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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.01.2023, RV/7500564/2022

Parkometerabgabe, zum Zeitpunkt der Überprüfung lag kein gültiger elektronischer Parkschein vor

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde be-stimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Steiningergasse 35, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 19:20 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

In ihrem Einspruch vom (E-Mail) brachte die Bf. vor, dass sie leider erst am Freitag (Anm.: offensichtlich gemeint Freitag, der ) eine Anonymverfügung in der Post vorgefunden habe. Die Anonymverfügung sei mit datiert. Wie die Behörde dem beigefügten Screenshot ihrer Online Kurzparkscheine entnehmen könne, habe sie um 18:06 Uhr einen Parkschein für eine Stunde gelöst (startet automatisch um 18:15 - 19:15 Uhr) und dann gleich um 19:20 Uhr nochmals einen für eine Stunde gelöst (startet automatisch um 19:30 - 20:30 Uhr). Sie hoffe, die Behörde könne die Strafe erlassen.

Mit Straferkenntnis vom wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und unter Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung und § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) fest, dass der mittels Handy Parken gelöste Parkschein erst mit der Rückbestätigungs-SMS seine Gültigkeit erlange. Gemäß den Angaben des Meldungslegers sei zum Beanstandungszeitpunkt (19:20:08 Uhr) kein gültiger Parkschein vorhanden gewesen.

Die Parkraumüberwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien würden sich bei ihrer Tätigkeit eines PDA (personal digital assistant) bedienen, welches im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über den Server von Handyparken beziehe und vorgebe. Das Überwachungsorgan habe diesbezüglich keine Möglichkeit einzugreifen und könne daher ein Fehler des Mitarbeiters ausgeschlossen werden.

Die Organstrafverfügung sei zum Abfragezeitpunkt (19:20:08 Uhr) des Meldungslegers mit der Serverzeit ausgestellt worden, wohingegen der elektronische Parkschein Nr. 456 am selben Server erst um 19:20:52 Uhr mittels SMS beantragt und somit zu einem späteren Zeitpunkt erfasst und bestätigt worden sei. Der Server werde permanent synchronisiert, der hierfür erforderliche Prozess überdies laufend überwacht und im betreffenden Zeitraum sei keine Störung gemeldet worden.

Die offensichtliche Annahme der Bf., die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit sie gleichsam eine Rückwirkung unterstelle, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 19:20:52 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 19:20:00 Uhr beginnen würde - finde im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung.

Entscheidend sei, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entferne, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhalte (die Parkometerabgabe nur dann zu entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerke, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen).

Dies sei gegenständlich nach den Anzeigefotos, den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorganes, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet sei sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen würden, keine Bedenken bestehen, der Fall.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0354, ausführlich dargelegt habe, sei die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges für die gesamte Abstelldauer zu entrichten und werde bereits der Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht, wenn sich der Lenker ohne diese Pflicht zu erfüllen vom abgestellten Fahrzeug entferne. Eine "Kulanzzeit" zwischen dem Abstellen des Fahrzeuges und der Entwertung eines Parkscheines sei nicht vorgesehen.

Dass ein zuvor gebuchter Parkschein bis 19.15 Uhr gültig gewesen sei und die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt sei, ändere daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung und den Buchungs- und Administrationsdaten von Handyparken ersichtlich sei. Der Spruch dieses Erkenntnisses sei entsprechend konkretisiert.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahms-weise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und bringt vor, dass sie es sehr schade finde, dass auf ihre E-Mail vom (Anm.: gemeint Einspruch gegen die Strafverfügung) weder per Mail noch per Post eine Antwort gekommen sei. Sie habe am für fünf Minuten keinen Parkschein gelöst, davor und sogleich danach sehr wohl. Als Beweise habe sie damals einen Screenshot ihrer Online Aufträge in ihrem Park Account mitgeschickt. Sie habe jetzt lediglich ein Straferkenntnis erhalten, in welchem sie aufgefordert werde, statt 48,00 € nun 70,00 € zu bezahlen. Vielleicht wäre es möglich, wenn schon keine Kulanz auf ihre E-Mail vom erfolgt sei, zumindest ihr zu gewähren, dass sie nur die 48,00 € zu bezahlen habe.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittiger Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen wurde von der Bf. am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Steiningergasse 35, abgestellt.

Die Bf. hat laut Transaktionsübersicht am Beanstandungstag um 18:06 Uhr einen kostenpflichtigen Parkschein (60 Minuten) aktiviert, welcher bis 19:15 Uhr gültig war.

Zwischen 19:15 Uhr bis 19:30 Uhr lag kein gültiger Parkschein vor, da der weitere kostenpflichtige Parkschein (60 Minuten) von der Bf. um 19:20:52 Uhr aktiviert und erst ab 19:30 gültig war und somit lag zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (19:20:08 Uhr) um 19:20 Uhr kein gültiger Parkschein vorlag.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, dessen Anzeigedaten, den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos sowie aus der Transaktionsübersicht über die von der Bf. durchgeführten Parkscheinbuchungen.

Durch die Fotos ist dokumentiert, dass zur Beanstandungszeit 19:20 Uhr kein gültiger Papierparkschein im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe eingelegt war.

Zufolge der Übersicht m-parking hat die Bf. um 18:06 Uhr den elektronischen Parkschein Nr. 123 mit einer Gültigkeitsdauer bis 19:15 Uhr aktiviert.

Um 19:20:52 Uhr hat die Bf. den kostenpflichtigen Parkschein Nr. 456, gültig ab 19:30 Uhr, elektronisch aktiviert.

Es lag somit von 19:15 Uhr bis 19:30 Uhr kein gültiger Parkschein vor.

Damit waren die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung

§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Elektronische Parkscheine

§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

Kein Parkschein für die gesamte Abstelldauer eines in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Fahrzeuges

Ist ein Fahrzeug - wie im vorliegenden Fall - nicht für die gesamte Abstelldauer mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet, liegt eine fahrlässige Abgabenverkürzung vor.

Aktivierung des elektronischen Parkscheines und Kontrolle durch das Parkraumüberwachungsorgan in derselben Minute:

Es ist möglich, dass in derselben Minute das Kontrollorgan aufgrund der Abfrage mittels PDA die Meldung erhält, dass kein elektronischer Parkschein aktiv ist, und der den elektronischen Parkschein Aktivierende die Bestätigung der Parkscheinaktivierung erhält. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Abfrage des Kontrollorgans zwar innerhalb dieser Minute, aber vor der Bestätigung der Buchung des Parkenden erfolgt. Im umgekehrten Fall - wenn also die Bestätigung der Buchung innerhalb dieser Zeitspanne von einer Minute vor der Abfrage des Kontrollorgans erfolgt - würde dieses die Meldung mit den Daten des gebuchten Parkscheines erhalten. Insofern wird der exakte Zeitpunkt der Aktivierung des elektronischen Parkscheins bzw. der Beanstandung berücksichtigt.

Erfolgt die Beanstandung durch das Kontrollorgan und die Aktivierung des elektronischen Parkscheines innerhalb derselben Minute und scheint auf dem Gerät des Kontrollorgans - wie im vorliegenden Fall - noch keine Aktivierungsbestätigung auf, so lag zum Beanstandungszeitpunkt noch kein gültiger elektronischer Parkschein vor, auch wenn die Aktivierungsbestätigung nachweislich in derselben Minute erhalten wurde. Der Verwaltungsstraftatbestand gilt damit als verwirklicht (vgl hiezu die im Internet unter https://findok.bmf.gv.at veröffentlichten Erkenntnisse, z.B. , , , ), ).

Zum Vorbringen der Bf., dass sie auf ihre E-Mail vom leider keinerlei Antwort bekommen habe, wird festgestellt, dass die Magistratsabteilung 67 diese E-Mail als Einspruch gegen die an sie am ergangene Strafverfügung gewertet hat und darüber mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom abweislich entschieden hat.

Höhere Strafe

Das Verwaltungsstrafgesetz regelt im 4. Abschnitt (§§ 47 bis 50) das abgekürzte Verfahren. Durch dieses Verfahren kann die Behörde bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen (zB nach dem Parkometergesetz oder nach der Straßenverkehrsordnung) ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens eine im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe vorschreiben und ist dadurch eine zweckmäßige, einfache, rasche und Kosten sparende Erledigung standardisierter Straffälle möglich.

Gemäß § 50 Abs. 6 VStG ist die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe binnen zwei Wochen zu bezahlen. Die Organstrafverfügung wird gemäß § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos, wenn die Bezahlung nicht binnen dieser Frist erfolgt.

In weiterer Folge ergeht in der Regel an den Zulassungsbesitzer des beanstandeten Fahrzeuges eine Anonymverfügung, mit welcher eine höhere Strafe vorgeschrieben wird.

Die Anonymverfügung wird gegenstandslos, wenn die Geldstrafe nicht binnen vier Wochen entrichtet wird (§ 49a Abs. 6 VStG).

In der Folge leitet die Behörde das ordentliche Verfahren ein und erlässt in der Regel eine Strafverfügung, mit welcher wiederum eine höhere Strafe vorgeschrieben wird.

Wird vom Beschuldigten gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch erhoben, hat die Behörde ein Straferkenntnis zu erlassen. In diesem Fall wird zusätzlich zur Geldstrafe gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Beitrag von 10 % zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Geldstrafe, jedoch mindestens 10,00 €) vorgeschrieben.

Erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde, entscheidet das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.

Kein Anspruch auf Ausstellung eines Organstrafmandates oder Erlassung einer Anonymverfügung

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Organstrafmandates oder auf Erlassung einer Anonymverfügung.

Somit besteht auch kein Anspruch auf eine Geldstrafe in der Höhe des Organstrafmandates oder der Anonymverfügung (vgl. ; ; vgl. auch , ).

Schuld

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Die Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, indem sie das in Rede stehende Fahrzeug nicht für die gesamte Abstelldauer mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet hat.

Aus dem Verwaltungsakt und aus dem Vorbringen der Bf. geht nicht hervor, dass ihr ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich gewesen wäre.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht.

Die Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass sie das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne für dieses für die gesamte Abstelldauer die Parkometerabgabe zu entrichten.

Das Verschulden war daher nicht gering.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde, soweit bekanntgegeben, berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von 10,00 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 € zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbe-hörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Feststellung, ob zum Beanstandungszeitpunkt ein elektronischer Parkschein aktiviert war, eine Sachverhaltsfrage darstellt und die sich daraus ergebende Rechtsfolge sich unmittelbar aus den maßgeblichen Normen ableitet.

Eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs. 6 Z 1 BVG) ausgeschlossen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500564.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at