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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.01.2023, RV/7100119/2023

Zurücknahmeerklärung einer Beschwerde wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Geschäftsführer, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Körperschaftsteuer 2020 beschlossen:

Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Bei der Bf. handelt es sich im eine im Baugewerbe tätige Körperschaft, welche ihren Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr (1.4. bis 31.3. des Folgejahres) ermittelt.

Mit veräußerte die Bf. als Alleineigentümerin der im Grundbuch des Bezirksgerichtes ***2*** eingetragenen Liegenschaft ***1***, bestehend aus dem einzigen Grundstück 469/15 Landw (10) Gärten (10) im grundbücherlichen Gesamtausmaß von 3.300 m2. Auf diesem Grundstück hatte die Bf. im Rahmen des Bauprojektes "***3***" bereits den Rohbau eines Gebäudes errichtet. Diese Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Rohbau bildeten das Kaufobjekt. Der Kaufpreis über 640.000 Euro setzte sich aus 145.000 Euro, die gleich beglichen wurden, sowie weiteren 495.000 Euro zusammen, die sich wiederum in eine privatrechtliche Schuldübernahme iHv 460.000 Euro einerseits und eine Sachhaftung iHv 35.000 Euro andererseits aufteilte.

Nachdem die letzten Steuererklärungen (U/K) für die Bf. mit für das Veranlagungsjahr 2017 abgegeben worden waren, wurden die Erlöse aus an oberer Stelle angeführten Grundstückstransaktion im Körperschaftsteuerbescheid 2020 vom von Amts wegen im Schätzungswege iHv 640.000,00 Euro steuerlich erfasst, bzw. Körperschaftsteuer in Höhe von 86.616,00 Euro festgesetzt.

.

Mit Eingabe vom erhob die Bf. gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2020 Beschwerde wobei auf den Umstand verwiesen wurde, dass die Veranlagung im Schätzungswege zustande gekommen sei und ein separater Antrag auf Wiederaufnahme gestellt werden würde. Daher ergehe der Antrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Abschließend stellte die Bf. in Aussicht, dass innerhalb von fünf Monaten die Erklärungen nachgereicht werden würden.

Mit Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) des Finanzamtes Österreich vom wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 250 Abs. 1 lit. b und d BAO aufgetragen bis zum , eine Erklärung nachzureichen, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde (lit. b) sowie das Rechtsmittel zu begründen (lit. d), andernfalls die Beschwerde vom als zurückgenommen gelte.

Vorgenannter Mängelbehebungsauftrag wurde der Bf. nachweislich am zugestellt.

Mit Eingabe vom wurde der Mängelbehebungsauftrag seitens der Bf. wortwörtlich wie folgt beantwortet:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend zu Ihrem Schreiben vom Bescheid -Mängelbehebungsauftrag nehmen wir wie folgt Stellung:

Wir ersuchen Sie höflich um Aussetzung der Einhebung aus folgenden Grunde.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Einhebung des Körperschaftssteuerbescheides 2020 sowie des Vorauszahlungsbescheides 2022.

Die Höhe der Aussetzung der Einhebung für den KÖST Bescheid 2020 beträgt € 86.616.- sowie die Höhe des Vorauszahlungsbescheides 2022 beträgt € 174.400.-.

Beide Bescheide kamen aufgrund von Schätzungen zustande, da unsererseits keine Erklärungen abgegeben wurden.

Als Begründung nehmen wir wie folgt Stellung:

Es wurden keine derartigen Umsätze 2022 erzielt und es werden auch keine Umsätze 2022 erzielt werden, welche eine Schätzung in dieser Höhe rechtfertigt.

Wir ersuchen Sie höflich um Aussetzung der Einhebung bis zur vollkommenen Erledigung."

In der Folge wurde die gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2020 erhobene Beschwerde vom seitens der belangten Behörde mittels Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom als zurückgenommen erklärt, wobei begründend auf Nichtbehebung der beauftragten Mängel verwiesen wurde.

Die BVE wurde der Bf. nachweislich am zugestellt.

Am langte beim Finanzamt Österreich ein gegen die BVE vom erhobener Vorlageantrag nachstehenden Inhalts ein:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

zu oben angeführten Bescheid stellen wir den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht.

Die Frist über die Beschwerde wurde unsererseits um eine Woche verspätet eingebracht, jedoch haben wir telefonisch Kontakt aufgenommen und dies auch bekanntgegeben.

Daher ersuchen wir Sie höflich die Beschwerde an das zuständige Bundesfinanzgericht zu stellen und den Betrag bis dahin auszusetzen."

In verfahrensrechtlicher Hinsicht verbleibt seitens des Verwaltungsgerichtes einleitend anzumerken, dass in Entsprechung der Norm des § 264 Abs. 3 erster Satz BAO im Fall der rechtzeitigen Einbringung eines Vorlageantrages gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung desselben an wiederum als unerledigt gilt.

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat eine Bescheidbeschwerde Folgendes zu enthalten:

- die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

- die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird,

- die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

- eine Begründung.

Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht (§ 85 Abs. 2 BAO).

Das Erlassen eines Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Entspricht eine Bescheidbeschwerde nicht sämtlichen Vorgaben des § 250 Abs. 1 BAO, ist die Behörde verpflichtet, einen derartigen Auftrag zu erlassen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes entspricht die mit datierte Beschwerde zwar den Erfordernissen des § 250 Abs. 1 lit. a und c BAO, weil auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen wird respektive beantragt wird, denselben aufzuheben.

Demgegenüber wird durch die im Beschwerdeschriftsatz Feststellung, wonach die Veranlagung im Schätzungswege zustande gekommen sei, bzw. die Veranlagung - auf Basis von Erklärungen, deren Vorlage auf einen späteren Zeitpunkt (innerhalb von 5 Monaten) avisiert wird - neu vorzunehmen weder den Erfordernissen des § 250 Abs. 1 lit. b noch jenen d BAO Rechnung getragen.

In Ansehung vorstehender Ausführungen erfolgte die Erteilung des Mängelbehebungsauftrages durch das Finanzamt Österreich in völligem Einklang mit den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 85 Abs. 2, 250 Abs.1 BAO.

Nach der Aktenlage bzw. den diesbezüglichen, die - verspätete Beantwortung einräumenden - Ausführungen der Bf. im Vorlageantrag erfolgte die bei der belangten Behörde am eingelangte Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages evidenter Maßen nach dem behördlicherseits gesetzten Termin .

Am Faktum der nicht rechtzeitigen Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vermag auch der Hinweis auf - eine nicht näher determinierte telefonische Kontaktaufnahme - keine Änderung herbeizuführen, da ungeachtet dessen, dass der Zeitpunkt des Telefonates von der Bf. überhaupt nicht bekannt gegeben wurde, selbst ein vor dem Termin mit der Abgabenbehörde geführtes Telefonat nicht als tauglicher Fristverlängerungsantrag zu werten gewesen wäre, da ein Telefonat im Gesetzeswerk der BAO generell nicht als zulässiges Anbringen statuiert ist, respektive nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine solches auch kein mündliches Anbringen darstellt (; , 2001/13/0279; , 2006/15/0215; , 2008/13/0070).

Nach der Bestimmung des § 278 Abs. 1 lit. b BAO ist - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Beschluss als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86 a Abs. 1) zu erklären.

Da die Beschwerde führende Partei dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht rechtzeitig nachgekommen ist, gilt die Beschwerde mit Ablauf der gesetzten Frist, sprich mit Ablauf des als zurückgenommen.

Es war daher wie im Spruch zu befinden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100119.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at