZ. VGW-251/082/3028/2015/VOR).

Das vom Bf. - in der "Lastfahrzeugen" vorbehaltenen Ladezone - abgestellte Auto ist ein Personenkraftwagen. Zufolge der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes galt daher die Ausnahmebestimmung nicht.

Der Bf. hätte somit das Fahrzeug für die gesamte Abstelldauer mit einem gültigen Parkschein kennzeichnen müssen, was er unstrittig nicht getan hat.

Zufolge der vorstehenden Ausführungen kann dahingestellt bleiben, ob die vom Bf. durchgeführte Ladetätigkeit nach den vom Verwaltungsgerichtshof erstellten Merkmalen vorgenommen wurde.

Das Vorbringen des Bf., dass er eine Ladetätigkeit durchgeführt habe, kann daher der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Es war somit der objektive Tatbestand für die Strafbarkeit gegeben.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit bedeutet also das sorgfaltswidrige Verkennen der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung. Unbewusst fahrlässig handelt, wer näher umschriebene Sorgfaltsanforderungen außer Acht lässt und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Bf. hat fahrlässig gehandelt, da er das in Rede stehende Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zusätzlich ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastkraftwagen, gilt.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Somit waren auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsüber-tretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht.

Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Das Verschulden kann daher nicht als gering angesehen werden.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde, soweit bekannt, berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen; sie wurden somit in Höhe von 10,00 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Eine Revision wegen Verletzung von Rechten ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und m Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen liegen in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vor. Für den Beschwerdeführer ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen.

Für die belangte Behörde ist gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Verweise


















ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500573.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at