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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.12.2022, VH/7500015/2022

Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Verfahrenshilfeantrags

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** über den Antrag der Antragstellerin ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***NNGmbH***, vom , auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in den Beschwerdeverfahren gegen die 27Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, (alle) vom , Zahlen 1) MA67/Zahl1/2022, 2) MA67/Zahl2/2022, 3) MA67/Zahl3/2022, 4) MA67/Zahl4/2022, 5) MA67/Zahl5/2022, 6) MA67/Zahl6/2022, 7) MA67/Zahl7/2022, 8) MA67/Zahl8/2022, 9) MA67/Zahl9/2022, 10) MA67/Zahl10/2022, 11) MA67/Zahl11/2022, 12) MA67/Zahl12/2022, 13) MA67/Zahl13/2022, 14) MA67/Zahl14/2022, 15) MA67/Zahl15/2022, 16) MA67/Zahl16/2022, 17) MA67/Zahl17/2022, 18) MA67/Zahl18/2022, 19) MA67/Zahl19/2022, 20) MA67/Zahl20/2022, 21) MA67/Zahl21/2022, 22) MA67/Zahl22/2022, 23) MA67/Zahl23/2022, 24) MA67/Zahl24/2022, 25) MA67/Zahl25/2022, 26) MA67/Zahl26/2022, und 27) MA67/Zahl27/2022, beschlossen:

Die Anträge vom auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Begründung

1) MA67/Zahl1/2022:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 14:51 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (E-Mail) vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.

2) MA67/Zahl2/2022:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 14:32 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (E-Mail) vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.

3) MA67/Zahl3/2022:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 18:36 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Online-Formular) vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.

4) MA67/Zahl4/2022:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 18:33 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Online-Formular) vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.

5) MA67/Zahl5/2022:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 19:47 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** gegenüber 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Online-Formular) vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.

6) MA67/Zahl6/2022:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 20:21 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Online-Formular) vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.

7) MA67/Zahl7/2022:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 20:24 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Online-Formular) vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.

8) MA67/Zahl8/2022:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 20:08 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Online-Formular) vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.

9) MA67/Zahl9/2022:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 15:17 Uhr in ***NNStraße*** gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Online-Formular) vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.

10) MA67/Zahl10/2022:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 15:24 Uhr in ***NNStraße*** gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Online-Formular) vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.

11) MA67/Zahl11/2022:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 18:52 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (E-Mail) vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.

12) MA67/Zahl12/2022:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 18:09 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Schreiben) vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.

13) MA67/Zahl13/2022:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 18:55 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (E-Mail) vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.

14) MA67/Zahl14/2022:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 20:10 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Online-Formular) vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.

15) MA67/Zahl15/2022:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 19:55 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (E-Mail) vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.

16) MA67/Zahl16/2022:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 19:51 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (E-Mail) vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.

17) MA67/Zahl17/2022:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 19:53 Uhr in ***NNStraße*** gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Schreiben) vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.

18) MA67/Zahl18/2022:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 19:47 Uhr in ***NNStraße*** gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Schreiben) vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.

19) MA67/Zahl19/2022:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 12:12 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Schreiben) vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.

20) MA67/Zahl20/2022:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 10:32 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Schreiben) vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.

21) MA67/Zahl21/2022:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 14:06 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Schreiben) vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.

22) MA67/Zahl22/2022:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 18:07 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Schreiben) vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.

23) MA67/Zahl23/2022:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 15:24 Uhr in ***NNStraße*** nächst Stiege 2 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Schreiben) vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.

24) MA67/Zahl24/2022:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 15:13 Uhr in 1220 Wien, Kagraner Anger gegenüber 25 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Schreiben) vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.

25) MA67/Zahl25/2022:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 15:03 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Schreiben) vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.

26) MA67/Zahl26/2022:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 15:22 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Schreiben) vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.

27) MA67/Zahl27/2022:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Antragstellerin mit Strafverfügung vom an, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa., des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 14:11 Uhr in 1220 Wien, ***NNStraße*** 36 gestanden sei, nicht entsprochen. Mit Auskunft (Schreiben) vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.

Ad 1) bis 27)

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von je € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 14 Stunden festgesetzt.

In ihrem Einspruch vom (Brief, RO) brachte die Antragstellerin vor, sie persönlich habe den PKW zu besagten Zeitpunkten definitiv nicht betrieben. Normalerweise hätten folgende Personen zu diesen Fahrzeugen Zugang gehabt, bzw. diese betrieben
• Person1;
• Person2;
• Person3;
• Person4.

Mit den im Spruch näher bezeichneten 27 Straferkenntnissen vom , zugestellt durch Hinterlegung gem. § 17 Zustellgesetz, wurde die Antragstellerin vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 für schuldig befunden und eine Geldstrafe von je € 60,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 14 Stunden festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein (Mindest)Beitrag von je € 10,00 zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf je € 70,00 belief.

Die Hinterlegung erfolgte am . Der erste Tag der Abholfrist war der . Mit diesem Tag gelten die erwähnten hinterlegten Erkenntnisse gem. § 17 Abs. 3 Zustellgesetz als zugestellt.

Die Antragstellerin erhob, vertreten durch AV Beratungs GesmbH, gegen die Straferkenntnisse am Beschwerde und stellte zudem den Antrag auf Verfahrenshilfe. Letzteres sinngemäß mit der Begründung, es sei ihr unmöglich, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Rechtliche Beurteilung:

§ 40 Abs. 1 VwGVG idF ab lautet: "Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist."

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Zustellung der gegenständlichen Straferkenntnisse erfolgte wie oben ausgeführt am .

Die (in den Straferkenntnissen jeweils ordnungsgemäß festgehaltene) vierwöchige Beschwerdefrist begann daher jeweils am zu laufen und endete mit Ablauf des (vgl § 32 Abs. 2 AVG).

Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage erweisen sich daher die mit datierten und am der Post zur Beförderung übergebenen Anträge auf Verfahrenshilfe als außerhalb der Beschwerdefrist eingebracht.

Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Regelungen des § 8a Abs. 3 bis 10 VwGVG sinngemäß anzuwenden (§ 40 Abs. 2 VwGVG).

§ 8a Abs. 7 VwGVG lautet: "Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen."

§ 8 Abs. 2 VwGVG verweist subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist grundsätzlich nicht fristgebunden, es wird lediglich in § 8a Abs. 4 VwGVG geregelt, ab wann der Antrag frühestens gestellt werden kann (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 8a VwGVG Anm 11). Aus dem zweiten Satz des § 8a Abs. 7 VwGVG ("Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen…"), ergibt sich, dass der Antrag auf Verfahrenshilfe auch verspätet - also nicht rechtzeitig - gestellt werden kann und damit sehr wohl fristgebunden ist.

Die nach Ablauf dieser Frist - und damit verspätet - gestellten Verfahrenshilfeanträge vom sind daher nicht geeignet, einen allfälligen neuerlichen Lauf der Beschwerdefrist für einen zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt auszulösen.

Zu der § 8a Abs. 7 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 26 Abs. 3 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen (vgl ):

"7.1. Die revisionswerbende Partei hat die vor diesem Hintergrund auch für die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages maßgebliche Revisionsfrist versäumt und einen verspäteten Verfahrenshilfeantrag gestellt. Diesem Antrag kann daher kein Erfolg beschieden sein.

7.2. Vielmehr war der Verfahrenshilfeantrag auf dem Boden des § 61 VwGG iVm § 26 leg cit als verspätet zurückzuweisen (vgl in diesem Sinne 2007/18/0637 (VwSlg 17.310 A/2007)).

Zwar bezieht sich die Zurückweisungsregelung des § 34 VwGG ausdrücklich nur auf Revisionen und Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträge, auch die Verfahrenshilfebestimmung des § 61 VwGG regelt die Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen nicht ausdrücklich, da der Verweis im ersten Satz des § 61 VwGG auf die Regelungen der ZPO keine Anwendung verfahrensrechtlicher Normen des zivilgerichtlichen Verfahrens auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren bewirkt und daher allfällige Zurückweisungsregelungen der ZPO nicht zum Tragen kommen (vgl Ro 2014/01/0038, mwH).

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes lässt sich aber ableiten, dass ein verspätet eingebrachter Rechtsbehelf vom Verwaltungsgerichtshof zurückzuweisen ist (zu einem Verfahrenshilfeantrag vgl 2007/18/0637 (VwSlg 17.310 A/2007), vgl ferner - zu § 46 VwGG - 2012/10/0175). Weiters ergibt sich aus dem für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichthof nach § 62 VwGG subsidiär heranzuziehenden AVG, dass unzulässige bzw verspätete Rechtsbehelfe zurückzuweisen sind (vgl § 66 Abs. 4 AVG ausdrücklich bezüglich der Berufung sowie ferner das der Wiedereinsetzungsregelung des § 72 Abs. 1 AVG zugrundeliegenden Konzept, siehe 2009/08/0131). Im Übrigen sind auf dem Boden der Judikatur unzulässige Anträge zurückzuweisen (vgl dazu 2011/17/0166, unter Hinweis auf VwGH (verstärkter Senat) vom , 934/73 (VwSlg 9458 A/1977)), wobei kein sachlicher Grund dafür zu erkennen ist, verspätete Rechtsbehelfe - bei denen die formalen Prozessvoraussetzungen damit ebenfalls nicht gegeben sind (vgl 92/08/0138) - anders zu behandeln (vgl zu diesem Aspekt nochmals 2007/18/0637 (VwSlg 17.310 A/2007).

7.3. Mit der Zurückweisung eines nicht fristgerechten Verfahrenshilfeantrages wird (wie schon angesprochen) die Revisionsfrist nicht neuerlich in Gang gesetzt, würde doch ansonsten die Bestimmung des § 26 Abs. 1 VwGG über die Revisionsfrist unterlaufen werden (vgl wiederum 2007/18/0637 (VwSlg 17.310 A/2007))."

Nichts Anderes kann für § 40 iVm § 8a Abs. 7 VwGVG gelten: Ein Verfahrenshilfeantrag, der nach Ablauf der Beschwerdefrist für das Beschwerdeverfahren gestellt wird, ohne dass zuvor bereits rechtzeitig Beschwerde erhoben worden wäre, ist verspätet und damit als unzulässig zurückzuweisen.

Soweit gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesfinanzgerichts durch Beschluss.

Die nach Ablauf der Beschwerdefrist und gleichzeitig mit den jeweiligen Beschwerden eingebrachten Anträge auf Verfahrenshilfe waren daher ohne näheres Eingehen auf das Vorbringen der Einschreiterin in der Sache selbst mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.

Aufgrund der Zurückweisung war von der begehrten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Abstand zu nehmen (§ 44 Abs. 2 VwGVG).

Obiter dictum:

Ergänzend sei angemerkt, dass auch die materiellen Voraussetzungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe nach der Rechtsprechung des VwGH nicht vorliegen: Das Interesse der Verwaltungsrechtspflege, insbesondere der zweckentsprechenden Verteidigung, ist zu verneinen, wenn lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und keinerlei schwierigere Rechtsfragen mit dem Fall verbunden sind, dies selbst dann, wenn es sich beim Antragsteller um eine Person ohne juristische Ausbildung handelt (vgl zB ). Bei der Frage, ob die Antragstellerin die jeweiligen Lenkerauskünfte ordnungsgemäß erteilt hat, bestehen keine besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage. Der Antragstellerin droht in den Beschwerdeverfahren keine höhere Geldstrafe als je € 60,00, weil gemäß § 42 VwGVG in einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid. Es ist daher für das Gericht eine besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Antragstellerin nicht erkennbar.

Unzulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133. Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde.

Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden ist, stellt eine Verwaltungsstrafsache iSd § 25a Abs. 4 VwGG dar und es kommt daher der Revisionsausschluss zum Tragen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Verweise







ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:VH.7500015.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at