Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***1*** ab dem sowie Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***2*** ab dem Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO iVm den §§ 260 Abs. 1 lit. b, 264 Abs. 4 lit. e und 264 Abs. 5 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid vom wurde der am via Finanzonline eingebrachte Antrag der Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***1*** ab dem sowie für das Kind ***2*** ab dem mit der Begründung, dass die Bf. nach der Geburt ihres Kindes ***2*** ihre Beschäftigung in Österreich nicht mehr aufgenommen habe, respektive auch kein Bezug von Wochengeld aufliege abgewiesen.
In der fristgerecht, sprich am eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus, dass in Anbetracht der Tatsache, dass das zweite Kind direkt nach der Karenz des ersten Kindes geboren worden sei, das Arbeitsverhältnis legal fortbestanden habe, mit der Konsequenz des Anspruches auf die beantragten Familienleistungen.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde dem Beschwerdebegehren teilweise Folge gegeben und ein Familienbeihilfeanspruch der Bf. für das Kind ***1*** für den Zeitraum bis zum bzw. für das Kind ***2*** vom bis zum als bestehend erachtet.
Am stellte die Bf. via Finanzonline einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
Eine vom BFG bei der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Finanzen eingeholte Abfrage der Databox Zustellung in Finanzonline Nachrichten) ergab, dass die BVE am , 04:14 Uhr in den Verfügungsbereich der Bf. gelangt ist, bzw. dies von der Bf. am , 10:56 Uhr gelesen wurde.
Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Schriftliche Erledigungen werden durch Zustellung demjenigen bekanntgegeben, für den sie nach ihrem Inhalt nach bestimmt sind (§ 97 Abs. 1 BAO).
An Stelle der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung kann auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Inhalt von Erledigungen bekannt gegeben werden (§ 97 Abs. 3 BAO iZm FinanzOnline-Verordnung 2006).
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Der Zeitpunkt, in dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 (Stand , rdb.at), § 98 Anm. 8).
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (z.B. Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (z.B. ; , RV/0002-F/13; , RV/2100371/2015; , RV/5100404/2016; , RV/7104423/2014; , RV/7103033/2018).
Die Beschwerdevorentscheidungen vom wurden am - wie bereits an oberer Stelle ausgeführt - am in die Databox der Bf. zugestellt.
Vica versa hat sohin - ungeachtet dessen, dass die BVE tatsächlich erst am gelesen wurden -, am die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages zu laufen begonnen.
Mit anderen Worten ist daher die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages nach § 108 Abs. 3 BAO, am Montag den abgelaufen.
Ergo dessen ist der seitens der Bf. am erhobene Vorlageantrag als nicht fristgerecht eingebracht zu qualifizieren.
Aus Obgesagtem ergibt sich rechtlich sohin nachstehendes:
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist diese Bestimmung sinngemäß auch für Vorlageanträge anzuwenden.
Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht (§ 264 Abs. 5 BAO).
Zusammenfassend war wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die Zurückweisung des Vorlageantrags direkt auf den zitierten gesetzlichen Bestimmungen fußt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103266.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at