Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über den Antrag der ***1*** ***2*** MBA, ***3***, ***4***, ihr Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen den , betreffend die Beschwerde der Antragstellerin vom gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2020 (Änderung gemäß § 295a BAO), Steuernummer ***5***, der Antragstellerin zugestellt am , zuständiger Bundesminister: Bundesminister für Finanzen, 1010 Wien, Johannesgasse 5, beschlossen:
I. Der Antragstellerin wird gemäß § 61 VwGG Verfahrenshilfe bewilligt.
II. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien wird gemäß § 61 Abs. 5 VwGG i. V. m. § 67 ZPO benachrichtigt.
III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG keine Revision (durch die Antragstellerin) zulässig.
Begründung
Verfahrenshilfeantrag
Die Antragstellerin brachte am beim Bundesfinanzgericht schriftlich einen Verfahrenshilfeantrag in Bezug auf den , ihr zugestellt am , ein.
Bereits zuvor wurde inhaltlich im Wesentlichen gleichlautend ein Verfahrenshilfeantrag mit E-Mail vom an das Bundesfinanzgericht übermittelt.
Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gab die Antragstellerin unter Vorlage von Urkunden an, in einer Eigentumswohnung mit monatlichen Aufwendungen für Kreditrückzahlung, Betriebskosten und Energiekosten von 980 € zu wohnen, unselbständige Einkünfte von monatlich 2.000 € brutto (nunmehr während der Wiedereingliederungsteilzeit nach langem Krankenstand seit November 2022 teilweise ein herabgesetztes Gehalt und ein Wiedereingliederungsgeld der ÖGK) sowie selbständige Einkünfte von jährlich 1.500 € zu erzielen, über ein Bankkonto, einen Bausparvertrag und eine Lebensversicherung mit jeweils vergleichsweise geringen Kontoständen bzw. einer vergleichsweise geringen Versicherungssumme sowie über ein mehrere Jahre altes Kraftfahrzeug der unteren Mittelklasse zu verfügen. Sie habe gegen ihren geschiedenen Gatten eine Forderung von 98.000 € und müsse, je nach Zahlungsverzögerungen des gehaltunterhaltspflichtigen Vaters für den Unterhalt ihrer drei volljährigen Kinder aufkommen und hierfür in Geld ca. 600 € im Monat leisten. Es bestehe eine Rechtsschutzversicherung betreffend "Auto, Familie, Arbeit".
Rechtsgrundlagen
§ 61 VwGG lautet:
§ 61. (1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Revision, des Fristsetzungsantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder des Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes und zur Vertretung bei der Verhandlung (§ 40) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(1a) Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist ein Antrag auf Verfahrenshilfe nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen.
(2) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.
(3) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe der Verwaltungsgerichtshof. Im Antrag ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
(4) Über Anträge auf Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung eines Fristsetzungsantrages oder eines Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes entscheidet der Verwaltungsgerichtshof.
(5) Hat das Verwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligt, hat es bzw. hat er den Ausschuss der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Wünschen der Partei über die Auswahl dieses Rechtsanwalts ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(6) Wird gemäß § 45 Abs. 4 der Rechtsanwaltsordnung - RAO, RGBl. Nr. 96/1868, anstelle des bisher beigegebenen Rechtsanwaltes ein anderer Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe bestellt, hat die Rechtsanwaltskammer den Verwaltungsgerichtshof hievon unverzüglich unter Beischluss eines Zustellnachweises in Kenntnis zu setzen.
(7) Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, gilt eine von ihm bewilligte Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwaltes auch für das Revisionsverfahren.
Der siebente Titel des ersten Teils der Zivilprozessordnung lautet:
Siebenter Titel
Verfahrenshilfe
§ 63. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
(2) Einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint; das gleiche gilt für ein behördlich bestelltes Organ oder einen gesetzlichen Vertreter, die für eine Vermögensmasse auftreten, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder aus der Vermögensmasse noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983)
(4) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe gelten auch für den Nebenintervenienten.
§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:
1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;
b) der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;
c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;
d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;
e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte;
f) der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind;
diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt;
2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten;
3. sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. § 31 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden;
4. sofern in einer Rechtssache, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht geboten ist und der Partei auch ein Rechtsanwalt nicht beigegeben wird, die Klage bei einem Gericht außerhalb des Bezirksgerichtssprengels angebracht werden soll, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, das Recht, die Klage gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll zu erklären und zu begehren, daß dieses Protokoll dem Prozeßgericht übersendet, und daß von diesem für die Partei zur unentgeltlichen Wahrung ihrer Rechte bei der mündlichen Verhandlung ein Gerichtsbediensteter oder ein Rechtspraktikant als ihr Vertreter bestellt werde; deren Auswahl obliegt dem Vorsteher des Gerichtes;
5. sofern das Gericht deren persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet, den Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975; diese Kosten werden vorläufig aus Amtsgeldern ersetzt.
(2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.
(3) Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden.
(4) Den in Abs. 1 Z 1 lit. f genannten Vertretern ist auf Antrag ein angemessener Vorschuss auf die vorläufig zu leistenden notwendigen Barauslagen zu gewähren, wenn diese insgesamt den Betrag von 100 Euro voraussichtlich übersteigen.
§ 64a. Eine Partei, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für einen bestimmten Rechtsstreit Verfahrenshilfe gewährt worden ist, hat für das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung der in diesem Rechtsstreit ergangenen Entscheidung Anspruch auf Verfahrenshilfe gemäß diesem Titel. Die Partei hat in ihrem Antrag zu bescheinigen, dass ihr im Erkenntnisverfahren Verfahrenshilfe gewährt wurde, dem Antrag ein Vermögensbekenntnis (§ 66) anzuschließen und anzugeben, welche der in § 64 Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen sie begehrt. Das Gericht hat auszusprechen, in welchem Ausmaß der Partei die Begünstigungen des § 64 Abs. 1 gewährt werden.
§ 64b. Zur außergerichtlichen Streitbeilegung in nachbarrechtlichen Streitigkeiten nach § 364 Abs. 3 ABGB wird Verfahrenshilfe für den Antrag nach § 433 Abs. 1 gewährt. Diese umfasst die Begünstigungen nach § 64 Abs. 1 Z 1 und 5.
§. 65.
(1) Die Verfahrenshilfe ist beim Prozeßgericht erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen. Hat das Prozessgericht seinen Sitz außerhalb des Bezirksgerichtssprengels, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, so kann sie den Antrag beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll erklären; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 kann sie gemeinsam mit diesem Antrag die Klage, den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil oder den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl zu Protokoll erklären.
(2) Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat stets das Prozeßgericht erster Instanz zu entscheiden, auch wenn sich die Notwendigkeit hierzu erst im Verfahren vor einer höheren Instanz ergibt. Der Beschluß über den Antrag darf dem Gegner frühestens mit der Klage zugestellt werden.
§ 66. (1) In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.
(2) Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 67. Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen, so hat es den Ausschuß der nach dem Sitz des Prozeßgerichts zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Wünschen der Partei über die Auswahl dieses Rechtsanwalts ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
§ 68. (1) Die Verfahrenshilfe erlischt mit dem Tod der Partei. Das Prozeßgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Rechtsanwalts - die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil erloschen zu erklären als Änderungen in den Vermögensverhältnissen der Partei dies erfordern, oder die weitere Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(1a) Wird nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreits ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so ist bei dessen Einleitung von Amts wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe weiterhin vorliegen.
(2) Das Prozeßgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Rechtsanwalts - die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu entziehen als sich herausstellt, daß die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind. In diesem Fall hat die Partei die im § 64 Abs. 1 Z 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung sie einstweilen befreit gewesen ist, insoweit zu entrichten bzw. zu ersetzen und den ihr beigegebenen Rechtsanwalt nach dem Tarif zu entlohnen. Über den Entlohnungsanspruch hat das Gericht mit Beschluß zu entscheiden. Das Gericht hat den Ersatz von Gerichtsgebühren auch der Höhe nach festzulegen; über Einwendungen gegen die Höhe der Gerichtsgebühren ist im Rekursverfahren zu entscheiden.
(3) Im Zug eines in den Abs. 1, 1a und 2 vorgesehenen Verfahrens kann das Gericht die Parteien unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, von Belegen auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Erklärt das Gericht die Verfahrenshilfe für erloschen oder entzieht es sie, so bleibt der bestellte Rechtsanwalt noch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses berechtigt und verpflichtet, für die Partei zu handeln, soweit dies nötig ist, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen. Die Zustellung des Beschlusses, womit das Gericht die Verfahrenshilfe für erloschen erklärt oder entzieht, an den Rechtsanwalt unterbricht den Lauf der Frist zur Beantwortung der Klage bzw. Erhebung von Rechtsmitteln gegen andere Entscheidungen des Gerichtes bis zum Eintritt der Rechtskraft des genannten Beschlusses. Mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt die volle Frist von neuem zu laufen.
§ 69. Gegen denjenigen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis (§ 66) die Verfahrenshilfe erschleicht, hat das Prozeßgericht erster Instanz eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Derjenige, gegen den eine solche Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt worden ist, schuldet überdies vorbehaltlich der Nachzahlungspflicht der Partei (§ 68 Abs. 2) die Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe. Schließlich hat das Prozeßgericht den Sachverhalt in jedem Fall der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
§ 70. Die im § 64 Abs. 1 Z 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, sowie die der Partei gemäß § 64 Abs. 1 Z 5 einstweilen ersetzten Reisekosten sind unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat. Das Gericht hat auch dann, wenn die Partei zwar obsiegt, aber keinen Kostenersatz beansprucht, darüber zu entscheiden, ob und wieweit der Gegner zum Ersatz der im § 64 Abs. 1 Z 1 und Z 5 genannten Beträge verpflichtet ist. Wird dieser Beschluss vom Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach rechtskräftiger Entscheidung über die Streitsache gefasst, so hat der Revisor eine Beschlussfassung zu beantragen. Ist der Gegner der Partei zum Kostenersatz verpflichtet, so ist bei der Kostenfestsetzung so vorzugehen, als wäre der Rechtsanwalt der Partei nicht vorläufig unentgeltlich beigegeben worden.
§ 71. (1) Die die Verfahrenshilfe genießende Partei ist mit Beschluß zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist oder die ihr zur Bestreitung ihrer Reisekosten einstweilen aus Amtsgeldern ersetzt worden sind, und die noch nicht berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen Rechtsanwalts, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.
(2) In dem Beschluß über die Nachzahlung ist der Partei zunächst der Ersatz der im § 64 Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis f und Z 5 genannten Beträge aufzuerlegen, dann die Leistung der Entlohnung des Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Höhe und endlich die Entrichtung der im § 64 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a genannten Beträge; dieser Beschluß ist erst nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar. Das Gericht hat den Ersatz von Gerichtsgebühren auch der Höhe nach festzulegen; über Einwendungen gegen die Höhe der Gerichtsgebühren ist im Rekursverfahren zu entscheiden.
(3) In Verfahren nach den Abs. 1 und 2 kann das Gericht die Parteien unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, von Belegen auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 72. (1) Die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse sind ohne mündliche Verhandlung zu fassen, sofern das Prozeßgericht eine solche nicht zur Erörterung ihm erheblich scheinender Tatsachen für erforderlich hält.
(2) Gegen die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse steht auch dem Gegner sowie dem Revisor der Rekurs zu. Das Recht, einen Antrag nach § 68 Abs. 1 oder 2 zu stellen, bleibt ihnen vorbehalten.
(2a) Ein Rekurs ist, vorbehaltlich des § 65 Abs. 2, den Parteien und dem Revisor zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.
(3) Einer Vertretung durch Rechtsanwälte bedürfen die Parteien bei den nach diesem Titel bei Gericht vorzunehmenden Handlungen auch im Anwaltsprozeß nicht. Rekurse gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe sowie Rekursbeantwortungen können auch bei Gerichtshöfen mündlich zu Protokoll erklärt werden. Ein Kostenersatz findet nicht statt.
§ 73. (1) Weder der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe noch ein anderer nach diesem Titel zulässiger Antrag berechtigt die Parteien, die Einlassung in den Rechtsstreit oder die Fortsetzung der Verhandlung zu verweigern oder die Erstreckung von Fristen oder die Verlegung von Tagsatzungen zu begehren.
(2) Hat die beklagte Partei vor Ablauf der Frist, innerhalb deren sie die Klage zu beantworten, den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl, die Einwendungen im Mandatsverfahren und im Bestandverfahren oder den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil einzubringen hätte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt die Frist zur Einbringung der Klagebeantwortung, des Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl, der Einwendungen im Mandatsverfahren und im Bestandverfahren oder des Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil frühestens mit der Zustellung des Bescheides, mit dem der Rechtsanwalt bestellt wird, beziehungsweise mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwalts versagt wird. Der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwalts ist durch das Gericht zuzustellen.
(3) Wird nach dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwalts versagt wird, von derselben Partei neuerlich ein Antrag gestellt, ihr einen Rechtsanwalt kostenlos beizugeben, so bleibt hievon der weitere Ablauf der schon einmal nach dem Abs. 2 unterbrochenen Frist unberührt.
Voraussetzungen für Verfahrenshilfe erfüllt
Als notwendiger Unterhalt ist ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen"Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum liegt und unter Würdigung der Verhältnisses des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. , unter Hinweis auf die zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 63 Abs. 1 ZPO ergangene Judikatur, angeführt in Fucik/Rechberger, Kommentar zur ZPO3, § 63 Rz 3).
Dieser Umstand ist zweckmäßigerweise durch ein Vermögensverzeichnis nachzuweisen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 40 Anm 5).
Eine derartige Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts liegt etwa dann nicht vor, wenn eine Rechtsschutzversicherung einen Rechtsanwalt beistellt (vgl. ).
Nach den Angaben der Antragstellerin besteht eine Rechtsschutzversicherung betreffend "Auto, Familie, Arbeit". Der KFZ-Rechtsschutz umfasst den Schutz als Halter, Eigentümer und Zulassungsbesitzer für privat genutzte Fahrzeuge, der Rechtschutz für Familienrecht umfasst die Rechte zwischen Eltern und Kindern, das Eherecht sowie das Obsorgerecht und der Arbeitsrechtsschutz betrifft Verfahren vor Arbeitsgerichten und außergerichtliche Konfliktlösungen in Arbeitsrechtssachen. Das dem Beschluss BGF , RV/7102805/2022 zugrunde liegende Abgabenverfahren ist vom Deckungsumfang der von der Antragstellerin abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung somit nicht umfasst.
In ihrer Kommentierung zu § 63 ZPO führen Fucik/Rechberger, Kommentar zur ZPO3 unter anderem aus:
Als notwendiger Unterhalt wird ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender angesehen (OLG Innsbruck JBl 1977, 324; OLG Wien EFSlg 39.145 uva, zuletzt EFSlg 111.926, 132.126; LG Salzburg EFSlg 128.380), der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum liegt (OLG Wien RZ 1974/88; LGZ Wien EFSlg 85.246; LG Innsbruck EFSlg 128.388; 132.127) und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls (LGZ Wien EFSlg 64.007; 111.928 uva) eine die Bedürfnisse des einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (OLG Wien EFSlg 41.656; LGZ Wien EFSlg 57.732; LG Salzburg 21 R 531/04s u LGZ Wien EFSlg 108.819; 128.385; 132.128 ff ua). Als Faustregel kann gelten, dass einem alleinstehenden Verfahrenshilfewerber etwa 1000 € monatlich verbleiben müssen (zuletzt LGZ Wien EFSlg 132.140).
Bemessungsgrundlage bei Unselbständigen sind alle zufließenden Nettobezüge (LG Salzburg EFSlg 128.392) samt Sonderzahlungen (LGZ Wien ua EFSlg 128.393), Überstundenentgelt (LG Salzburg EFSlg 114.911, 128.394; 132.138), allfälligen Naturalleistungen (LG Salzburg EFSlg 114.911; 132.137), Familienbeihilfe (LG Salzburg EFSlg 128.396; aA noch EFSlg 124.757), nicht aber etwa freiwillige Zuwendungen (LGZ Wien EFSlg 124.752) oder Pflegegeld (LG Linz EFSlg 128.397). Gehaltsauskünfte über längeren Zeitraum (nicht bloß ein Monat) sind maßgebend (LG Salzburg EFSlg 128.395). Zu berücksichtigen sind allerdings auch die Möglichkeit, die Kosten problemlos über einen Kredit zu finanzieren (LGZ Wien EFSlg 111.930) oder die Mittel während des - länger dauernden - Prozesses anzusparen (LGZ Wien EFSlg 105.652, 117.983; LG Wels EFSlg 132.152 ua).
Beim Selbständigen hält die Rsp (LGZ Wien EFSlg 120.943 ua) nicht die steuerlichen Ergebnisse laut Bilanz, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Einkommenssteuererklärung bzw -bescheid für maßgebend, sondern die tatsächlich aus dem Betrieb erzielten Einkünfte (Privatentnahmen) und den tatsächlichen finanziellen Aufwand im Rahmen der Lebensführung.
Die Anspannung des Verfahrenshilfewerbers auf ein erzielbares Einkommen ist grundsätzlich nicht vorgesehen (LGZ Wien EFSlg 132.134), sofern der Verfahrenshilfewerber nicht absichtlich zur Erlangung der Verfahrenshilfe einen Erwerb unterlässt (LGZ Wien EFSlg 114.909; 132.135).
Im Rahmen der Gewährung von Verfahrenshilfe ist auf Vermögen (auch auf geschenktes [LGZ Wien EFSlg 124.771]) Bedacht zu nehmen, insb wenn es Erträgnisse abwirft oder abwerfen könnte, aber auch, soweit die Substanz zumutbarer Weise belehnt oder verwertet werden könnte (LG Innsbruck ua EFSlg 128.402 ff). So sind Sparguthaben heranzuziehen (div LG EFSlg 128.406; 132.146), wobei allerdings geringfügige und angemessene Reserven zur Verfügung bleiben müssen (EFSlg 128.407 ff; 132.146 ff mit Kasuistik). Selbst gerichtlich gesperrte Vermögenswerte haben nicht per se außer Betracht zu bleiben (LGZ Wien EFSlg 111.961). Die Belastung oder Veräußerung von Liegenschaftsvermögen kann aber nur dann gefordert werden, wenn dies im Einzelfall zumutbar ist (1 Ob 164/02b uva, zuletzt LGZ Wien ua EFSlg 128.415; LGZ Graz MietSlg 60.623), nicht etwa, wenn sie nicht leicht verwertbar sind (LGZ Wien EFSlg 111.952, 121.781) oder dem Wohnbedürfnis des Verfahrenshilfewerbers dienen (LGZ Wien u Salzburg EFSlg 124.783). Das Schmerzengeld ist kein Sondervermögen, auf das nicht Bedacht genommen werden könnte (OLG Graz 5 R 101/00p).
Verbindlichkeiten sind eingeschränkt zu berücksichtigen: Es kommt nicht auf deren absolute Höhe, sondern auf die monatliche Belastung mit Rückzahlungen an (LG Salzburg EFSlg 128.418). Weiters wird differenziert zwischen Krediten, die für existenznotwenige Bedürfnisse aufgenommen wurden, und anderen, allenfalls auch zwischen Krediten, die vor und nach Prozessbeginn aufgenommen wurden (Vgl LGZ Wien ua EFSlg 117.985, 128.419). Jedenfalls sollte das Erstgericht die monatlichen Belastungen erheben (die das ZPForm 1 leider immer noch nicht gesondert ausweist). Ratenverpflichtungen bilden nach einer strengen Judikaturlinie keine gesonderte Abzugspost (OLG Wien EFSlg 31.999; LGZ Wien EFSlg 85.247; hier wird für vor dem Prozess eingegangene Ratenverpflichtungen indes doch danach zu differenzieren sein [M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/1 § 63 Rz 5; ebenso nun LGZ Wien EFSlg 111.969], ob die Weiterveräußerung der angeschafften Gegenstände [va Luxusgüter] zur Tilgung der Schuld zumutbar wäre). Dass ein frei gewählter Anwalt betraut wurde, lässt noch nicht auf ausreichende Mittel schließen (OLG Wien EFSlg 41.662; LGZ Wien EFSlg 64.010). Einzelfälle s bei EFSlg 57.734; 60.784 bis 60.787; 64.011 bis 64.017; 76.035 f; 82.180 f; 85.249; WR 729; zuletzt EFSlg 105.629 ff; 108.822 ff; 111.934 ff; 132.136 ff).
Der allgemeine Grundbetrag des Existenzminimums lag im Jahr 2022 bei 1.030 € monatlich (siehe BMJ, Informationsbroschüre für Arbeitgeber als Drittschuldner, ).
Laut Statistik Austria (https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/einkommen-und-soziale-lage/monatseinkommen) betrug im Jahr 2021 das Bruttomonatseinkommen unselbständig Erwerbstätiger (Vollzeit) im Mittel (Median) inklusive dem anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeld (vgl. Fucik, Bewilligung der Verfahrenshilfe, ÖJZ 2012/20) 3.050 € (netto 2.224 €) im Monat bzw. ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld 2.614 € brutto und 1.906 € netto.
Das Einkommen der Antragstellerin liegt deutlich unter dem Durchschnittseinkommen. Sie befindet sich derzeit in Wiedereingliederungsteilzeit.
Unter Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls, insbesondere der nach Angaben der Antragstellerin gegebenen Sorgepflichten zufolge ungenügender Unterhaltsleistung des Geldunterhaltsschuldners, wäre bei Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens aus eigenem eine die Bedürfnisse der Antragstellerin berücksichtigende bescheidene Lebensführung nicht mehr möglich.
Die Voraussetzung der Beeinträchtigung des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts der Antragstellerin liegt somit vor.
Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 ZPO) sind gemäß § 61 Abs. 2 VwGG für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht maßgeblich
Der mitbeteiligten Partei ist daher Verfahrenshilfe zu gewähren.
Zuständige Rechtsanwaltskammer
Gemäß § 61 Abs. 5 VwGG richtet sich die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei. Dieser ist Wien. Die Rechtsanwaltskammer Wien wird von der Bewilligung der Verfahrenshilfe verständigt.
Revisionsnichtzulassung
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG zulässig, wenn ein Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine derartige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Es ist daher die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.
Dass dem Begehren der Antragstellerin mit dem gegenständlichen Beschluss Rechnung getragen wurde, ist für die Prüfung der Revisionszulassung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht von Bedeutung. Ob eine Revision aus anderen Gründen, etwa infolge fehlender Beschwer, unzulässig sein kann, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
Zur Nachricht
Die Antragstellerin wird in weiterer Folge von der zuständigen Kammer informiert werden, wer von dieser als Verfahrenshelfer bestellt wurde.
Der Antragstellerin steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, 1010 Wien, Freyung 8, zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt geben werden, ob der Beschwerdeführer (die Beschwerdeführerin) von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihm (ihr) eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Der Antragstellerin steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2B, einzubringen. Sie ist durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2B, einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des BFG (https://www.bfg.gv.at/verfahren/Muster_Antrag_auf_Verfahrenshilfe.pdf) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, 1010 Wien, Judenplatz 11, einzubringen; bereits der Antrag hat eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; Bereich Verfahren / Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.
Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.
Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 61 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 63 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:VH.7100001.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at