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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.11.2022, RV/6300012/2022

Doppelte Vorschreibung der Pfändungsgebühr und Auslagenersätze?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Bestraften vom gegen den Bescheid Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Strafkontonummer ***BF1StNr1***, Amtsbeauftragten Jürgen Lugger, zu Recht erkannt:

I.) Die Beschwerde wird gem. § 161 FinStrG als unbegründet abgewiesen.

II.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung vom wegen mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG rechtskräftig verurteilt und über ihn eine Geldstrafe von € 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Wochen) verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden mit € 400,00 festgesetzt.

Da die Geldstrafe und die Kosten bis zur Fälligkeit nicht entrichtet wurden, erließ die belangte Behörde am einen Bescheid - Pfändung einer Geldforderung iHv € 3.340,00 betreffend der auf dem Strafkonto aushaftenden Schulden des Beschwerdeführers. Weiters erging am selben Tag ein Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens iHv € 37,42.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründete diese wie folgt: "Diese Kosten wurden bereits bei der Kontopfändung einbehalten, zweimal geht gar nicht."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Festgestellter Sachverhalt:

Aus dem Bescheid - Pfändung einer Geldforderung vom geht hervor, dass der Beschwerdeführer Strafen einschließlich Nebengebühren iHv € 3.302,58 und dazu an Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung iHv € 37,42, insgesamt somit € 3.340,00, schuldet.

Der Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens vom weist eine Pfändungsgebühr von € 33,03 und Auslagenersätze iHv € 4,39, insgesamt somit eine Summe von € 37,42 aus.

Das Strafkonto des Beschwerdeführers sieht wie folgt aus:

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten und einen aktuellen Auszug aus dem Strafkonto.

Rechtliche Würdigung:

Gem. § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gem. § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.

Gem. § 26 Abs. 3 erster Satz AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den gem. Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.

Gem. § 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden.

Die Möglichkeit der Überwälzung von Kosten für Amtshandlungen besteht nur dann, wenn sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Genau eine solche gesetzliche Bestimmung zur Überwälzung der Kosten sieht ​§ 26 AbgEO betreffend die Kosten des Vollstreckungsverfahrens vor ( ​RV/6100146/2012).

​ Zunächst wird festgehalten, dass gem. § 26 Abs. 1 und 3 AbgEO die Vorschreibung von Gebühren und Auslagenersätzen alleine von der Durchführung einer Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren abhängig ist (sogenannte "Amtshandlungsgebühr") und eine solche mit Erlassung des Pfändungsbescheides am erfolgt ist.

Gegenständlich wendet der Beschwerdeführer (lediglich) ein, dass die Pfändungsgebühr und die Auslagenersätze iHv insgesamt € 37,42 doppelt festgesetzt worden seien, da diese Beträge sowohl im bekämpften Bescheid als auch im Bescheid Pfändung einer Geldforderung ausgewiesen seien.

Dabei verkennt der Beschwerdefüher, dass es sich beim Pfändungsbescheid um keinen Abgabenfestsetzungsbescheid, sondern um einen Bescheid im Vollstreckungsverfahren handelt, um bereits festgesetzte Abgabenschulden, zu denen gem. § 3 Abs. 2 lit. d BAO auch Pfändungsgebühren und Auslagenersätze gehören, einzubringen. Zweck des Exekutionsverfahrens ist somit die Hereinbringung der Forderung des betreibenden Gläubigers und nicht die Vorschreibung von Abgaben.

Da entsprechend des § 26 Abs. 5 AbgEO die mit dem bekämpften Bescheid richtigerweise festgesetzten Gebühren und Auslagenersätze bereits am fällig geworden sind und gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag (hier: € 3.302,58) vollstreckt werden können, war die belangte Behörde auch berechtigt diese im Pfändungsbescheid aufzunehmen. Zu einer doppelten Vorschreibung dieser Gebühren und Auslagenersätze ist es deshalb aber nicht gekommen. Dies beweist auch der Auszug des Strafkontos, wonach die im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Beträge nur einmal und zwar am ausgewiesen sind.

Wenn auch aus Gründen der Verwaltungsökonomie die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit gleichzeitig mit der Durchführung der Amtshandlung - wie hier - eingetreten ist, so ist hierdurch für den Beschwerdeführer kein Nachteil eintreten, weil über die Anforderung der Nebenansprüche ohnedies ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erlassen war (vgl. Liebeg, AbgEO², § 26 Rz 2). Gerade aus diesen Grund hat die belangte Behörde den streitgegenständlichen Bescheid erlassen.

Da auch alle sonstigen Voraussetzungen für die Erlassung des bekämpften Bescheides erfüllt sind und auch vom Beschwerdeführer keine weiteren Einwendungen vorgebracht wurden, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag gegenständlich nicht vor, da Sachverhaltsfragen zu klären waren.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 26 Abs. 5 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.6300012.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at