Parkometerabgabe; die Kombination von Gratisparkscheinen mit kostenpflichtigen Parkscheinen unmittelbar aufeinander folgend ist zufolge der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht erlaubt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer (Bf.), unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach einer bei der Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D) (Fa. XY) eingeholten Lenkerauskunft mit Strafverfügung vom an, er habe das Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Ausstellungstraße 33, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 17:50 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. am (E-Mail) folgender Einspruch erhoben:
"Tatsächlich habe ich das besagte Fahrzeug zu dem Zeitpunkt in der Ausstellungsstraße 33 (direkt vor dem Hotel) abgestellt.
Folgende Buchungen habe ich zu diesem besagten Zeitraum über die Handyparken-App vorgenommen:
Ich habe um 17:34 Uhr einen 15 Minuten Parkschein gebucht, da ich nur kurz im Hotel einchecken und danach direkt weiter in den 19. Bezirk fahren wollte, da ich dort eigentlich eine Verabredung hatte. Innerhalb von 10 Minuten habe ich mein Hotelzimmer bezogen und dort angekommen, einen Anruf erhalten, dass meine Verabredung nun doch nicht aus dem 19. Bezirk abgeholt werden muss, sondern direkt zu mir in den 2. Bezirk kommen wollte. Daher habe ich versucht über die Handyparken App direkt einen weiteren Parkschein für 30 Minuten zu buchen. Dies ermöglicht die App aber nicht während der 15 Minuten Parkschein noch aktiv ist und läuft. Um Punkt 17:49 nach Ablauf des 15 Minutenparkscheins habe ich umgehend versucht den 30 Minuten Parkschein nachzubuchen, was jedoch auch technisch nicht möglich ist. Ich konnte erst eine Minute später, um genau 17:51 den 30 Minuten Parkschein buchen. Natürlich, und wie sollte es auch anders sein, hat anscheinend genau in dieser Minute ein/e Magistratsmitarbeiter/in meinen Wagen aufgeschrieben!?
Wie Sie auch an dem weiteren Verlauf meiner Buchungen sehen können, habe ich auch weiterführend an dem Abend noch Parkscheine gelöst. Es war also mit Sicherheit nicht meine Absicht hier Parkraumgebühren zu unterschlagen. Zudem wurde mir auch kein Hinweis am Fahrzeug hinterlegt, dass bereits eine Parkstrafe gegen mich verhängt wurde.
Nach nüchterner Durchsicht der Faktenlage ist es richtig, dass zum vermeintlichen "Tatzeitpunkt" kein elektronischer Parkschein aktiviert war. Allerdings nicht, weil ich diesen "Tatvorgang" mutwillig oder durch Unterlassung herbeigeführt habe, sondern weil rein technisch gar nicht die Möglichkeit dazu bestand und auch heute nicht besteht, dass ich bei einem bereits gebuchten 15 Minutenparkschein währenddessen oder sofort im Anschluss (in derselben Minute) einen weiteren Parkschein (z.B. 30 Minuten) über die Handyparken-App lösen kann.
Dies wird bewusst (auch mittels Fehlermeldung) von der App verhindert.
Das bedeutet also, dass ich überhaupt nicht anders hätte handeln können. Da sich innerhalb der 15 Minuten des ersten (kostenlosen) Parkscheins mein ursprünglicher Plan des kurzen Eincheckens im Hotel spontan verworfen hat, habe ich ja aktiv versucht einen 30 Minuten Parkschein zu buchen. Dies ging nicht, da der 15 Minuten-Schein noch aktiv war und ich diesen nicht unterbrechen konnte. Dieser Schein ist um 17:49 ausgelaufen. Sofort, 2 Sekunden nach Auslaufen des Parkscheins, hatte ich das Handy in der Hand und wollte den 30 Minuten-Schein buchen. Auch dies wurde von der App technisch verhindert, mit der Meldung, dass eine direkte Buchung auf einen kostenlosen Parkschein nicht möglich ist. Warum dies nicht möglich ist, weiß ich nicht. Ich bitte Sie dies einmal selbst auszuprobieren insofern es Ihnen möglich ist.
Die Buchung des 30 Minuten-Scheins war dann erst genau um 17:51 möglich. Ich habe es mehrfach zuvor versucht (in der Minute 17:50 - :51).
Das bedeutet, also zwangsläufig, dass in genau dieser einen Minute mein Fahrzeug ohne gültigen Parkschein dort gestanden und auch genau in dieser Minute die Parkraumüberwachung meinen Wagen aufgeschrieben hat.
Jetzt kann man hier von einem unglaublichen Zufall sprechen, aber auch davon, dass es hier eine erhebliche und ungerechte Lücke in der Parkscheinbuchung gibt. Denn genau mein Fall, wenn sich der ursprünglich kurz geplante Stopp (15 Minuten) spontan in einen Längeren verändert (z.B. 30 Minuten), dann kann dieser Fall aktuell nicht per Handyparken-App abgedeckt werden ohne genau eine Minute ohne Parkschein dazustehen.
In diesem Fall ist es ein für mich unglücklicher Zufall. Es könnte aber auch so gewesen sein, dass der/die Mitarbeiterin der Parkraumüberwachung nur darauf gewartet hat, dass mein Parkschein ausgelaufen ist. Selbst dem hätte ich so nicht vorbeugen können, was ich ja schließlich versucht habe.
Natürlich könnte man jetzt von ihrer Seite aus argumentieren, dass ich mir auch einen Papier-Parkschein hätte besorgen können. Jedoch war mir dies innerhalb von 3-4 Minuten als Ortsfremder nicht möglich. Zudem sollten doch gleiche Voraussetzung zwischen Papier- und Onlineparkschein gelten.
Ich bitte Sie dieses Verhalten der App zu prüfen und meinen Fall daraufhin erneut zu bewerten. Ich habe definitiv nicht mit Absicht eine Minute ohne Parkschein dort gestanden, schlicht es war technisch nicht anders möglich.
Aus den hier aufgeführten Gründen bitte ich Sie um Verständnis sowie mögliche Kulanz und eine Rücknahme dieser Strafverfügung."
Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aus, dass für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen keine Gebühr zu entrichten sei, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren sei (Verweis auf § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung).
Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolge durch Übermittlung einer SMS an das elektronische System. Über das Mobiltelefon sei die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst worden sei (Abstellanmeldung). Danach sei die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Eine Überprüfung der HANDY Parken-Buchungen vom habe ergeben, dass der Bf., wie von ihm selbst angegeben - um 17:34 Uhr eine Buchung von 15 Minuten, gültig ab 17:34 Uhr bis 17:49 Uhr, erhalten habe und um 17:51 Uhr eine Buchung über 30 Minuten, gültig ab 17:51 Uhr bis 18:21 Uhr.
Zum Zeitpunkt der Beanstandung um 17:50 Uhr sei die Abgabe jedenfalls (noch) nicht entrichtet gewesen.
Zu seinem Versuch, einen Gratis-Parkschein mit einem gebührenpflichtigen Parkschein hintereinander zu verwenden und somit die Parkometerabgabe für einen Abstellzeitraum über 15 Minuten, nicht zu entrichten, (da bei dem gebührenpflichtigen Parkschein die restlichen Minuten der ersten Viertelstunde gratis seien, in seinem Fall 17:51 Uhr bis 18 Uhr) werde dem Bf. folgende Information gegeben:
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hebe die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung bei einer Gesamtabstellzeit von nicht mehr als fünfzehn Minuten nicht auf, sondern es werde lediglich auf die Einhebung der Parkometerabgabe verzichtet.
Die Verwendung von mehr als einem Fünfzehn-Minuten-Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge oder die Kombination eines Fünfzehn-Minuten-Parkscheines mit einem gebührenpflichtigen Parkschein sei nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung unzulässig. Diese Information finde der Bf. auf der Rückseite eines jeden Papierparkscheines und elektronisch z.B. unter https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/entwertung/ .
Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entferne) zu entrichten sei und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gelte, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde, habe der Bf. den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite sei daher gegeben (Verweis auf das Erkenntnis des ).
Der Bf. hätte entweder von Beginn der Abstellung einen gebührenpflichtigen Parkschein (min. 30 Minuten) verwenden oder nach Ablauf der 15 Minuten das Fahrzeug vom Abstellort entfernen müssen.
Sein Einwand, dass er als Ortsfremder keine Möglichkeit gehabt habe, innerhalb von 3-4 Minuten einen Papierparkschein zu besorgen, sei demnach nicht nachvollziehbar, da er im Zuge der Entfernung des Fahrzeuges, nach den 15 Minuten, zur nächsten Verkaufsstelle hätte fahren können.
Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass auf Grund der Aktenlage Fahrlässigkeit anzunehmen sei.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen. Der Bf. habe daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom (E-Mail) und bringt vor, dass ihm die Begründung seiner vermeintlichen Schuld "Die Verwendung von mehr als einem Fünfzehn-Minuten-Parkschein in zeitlicher unmittelbarer Aufeinanderfolge oder die Kombination eines Fünfzehn-Minuten-Parkscheines mit einem gebührenpflichtigen Parkschein ist unzulässig" grundsätzlich einleuchte, jedoch müsse er diesem Tatvorwurf widersprechen, denn dies sei ja überhaupt nicht seine Absicht gewesen. Seine Absicht sei es gewesen, den Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu unterbrechen und stattdessen einen 30- bzw. 60-Minuten-Parkschein zu lösen. Dieses Vorhaben habe die Behörde ja auch in ihrer Begründung angeführt und bestätigt. Dies sei aus seinen versuchten Buchungen über die Handyparken-App auch ersichtlich. Da diese Funktion aber technisch nicht unterstützt werde, sei er von der App quasi zu diesem nicht erlaubten Vergehen in der Begründung der Behörde "genötigt oder gezwungen" worden, da für ihn als Ortsfremder und nicht zu 100% Kennender der örtlichen Parkgepflogenheiten ein anderes Handeln gar nicht möglich gewesen wäre. Er sei sich sicher, dass die Behörde seine eigentliche Absicht erkenne und dies nicht als böswilliges oder vorsätzliches Handeln gegen das Parkometergesetz interpretiere. Allein seine Handyparken-Buchungen für den Rest des "Tatabends" würden zeigen, dass er bis 22 Uhr brav und gewissenhaft weitere Parkscheine über die App gebucht habe.
Allein die Tatsache, dass er (wenn es es gewusst hätte) mit Papierparkscheinen ja den Fünfzehn-Minuten-Parkschein gegen einen 60-Minuten-Parkschein hätte tauschen können, ohne dass ihm dies rein rechtlich zu einer Strafe geführt hätte, lasse ihn an dem hier vorliegenden Straferkenntnis zweifeln, und er persönlich empfinde es als ungerecht, da er eben nicht in einem schadhaften Willen gehandelt habe.
Einem Touristen, der die eigentliche Gastfreundschaft Wiens sehr zu schätzen wisse, der sich obendrein noch so ordnungsgemäß wie möglich zu verhalten versucht habe, dann eine 60 Euro Strafe aufzubürden, nur weil seine eigentlich richtige und gutwillig gemeinte Handlung einer technischen Begrenzung obliege und daraus dann ein im Parkometergesetz vorliegender Strafbestand werde, könne er nicht mal mit Wohlwollen und gutem Willen akzeptieren.
Er ersuche daher dieses Straferkenntnis erneut zu bewerten und dabei zu berücksichtigen, dass er definitiv versucht habe, sich korrekt zu verhalten und es mit Nichten seine Absicht gewesen sei, hier Parkraumgebühren zu sparen oder gegen diese Parkometerordnung zu verstoßen.
Er hoffe sehr, dass er hier mit einer Kulanz rechnen könne.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Unstrittiger Sachverhalt:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D) am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Ausstellungstraße 33, abgestellt.
Laut Übersicht Handy-Parken wurde für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 17:34 Uhr ein 15-Minutenparkschein aktiviert. Dieser Parkschein war bis 17:49 Uhr gültig.
Um 17:51 Uhr wurde der Parkschein Nr. 123 mit einer Gültigkeitsdauer von 18:00 bis 18:30 Uhr aktiviert.
Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (17:50) lag somit kein elektronischer Parkschein vor.
Ein gültiger Papierparkschein war zur Beanstandungszeit nicht im Fahrzeug hinterlegt.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerab-gabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Papierparkscheine
§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung lautet:
(1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
§ 4 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung lautet:
(1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
Elektronische Parkscheine
§ 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung lautet:
Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung lautet:
(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
…
§ 9 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung lautet:
(1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.
(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Rechtliche Beurteilung:
Aus den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ergibt sich, dass die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig ist.
Zufolge der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist, wenn das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.
Es gelten somit für Papierparkscheine und elektronische Parkscheine die gleichen Bestimmungen.
Der Sinn des Verbotes der Kombination von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen mit anderen Parkscheinen und des Verbotes des zeitlichen Aneinanderreihens von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen liegt darin, die Überprüfbarkeit der Grundbedingungen des Gratisparkens sicherzustellen: Maximal 15 Minuten Gratis-Abstellzeit. Bei einer länger als 15 Minuten dauernden Abstellzeit, wobei diese Möglichkeit vom Lenker bereits beim Abstellen einzukalkulieren ist, ist ab der ersten Minute des Abstellens ein entgeltlicher Parkschein nötig (, , , ).
Eine unmittelbar aufeinanderfolgende Aktivierung liegt vor, wenn zwischen dem Ende der Gültigkeit des ersten Parkscheines und der Aktivierung eines weiteren Parkscheines nur zwei Minuten liegen (vgl zB , ).
Eine unmittelbar aufeinanderfolgende Aktivierung darf nur bei einem Standortwechsel des Fahrzeuges erfolgen und liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes dann vor, wenn zwischen dem Ablauf des einen Parkscheines und der Aktivierung des weiteren Parkscheines nur wenige Minuten dazwischen liegen (vgl. zB , ). , s. auch die Homepage der Stadt Wien, https://www.stadt-wien.at/wien/parken-in-wien/handyparken.html, welche zum Parken in Wien hilfreiche Informationen enthält).
Im vorliegenden Fall lag unstrittig zum Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (17:50 Uhr) kein gültiger Parkschein vor.
Damit hat der Bf. den Tatbestand der Verkürzung der Parkometerabgabe erfüllt () und die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraus-setzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Der Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, indem er nicht Sorge dafür getragen hat, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug für die gesamte Abstelldauer mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet war.
Das Vorbringen des Bf., dass es nicht seine Absicht war, die Parkometerabgabe fahrlässig zu verkürzen, sondern, dass es seine Absicht war, den 15-Minuten-Gratisparkschein zu "unterbrechen" und "stattdessen einen 30- bzw. 60-Minuten-Parkschein zu lösen", wird festgestellt, dass das Wiener Parkraumsystem eine derartige Vorgehensweise technisch nicht zulässt.
Es kann nicht schuldbefreiend wirken, wenn der Bf. vorbringt, dass er als Tourist versucht habe, sich (bei der Aktivierung des Parkscheines) korrekt zu verhalten. Offensichtlich hat sich der Bf. vor Antritt seiner Fahrt nach Wien nicht über die in Wien geltenden Parkometervorschriften erkundigt, da er sonst hätte wissen müssen, dass die unmittelbare Kombination eines 15-Minuten-Gratisparkscheines mit kostenpflichtigen Parkscheinen nicht erlaubt ist und es auch technisch nicht möglich ist, vor Zeitablauf eines Parkscheines einen weiteren Parkschein zu aktivieren.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschuldigt Unkenntnis iSd § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Auslegung (bzw. Kenntnis) der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Im Erkenntnis vom , 96/17/0456, stellte der VwGH fest, dass sich Verkehrsteilnehmer, selbst wenn es sich um einen ausländischen, nicht ortskundigen Touristen handelt, über die einschlägigen Vorschriften zu informieren haben, was für den Bf. mit keinem großen Aufwand verbunden gewesen wäre, da auf zahlreichen Internetseiten hilfreiche Informationen bezüglich die richtige Verwendung von Papierparkscheinen und die Nutzung von elektronischen Parkscheinen zu finden sind.
Zum Vorbringen des Bf., wonach er auf seinem Fahrzeug kein Organstrafmandat vorgefunden habe, wird informativ mitgeteilt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Organstrafmandates (oder einer Anonymverfügung) besteht (vgl. zB ; ). Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt ist (vgl zB , ).
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mil-derungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das Fahrzeug nicht für die gesamte Abstelldauer mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet hat.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von 10,00 € korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 9 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500489.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at