Beschwerde gegen den Pfändungsgebührenbescheid mit Einwendungen gegen das zugrundeliegende Straferkenntnis.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, vom , ZI. ***1***, betreffend Festsetzung einer Pfändungsgebühr im Vollstreckungsverfahren (Einbringung einer nicht bezahlten Geldstrafe nach dem Parkometergesetz) zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Pfändungsgebührenbescheid bleibt unverändert aufrecht.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ:
***2***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer ***Bf1*** (in der Folge kurz Bf. genannt) für schuldig erkannt, er habe am , 20:33 Uhr, als Lenker dass mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***3*** in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse2, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung i.V.m. § 4 Abs. 1 Parkometerabgabegesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe i.H.v. € 60,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 70,00.
Nach der Aktenlage wurde dieses Schriftstück an den Bf. mit Rückscheinbrief RSb am an der Adresse ***Bf1-Adr***, zugestellt.
--------
Am wurde der Bf. mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - BA 32, gemahnt, den offenen Betrag an Strafe i.H.v. € 60,00, an Kosten i.H.v. € 10,00 sowie an Mahngebühr i.H.v. € 5,00 zu entrichten. Für die anfallende Mahngebühr i.H.v. € 5,00 gleichzeitig ein Rückstandsausweis an den Bf. ausgestellt und die Zwangsvollstreckung i.H.v. € 75,00 gemäß §§ 3, 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 für den offenen Betrag an Strafe, Kosten und Mahngebühren verfügt.
--------
Mit dem in diesem Rechtsmittelverfahren angefochtenen Pfändungsgebührenbescheid vom des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, vom , ZI. ***1***, ***2***; wurde dem Bf. gemäß § 11 Verwaltungsvollstreckungsgesetz(VVG) in Verbindung mit § 26 Abgabenexekutionsordnung (Abg.EO) eine mit Beginn der Amtshandlung fällig gewordene Pfändungsgebühr in Höhe von € 10,00 Euro für folgende vollstreckbare Rückstandsausweise vorgeschrieben: ***1*** - ***2***.
Gleichzeitig wurde dem Bf. eine Zahlungsaufforderung vom zugestellt, mit welcher er auf den gleichzeitig übermittelten Rückstandsausweises verwiesen und in welcher er aufgefordert wurde, den Betrag von € 85,00 binnen einer Woche zur Vermeidung weiterer Vollstreckungsschritte und Kosten zu entrichten.
-------
Gegen diesen Pfändungsgebührenbescheid vom des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, vom , ZI. ***1***, ***2***, richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .
Der Bf. bringt mit der gegenständlichen Beschwerde vor, er habe zu obigen Vorgang erst heute Kenntnis erhalten und bisher auch keine Lenkerauskunft abgegeben. Auch sei er zur angegebenen Zeit nicht der Fahrzeuglenker gewesen.
Er ersuche um Einstellung des Verfahrens, auch in Anbetracht einer Verjährung.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.
Gemäß § 31 Abs. 3 VStG darf eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1.die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
2.Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;
3.Zeiten, in denen sich der Bestrafte im Ausland aufgehalten hat.
Gemäß § 54b. Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist gemäß § 54b. Abs. 2 VStG die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
Gemäß § 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben iSd § 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 VVG ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
Gemäß § 11 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) fallen die Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.
§ 26 Abs. 1 und 2 der hier sinngemäß anzuwendenden AbgEO lautet:
"(1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
b) Die Versteigerungsgebühr anlässich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2% vom einzubringenden Abgabenbetrag.
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat."
Gemäß § 26 Abs. 1 AbgEO hat der Schuldner neben den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Gebühren und Auslagenersätze werden gemäß Abs. 5 leg. cit. mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgaben bzw. Strafbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden.
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ: ***2***, wurde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe i.H.v. € 60,00 verhängt und gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG die Kosten des Strafverfahrens mit € 10,00 bestimmt (zu zahlender Gesamtbetrag daher € 70,00). Dieses Straferkenntnis wurde dem Bf. nachweislich mit Rückscheinbrief RSb am an der Adresse ***Bf1-Adr***, zugestellt. Mangels Einbringung einer rechtzeitigen Beschwerde ist dieses in Rechtskraft erwachsen.
Die Vollstreckungsverfügung vom samt der festgesetzten Mahngebühr i.H.v. € 5,00 (dem Bf. zugestellt per Versand mit normalen Fensterkuvert), also über einen Gesamtbetrag von € 75,00, ist ebenfalls unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Die dem gegenständlichen Pfändungsgebührenbescheid zugrundeliegende Amtshandlung erfolgte auf Basis eines Rückstandausweises. Mit dem in diesem Rechtsmittelverfahren angefochtenen vom Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, vom , wurde dem Bf. gemäß § 11 Verwaltungsvollstreckungsgesetz(VVG) in Verbindung mit § 26 Abgabenexekutionsordnung (Abg.EO) eine mit Beginn der Amtshandlung fällig gewordene Pfändungsgebühr in Höhe von € 10,00 Euro für den vollstreckbaren Rückstandsausweis
ZI. ***1***, ***2***, gesetzeskonform vorgeschrieben.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den von der MA 6 vorgelegten Verwaltungsakt und sind insoweit unstrittig. Insbesondere steht für das Bundesfinanzgericht nach der Aktenlage sowie mangels gegenteiliger Beweise durch den Bf. zweifelsfrei fest, dass das sowohl das zugrundeliegende Straferkenntnis als auch als auch die Vollstreckungsverfügung vom in Rechtskraft erwachsen sind.
Ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid ist, die erforderliche Bestimmtheit des Leistungsbefehls vorausgesetzt, taugliche Grundlage eines Vollstreckungsverfahrens. Auf die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Titelbescheides kommt es in diesem Verfahrensstadium nicht mehr an und diese kann im Vollstreckungsverfahren auch nicht mehr geprüft werden (, , ).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, , vgl. auch Reeger-Stoll, AbgEO, 78 f) auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte.
Eine Kostenvorschreibung nach § 11 Abs. 1 VVG (iVm § 26 AbgabenEO) setzt eine entsprechende, wirksam erlassene Vollstreckungsverfügung (hier Vollstreckungsverfügung vom ) voraus. Eine Vollstreckungsverfügung setzt wiederum einen rechtskräftigen Titelbescheid voraus (hier Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ: ***2***).
Der Bf. hat die offenen Geldstrafen nicht beglichen, weshalb an ihn die Vollstreckungsverfügung erging, mit welcher die Zwangsvollstreckungen zur Einbringung der aushaftenden Geldstrafen gemäß §§ 3 und 10 VVG verfügt wurde.
Angesichts der unstrittigen rechtskräftigen Vollstreckungsverfügung ist der angefochtene Bescheid betreffend Pfändungsgebühr, die mit dem Beginn der Amtshandlung am gemäß § 26 Abs. 5 AbgEO fällig war, rechtmäßig.
Die Vorschreibung der Pfändungsgebühr erweist sich bei der gegebenen Sach- und Rechtslage als rechtskonform, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Abschließend wird festgehalten, dass der Bf. gegen die Festsetzung der Pfändungsgebühr inhaltlich keine Einwendungen erhob, sondern mit der gegenständlichen Beschwerde die ihm angelasteten Verwaltungsübertretung bestreitet.
Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Titelbescheide (hier: Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ: ***2***) können im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr erhoben werden (). Diese wären mit einer Beschwerde gegen das zugrundeliegende Straferkenntnis vorzubringen gewesen. Ebenso die behauptete und nicht näher ausgeführte Einwendung betreffend Verjährung der Strafbarkeit.
Ebenso können Einwendungen gegen den der Vollstreckung zu Grunde liegenden Anspruch gemäß § 12 und § 13 AbgEO nicht mit Erfolg in einer Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Pfändungsgebühren vorgebracht werden (siehe Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Kommentar, § 13 Rz 3; , 0090, vgl. weiters ).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da sich die Entscheidung eindeutig aus den genannten Gesetzesbestimmungen ergibt.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 11 Abs. 1 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500023.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at