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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.01.2023, RV/7500561/2022

Parkometerabgabe; kein Parkschein zur Beanstandungszeit; die Bf. argumentiert, dass sie keine Kenntnis von den in Wien geltenden Parkometervorschriften hatte

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Doktor über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , GZ. MA67/Zahl/2022, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D) wurde vom Kontrollorgan KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Wassergasse 14, beanstandet, da zur Beanstandungszeit 15:16 Uhr ein gültiger Parkschein fehlte.

Die mit Organstrafverfügung ausgestellte Geldstrafe von 36,00 € wurde binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist nicht entrichtet und die Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) gegenstandslos.

In der Folge wurde über die in Deutschland wohnhafte Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit Anonymverfügung vom eine Geldstrafe von 48,00 €, verhängt.

In Reaktion auf die Anonymverfügung teilte die Bf. der Magistratsabteilung 67 mit E-Mail vom ua. mit, dass sie noch nie in Wien gewesen sei und diese Kurzparkdauer nicht gekannt habe. Sie bitte die Behörde ihr einen entsprechenden Nachlass zukommen zu lassen. Der Aufschlag sei außerdem zu hoch, den die Behörde eigenmächtig veranlasst habe. Es sei ihr auch nicht klar gewesen, wo sie einen Parkschein lösen könne. In Deutschland gäbe es bei Kostenpflicht überall Kästen auf den Straßen. Die Behörde möge diese Umstände berücksichtigen und den Fall fallen lassen oder ein angemessenes Entgelt festlegen.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Bf. mit Strafverfügung vom an, sie habe das bereits näher bezeichnete Kraftfahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Wassergasse 14, ohne einen für die Beanstandungszeit 15:16 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

In ihrem als von der Behörde fristgerecht gewerteten Einspruch vom (E-Mail) brachte die Bf. vor, dass sie am an die Behörde eine Zahlung über 60,00 €, Zahlungsnummer 123, veranlasst habe. Außerdem habe sie den Sachverhalt geschildert, worüber die Behörde bisher keine Rückmeldung gegeben habe. Sie verstehe so eine Vorgehensweise nicht.

In ihrer letzten Mail habe sie der Behörde zum aktuellen Bescheid MA67/Zahl/2022 geschrieben, dass diese ihr gern einen ermäßigten Betrag für ihre Strafzettel bekanntgeben könne, in dem die Umstände berücksichtigt seien. Daher gehe sie davon aus, dass mit den 60,00 € nun alles erledigt sei und das sei es für sie auch. Das erneute Verlangen von 60,00 Geldstrafe für Parken ohne dass sie einen Parkautomaten gesehen habe, stehe für sich in keinerlei Verhältnis. Sie halte das für ein Versehen, dass die Behörde ihr wiederholt eine Rechnung schicke. Die Behörde möge das richtigstellen und die Strafverfügung außer Kraft setzen. Die Mittel, die sie im Moment bei aktueller Krise habe, würden gerade für das Essen reichen. Das stehe alles in keinem Verhältnis, dass die Behörde 120,00 € Strafe für Parken in Wien verlange.

Mit Straferkenntnis vom wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und unter Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 2 und §§ 3 Abs. 1 und 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) fest, dass sich der Abstellort zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, welcher von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr gültig sei, befunden habe.

Dieser sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht seien.

Es sei nicht erforderlich, jede zu dem Gebiet einer Kurzparkzone gehörende Straße gesondert zu beschildern oder bei der Einfahrt in die Kurzparkzone einen Hinweis über die Ausdehnung der Zone anzubringen. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 StVO über Kurzparkzonen würden sich nicht nur auf einzelne Straßen beziehen, sondern auf eine Mehrheit von Straßen bzw. auf bestimmte Gebiete.

Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich habe die Bf. bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen müssen. Sie hätte daher so lange davon ausgehen müssen, dass sie sich im Kurzparkzonenbereich befinde, als sie nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passiert habe.

Sie hätte vor Antritt der Fahrt nach Wien Erkundungen über allfällige Parkbeschränkungen und Gebührenpflichten für das Abstellen von Fahrzeugen am Zielort einholen müssen und die Besorgung der erforderlichen Parkscheine gegebenenfalls bereits beim Einfahren in das Stadtgebiet erledigen bzw. eine entsprechende Anzahl von Parkscheinen vorrätig haben müssen. Dies sei zumutbar, da es auch in anderen Ländern nichts Außergewöhnliches sei, dass in Zentren von Großstädten derartige Parkbeschränkungen bzw. Gebührenpflichten bestehen würden.

Im Bereich aller Wiener Stadteinfahrten seien Informationsschilder mit der Aufschrift "Kurzparkzonen in Wien gebührenpflichtig" und dem Hinweis, wo Parkscheine erhältlich seien (zB in Geldinstituten, Trafiken, Vorverkaufsstellen der Wiener Verkehrsbetriebe bzw. beim ÖAMTC und ARBÖ etc.) aufgestellt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, sei einem Fahrzeuglenker - sohin auch einem außerhalb Wiens aufhältigem Lenker - die Kenntnis ordnungsgemäß kundgemachter Abgabenvorschriften durchaus zumutbar.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Zum Einwand, es handle sich um eine Doppelbestrafung, werde mitgeteilt, dass es sich um zwei verschiedene Beanstandungen handle, da diese an unterschiedlichen Tatörtlichkeiten zu unterschiedlichen Tatzeiten begangen worden seien. Dies sei auch anhand der verschiedenen Geschäftszahlen erkennbar.

Die Einwendungen der Bf. seien somit nicht geeignet gewesen, sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.

Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.

Die Bf. habe sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und sei die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt hätte bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach näheren Erläuterungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass auf Grund der Aktenlage Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.

Die Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Die Bf. ließ in ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde die ihr angelastete Verwaltungsübertretung unbekämpft und brachte im Wesentlichen vor, dass es in Wien keine Parkscheinautomaten gebe und ihr nicht klar gewesen sei, wo man einen Parkschein lösen könne. Sie habe sich gedacht, dass man an der Straße parken könne, da es genügend Parkplätze gebe. Die Behörde möge diesen Schriftverkehr einstellen. Sie wolle keine weitere Post mehr bekommen.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittiger Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D) wurde von der Bf. am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Wassergasse 14, abgestellt.

Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (15:16 Uhr) lag kein gültiger Parkschein vor.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, dessen Anzeigedaten sowie aus den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos.

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 25 Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005 1960, normiert:

§ 25. Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.

(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.

§ 52 lit. 13d StVO, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019, lautet:

"KURZPARKZONE

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Kurzparkzone an. Wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort "gebührenpflichtig", das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen."

Rechtliche Beurteilung:

Ordnungsgemäße Kundmachung einer Kurzparkzone

Eine Kurzparkzone ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) gesetzmäßig gekennzeichnet, wenn an allen für die Einfahrt und Ausfahrt in Frage kommenden Stellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d StVO als Anzeige des Anfangs bzw nach § 52 Z 13e StVO als Anzeige des Endes aufgestellt sind. Soll von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden, genügt es, dass an allen Einfahrtsstraßen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriften umgrenzenden Gebiet erfasst. Eine Kurzparkzone muss sich nicht auf das Gebiet eines Bezirkes der Gemeinde Wien beschränken. Sie kann auch mehrere Bezirke umfassen (vgl. zB , vgl. weiters ) sowie die bei Pürstl, Straßenverkehrsordnung (2007) § 25, E 19, zitierte Rechtsprechung, insbesondere ).

Mit dem eigenen Zeichen "Ende der Kurzparkzone" (§ 52 Z 13e StVO) wird das Ende einer Kurzparkzone angezeigt. Die Kurzparkzone dauert solange an bis dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (vgl. , ).

Die Normativität der Anordnung einer Kurzparkzone ist allein aus der Kundmachung durch die Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und Z 13e StVO 1960 abzuleiten und nicht aus der nicht normativen Kennzeichnung einer Kurzparkzone durch sogenannte blaue Bodenmarkierungen (§ 25 Abs. 2 StVO) (vgl. VwGH , , , vgl. auch Pürstl, StVO-ON15.00 § 25 (Stand , rdb.at).

Nach der Judikatur des VwGH ist von einem verkehrstüchtigen Verkehrsteilnehmer, auch wenn es sich um einen ausländischen, nicht ortskundigen Touristen handelt, zu erwarten, dass er rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln beachtet (, vgl. auch das Erkenntnis des ).

Zugegebenermaßen erfordert es von einem Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr eine hohe Aufmerksamkeit, auf Fußgänger, auf den Fahrzeugverkehr, Ampeln, wesentliche Verkehrszeichen, und auch auf Kurzparkzonenschilder zu achten. Trotzdem muss ein Fahrzeuglenker, auch wenn es sich um einen nicht Ortskundigen handelt, nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes grundsätzlich im Straßenverkehr den Bestand einer Kurzparkzone erkennen. Jedem Fahrzeuglenker, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, ist es zuzumuten, dass er sich vor dem Abstellen des Fahrzeuges über die im jeweiligen Ort und in der jeweiligen Stadt mit den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vertraut macht (vgl. noch einmal ).

Erwerb von Parkscheinen, keine Parkscheinautomaten in Wien

Auf zahlreichen Internetseiten finden sich Informationen, wo in Wien Parkscheine erworben werden können, so zB auf der Internetseite https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/gebuehren/verkaufsstellen-parkscheine.html .

Keine Parkscheinautomaten in Wien

Es ist Sache der Gemeinde Wien, ob sie zum Zweck des Kaufes von Parkscheinen Parkscheinautomaten aufstellt. In Wien sind Parkscheine nicht über einen Parkscheinautomaten erhältlich.

Doppelbestrafung

§ 22 Abs. 2 VStG lautet:

Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, wo die Behörde festgestellt hat, dass die Bf. an unterschiedlichen Tatörtlichkeiten zu unterschiedlichen Tatzeiten Verwaltungsübertretungen begangen hat und somit keine Doppelbestrafung vorliegt.

Eigenmächtiger "Aufschlag" der Strafe

Die Bf. brachte in ihrer E-Mail vom vor, dass die Behörde den "Aufschlag" eigenmächtig erhöht habe.

Aus den nachstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Behörde die Strafe gesetzeskonform erlassen hat.

Das Verwaltungsstrafgesetz regelt im 4. Abschnitt (§§ 47 bis 50) das abgekürzte Verfahren. Durch dieses Verfahren kann die Behörde bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen (zB nach dem Parkometergesetz oder nach der Straßenverkehrsordnung) ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens eine im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe vorschreiben und ist dadurch eine zweckmäßige, einfache, rasche und Kosten sparende Erledigung standardisierter Straffälle möglich.

Gemäß § 50 Abs. 6 VStG ist die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe binnen zwei Wochen zu bezahlen. Die Organstrafverfügung wird gemäß § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos, wenn die Bezahlung nicht binnen dieser Frist erfolgt.

In weiterer Folge ergeht in der Regel an den Zulassungsbesitzer des beanstandeten Fahrzeuges eine Anonymverfügung, mit welcher eine höhere Strafe vorgeschrieben wird.

Die Anonymverfügung wird gegenstandslos, wenn die Geldstrafe nicht binnen vier Wochen entrichtet wird (§ 49a Abs. 6 VStG).

In der Folge leitet die Behörde das ordentliche Verfahren ein und erlässt in der Regel eine Strafverfügung, mit welcher wiederum eine höhere Strafe vorgeschrieben wird.

Wird vom Beschuldigten gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch, hat die Behörde ein Straferkenntnis zu erlassen. In diesem Fall wird zusätzlich zur Geldstrafe gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Beitrag von 10 % zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Geldstrafe, jedoch mindestens 10,00 €) vorgeschrieben.

Erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde, entscheidet das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerde-führende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Organstrafmandates oder auf Erlassung einer Anonymverfügung.

Somit besteht auch kein Anspruch auf eine Geldstrafe in der Höhe des Organstrafmandates oder der Anonymverfügung (vgl. zB ; vgl. auch , ).

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die gebührenpflichtige Kurzparkzone, in der die Bf. ihr Kraftfahrzeug abstellte, zur Beanstandungszeit gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln kundgemacht war.

Demgemäß hätte die Bf. das in Rede stehende Kraftfahrzeug bei Beginn der Abstellung in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Wassergasse 14, mit einem gültigen Parkschein kennzeichnen müssen, was sie unstrittig nicht getan hat.

Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Nach der zu § 5 Abs 2 VStG 1991 ergangenen Judikatur des VwGH kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl , ).

Die Unkenntnis ua. von straßenpolizeilichen Bestimmungen oder Parkgebührenvorschriften stellt keinen entschuldigenden Rechtsirrtum dar, da von einem Kfz-Lenker verlangt werden muss und ihm auch zumutbar ist, dass er sich hierzu ausreichend informiert (, , ).

Der Akteninhalt und das Vorbringen der Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihr ein rechtskonformes Verhalten zur Beanstandungszeit nicht möglich war.

Die Bf. hat in ihrer Beschwerde kein Vorbringen erstattet, wonach sie vor dem Antritt ihrer Fahrt nach Wien über die in Wien geltenden Parkometervorschriften Erkundigungen eingeholt hätte.

Es wäre der Bf. zumutbar und für sie auch mit keinem großen Aufwand verbunden gewesen, Informationen zu den in Wien geltenden Parkometervorschriften einzuholen. Auf zahlreichen Internetseiten finden sich hierzu hilfreiche Informationen, zB auf der Internetseite der Stadt Wien https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/ ).

Das Vorbringen der Bf., wonach sie das erste Mal in Wien gewesen sei, es keine Parkautomaten gebe und sie nicht gewusst habe, wo sie einen Parkschein erwerben könne und sie gedacht habe, dass man an der Straße parken dürfe, da es genügend Parkplätze gebe, kann daher nicht schuldbefreiend wirken. Es ist - wie schon die Behörde im Straferkenntnis vom ausgeführt hat, nichts Außergewöhnliches, dass in Zentren von Großstädten in anderen Ländern Parkzeitbeschränkungen bzw. eine Gebührenpflicht besteht.

Die Bf. hat somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und ist die Verschuldensfrage zu bejahen.

Damit liegen auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit vor.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.

§ 19 VStG idF ab normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).

Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Im Hinblick auf den Strafrahmen von € 365,00 ist die über die Bf. verhängte Geldstrafe von 60,00 € im untersten Bereich angesiedelt. Das Bundesfinanzgericht erachtet die Höhe der Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von der Behörde gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen; sie wurden somit in Höhe von 10,00 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt dieser in den oben angeführten Erkenntnissen (insbesondere zur Erkundigungspflicht und ; Vorwerfbarkeit des Irrtums ; zum Risiko des Rechtsirrtums ; zur Informationspflicht für Touristen ) zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 33 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 52 Z 13d und 13e StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500561.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at