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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.01.2023, RV/7100085/2022

Ablauf einer Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Aussetzung § 212a BAO 2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei am in Anwesenheit des Beschwerdeführers und von HR Mag. Christian Schneider und Mag. Peter Wilhelm für das Finanzamt zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Bescheid

Am erließ das Finanzamt Wien 1/23 als Vorgänger des Finanzamtes Österreich (belangte Behörde) einen Bescheid über den Ablauf der Aussetzung einer Einhebung, in dem es verfügte, dass die mit Bescheid vom bewilligte Aussetzung der Einhebung infolge Erledigung der für die Aussetzung Anlass gebenden Beschwerde zu beenden ist.

Weiters ist am Bescheid angeführt:
"Vom Ablauf der Aussetzung der Einhebung waren die Abgabenschuldigkeiten in Gesamthöhe von € 307.492,84 laut Haftungsbescheid vom betroffen.

Für die Entrichtung der oben angeführten Abgaben steht Ihnen gemäß § 212a Abs. 7 BAO eine Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu.

Begründung:
Die dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom (GZ RV/7105908/2018) erledigt, daher war gemäß § 212a Abs. 5 lit.a der Ablauf zu verfügen.

Hinweis:
Aussetzungszinsen werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit gesondertem Bescheid angefordert.
"

Beschwerde

Mit Fax vom langte nachfolgende Beschwerde bei der belangten Behörde ein:
"In umseits bezeichneter Abgabensache erstattet der Beschwerdeführer gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung des Finanzamtes Wien 1/23 vom , seinem Vertreter zugestellt am , binnen offener Frist von einem Monat nachstehende
Beschwerde

Der Bescheid wird seinem ganzen Inhalt nach bekämpft und zwar aus dem Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

Die belangte Behörde begründet den Ablaufbescheid damit, dass auf Grund des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes RV/7105908/2018 vom die Beschwerdeerledigung (Vorlage) erfolgt sei.

Gem § 212a Abs 1 BAO ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Nach dem insoweit keinen Zweifel offen lassenden Wortlaut der Vorschrift des § 212a BAO ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung, die über eine Beschwerde im Sinne des Abs 1 ergeht, zu verfügen (vgl. dazu die ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise , , , ; ; ).

Eine abschließende Erledigung ist bis dato noch nicht erfolgt, da gegen die Beschwerdeentscheidung des ein Verfahrenshilfeantrag eingebracht am zur Einbringung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof gestellt wurde. Die Entscheidung des BFG ist daher noch nicht rechtskräftig.

Bescheinigung: Verfahranshilfeantrag vom , Beilage (./1)

Solange über die Beschwerde jedoch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, kann die - bekämpfte - Abgabenschuld nicht rechtskräftig eingehoben werden. Demgemäß liegen die Voraussetzungen für den Ausspruch über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

Aus all diesen Gründen stellt die Beschwerdeführerin nachstehende

Beschwerdeanträge:

Das Beschwerdegericht möge der Beschwerde Folge geben, eine Beschwerdeverhandlung anberaumen und

1. den angefochtenen Bescheid abändern, in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag stattgeben

in eventu

2. den angefochtenen Bescheid aufheben und der ersten Instanz eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung - wie aufgezeigt - auftragen.

II. ANTRAG

Für den Fall der Abweisung der gegenständlichen Beschwerde, beantrage ich neuerlich die Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO vor. Die Beschwerdeführerin hätte durch den sofortigen Vollzug des Bescheides einen gravierenden wirtschaftlichen Nachteil zu befürchten und stellt daher, insbesondere da auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen und die außerordentliche Revision anhängig ist, einen

Antrag gemäß § 212 a BAO auf Aussetzung der Einbringung der Abgabenschuld bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde

Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers"

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Begründung lautet wie folgt:
"Mit Bescheid vom hat das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt. Die mit Bescheid vom bewilligte Aussetzung der Einhebung hatte ihren Grund in der Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid vom . Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7105908/2018, erledigt.

Das Finanzamt hatte daher gemäß § 212a Abs. 5 BAO nach Ergehen des Erkenntnis den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen (argumentum: "ist").

Bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 212a Abs. 5 BAO ist die Abgabenbehörde zur Verfügung des Ablaufes der Aussetzung verpflichtet ().

Gegen die Verfügung des Ablaufes steht auch nicht die Tatsache, dass gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7105908/2018, eine außerordentliche Revision an den VwGH erhoben wird bzw. erhoben wurde. Der klare Wortlaut des § 212a BAO steht im Falle einer Revision an den VwGH einer sinngemäßen Anwendung entgegen ().

Die unter den besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des § 212a BAO vom Gesetz ermöglichte Aussetzung der Einhebung erstreckt sich nach dem keine andere Deutung zulassenden Wortlaut des § 212a Abs. 5 BAO ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren. Dieses endete vorliegend spätestens mit dem Ergehen des oben zit. BFG-Erkenntnisses vom (vgl. § 212a Abs. 5 lit. b BAO).

Dies auch dann, wenn die die Beschwerde erledigende Entscheidung des BFG vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten wird. Eine solche Anfechtung hat nämlich auf die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluss.

Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und führte ergänzend aus:
"Die belangte Behörde führt in der Begründung der bekämpften Beschwerdevorentscheidung aus, dass kein offenes Beschwerdeverfahren mehr vorläge, dass eine Aussetzung der Abgabeneinhebung nach § 212aBAO ermöglichen würde. Begründend führt die belangte Behörde das Erkenntnis des zu GZ 2002/13/0136 an.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die geltende Rechtslage zur Zeit des von der belangten Behörde zitierten VwGH-Erkenntnisses im Gegensatz zur heutigen Rechtslage keine meritorische Entscheidungsbefugnis des VwGH vorsah und daher die Voraussetzungen des verfahrensgegenständlichen Rechtsfalles andere sind als jene, die der damaligen Entscheidung zu Grunde lagen.

Die belangte Behörde übersieht auch, dass der Beschwerdeführer im Zuge der einzubringenden außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des GZ RV/7105908/2018 an den VwGH einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stellen kann. Bei positiver Erledigung dieses Antrags wäre die Rechtskraft des bekämpften Erkenntnisses noch nicht eingetreten.

Beweis: wie bisher

Aus all diesen Gründen beantragt der Beschwerdeführerwie bisher unddie Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht."

Nachreichung

Am hat die belangte Behörde den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom , Ra 2020/13/0100, mit dem die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7105908/2018 zurückgewiesen wurde, dem Bundesfinanzgericht übermittelt.

Mündliche Verhandlung

Der Beschwerdeführer ergänzte die schriftlichen Ausführungen dahingehend, dass sein Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltskammer ausgeschlossen wurde und er sich keinen neuen Rechtsanwalt leisten könne. Er sei in der Zwischenzeit krank geworden und musste in Konkurs gehen. Dazu wurde auch ein Beschluss des BG Floridsdorf über die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens und ein dazugehöriges Vermögensverzeichnis zur Einsichtnahme vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung von € 307.492,84 stattgegeben. Diese Abgaben wurden vom Beschwerdeführer auf Grund eines Haftungsbescheides vom nachgefordert.

Mit Erkenntnis vom hat das Bundesfinanzgericht eine Beschwerde betreffend dieses Haftungsbescheides wegen Geschäftsführerhaftung als unbegründet abgewiesen. Die beantragte mündliche Verhandlung hat am stattgefunden.

Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde den Ablauf der Aussetzung der Einhebung ausgesprochen.

Mit Eingabe vom hat der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Verfahrenshilfe eingebacht. Gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom wurde eine Revision erhoben. Mit Beschluss vom , Ra 2020/13/0100 hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurückgewiesen.

Strittig ist, ob der Auflauf der Aussetzung der Einhebung zu Recht verfügt wurde.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Haftungsbescheid vom sind dem Verfahrensgang in der Entscheidung vom , RV/7105908/2018 zu entnehmen. Die Feststellungen zum Bescheid vom 12.2.20219 gründen sich auf eine Einsichtnahme in diesen Bescheid durch das Bundesfinanzgericht. Darüber hinaus sind sie unstrittig.

Die Feststellungen zum Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7105908/2018 gründen sich auf dieses Erkenntnis, in das Einsicht genommen wurde.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Revision erhoben hat, gründet sich einerseits auf die Angaben des Beschwerdeführers und andererseits ist diese Tatsache gerichtsbekannt, zumal das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts in der Findok in anonymisierter Form veröffentlicht wurde und sich dort auch ein Hinweis auf das Revisionsverfahren findet. Die Feststellung zum gründet sich auf eine Einsichtnahme in diese Erledigung.

Rechtslage

§ 212a BAO lautet:

§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

(2a) Ungeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 beizulegen.

(2b) Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist zurückzuweisen, wenn
1. keine Beschwerde eingebracht wurde,
2. der Bescheid keine Nachforderung im Sinne des Abs. 1 ausweist,
3. er nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingebracht wird oder
4. zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist.

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

(5a) Der Ablauf der nach Abs. 2a bewilligten Aussetzung der Einhebung ist anlässlich des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3 zu verfügen.

(6) Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung
a) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder
b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder
c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder
d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder
e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7
erfolgte.

(7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5 oder 5a) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

(8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.

(9) Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind
1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder
2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Rechtliche Beurteilung

Zufolge § 212a Abs 1 BAO kommt eine Aussetzung der Einhebung nur für Nachforderungen in Betracht, worunter vor allem eine aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen ist; allerdings können Nachforderungen auch aus Haftungsbescheiden resultieren (vgl. Ritz/Koran7, BAO, § 212a Tz 13).

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Verfügung des Ablaufes einer Aussetzung gemäß § 212a Abs 5 BAO. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs 5 BAO von der Abgabenbehörde anlässlich einer der in § 212a Abs 5 BAO genannten Erledigungen der Beschwerde (zB eines Erkenntnises - § 212a Abs 5 lit b BAO) zu verfügen ().

Die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung ist nicht in der Erledigung über die Bescheidbeschwerde auszusprechen (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 212a BAO Tz 34). Die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, worauf die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bereits hingewiesen hatte.

§ 212a Abs. 5 BAO bietet keine Möglichkeit einer Aussetzung der Einhebung für den Fall der Einbringung einer Beschwerde an den VfGH bzw. einer Revision an den VwGH, zumal die Bundesabgabenordnung nur den Verfahrensablauf bis zum Ergehen des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes und nicht darüber hinaus auch für das höchstgerichtliche Verfahren regelt. Mit der Ablaufverfügung endet zwar der Zahlungsaufschub hinsichtlich einer bestimmten Abgabe, doch stellt die Ablaufverfügung selbst keine Maßnahme der Abgabeneinhebung dar ().

Über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung einer Abgabe ist nach § 212a Abs. 1 BAO von der Abgabenbehörde zu entscheiden. Voraussetzung ist eine Abgabe, deren Höhe von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt. Ein Erkenntnis iSd § 279 Abs 1 BAO tritt, sofern es den angefochtenen Bescheid nicht ersatzlos aufhebt, ab seiner Erlassung an dessen Stelle (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 279 Anm 6). Eine Beschwerde iSd BAO ist jedoch gegen ein Erkenntnis nicht zulässig.
Bezugnehmend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gesetzgeber bei Einführung der Revision gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zwar am Modell der ZPO orientierte, daraus aber nicht abgeleitet werden könne, dass durch die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts dessen Rechtskraft hinausgeschoben werden sollte (). Das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wird mit seiner Erlassung rechtkräftig und eine dagegen erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof vermag daran nichts zu ändern (vgl ; , Ro 2015/07/0018; vgl auch ).

Die Bestimmungen für das Verfahren vor den Höchstgerichten sind ausschließlich im VfGG bzw. VwGG normiert, die einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 30 Abs. 2 VwGG bzw. § 85 Abs. 2 VfGG) als Äquivalent zur Aussetzung der Einhebung im Bereich der BAO vorsehen. § 30 VwGG und § 212a BAO regeln verschiedene Rechtsbehelfe und statuieren für diese unterschiedliche Erfolgsvoraussetzungen (). Mit dem Ende des Beschwerdeverfahrens wird der Ablauf der Aussetzung verfügt und tritt der Zahlungsaufschub iSd § 212a BAO außer Kraft. Im Revisionsverfahren kann sodann nach einem eigenen allgemeinen Regime - unter restriktiven Bedingungen - die aufschiebende Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG zuerkannt werden (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 212a Anm 100). Die Aussetzung der Einhebung erstreckt sich nach dem keine andere Deutung zulassenden Wortlaut des § 212a Abs 5 BAO ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren. Dieses endet spätestens mit dem Ergehen der Rechtsmittelentscheidung auch dann, wenn diese Entscheidung in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten wird (Ritz/Koran, BAO7, § 212a Tz 28). Eine solche Anfechtung hat jedoch auf die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluss (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 212a E 84).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Revisionszulassung

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100085.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at