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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.02.2023, RV/1100011/2023

Festsetzung einer Zwangsstrafe iZm § 5 WiEReG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache der Bf., G-Straße-xx, Gde X, vertreten durch die XY, F-Straße-xy, GDe Y, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, Postfach 126, 1000 Wien, vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe


Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf.) ist eine offene Gesellschaft mit Sitz in X. Sie wurde am gegründet und unter der FN abcdef im Firmenbuch eingetragen. An ihr beteiligt sind AR und die RI Establishment mit Sitz in Z als unbeschränkt haftende Gesellschafter. AR ist Vertreterin der gegenständlichen Personengesellschaft im Sinne des § 81 BAO.

Die Bf. wurde am durch Übernahme aus dem Unternehmensregister im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen. Am wurden von der Registerbehörde weitere Daten aus dem Unternehmensregister übernommen.
Am und am erfolgten Meldungen gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG).

Mit Erinnerungsschreiben vom ersuchte das Finanzamt die Bf., die von ihr zu erstattende (jährliche) Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG bis längstens nachzuholen. Gleichzeitig wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass für den Fall, dass sie dem Ersuchen nicht Folge leisten sollte, gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 € festgesetzt werde.

Nachdem es die Bf. in weiterer Folge verabsäumte, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, setzte das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid vom die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 € fest. Gleichzeitig forderte die Abgabenbehörde die Bf. auf, bis die bisher unterlassene Meldung nachzuholen, und drohte eine neuerliche Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 € an, falls dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werde.

Am gab die Bf. schließlich eine Meldung nach § 5 WiEReG ab.

In der gegen den Bescheid vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe erhobenen Beschwerde vom beantragte die rechtliche Vertretung der Bf., der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und brachte unter Vorlage entsprechender Unterlagen (Schreiben der rechtlichen Vertretung der Bf. an das Finanzamt vom samt entsprechender Meldung vom ) begründend vor, dass die Bf. die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG bereits am erstattet und dies auch mit gesonderter Post dem Finanzamt mitgeteilt habe; es liege somit kein Verstoß gegen die Meldepflicht vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde vom gegen den angefochtenen Bescheid vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe ab; auf die diesbezügliche Begründung der Abgabenbehörde wird an dieser Stelle verwiesen.

Mit Schreiben vom beantragte die rechtliche Vertretung der Bf. eine Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Begründend führte sie Nachstehendes (wörtlich):

""Das Finanzamt Österreich verhängte mit dem angefochtenen Bescheid eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00, da die Beschwerdeführerin "es verabsäumt habe(n), innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen".
Der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe bezog sich ausdrücklich auf die Verletzung der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG und sei diese zu erzwingen, wenn sie nicht oder nicht vollständig erstattet wird.
Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde nachgewiesen, dass sie die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bereits im Jahr 2018 ordnungsgemäß erstattet hat und die Zwangsstrafe sohin zu Unrecht festgesetzt wurde.
In der Beschwerdevorentscheidung wird außer Streit gestellt, dass die Erstmeldung bestimmungsgemäß erstattet wurde, die rechtliche Vertreterin übersehe jedoch, "dass die im Falle der Nichtänderung der Daten gebotene jährliche Bestätigung derselben nicht durchgeführt worden war."
Dabei handelt es sich jedoch um einen völlig anderen Vorwurf, nämlich die angeblich nicht erfolgte Bestätigung der gemeldeten Daten und nicht die im Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe behauptete Nichterfüllung der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer. Nach dem angefochtenen Bescheid ging es stets um die behauptete Verletzung einer Meldepflicht, tatsächlich scheint die belangte Behörde die Beschwerdeführerin jedoch wegen einer fehlenden Bestätigung zu bestrafen. Es handelt sich sohin um eine unzulässige Änderung des Strafvorwurfs und wird der Bescheid schon aus diesem Grund aufzuheben sein.
Es ist überschießend und unverhältnismäßig, eine Bestätigung darüber, dass es nichts zu melden gibt, jährlich einzuführen und dies mit einer Zwangsstrafe von EUR 1.000,00 bei erstmaligem Verstoß zu bestrafen. Weder der angefochtene Bescheid über die Festsetzung noch die Beschwerdevorentscheidung begründen, weshalb eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 erforderlich oder verhältnismäßig sein soll. Hätte sie dies getan und entsprechende Erhebungen zum Vermögen und zum Einkommen der Beschwerdeführerin durchgefühlt, wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die Zwangsstrafe von EUR 1.000,00 völlig unverhältnismäßig und überschießend ist.
Eine jährliche Bestätigungspflicht ist auch unverhältnismäßig und unionsgrundrechtswidrig. Es gibt dafür keine sachliche Rechtfertigung, insbesondere bei einer Gesellschaft wie der Beschwerdeführerin, die eine Immobilie besitzt und verwaltet.
Der Europäische Gerichtshof hat inzwischen mit Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20, wesentliche Bestimmungen der Geldwäscherichtlinie, die Grundlage des WiEReG ist, als unverhältnismäßigen und schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten aufgehoben.

Pressemitteilung zum Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/2:

Geldwäscherichtlinie: Die Bestimmung, dass die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, ist ungültig.
Der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in die durch die Charta gewährleisteten Rechte ist weder auf das absolut Erforderliche beschränkt noch steht er in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel.
Gemäß der Geldwäscherichtlinie wurde durch ein im Jahr 2019 erlassenes luxemburgischen Gesetz ein Registre des beneficiaires effectifs (Register der wirtschaftlichen Eigentümer) geschaffen. Dieses Gesetz sieht vor, dass eine Reihe von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der eingetragenen Einrichtungen in dieses Register aufgenommen und gespeichert werden. Zu einem Teil dieser Informationen hat die breite Öffentlichkeit Zugang, u. a. über das Internet. Ferner hat ein wirtschaftlicher Eigentümer nach diesem Gesetz die Möglichkeit, bei Luxembourg Business Registers (LBR), dem Verwalter des Registers, zu beantragen, den Zugang zu solchen Informationen in bestimmten Fällen zu beschränken.
In diesem Zusammenhang wurden beim Bezirksgericht Luxemburg Klagen von einer luxemburgischen Gesellschaft und dem wirtschaftlichen Eigentümer einer solchen Gesellschaft eingereicht, die erfolglos bei LBR beantragt hatten, den Zugang der breiten Öffentlichkeit zu den sie betreffenden Informationen zu beschränken. Dieses Gericht vertrat die Ansicht, dass die Verbreitung solcher Informationen ein unverhältnismäßiges Risiko einer Beeinträchtigung der Grundrechte der betroffenen wirtschaftlichen Eigentümer mit sich bringen könne, und stellte daher dem Gerichtshof eine Reihe von Vorlagefragen nach der Auslegung gewisser Bestimmungen der Geldwäscherichtlinie und zu deren Gültigkeit im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof
(Große Kammer) die im Licht der Charta bestehende Ungültigkeit derjenigen Bestimmung der Geldwäscherichtlinie fest, nach der die Mitgliedstaaten in allen Fällen den Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen sicherzustellen haben.
Nach Ansicht des Gerichtshofs stellt der Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten dar, die in den Art. 7 bzw. 8 der Charta verankert sind. Die verbreiteten Angaben ermöglichen es nämlich einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen, sich über die materielle und finanzielle Situation eines wirtschaftlichen Eigentümers Kenntnis zu verschaffen. Außerdem werden die möglichen Folgen einer etwaigen missbräuchlichen Verwendung ihrer personenbezogenen Daten für die betroffenen Personen dadurch verschärft, dass diese Daten, sobald sie der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden sind, nicht nur frei abgerufen, sondern auch auf Vorrat gespeichert und verbreitet werden können.
Allerdings möchte der Unionsgesetzgeber mit der fraglichen Maßnahme Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern, indem er mittels erhöhter Transparenz ein Umfeld schafft, das weniger leicht für diese Zwecke genutzt werden kann. Nach Auffassung des Gerichtshofs verfolgt der Gesetzgeber somit eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung, die selbst schwerwiegende Eingriffe in die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte zu rechtfertigen vermag; auch ist der Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zur Verwirklichung dieser Zielsetzung geeignet.
Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der Eingriff, den diese Maßnahme mit sich bringt, weder auf das absolut Erforderliche beschränkt ist noch in einem angemessenen Verhältnis zur verfolgten Zielsetzung steht. Neben der Tatsache, dass die fraglichen Bestimmungen die öffentliche Zugänglichmachung von Daten gestatten, die weder hinreichend bestimmt noch identifizierbar sind, stellt die mit der Geldwäscherichtlinie eingeführte Regelung einen erheblich schwereren Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Grundrechte dar als die Vorgängerregelung (die neben dem Zugang der zuständigen Behörden und bestimmter Einrichtungen den Zugang aller Personen oder Organisationen vorsah, die ein berechtigtes Interesse nachweisen konnten), ohne dass diese zusätzliche Schwere durch etwaige Vorteile kompensiert würde, die sich aus der neuen Regelung im Vergleich zur früheren hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergeben könnten. Insbesondere das von der Kommission geltend gemachte etwaige Vorliegen von Schwierigkeiten bei der genauen Bestimmung der Fälle und Bedingungen, in bzw. unter denen ein solch berechtigtes Interesse besteht, kann nicht rechtfertigen, dass der Unionsgesetzgeber den Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den fraglichen Informationen vorsieht. Zudem hält der Gerichtshof die fakultativen Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, die Bereitstellung der Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von einer Online Registrierung abhängig zu machen und für außergewöhnliche Umstände Ausnahmen vom Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu diesen Informationen vorzusehen, als solche für weder geeignet, zu belegen, dass eine ausgewogene Gewichtung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung und der in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte vorgenommen wurde, noch, dass hinreichende Garantien bestehen, die es den betroffenen Personen ermöglichen, ihre personenbezogenen Daten wirksam gegen Missbrauchsrisiken zu schützen.
HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof
entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Die Bf. verwaltet eine Liegenschaft in X, alle direkten und indirekten Gesellschafter sind natürliche Personen und wurden längst offengelegt. Die jährliche Meldeverpflichtung und die Durchsetzung mit Zwangsstrafe verstößt gegen die Grundrechtecharta der Europäischen Union und ist weder erforderlich und verhältnismäßig. Sie widerspricht insbesondere dem Unionsgrundrecht auf eine gute Verwaltung, das unter anderem dadurch gekennzeichnet ist, dass die Normunterworfenen nicht mit überbordenden Formalverpflichtungen belastet werden.""

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt - wie der Bf. mitgeteilt wurde -die in Rede stehende Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei führte die Abgabenbehörde - nach entsprechender Darstellung des Sachverhaltes - zu den Ausführungen im Vorlageantrag noch Folgendes aus:

"ad Austausch des "Vorwurfs" durch die Abgabenbehörde in der BVE:
Die rechtliche Vertreterin übersieht, dass es sich bei einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO nicht um eine strafrechtliche Sanktionierung eines Fehlverhaltens (ad Terminus "Strafvorwurf") handelt, sondern um eine Zwangsmaßnahme zur Erzwingung eines gesetzlich gebotenen Verhaltens. Sanktionen sind in § 15 WiEReG enthalten, wobei es sich um eine Reihe von Finanzvergehen mit Strafrahmen bis zu 200.000 Euro für vorsätzliche und 100.000 Euro für grob fahrlässige Tatbegehungen handelt.
Weitere Ausführungen zu dieser die Rechtsthematik völlig verkennenden Anwaltsprosa erscheinen unzweckmäßig.
ad Unverhältnismäßigkeit der Zwangsstrafe:
§ 111 Abs. 3 BAO sieht einen Höchstbetrag für die einzelne Zwangsmaßnahme von 5.000 Euro vor. Die Meldepflicht wurde im europäischen Kontext eingeführt (in Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie 2018/849/EU, ABl 2018 L 156/43). Durch die Feststellung von wirtschaftlichen Eigentümern soll es kriminellen Personen und Organisationen erschwert werden, mit dem kriminell erlangten Vermögen am realen Wirtschaftsleben teilnehmen zu können.
Die Zwangsmaßnahme zur Durchsetzung der Meldepflicht erscheint daher weder angesichts des durch die Meldung zu schützenden Rechtsguts noch angesichts der deliktischen Strafdrohung zur Sanktionierung von Fehlverhalten unverhältnismäßig.
Sie wurde in der konkret angedrohten Höhe festgesetzt und war daher jedenfalls vorhersehbar.
ad Verletzung von Unionsrecht:
Die rechtliche Vertreterin vermeint dem Urteil des EuGH in den verbundenen Rs C-37/20 und C-601/20 zu entnehmen, dass eine jährliche Meldeverpflichtung, wie in § 3 Abs. 3 WiEReG enthalten, überschießend im Sinne des Art. 41 GRC (Recht auf eine gute Verwaltung) sei.
Das Urteil spricht über Art. 30 Abs. 5 Bst c der RL ab, also betreffend die Publizität der Informationen, nicht aber über die Meldepflicht. Nach Art. 7 GRC hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation, während in Art. 8 Abs. 1 GRC jeder Person ausdrücklich das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten zuerkannt wird (Rn 35 des zit. EuGH-Urteils). Art. 41 GRC wird vom EuGH nicht angesprochen.
Die rechtliche Vertreterin behauptet - nach ca. 2,5 Seiten Ausführungen zum zit. EuGH-Urteil (ohne Bezug auf Art. 41 GRC und ohne weiteren Beleg durch Fundstellen) - , dass die jährliche Meldeverpflichtung samt Durchsetzung mit Zwangsstrafe gegen die GRC verstoße, insbesondere gegen Art. 41 GRC. Es liege eine überbordende Formalverpflichtung vor, eine weitere Konkretisierung unterbleibt jedoch seitens der rechtlichen Vertreterin.
Dazu wird auf Art. 30 RL verwiesen, welcher umfassende Umsetzungsverpflichtungen für die Mitgliedstaaten vorsieht. Danach ist etwa dafür Sorge zu tragen, dass die Rechtsträger angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einholen und aufbewahren müssen. Zur Gewährleistung der Aktualität wurde eine jährliche Prüfung mit Meldeverpflichtung für die Rechtsträger eingesetzt. Soweit die Registerbehörde Informationen selbst automatisiert aus anderen Registern entnehmen kann, bestehen zT Meldebefreiungen. Inwieweit dadurch Art. 41 GRC verletzt wäre, ist für die Abgabenbehörde nicht erkennbar.
Der Denkansatz der rechtlichen Vertreterin ist daher nicht nachvollziehbar."

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:


Im Beschwerdefall ist strittig, ob die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 € dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt ist.

Sachverhalt:

Die Bf. ist eine offene Gesellschaft mit Sitz in X. Sie wurde am gegründet und unter der FN abcdef im Firmenbuch eingetragen. An ihr beteiligt sind AR und die RI Establishment mit Sitz in Z als unbeschränkt haftende Gesellschafter. AR ist Vertreterin der gegenständlichen Personengesellschaft im Sinne des § 81 BAO.

Die Bf. wurde am durch Übernahme aus dem Unternehmensregister im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen. Am wurden von der Registerbehörde weitere Daten aus dem Unternehmensregister übernommen.
Am und am erfolgten Meldungen gemäß § 5 WiEReG (vgl. den entsprechenden erweiterten Auszug aus dem Register der Wirtschaftlichen Eigentümer).

Mit Erinnerungsschreiben vom ersuchte das Finanzamt die Bf., die von ihr zu erstattende (jährliche) Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG bis längstens nachzuholen. Gleichzeitig wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass für den Fall, dass sie dem Ersuchen nicht Folge leisten sollte, gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 € festgesetzt werde.

Nachdem es die Bf. in weiterer Folge verabsäumte, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, setzte das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid vom die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 € fest. Gleichzeitig forderte die Abgabenbehörde die Bf. auf, bis die bisher unterlassene Meldung nachzuholen, und drohte eine neuerliche Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 € an, falls dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werde.

Am gab die Bf. schließlich eine Meldung nach § 5 WiEReG ab (vgl. den entsprechenden erweiterten Auszug aus dem Register der Wirtschaftlichen Eigentümer).

Das oben erwähnte Erinnerungsschreiben wie auch der gegenständliche Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe wurden der Bf. unstrittig ordnungsgemäß bzw. wirksam zugestellt.

Rechtliche Beurteilung:

Die Bf. ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 WiEReG als offene Gesellschaft Rechtsträger iSd Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes - WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 in der im Beschwerdejahr geltenden Fassung, und fällt in dessen Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1 WiEReG).

Nach § 3 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers (§ 2 WiEReG) festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen.

§ 3 Abs. 3 WiEReG sieht weiters vor, dass die Rechtsträger die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 leg. cit. zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen haben, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind (danach wären im Übrigen nur offene Gesellschaften befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind), haben nach § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReGnach binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu meldenoder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

Gemäß § 5 Abs. 2 WiEReg ist die Meldung der Daten von den betroffenen Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde (Registerbehörde ist gemäß § 14 Abs. 1 WiEReG der Bundesminister für Finanzen) vorzunehmen.
Eine Aufforderung zur Meldung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Betroffenen haben sich aus eigenem über die sie betreffenden Vorschriften zu informieren.

Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.

Nach § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss gemäß Abs. 2 leg. cit. der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5.000,00 € nicht übersteigen (Abs. 3 leg. cit.).

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 111 BAO, Tz 1, mwN). Entgegen dem Wortlaut Zwangs"strafe" handelt es sich dabei sohin lediglich um ein Pressionsmittel, das eingesetzt werden soll, um eine abgabenrechtlich gebotene Leistung herbeizuführen, nicht jedoch, um ein unrechtmäßiges Verhalten zu bestrafen (vgl. Stoll, BAO, 1192).

Nach den oben zitierten Bestimmungen des WiEReG bestand für die Bf. nach der mit in Kraft getretenen Änderung des § 5 WiEReG durch das BGBl. I Nr. 62/2019 [EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019- EU-FinAnpG 2019 vom in Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie, (EU) 2018/843] eine Verpflichtung zur jährlichen Durchführung einer Prüfung und zur jährlichen Meldung dabei allenfalls festgestellter Änderungen oder zur jährlichen Bestätigung des Zutreffens der im Register vermerkten (bereits früher gemeldeten) Daten. Angesichts dieser seit 2020 gültigen, expliziten jährlichen Melde- bzw. Bestätigungsverpflichtung war sohin auch mit dem Beschwerdevorbringen, wonach die Bf. die (erste) Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG bereits am erstattet habe, nichts gewonnen. Auch der im Vorlageantrag in diesem Zusammenhang vorgetragene Vorwurf der "unzulässigen Änderung des Strafvorwurfs" geht ins Leere, zumal - wie oben dargelegt - die Meldepflicht iSd § 5 WiEReG auch umfasst, gemeldete Daten (jährlich) zu bestätigen, sofern bei der jährlich durchzuführenden Überprüfung keine Änderungen festgestellt werden.

Nach Ansicht des Finanzgerichtes war das Finanzamt angesichts der oben dargestellten Sach- und Rechtslage berechtigt, die verfahrensgegenständliche Zwangsstrafe festzusetzen. Die Tatbestandsmerkmale des § 16 WiEReG iVm § 111 BAO waren erfüllt und war deshalb die Verhängung einer Zwangsstrafe grundsätzlich zulässig.

Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 1 WiEReG und auch nach jenem des § 111 Abs. 1 BAO, wenn die Voraussetzungen - wie im konkreten Fall - erfüllt sind, dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. , mwN). Dieses Ermessen wird vom Bundesfinanzgericht im Rahmen seiner umfassenden Kognitionsbefugnis im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO unabhängig von der erstinstanzlichen Ermessensübung nochmals geübt.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. ; Ritz/Koran, BAO7, § 20 BAO, Tz 8).
Gemäß §§ 2a und 269 Abs. 1 BAO gilt dies auch für Ermessensentscheidungen des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 € nicht übersteigen. Unter einer "einzelnen" Zwangsstrafe ist die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafen zu verstehen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 111 Tz 8, mwN). Betreffend die Höhe der Zwangsstrafe sieht das Gesetz abgesehen von dem in § 111 Abs. 3 BAO normierten Höchstbetrag für die Ermessensübung keine verbindlichen Vorgaben vor. Es ist daher im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe als angemessen erscheint.

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz verweist im Falle keiner oder einer nur unvollständigen Meldung in seinem § 16 selbst auf die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO und bringt damit die Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme zum Ausdruck.

Durch die in § 5 WiEReG normierte Meldepflicht sollen in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 idF der 5. EU-Geldwäscherichtlinie 2018/843 die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden und damit ein Beitrag zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfordert, dass es mit den notwendigen Daten befüllt wird, was ohne regelmäßige Meldepflichten unmöglich wäre. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist daher die zeitgerechte Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß § 5 WiEReG durch die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung von Zwangsstrafen durchzusetzen. Die besondere Bedeutung der in Rede stehenden Bestimmung kommt im Übrigen auch in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, wonach Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu 200.000,00 € zu ahnden sind.
Abgesehen davon, dass das Interesse der Bf., nicht durch eine Zwangsstrafe finanziell belastet zu sein, hinter dem Gewicht der Zweckmäßigkeit zurücksteht und damit jedenfalls eine Zwangsstrafe dem Grunde nach festzusetzen war, spricht diese Zweckmäßigkeit auch für eine deutlich spürbare Höhe der Zwangsstrafe.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Bf. innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist () keine Meldung abgegeben hat und sie nach Ablauf dieser gesetzlichen Frist bis zum Ergehen des angefochtenen Bescheides () fast drei Monate Zeit gehabt hätte, die Meldung nachzuholen. Auch ohne Erinnerungsschreiben und Fristsetzung wäre die Meldung schon aufgrund der gesetzlichen Anordnung lange vor Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides abzugeben gewesen. Tatsächlich hat die Bf. die notwendigen Schritte zur Meldung erst am vorgenommen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Bf. die Bestimmungen des Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes, welche klar und deutlich die Pflichten der Rechtsträger beschreiben, bereits bekannt gewesen sein mussten, hatte sie doch bereits am eine (erste) Meldung und am eine (zweite, jährliche) Meldung abgegeben.

In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass die Bf. ihren Meldungen in den Jahren 2018 und 2021 auch jeweils erst nach entsprechender Erinnerung samt Fristsetzung bzw. Androhung einer Zwangsstrafe nachgekommen war.

Zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bf. ist festzuhalten, dass mit Bescheiden über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2019 bis 2021 positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv 6.194,64 € (2019), 4.603,07 € (2020) und 5.489,57 € (2021) festgestellt wurden. Im Sinne der Billigkeit war sohin zu berücksichtigen, dass die Ertragslage und nach dem von Seiten der Abgabenbehörde nicht in Frage gestellten Vorbringen der rechtlichen Vertretung der Bf. auch die Vermögenslage eine geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bf. aufzeigen.

Nach Abwägung der vorgenannten Umstände, insbesondere aber unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich die Ermessensübung vor allem am Zweck der Norm zu orientieren hat, erscheint dem erkennenden Richter im konkreten Fall die Festsetzung der Zwangsstrafe mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages als durchaus angemessen und damit als keinesfalls unverhältnismäßig und überschießend.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.

Im Hinblick auf das Vorbringen im Vorlageantrag, wonach die in Rede stehende Bestätigung unverhältnismäßig und unionsgrundrechtswidrig sei und es dafür - insbesondere bei einer Gesellschaft wie der Bf., die eine Immobilie besitze und verwalte - keine sachliche Rechtfertigung gebe, erlaubt sich der erkennende Richter auf die oben zitierten, von Seiten der Bf. unwidersprochen gebliebenen, richtigen Ausführungen der Abgabenbehörde im Vorlagebericht zu verweisen. Das Bundesfinanzgericht schließt sich diesen Ausführungen an, die keine Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht bzw. gegen die Grundrechtecharta der Europäischen Union zu erblicken vermögen.

Mit dem WiEReG wurde ua. Art. 30 der Richtlinie (EU) 2015/849 idF der 5. EU-Geldwäscherichtlinie 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt (Art. 1 BGBl. I Nr. 136/2017 bzw. Art. 16 bis 18, BGBl. I Nr. 62/2019).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat - wie von der rechtlichen Vertretung der Bf. im Vorlageantrag dargestellt - in einem luxemburgischen Sachverhalt (verbundene Rechtssachen C-37/20 und C-601/20; Urteil vom ) Art. 30 Abs. 5 idF der 5. EU-Geldwäscherichtlinie aufgehoben, weil die öffentliche Einsicht bzw. der uneingeschränkte Zugang der Öffentlichkeit in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer im Hinblick auf die Zielsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie nicht erforderlich und nicht verhältnismäßig sei und sowohl einen Eingriff in das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens sowie das Recht auf Schutz der die betreffenden personenbezogenen Daten gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstelle; mit dieser Aufhebung ist aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundrechtecharta gleichzeitig auch die europarechtliche Grundlage für die "Öffentliche Einsicht" gemäß § 10 WiEReG weggefallen.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Art. 30 der Richtlinie bleiben damit aber unberührt und stehen diese und die zu deren Umsetzung geschaffenen Regeln des WiEReG durchaus im Einklang mit den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und Grundsätzen.

Durch die in § 5 WiEReG normierte Meldepflicht sollen - wie bereits oben dargelegt - in Umsetzung der Geldwäscherichtlinie die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden und damit ein von allen Mitgliedstaaten als wichtiges öffentliches Interesse anerkannter Beitrag zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden. Der Richtlinie zufolge erfordert das Register der wirtschaftlichen Eigentümer, dass es mit entsprechenden "angemessenen, präzisen und aktuellen" Daten befüllt wird, was aber ohne regelmäßige Meldepflichten unmöglich wäre; eine jährliche Meldepflicht iSd § 5 WiEReG ist - insbesondere zur Gewährleistung der Aktualität und damit für die Effektivität des Registers - jedenfalls erforderlich, angemessen und verhältnismäßig im Hinblick auf die von der Geldwäscherichtlinie verfolgte und dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung.
Angesichts der gewichtigen Bedeutung der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sollen die Mitgliedstaaten - der Richtlinie entsprechend - im nationalen Recht "wirksame, verhältnismäßige und abschreckende" verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen für den Fall vorsehen, dass die zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Vorschriften nicht eingehalten werden. In diesem Sinne sieht § 16 Abs. 1 WiEReG vor, bei Nichterstattung der (auch unionsrechtlich gebotenen) Meldung gemäß § 5 WiEReG deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO zu erzwingen. Wie oben dargelegt, entspricht die im Beschwerdefall festgesetzte Zwangsstrafe durchaus einer solchen "wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden" Sanktion.

Auf Grund der obigen Überlegungen kann sich das Bundesfinanzgericht dem Vorbringen der rechtlichen Vertretung der Bf., wonach die jährliche Meldeverpflichtung und die Durchsetzung mit Zwangsstrafe gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoße, nicht anschließen und war das Finanzgericht sohin auch nicht dazu verhalten, die gegenständliche Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen; die fraglichen geltenden nationalen gesetzlichen Bestimmungen waren - dem Legalitätsprinzip entsprechend - jedenfalls anzuwenden.

Zulässigkeit einer Revision


Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Gesamthaft war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 Z 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 3 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 3 Abs. 3 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 6 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
RL 2015/849, ABl. Nr. L 141 vom S. 73
RL 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom S. 43
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100011.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at