Werbungskosten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Pipal in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis wird eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit erfolgte seitens des Finanzamtes an den Bf. ein Ersuchen um Ergänzung, in welchem der Bf. aufgefordert wurde "eine detaillierte Aufstellung betreffend der beantragten Werbungskosten incl. Reisekosten und freiwillig bezahlter Beiträge, ein Fahrtenbuch, Belege in Kopie, den Nachweis der beruflichen Notwendigkeit, den Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, sowie Ersätze des Dienstgebers" beizubringen.
Mit erging der Einkommensteuerbescheid 2014, in welchem die Einkommensteuer in Höhe von € 3.438,00 (bisher war vorgeschrieben € 3.000,00) festgesetzt wurde. Die Begründung des Bescheides lautete:
"Die Voraussetzung für die Gewährung von Reisekosten ist ein lückenlos und ordungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Da sie dieses nicht vorgelegt haben, können die beantragten Reisekosten nicht berücksichtigt werden".
[...]
Mit erfolgte seitens des Finanzamtes ein weiteres Ersuchen um Ergänzung:
"Um Vorlage folgender Unterlagen werde ersucht:
1. Ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, aus dem die Wegstrecke (Ort, Zeit und km-Stand jeweils am Beginn und Ende der beruflichen Fahrt, die Anzahl der gefahrenen Kilometer) und der Anlass der Fahrten (Zweck jeder einzelnen beruflichen Fahrt) aufgegliedert in beruflich und privat gefahrene Kilometer, ersichtlich sind.
2. Genaue Aufstellung betreffend der geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmitteln sowie die entsprechenden Belege".
Mit erfolgte die Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO in welcher die Beschwerde vom gegen den Bescheid von als unbegründet abgewiesen wurde:
"Da Sie trotz Aufforderung die zur Erledigung Ihrer Beschwerde notwendigen Unterlagen nicht beigebracht haben und somit Ihrer Mitwirkungs-und Beweismittelbeschaffungspflicht gemäß § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, war Ihr Begehren abzuweisen".
Mit erfolgte der Vorlageantrag gem. § 264 (1):
"Wir haben die Beschwerdevorentscheidung vom erhalten und halten (fest), dass das die angeführte Begründung nicht den Tatsachen entspricht. Ausdrücklich festgehalten wird, dass bereits das Fahrtenbuch im Original an das Finanzamt zugemittelt wurde. In der Beschwerde vom wurde darauf verwiesen, dass eine Kopie dieses Fahrtenbuches an das Fax des Finanzamtes übersandt worden ist. Wir sind sämtlichen Aufforderung des Finanzamtes nachgekommen, zahlreiche Anrufe bei der Sachbearbeiterin haben dazu geführt, dass es auch bestätigt wurde, dass alle Unterlagen vorhanden sind, und der Bescheid in Kürze erfolgen wird, nunmehr ist die Abweisung erfolgt mit der Begründung, dass wiederum das Fahrtenbuch fehlt. Weiters haben Sie sämtliche Sonderausgaben sowie Beiträge für Berufverbände als auch das notwendige Arbeitsmaterial für die Arbeitsausübung nicht anerkannt. Es wird sohin gestellt neuerlich der Antrag, sämtliche Unterlagen zu prüfen insbesondere hätten wir gerne das Original des Fahrtenbuches wieder zu unseren Händen. Es wird sohin beantragt, den Bescheid zu korrigieren und die zustehenden Aufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung, zu genehmigen und zu bewilligen".
Mit erfolgt die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, in welcher seitens des Finanzamtes wie folgt ausgeführt wurde:
"Der Bf. beantragt in der Beschwerde die Anerkennung seiner Fahrtkosten, da er schon ein Fahrtenbuch eingereicht habe. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da ein Ergänzungsansuchen unbeantwortet bleibt, und daher die Mitwirkungspflicht verletzt wird. Im Vorlageantrag beantragt der Bf. wieder die Anerkennung der Fahrtkosten, sowie von Sonderausgabe, Arbeitsmitteln und Beiträgen für Berufsverbänden. (…)
Die Rechnungen für Festnetztelefonie laufen auf den Namen der Partnerin, sind daher nicht anzuerkennen.
Das Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß geführt, daher können Fahrtkosten nicht geltend gemacht werden, auch die Rechnungen für Bewirtung sind nicht anzuerkennen, da die berufliche Veranlassung nicht dokumentiert ist.
In der Entscheidung -W/11f findet sich folgende Aussage: "Beruflich gefahrene Kilometer sind grundsätzlich durch ein ordnungsmäßig geführtes Fahrtenbuch nachzuweisen. Aus einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch müssen der Tag (Datum) der beruflichen Fahrt, Ort, Zeit; Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der beruflichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen beruflichen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer (aufgegliedert in beruflichen und privat gefahrenen Kilometer) ersichtlich sein. Damit ein Fahrtenbuch ein tauglicher Nachweis ist, muss es übersichtlich; inhaltlich korrekt, zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Der Reiseweg ist so detailliert zu beschreiben, dass die Fahrtstrecke unter Zuhilfenahme einer Straßenkarte nachvollzogen werden kann."
Nach der Rechtsprechung sind unter Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren". Unmaßgeblich für die Beurteilung als Repräsentationsaufwendungen sind die Motive für die Tragung des Aufwandes, die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können oder das Vorliegen eines ausschließlich beruflichen Interesses. Vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen sieht § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, wonach die Bewirtung von Geschäftsfreunden dann zur Hälfte abzugsfähig ist, wenn sie der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Diese Regelungen sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf politische Funktionäre anzuwenden. Das gesellschaftliche Ansehen fördert demnach also nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen - wie möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären usw. - zuteilwerden lässt (). Da es nicht nur auf die berufliche Veranlassung, sondern auch darauf ankommt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung ist (), können auch nur Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, die ein politischer Funktionär einberuft, um politische Angelegenheiten den Bürgern (Wählern) nahe zu bringen, also Veranstaltungen, die der Wahlwerbung dienen, bei ihm zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (; ). Steht eine derartige Veranstaltung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, das heißt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss (; ).
Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich aber auch, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. bezog im Jahr 2014 Einkünfte von der Wiener Linien GmbH & CoKG und vom Land Wien und wurde seitens des Finanzamtes ersucht, eine detaillierte Aufstellung betreffend beantragter Werbungskosten incl. Reisekosten und freiwillig bezahlter Beiträge, ein Fahrtenbuch, Belege in Kopie, den Nachweis der beruflichen Notwendigkeit, den Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, sowie Ersätze des Dienstgebers, ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch sowie genaue Aufstellungen betreffend der vom Bf. geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie der vom Bf. geltend gemachten Belege bezüglich Festnetztelefonie, Bewirtungsrechnungen die Arbeitnehmerveranlagung 2014 betreffend beizubringen.
Der Bf. übermittelte dem Finanzamt Aufzeichnungen bezüglich eines Fahrtenbuches sowie weitere Belege, welche den vom Finanzamt geforderten, genau aufgeführten Voraussetzungen zur Anerkennung dieser Aufwendungen nicht entsprochen haben.
Der Bf. konnte die vom Finanzamt geforderten Auskünfte nicht zufriedenstellend erteilen und begehrte lediglich, das Original des Fahrtenbuches an den Bf. rückzuübermitteln.
2. Rechtliche Beurteilung
Der Bf. beantragt in der Beschwerde die Anerkennung seiner Fahrtkosten, da er schon ein Fahrtenbuch eingereicht habe. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da ein Ergänzungsansuchen unbeantwortet blieb, und daher die Mitwirkungspflicht verletzt wurde. Im Vorlageantrag beantragt der Bf. wieder die Anerkennung der Fahrtkosten, sowie von Sonderausgaben, Arbeitsmitteln und Beiträgen für Berufsverbänden. (…)
Die Rechnungen für Festnetztelefonie laufen auf den Namen der Partnerin, waren daher nicht anzuerkennen.
Das Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß geführt, daher können Fahrtkosten nicht geltend gemacht werden, auch die Rechnungen für Bewirtung waren nicht anzuerkennen, da die berufliche Veranlassung nicht dokumentiert ist.
In der Entscheidung -W/11f findet sich folgende Aussage: "Beruflich gefahrene Kilometer sind grundsätzlich durch ein ordnungsmäßig geführtes Fahrtenbuch nachzuweisen. Aus einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch müssen der Tag (Datum) der beruflichen Fahrt, Ort, Zeit; Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der beruflichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen beruflichen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer (aufgegliedert in beruflichen und privat gefahrenen Kilometer) ersichtlich sein. Damit ein Fahrtenbuch ein tauglicher Nachweis ist, muss es übersichtlich; inhaltlich korrekt, zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Der Reiseweg ist so detailliert zu beschreiben, dass die Fahrtstrecke unter Zuhilfenahme einer Straßenkarte nachvollzogen werden kann."
Nach der Rechtsprechung sind unter Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren". Unmaßgeblich für die Beurteilung als Repräsentationsaufwendungen sind die Motive für die Tragung des Aufwandes, die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können oder das Vorliegen eines ausschließlich beruflichen Interesses. Vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen sieht § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, wonach die Bewirtung von Geschäftsfreunden dann zur Hälfte abzugsfähig ist, wenn sie der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Diese Regelungen sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf politische Funktionäre anzuwenden. Das gesellschaftliche Ansehen fördert demnach also nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen - wie möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären usw. - zuteilwerden lässt (). Da es nicht nur auf die berufliche Veranlassung, sondern auch darauf ankommt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung ist (), können auch nur Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, die ein politischer Funktionär einberuft, um politische Angelegenheiten den Bürgern (Wählern) nahe zu bringen, also Veranstaltungen, die der Wahlwerbung dienen, bei ihm zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (; ). Steht eine derartige Veranstaltung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, das heißt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss (; ).
Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich aber auch, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind.
Da der Bf. den vom Finanzamt begehrten Nachweisen inhaltlich nicht nachgekommen ist war spruchgemäß zu entscheiden.
2.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7105890.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at